Bundesgerichtshof
Beschl. v. 30.11.1983, Az.: 2 StR 697/83
Unterlassene Angabe der Rauschgiftmenge in den Urteilsgründen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 30.11.1983
- Aktenzeichen
- 2 StR 697/83
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1983, 14818
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Frankfurt am Main - 20.05.1983
Rechtsgrundlage
Verfahrensgegenstand
Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Prozessführer
Vermögensberater Karl Michael N. aus M.-Un., geboren am ... 1959 in Ne. an der W., zur Zeit in Untersuchungshaft.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
am 30. November 1983
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. Mai 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat Erfolg.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweifacher Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln verurteilt. Es lastet ihm einmal an, Hermann L. den Ankauf von Heroin zum Weiterverkauf vorsätzlich ermöglicht zu haben.
Im zweiten Fall wirft es ihm vor, er habe sich ab April 1981, fortgesetzt handelnd, "ganz in den Dienst des L. gestellt, um ihn bei seinen - ihm bekannten - unerlaubten Geschäften zu unterstützen". Hier fehlen ausreichende Feststellungen zum Schuldumfang, auf die auch bei einer fortgesetzten Handlung nicht verzichtet werden kann. Vielmehr ist in den Urteilsgründen grundsätzlich mitzuteilen, welche Mindestzahl der Einzelakte das Gericht festgestellt hat, und jeder Einzelfall ist dabei kurz zu identifizieren, damit über seine rechtskräftige Aburteilung keine Zweifel auftreten können. Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz ist grundsätzlich auch anzugeben, welche Menge Rauschgift der Angeklagte mindestens besessen, erworben oder verkauft hat oder mit welcher Menge er in sonst strafbarer Weise zu tun hatte. Von genaueren Feststellungen darf nur abgesehen werden, wenn sich dem Urteil der Mindestschuldumfang auch ohne Angabe der Zahl der Einzelakte entnehmen läßt oder wenn die Tatzeit genau festliegt, deshalb Zweifel an der Rechtskraftwirkung nicht auftreten können und es ausgeschlossen ist, daß eine genauere Angabe der Zahl der Einzelakte und der Rauschgiftmenge das Strafmaß zu Gunsten des Angeklagten beeinflussen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 1981 - 1 StR 256/81 = Strafverteidiger 1981, 542).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Die Mindestzahl der dem Angeklagten angelasteten Einzelakte wird nicht ausdrücklich angegeben und läßt sich dem Urteil auch sonst nicht entnehmen, weil zwar der Beginn, aber nicht das Ende der fortgesetzten Handlung mitgeteilt wird. So bleibt offen, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - dem Angeklagten auch noch als Beihilfe zum Handeltreiben angelastet wird, daß er im September 1981 dabei war, wenn L. abends die Einnahmen aus den Heroinverkäufen kassierte. Das Landgericht macht hierzu umfangreiche, jedoch für die nähere Bestimmung des Schuldumfangs nicht geeignete Ausführungen. Es leitet diese damit ein, daß Laabs auf Wunsch des Angeklagten andere "für die bisher dem Angeklagten übertragenen Arbeiten" einsetzen wollte und im übrigen "insoweit keine Unterstützung mehr brauchte".
Das angefochtene Urteil ist insgesamt - auch soweit der Angeklagte wegen Beihilfe durch Vermittlung eines Verkäufers verurteilt wurde - aufzuheben. Der Angeklagte ist nach den ihm hier angelasteten Taten im Jahre 1982 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Heroin verurteilt worden. Das Landgericht hat die Akten dieses Verfahrens nicht beigezogen und nicht geprüft, ob - und gegebenenfalls in welchem Umfang - dieses Urteil einer erneuten Bestrafung im Wege steht. Das Vorliegen eines solchen Verfahrenshindernisses läßt sich aber nicht von vornherein gänzlich ausschließen.
Müller
Maier
Theune
Gollwitzer