Bundesgerichtshof
Urt. v. 28.10.1955, Az.: I ZR 224/53
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 28.10.1955
- Aktenzeichen
- I ZR 224/53
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1955, 13561
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 29.10.1953
Prozessführer
der Firma Alfred C. T., H., B.,
Prozessgegner
die E., F., A.allee ...,
hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 21. Oktober 1955 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. h. c. Wilde, Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Christoph und Dr. Weiss
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. Oktober 1953 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die durch das Milch- und Fettgesetz vom 28. Februar 1951 (BGBl. I, 135) errichtete Klägerin ist die Rechtsnachfolgerin der früheren, durch Verordnung des Zentralamts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten der Britischen Zone vom 24. August 1946 errichteten Vorratsstelle für Fette und Eier (Erlass des Bundesministers der Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29. August 1951 - Bundesanzeiger 169 vom 1. September 1951). Die Beklagte betreibt Ölsaatengrosshandel.
Im Jahre 1948 erhielt die Rechtsvorgängerin der Klägerin von der Bizonenverwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Velf), die sich aus devisenrechtlichen Gründen entschlossen hatte, den Anbau von Ölsaat wie Raps usw. im Inland zu fördern, den Auftrag, die Rapsernte des Jahres 1949 im Gebiet der Bizone aufzukaufen und einzulagern. Die Velf hatte den Erzeugern wegen des risikobehafteten Anbaues von Ölsaaten hinsichtlich der Abnahmepreise der Rapsernte 1949 Zugeständnisse gemacht; diese konnten, da die Rapspreise auf dem Weltmarkt in der Zeit bis zur Ernte 1949 gefallen waren, nur dadurch innegehalten werden, dass auf den Anfall von Ölsaaten staatliche Subventionen geleistet wurden.
Die Vorratsstelle für Fette und Eier schloss demzufolge mit den Ölmühlen gleichlautende Verträge ab, durch die diese verpflichtet wurden, die Ölsaaten im Namen und für Rechnung der Vorratsstelle von den Aufkäufern, Grosshändlern, Trocknungsanstalten und Erzeugern gegen bestimmte Preise zu übernehmen. Als Preis, der den Erzeugern zugute kommen sollte, wurde unter Bezugnahme auf die Preisanordnung 56/49 vom 23. Juli 1949 (MittBl. VfW Nr. 13 vom 30. Juli 1949) festgelegt je Tonne
| Grundpreis | DM 400,- |
|---|---|
| Anbauprämie | DM 100,- |
| Höchstzuschlag | DM 400,- |
| zus. | DM 900,- |
Den Ölmühlen wurde in §2 der genannten Verträge die Verpflichtung auferlegt, gegenüber den Lieferanten dafür zu sorgen, dass diese das Vorliegen von Ursprungserzeugnissen bestätigten, für die Zahlung der Anbauprämie entsprechende Anbauverträge nachwiesen und die Erklärung abgaben, dass die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kämen. Den Erzeugern wurde bei Lieferung der Ernte auf dem Handelswege zunächst nur ein Betrag von DM 630,- je Tonne zugeführt, weil weitere Mittel nicht zur Verfügung standen. Hinsichtlich des für die Erzeuger vorgesehenen Preisrestes von DM 270 je Tonne waren die Ölmühlen nach §5 des Vertrages gehalten, Stundung auf sechs Monate zu gewähren, die auch in der Kette der Grosshändler zum Erzeuger zur Geltung kommen sollte.
Um diese sogenannten Stillhaltebeträge geht der Streit der Parteien.
Die Beklagte hat einen Teil der an die Klägerin verkauften Ölsaat von dem Aufkäufer Fritz F. in B., Kreis S., bezogen. Da dieser in Zahlungsschwierigkeiten geriet, wurde zwischen ihm und den Vertretern des N. L. e.V. und des Landesernährungsamtes H. vereinbart, dass die noch ausstehenden Stillhaltebeträge nicht an F., sondern über öffentliche Kassen, in diesem Falle über ein Sonderkonto "F." bei der Kreissparkasse S., unmittelbar an die Erzeuger ausgezahlt werden sollten.
Die Firma F. schuldete ihrerseits der Beklagten aus Warenlieferungen einen Betrag von DM 21.138,54. Auf Grund einer in Höhe dieses Betrages bestehenden vollstreckbaren Urkunde vom 23. Dezember 1949 erwirkte die Beklagte am 2. Januar 1950 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Springe, in dem der Anspruch der Firma F. gegen die Beklagte auf Auszahlung der Stillhaltebeträge in Höhe von DM 19.497,- gepfändet und der Beklagten zur Einziehung überwiesen wurde.
Am 20. Februar 1950 gab die Beklagte der Klägerin gegenüber eine schriftliche Verpflichtungserklärung folgenden Inhalts ab:
"Ich verpflichte mich, die von der Ölmühle 'H.' Vertriebsgesellschaft mbH, H., im Namen und für Rechnung der Vorratsstelle gezahlten Stillhaltebeträge für Raps und Mohn der Ernte 1949 mit meinen Anlieferern unter Zugrundelegung aller bestehenden Anordnungen über die Preisbildung für Ölsaaten der Ernte 1949 in voller Höhe abzurechnen.
Ich verpflichte mich ausdrücklich, die Beträge unverzüglich weiterzuleiten. Ich erkenne ferner an, dass die mir zur Weiterleitung anvertrauten Stillhaltebeträge öffentliche Gelder darstellen, über die ich nur im vorerwähnten Sinne verfügen darf.
Die gleiche Verpflichtung werde ich vor Weiterleitung der Beträge in jedem Falle meinen Anlieferern auferlegen."
An die Beklagte wurden Stillhaltebeträge in Höhe von DM 19.641,36 ausgekehrt. Diese behielt sie unter Berufung auf den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts Springe vom 2. Januar 1950 ein.
Mit der Klage verlangt die Klägerin Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von DM 6.500,- nebst 5 % Zinsen seit dem 1. Mai 1950 auf das Sonderkonto "F." des Landesernährungsamtes H. bei der Kreissparkasse S., hilfsweise Verurteilung zur Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen an die Klägerin oder an die Firma F.. Die Klägerin macht unter Berufung auf das in einer gleichliegenden Sache - M. gegen Vorratsstelle - ergangene Urteil des erkennenden Senats vom 9. Mai 1952 - I ZR 75/51 - geltend, die Stillhaltebeträge seien Höchstzuschläge, die den Erzeugern zugute kommen sollten. Die Beklagte habe gewusst, dass diese Beträge von den einzelnen Händlern nur zugunsten der Erzeuger treuhänderisch empfangen und weitergeleitet werden sollten. Das habe die Beklagte auch in ihren Rechnungsvermerken und in ihrer Verpflichtungserklärung vom 20. Februar 1950 anerkannt. Sie sei daher weder zur Einbehaltung der Beträge noch zu einer die Weiterleitung verhindernden Aufrechnung berechtigt. Auch sei eine Pfändung des Anspruchs des Lieferanten auf derartige Beträge unzulässig.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hält die Rechnungsvermerke für rechtlich unerheblich. Ein Verpflichtungswille sei daraus nicht zu entnehmen. Darin liege vielmehr nur ein Hinweis, dass Höchstzuschläge vereinbart worden seien. Weiter ist die Beklagte der Auffassung, die Stillhaltebeträge seien Teil des vereinbarten Kaufpreises. Sie könnten daher nicht als zweckgebunden angesehen werden, weshalb die Pfändung eines solchen Anspruchs rechtswirksam sei. Die Klägerin könne daher den streitigen Anspruch nicht mehr geltend machen.
Die Verpflichtungserklärung vom 20. Februar 1950 hält die Beklagte wegen Verstosses gegen die guten Sitten für nichtig, da die Klägerin die Erklärung unter missbräuchlicher Ausnutzung ihrer Monopolstellung erwirkt habe. Ausserdem hat die Beklagte ihre Verpflichtungserklärung wegen Drohung angefochten. Weiter macht sie geltend: Die Erzeuger seien von Frackmann durch Warenlieferungen befriedigt worden. Der Zugriff auf den Anspruch des F. gegen sie, die Beklagte, müsse ihr daher freistehen.
Das Landgericht hat die Beklagte nach dem Hauptantrage verurteilt.
Die Berufung der Beklagten ist zurückgewiesen worden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsanspruch weiter, während die Klägerin um Zurückweisung der Revision bittet.
Entscheidungsgründe:
I.
Das Berufungsgericht kommt bei Prüfung der Schlüssigkeit der Klage in Auslegung der Verpflichtungserklärung der Beklagten vom 20. Februar 1950 zu dem Ergebnis, dass die Beklagte sich in dieser Verpflichtung zu einer "effektiven" Weiterleitung der Stillhaltebeträge an ihren Lieferanten sowie dazu verpflichtet habe, ihren Lieferanten entsprechende Bindungen hinsichtlich der Weitergabe dieser Stillhaltegelder aufzuerlegen. Dabei hebt es hervor, es sei nicht Voraussetzung dieser Verpflichtung der Beklagten, dass die Erzeuger von ihren Vertragspartnern noch keine Leistung auf die ihnen zustehenden Stillhalterträge erhalten hätten. Unter effektiver Weiterleitung der Stillhaltebeträge versteht das Berufungsgericht, wie aus dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe zu entnehmen ist, eine Weiterleitung der Stillhaltebeträge in bar oder durch Barüberweisung an die Vorlieferanten, nicht aber auch in Gestalt von entsprechenden Warenlieferungen an die Erzeuger, wie die Beklagte ihre Verpflichtung auch aufgefasst wissen will.
Diese eine Individualerklärung betreffende Auslegung des Berufungsgerichts kann im Revisionsverfahren nur dahin nachgeprüft werden, ob sie denk- oder erfahrungsgesetzlich möglich, gesetzlichen Auslegungsregeln nicht widerpsricht und alle wesentlichen Tatsachen berücksichtigt sowie ob das Berufungsgericht dabei nicht gegen Verfahrensvorschriften verstossen hat. Dabei gehören zum wesentlichen Auslegungsstoff auch die Gesamtumstände, die zur Abgabe der streitigen Verpflichtung der Beklagten geführt haben. Diesem Erfordernis - nämlich der Berücksichtigung des gesamten Auslegungsstoffes - wird die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung der streitigen Verpflichtung der Beklagten nicht in vollem Umfange gerecht. Die Höchstzuschläge, von denen die Stillhaltebeträge ein Teil sind, sollten, wie dies auch in den von der Vorratsstelle mit den Ölmühlen geschlossenen Verträgen und den Rechnungsvermerken der Beklagten besonders hervorgehoben ist, den Erzeugern zugutekommen. Deren Unterstützung war der mit der Übernahme der gesamten Rapsernte durch die Rechtsvorgängerin der Klägerin verfolgte Zweck, um das von der Regierung erstrebte Ziel des erhöhten Anbaues von Raps und anderen Ölfrüchten zu erreichen. Sinn und Zweck der von der Beklagten verlangten Verpflichtungserklärung war es daher, sicherzustellen, dass die Stillhaltegelder den Erzeugern zugute kamen. Dieses Ziel wird aber nicht nur dadurch erreicht, dass die Erzeuger die Stillhaltebeträge in bar oder durch Barüberweisung erhalten, sondern ebenso auch dann, wenn ihnen der wirtschaftliche Gegenwert in Form von Waren zugeflossen ist, deren Kaufpreis der Erzeuger mit seinem unmittelbaren Abnehmer verrechnet. Dafür, dass dem Erzeuger und seinem Abnehmer eine solche Verrechnung untersagt sein sollte, bieten der Sinn und Zweck der vorbezeichneten Ölsaatstützungsaktion und der streitigen Verpflichtungserklärung keinen Anhalt. Eine solche Untersagung wäre auch im Hinblick auf die Bedürfnisse des Wirtschaftslebens und die Belange der Erzeuger nicht sinnvoll. Sichergestellt werden sollte mit dieser Verpflichtung nur, dass diese Stillhaltebeträge nicht auf dem Wege zum Erzeuger, dem letzten Glied der Handelskette, bei einem Beteiligten hängen blieben. Das bedeutet, dass die Stillhaltegelder als Treugut zu behandeln sind, bis der Erzeuger und die Zwischengelder zum Erzeuger wegen ihres Anspruchs auf Auszahlung der Stillhaltegelder befriedigt sind. Diese Zusammenhänge hat das Berufungsgericht bei seiner Auslegung der Verpflichtungserklärung der Beklagten nicht berücksichtigt. Daraus folgt, dass der Verpflichtungserklärung der Beklagten nur eine Auslegung gerecht wird, die dahin geht, dass die Erzeuger die Stillhaltegelder nicht in jedem Falle in bar oder durch Barüberweisung erhalten sollen, sondern dass der von der Beklagten übernommenen Weiterleitungspflicht auch dann genügt ist, wenn den Erzeugern durch Lieferung von Waren ein den Stillhaltebeträgen entsprechender Wirtschaftlicher Wert zugeflossen ist.
Dieser Rechtsirrtum des Berufungsgerichts stellt nun zwar die von ihm bejahte Schlüssigkeit der Klage nicht in Frage. Denn rechtlich unbedenklich ist die Auffassung des Berufungsgerichts, dass zur Schlüssigkeit des Klageanspruchs nur die Behauptung der Klägerin gehöre, die Beklagte habe die Stillhaltebeträge nicht an die Firma F. weitergeleitet. Einer Nennung der am Ende berechtigten Erzeuger im einzelnen und der Bezifferung der Höhe deren Ansprüche bedurfte es nicht.
Ist aber die Verpflichtungserklärung entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts in dem Sinne auszulegen, dass als Weiterleitung der Stillhaltebeträge im Rahmen der streitigen Verpflichtungserklärung auch eine Zuführung des wirtschaftlichen Gegenwerts der Stillhaltebeträge an den Erzeuger in Form von Warenlieferung anzusehen ist, dann ist der Einwand der Beklagten, dass F. die Erzeuger unmittelbar durch Warenlieferungen voll oder zum Teil hinsichtlich ihres Anspruchs auf Auskehrung der Stillhaltegelder befriedigt habe, erheblich; denn durch diese Vorlieferung, deren Preis nach Angabe der Beklagten mit den Erzeugern verrechnet worden ist, wäre das Ziel, dass die Stillhaltebeträge den Erzeugern zugute kommen sollen, erreicht. Der Abnehmer der Erzeuger, F., der in dieser Weise die Stillhaltebeträge den Erzeugern hätte zufliessen lassen, noch bevor er selbst im Besitz dieser Beträge gelangte, hätte nunmehr einen Anspruch gegen die Beklagte auf Auszahlung der Stillhaltebeträge. Wenn die Beklagte wegen eigener Forderungen gegen F. diesen Anspruch gegen sich selbst pfändete, so könnte damit der Zweck des gesamten Verfahrens in keiner Weise gefährdet oder vereitelt werden, da er ja schon erreicht wäre.
Nun hat allerdings nach der rechtsirrtumsfreien Feststellung des Berufungsgerichts die Beklagte auf ihre Rechte aus dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss insoweit verzichtet, als durch die Pfändung die Pflicht zur Weiterleitung der Stillhaltebeträge beeinträchtigt werden würden Die Rechtswirksamkeit eines solchen Verzichts wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass es an der in §843 Satz 2 ZPO vorgeschriebenen Zustellung dieser Verpflichtungserklärung fehlt. Abgesehen davon, dass vorliegend Pfändungsgläubiger und Pfändungsschuldner personengleich sind, ist die in der vorbezeichneten Bestimmung vorgeschriebene Zustellung einer Verpflichtungserklärung nicht in dem Sinne wesentlich, dass ein Verzicht nicht auch auf andere Weise durch eine nach bürgerlichem Recht gültige Willenserklärung erfolgen könnte (Stein-Jonas-Schönke, §843 ZPO Anm. 2). Es würde aber Treu und Glauben widersprechen, wenn die Klägerin die Beklagte an diesem Verzicht auch für den Fall festhalten würde, dass die Beklagte die - teilweise oder volle - Befriedigung der Erzeuger nachweist. Denn in diesem Falle würde die Beklagte, wenn ihr die Vollstreckung in den Anspruch des F. gegen sie verwehrt würde, in ihrem Vermögen ohne Rechtsgrund geschmälert werden.
Die Erheblichkeit des Einwandes der Beklagten, dass die Erzeuger voll oder zum Teil durch Warenlieferungen befriedigt seien, würde allerdings anders zu beurteilen sein, wenn zwischen F. und den Erzeugern, noch ein weiterer Zwischenhändler eingeschaltet gewesen wäre. Dann hätte dieser einen Anspruch gegen F. auf Auszahlung der Stillhaltebeträge und erst wenn F. diesen Anspruch erfüllt hätte, würde sein Anspruch dem Zugriff durch die Beklagte unterliegen. Denn wenn der Erzeuger und die folgenden Zwischenelder befriedigt sind, entfällt der innere Grund, die Stillhaltebeträge weiterhin als Treugut zu behandeln. Aus den Ausführungen, des Berufungsgerichts ist jedoch nicht zu entnehmen, ob tatsächlich noch ein weiterer Zwischenhändler zwischen F. und den Erzeugern eingeschaltet gewesen ist. Das bedarf daher der Aufklärung.
In tatsächlicher Hinsicht hat die Beklagte, worauf die Revision mit einer Rüge aus §286 ZPO. hinweist, in der Berufungsbegründung S. 7 in Verbindung mit der Anlage III (Aktenvermerk) die Behauptung aufgestellt, dass bei weitem die Mehrzahl der am Rapsgeschäft beteiligten Bauern dem F. aus Warenlieferungen verschuldet gewesen seien und dass im Wege der Verrechnung diese Bauern - ganz oder teilweise - die Stillhaltebeträge von ihm erhalten hätten. Diese von der Klägerin bestrittene Behauptung bedarf mithin der Klärung.
II.
Sollte sich die vorerörterte Behauptung der Beklagten, sie habe die Erzeuger unmittelbar ganz oder zum Teil befriedigt, als unrichtig erweisen, so wäre ihre Berufung unbegründet, denn gegen die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts bestehen keine rechtlichen Bedenken.
1
a)
Soweit die Beklagte gegen die Rechtswirksamkeit ihrer Verpflichtungserklärung geltend gemacht hat, diese Erklärung verletze den verfassungsrechtlichen Grundsatz der gleichmässigen Behandlung aller Staatsbürger und stelle einen Akt unzulässiger Enteignung dar, geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, dass es sich bei dem Vertrage vom 20. Februar 1950 um ein auf privatrechtlicher Ebene getätigtes Rechtsgeschäft handle, da die Klägerin dabei nicht als Trägerin staatlicher Befugnisse hoheitlich gehandelt habe. Bei dieser Sachlage kann weder ein Verstoss gegen den Gleichheitssatz noch ein Akt unzulässiger Enteignung angenommen werden.
b)
Den Einwand der Nichtigkeit der streitigen Verpflichtungserklärung wegen Verstosses gegen die guten Sitten hat das Berufungsgericht mit der Begründung abgelehnt, der von der Beklagten behauptete Missbrauch einer Monopolstellung seitens der Klägerin sei nicht erwiesen. Aus dem Parteivortrag gehe vielmehr hervor, dass die Klägerin der Beklagten nicht aus einer Machtstellung heraus gegenübergetreten sei. Die Beklagte habe sich insoweit nicht in einen Unterordnungsverhältnis befunden. Sie habe auch durch ihr eigenes Verhalten gezeigt, dass sie keineswegs einem von der Klägerin ausgeübten wirtschaftlichen Druck erlegen sei.
Diese auf rein tatsächlichem Gebiet liegenden Darlegungen des Berufungsgerichts weisen einen Rechtsverstoss nicht auf. Sie sind auch von der Revision nicht beanstandet worden.
c)
Was den Einwand der Anfechtung der streitigen Verpflichtungserklärung wegen widerrechtlicher Drohung anlangt, so hat das Berufungsgericht dahingestellt sein lassen, ob eine rechtzeitige Anfechtung seitens der Beklagten erfolgt ist. Es sieht in jedem Falle die Voraussetzungen für eine Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung nicht als erwiesen an. Das Berufungsgericht vermisst eine ausreichende Substantiierung des Drohungstatbestandes. Dazu hat es ausgeführt, die Beklagte habe sich unzureichenderweise damit begnügt, auf Methoden hinzuweisen, die angeblich von der Wirtschaftsverwaltung angewandt würden. Dabei habe sie zwei Fälle angeführt, die den Margarineverband und die am Zuckerhandel Beteiligten betreffen sollten. Sie habe die behauptete Drohung weiter mit der Erwägung darzutun versucht, dass kein vernünftiger Kaufmann im Rahman bestehender Rechtsbeziehungen ohne Zwang ihm nachteilige Verpflichtungen übernehmen werde. Abgesehen davon, dass im Wirtschaftsleben gelegentlich eine im Einzelfall ungünstige Position aus taktischen Erwägungen bezogen werde, könne dieser allgemeine Hinweis zur Substantiierung nicht genügen. Sie habe auch lediglich Behauptungen unter Beweis gestellt, ihre Sachbearbeiter hätten sich vor Abgabe der Verpflichtungserklärung mit dem Ergebnis beraten, man müsse sich dem Druck fügen, weil man sich im Interesse der Kundschaft keinen jahrelang dauernden Prozess mit der Klägerin leisten könne. Mit derartigen internen taktischen Erwägungen über eine angeblich vorhandene Zwangslage könne das Erfordernis einer widerrechtlichen Willensbeeinflussung der Beklagten nicht dargelegt und bewiesen werden. Die Behauptung der Beklagten, der Sachbearbeiter der Klägerin habe im Falle M. die Nichtauszahlung der Stillhaltegelder angedroht, falls die Firma M. die strittigen Beträge nicht auf ein Sperrkonto einzahle, sei schon deswegen unerheblich, weil die Firma M. ihre Verpflichtungserklärung erst nach der hier streitigen abgegeben habe, die Vorgänge im Falle M. könnten daher keine Willensbeeinflussung der Beklagten bei Abgabe ihrer vorher erfolgten Verpflichtungserklärung darstellen. Ausserdem habe die Firma M. im Falle K. rechtliche Vorbehalte gemacht.
In diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist ein Rechtsirrtum nicht erkennbar. Die demgegenüber von der Revision erhobene Verfahrensrüge gemäss §286 ZPO kann nicht durchgreifen. Die Revision vermisst ein Eingehen des Berufungsgerichts auf den im Schriftsatz der Beklagten vom 23. September 1953 enthaltenen Beweisantritt dafür, dass die Klägerin die Sperrung sämtlicher Stillhaltegelder angedroht habe, und meint, das Berufungsgericht irre, wenn es annehme, dass hiermit nur der Fall M. gemeint gewesen sei. Dieses Beweisvorbringen der Beklagten ging dahin, dass sämtliche Auszahlungen an sie gesperrt worden wären, wenn die Beklagte nicht die geforderte Verpflichtungserklärung vom 20. Februar 1950 abgegeben haben würde. Zum Beweise dafür hatte sich die Beklagte auf den bei ihr tätigen Zeugen H. und auf ein als Anlage mit diesem Schriftsatz überreichtes Schreiben der Klägerin vom 23. Februar 1950 an die Beklagte bezogen. In diesem Schreiben hat die jetzige Klägerin bis zur anderweiten Regelung der Angelegenheit gegenüber der Beklagten unter Hinweis auf deren Verpflichtungserklärung vom 20. Februar 1950 die Sperrung von Rapsrestwerten (Stillhaltegelder) an die Firma F. erklärt und die Rückzahlung dieser Beträge über die Ölmühlen an sie verlangt. Zu diesem Beweisvorbringen hat das Berufungsgericht ausreichend Stellung genommen mit der zutreffenden Würdigung, es enthalte nicht die erforderliche Substantiierung eines Drohungstatbestandes, das Schreiben der Klägerin liege zudem nach dem Zeitpunkt der Abgabe der streitigen Verpflichtungserklärung.
Unbegründet ist die weitere von der Revision in diesem Zusammenhange erhobene verfahrensrechtliche Rüge, das Berufungsgericht habe, soweit es aus dem späteren Verhalten der jetzigen Klägerin, insbesondere im Falle der Klostermühle, Folgerungen habe ziehen wollen, übersehen, dass nach Abgabe der Erklärung die Sperrung der Gelder nicht mehr in Betracht gekommen sei. Es könne sich deshalb für die spätere Zeit nur fragen, wann die durch die Drohung geschaffene Lage beseitigt worden sei. Insoweit vermisst die Revision auch eine Bescheidung des in der - zum Gegenstande der mündlichen Verhandlung gemachten - Verfassungsbeschwerde enthaltenen Beweisvorbringens, dass die Firma Michael zur Abgabe ihrer Verpflichtungserklärung vom 23. Februar 1950 gezwungen worden sei. Aus dem Verhalten der jetzigen Klägerin im Falle Klostermühle (Paralellsache M.) lassen sich sehr wohl Rückschlüsse auf eine etwaige unzulässige Einwirkung auf die jetzige Beklagte bei Abgabe der hier streitigen Verpflichtungserklärung ziehen. Eines besonderen Eingehens im angefochtenen Urteil auf das die Firma M. betreffende Beweisvorbringen der Beklagten bedurfte es jedoch deswegen nicht, weil Dieses der erforderlichen näheren Darlegung des Drohungstatbestandes entbehrt.
d)
Weiterhin stellt die Revision unter Hinweis auf die im RGRK §119 Anm. 2 E angeführte Reichsgerichtsrechtsprechung zur Nachprüfung, ob die streitige Verpflichtungserklärung der Beklagten nicht schon wegen beiderseitigen Irrtums über die objektive Grundlage dieses Vertrages als nichtig anzusehen sei, ohne dass es einer Anfechtung bedürfe. Sie meint, die Verpflichtungserklärung gehe davon aus, dass es sich um öffentliche Gelder handle, also von einem Sachverhalt des öffentlichen Rechts, während das Oberlandesgericht und der Bundesgerichtshof in der Sache M. zu der Feststellung gekommen seien, es handle sich um privatrechtliche Gelder. Die Grundlage der Erklärung vom 20. Februar 1950 sei für beide Parteien aber die Verwaltung öffentlicher Gelder und darüber hinaus hätten sich beide Parteien in dem gleichen Irrtum befunden. Es kann auf sich beruhen, ob dieser Rechtsstandpunkt der Revision zutrifft. Denn es ist kein Anhalt dafür gegeben, dass sich die Parteien bei Abgabe der streitigen Verpflichtungserklärung in dem behaupteten Irrtum über die Geschäftsgrundlage befunden hätten. Wenn in der Verpflichtungserklärung der Beklagten die Stillhaltebeträge als öffentliche Gelder bezeichnet sind, so ist damit ersichtlich nur ihre Herkunft gemeint. Diese Kennzeichnung schliesst es nicht aus, dass diese Gelder Gegenstand privatrechtlicher Geschäfte werden sollten und auch geworden sind.
2)
Zu Unrecht wendet sich die Revision schliesslich gegen das angefochtene Urteil, soweit darin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung auf das Sonderkonto F. ausgesprochen ist. Dazu hat das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt, in der von der Beklagten eingegangenen Weiterleitungspflicht liege der Auftrag zu einer Geschäftsbesorgung, da nach Lage der Sache anzunehmen sei, dass die effektive Weiterleitung der Stillhaltebeträge über die ohnehin bestehende Zahlungspflicht hinaus ein gerade die Klägerin nach den ihr obliegenden Aufgaben interessierendes Geschäft darstelle. Dabei sei es gleichgültig, dass mit der Weiterleitung der Beträge die Beklagte zugleich auch ein eigenes Interesse verfolge, nämlich die Erfüllung ihrer Kaufpreisverpflichtung gegenüber der Firma F.. Die Klägerin könne die mit dem Auftrag erteilten Weisungen gemäss §671 BGB jederzeit widerrufen (RGZ 90, 131 [133]). Sie sei auch berechtigt, jederzeit neue Weisung zu erteilen, wenn die Beklagte dadurch nicht beschwert werde. Solche Beschwer sei hier nicht gegeben. Der Beklagten falle kein anderer Aufwand zur Last, wenn sie die Stillhaltebeträge anstatt an die Firma F. an das genannte Sonderkonto überweise. Nach der Sachlage sei es auch ausgeschlossen, dass etwa die Auszahlung der Gelder an die Kreissparkasse S. der Anfechtung wegen Gläubigerbenachteiligung unterliege. Eine solche Anfechtung kommt nicht in Betracht, da die Stillhaltegelder, wie der Senat bereits im Vorprozessurteil ausgeführt hat, also fremdes Geld den Gläubigern einer Rapsabnahmefirma nie zustatten kommen können.
3)
Aus den oben zu I) gekennzeichneten Gründen war die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Anordnung einer erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht geboten.
Nach alledem war zu entscheiden, wie geschehen, wobei auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht vorzubehalten war.