Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 09.05.1952, Az.: I ZR 75/51

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
09.05.1952
Aktenzeichen
I ZR 75/51
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1952, 12499
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg - 28.04.1951

Prozessführer

der Firma C.B. M. in H., An d. A.,

Prozessgegner

die E.- und Vo. f. Ge. und Fu. in H., Av.straße ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Mai 1952 unter Mitwirkung der Bundesrichter Prof. Dr. Lindenmaier, Dr. Heidenhain, Dr. Birnbach, Dr. Krüger-Nieland und Dr. Benkard

für Recht erkannt:

Tenor:

Unter Zurückweisung der Revision der Klägerin wird auf die Revision der Beklagten unter entsprechender Abänderung des Urteils des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 28. April 1951 wie folgt erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Auf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, die von ihr bei der H. Bank in H. hinterlegten Beträge, soweit sie zur Weiterleitung an die Klostermühle U. (13.669,13 DM) und die Firma Max B., Bad O. (6.946,83 DM) bestimmt sind, in voller Höhe an ihre Lieferanten weiterzuleiten.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention werden der Klägerin auferlegt.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der feldmäßige Anbau von Raps, Rübsen und Mohn ist mit gewissen Risiken verbunden. Es ist aber insbesondere aus devisenrechtlichen Gründen erwünscht, daß diese Früchte feldmäßig angebaut werden, damit Deutschland einen Teil des von ihm benötigten Öles im eigenen Lande erwirbt. Aus diesem Grunde wird der Anbau dieser Früchte seit vielen Jahren von der Regierung unterstützt. Im Jahre 1949 geschah dies zum ersten Mal in der Weise, daß die ganze in dem Gebiet der Bundesrepublik anfallende Produktion von der Beklagten, einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, übernommen wurde, die sich zu diesem Zwecke der privaten Ölmühlen bediente, mit denen sie Verträge des aus der Anlage 2 (Bl 13-18) ersichtlichen Inhaltes schloß. Die Übernahme der Ernte durch die Beklagte erfolgte in der Weise, daß die Erzeuger sie an Aufkäufer verkauften, die sie an Großhändler weiterverkauften, denen sie von der Beklagten unter Zwischenschaltung der Ölmühlen, die im Namen und für Rechnung der beklagten Vorratsstellen handelten, zu gewissen fest bestimmten Bedingungen abgenommen wurde. Der Preis setzte sich aus einem Betrage von 400 DM je 1.000 kg zusammen, zu dem eine Anbauprämie von 100 DM je Tonne und Höchstzuschläge von weiteren 400 DM je Tonne traten, so daß die Beklagte im ganzen 900 DM je Tonne aufwendete, die sie durch die Ölmühlen an die Großhändler, zu denen auch die Klägerin gehörte, bezahlte. Diese Zahlung erfolgte nur unter gewissen Bedingungen, unter denen neben dem Nachweis des Ursprunges der Ernte die Bestimmung eine Rolle spielte, daß die Höchstzuschläge "den Erzeugern zugute kommen" sollten. Diese Bestimmung war in den Verträgen der Beklagten mit den Ölmühlen im §2 a 3 enthalten. Die Bestimmungen des von der Beklagten mit den Ölmühlen geschlossenen Vertrages wurden, soweit es erforderlich erschien, auch den Großhändlern mitgeteilt. So hat auch die Klägerin durch ein Schreiben der V. Ha. Ö. AG vom 5.8.1949 die Mitteilung erhalten, sie habe in alle den Ölmühlen für die Beklagten erteilten Rechnungen den Vermerk aufzunehmen, daß die zu zahlenden Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kämen.

2

Die Beklagte hatte vor Beginn der Ernte 1949 nicht das für die Aufnahme der ganzen Ernte erforderliche Geld zur Verfügung. Deshalb wurde bestimmt, daß sie die Höchstzuschläge bei der Abnahme der ihr von den Großhändlern angebotenen Ernte nur zum Teil sofort, zum Teil aber erst nach 6 Monaten bezahlen sollte. Allen an der Aufnahme der Ernte beteiligten Stellen würde für diesen Teil der Höchstzuschläge eine "Stillhaltepflicht" auferlegt.

3

Die Klägerin hat als Großhändlerin einen Teil der Ernte 1949 aufgekauft und von der Beklagten durch die Ölmühlen bis auf die Stillhaltebeträge bezahlt erhalten. Unter den Aufkäufern, von denen die Klägerin die Ernteerzeugnisse bezogen hat, befanden sich unter anderem die Klostermühle W. An. & Co. KG im U., die Ende Oktober 1949 in Konkurs geriet, und die Firma Max B. in O., über deren Vermögen das Vergleichsverfahren eröffnet wurde. Gegen beide Aufkäufer standen der Klägerin Forderungen aus anderen Geschäften zu, mit denen die Klägerin aufrechnen konnte. Als die Ölmühlen von der Klägerin bei der Abrechnung und Bezahlung der Stillhaltebeträge die Erklärung verlangten, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kommen würden, gab die Klägerin diese Erklärung durch ihr Schreiben vom 23.2.1950 ab, machte aber eine Ausnahme für die in Konkurs geratene Klostermühle. Für die dieser Firma geschuldeten Stillhaltebeträge wollte die Klägerin die Erklärung, daß die Zahlung den Erzeugern zugute kommen werde, nicht abgeben, weil sie ihr gegenüber aufrechnen konnte, was sie dann auch getan hat. Als die Beklagte darauf bestand, daß die Klägerin die Erklärung auch für die an die Klostermühle und an die Firma B. zu zahlenden Beträge abgeben müsse, hinterlegte die Klägerin bei der N. Bank in H. 13.669,13 DM für die Klostermühle und 6.946,83 DM für die Firma B. mit der Erklärung, daß diese Beträge an die Beklagte ausgezahlt werden sollten, wenn die Beklagte in dem gegenwärtigen Rechtsstreit obsiege.

4

Die Klägerin verlangt mit der Klage, daß die Beklagte in die Auszahlung des für die Klostermühle hinterlegten Betrages an sie einwilligt. Sie vertritt den Standpunkt, aus der Erklärung, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kämen, könne nur gefolgert werden, daß der Höchstpreis zugunsten der Erzeuger berechnet werde. Dagegen werde mit der Erklärung keinerlei Garantie dafür übernommen, daß die Erzeuger die Höchstzuschläge auch wirklich bekämen. Wenn sie den Betrag an die Klostermühle abführen müsse, so sei die Folge, daß sie einen Teil des Kaufpreises für das Öl doppelt bezahlen müsse. Wenn die Beklagte eine so ungewöhnliche Regelung erstrebt habe, so habe sie sich deutlicher ausdrücken müssen. Wenn sie dies nicht getan habe, so müsse sie die Folgen tragen. Davon, daß sie auf ihr Aufrechnungsrecht verzichtet habe, könne keine Rede sein. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Klage und verlangt von der Klägerin im Wege der Widerklage, daß die Klägerin die von ihr für die Klostermühle und die Firma Max B. hinterlegten Beträge an ihre Lieferanten weiterleitet. Sie meint, die Klägerin habe durch die Erklärung, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kämen, die Verpflichtung übernommen, dafür zu sorgen, daß die Erzeuger die Höchstzuschläge ausgezahlt bekämen. Mit dieser Verpflichtung sei die Tatsache, daß die Beklagte gegenüber ihren Lieferanten aufrechne und dadurch die Weiterleitung der Höchstzuschläge an die Erzeuger verhindere, unvereinbar.

5

Das Landgericht in Hamburg hat die Klage durch das Urteil vom 25. August 1950 abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage verurteilt, die für die Klostermühle und die Firma B. hinterlegten Beträge an diese weiterzuleiten. Das Oberlandesgericht in Hamburg hat die Beklagte durch das Urteil vom 25. August 1951 verurteilt, darein zu willigen, daß der für die Klostermühle hinterlegte Betrag an die Klägerin ausgezahlt werde. Dagegen hat es die Verurteilung der Klägerin auf die Widerklage bezüglich des für die Firma B. hinterlegten Betrages aufrecht erhalten.

6

Gegen dieses Urteil haben beide Parteien Revision eingelegt. Die Klägerin bittet um die Verurteilung der Beklagten und die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt das landgerichtliche Urteil wiederherzustellen.

Entscheidungsgründe:

7

Gegen die Zulässigkeit des Rechtsweges bestehen keine begründeten Bedenken. Die Klägerin verlangt von der Beklagten, daß sie den Preis für 120 t getrockneten Raps bezahlt, die die Klägerin nach ihrem Schreiben vom 5.9.1949 am 20.8.1949 an die Firma Tö.'s Ölwerk GmbH in H. "zu den gesetzlich festgelegten Bestimmungen" gezahlt hat. Mit den gesetzlich festgelegten Bestimmungen meint die Klägerin die Anordnungen, die die Beklagte im Auftrage der Verwaltung für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Velf) für die "Aufnahme, Finanzierung, Einlagerung, Verarbeitungs- und Eigentumsübernahme für Raps, Rübsen und Bohnernde 1949/1950" erlassen hat. Nach diesen Anordnungen hat die Beklagte sich bereit erklärt, durch die Ölmühlen, die ihren Weisungen unterworfen waren, die ganze Ernte an Raps, Rübsen und Mohn aufzukaufen und mit den durch die Anordnung Pr.Nr. 56/49 festgesetzten Preisen zu bezahlen. Dieser Preis betrug für die Tonne Raps 400 DM, zu denen noch eine Anbauprämie von 100 DM und Höchstzuschläge von 400 DM je Tonne traten. Die von der Klägerin erhobene Klage stellt eine Kaufpreisklage dar, die eine bürgerlichrechtliche Streitigkeit im Sinne des §13 GV ist und diese Eigenschaft auch dadurch nicht verliert, daß die Beklagte mit dem Ankauf der Ernte die ihr von der Velf übertragene Aufgabe verfolgt, den aus öffentlich-rechtlichen Gründen erwünschten Anbau von Raps, Rübsen und Mohn zu fördern und zu unterstützen. Daß auch öffentlich-rechtliche Körperschaft sich zur Erreichung ihrer Zwecke bürgerlichrechtlicher Rechtsgeschäfte bedienen können, unterliegt keinem Zweifel. Es kommt nur darauf an, ob das Rechtsgeschäft, dessen sie sich bedienen, wirklich ein bürgerlichrechtliches ist. Das kann bei einem Kaufvertrage auch dann keinen Zweifel unterliegen, wenn das Motiv, das die öffentlich-rechtliche Körperschaft zu den Abschluß des Kaufvertrages bestimmt, dem Gebiete des öffentlichen Rechts angehört.

8

Der Streit der Parteien darüber, ob die einen Teil der Höchstzuschläge darstellenden Stillhaltegelder ein bürgerlichrechtlicher Kaufpreis oder als Subventionsgelder zweckgebundenes öffentliches Geld sind, ist müßig. Die Entscheidung hängt nicht davon ab, wie diese Gelder zu kennzeichnen sind, sondern ob die Klägerin verpflichtet ist, das ihrige zu tun, daß sie den Erzeugern zufließen. Diese Verpflichtung der Klägerin braucht keineswegs darauf zu beruhen, daß es sich um zweckgebundene öffentliche Gelder handelt. Sie kann vielmehr von der Klägerin durch eine dem bürgerlichen Recht angehörende schuldrechtliche Vereinbarung übernommen sein. Bei dem das bürgerliche Schuldrecht beherrschenden Grundsatz der Vertragsfreiheit ist schlechterdings nicht einzusehen, warum die Klägerin sich nicht schuldrechtlich sollte verpflichten können, einen Teil des von der Beklagten geschuldeten Kaufpreises an bestimmte Personen zu zahlen oder im Rahmen ihrer Verfügungsmacht dafür zu sorgen, daß er einer bestimmten Person zugute kommt. Eine solche schuldrechtliche Verbindlichkeit hat die Klägerin tatsächlich übernommen. Schon im §2 unter 2 c des Vertrages, den die Beklagte mit den Ölwerken geschlossen hat, hat die Beklagte erklärt, daß sie die Ernte nur unter der Bedingung aufnehmen werde, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kämen. Der Klägerin ist dann durch das Schreiben von F. T.'s V. H. Ölfabriken vom 5.8.1949, also lange bevor die Lieferung bewirkte, auf der ihr Kaufpreisanspruch beruht, mitgeteilt worden, die Beklagte verlange vor der Zahlung die Erklärung, daß die zu zahlenden Höchstzuschläge dem Erzeuger zugute kämen. Diese Anordnung der Beklagten war für die Klägerin verbindlich. Die Klägerin hat schon in der Klage erklärt, daß sich die Übernahme der Ernte durch die Beklagte nach den Anordnungen der Velf geregelt habe. Die Velf hatte aber die Beklagte damit beauftragt, die Richtlinien für die Übernahme der Ernte auszuarbeiten. Das hat die Klägerin nach ihrer Erklärung in der Klage gewußt. Wenn sie in dieser Kenntnis Lieferungen an die Ölmühle Tö's Ölwerke GmbH bewirkte, die bei dem Kauf nach dem Vertrage der Beklagten mit den Ölmühlen im Namen und Auftrage der Beklagten handelte, so unterwarf sie sich den Anordnungen der Beklagten. Daraus folgt, daß die Klägerin schon vor der hier streitigen Lieferung an die Beklagte gewußt hat, die Beklagte werde die Erklärung von ihr verlangen, daß die Höchstzuschläge dem Erzeuger zugute kämen. Es kann also keine Rede davon sein, daß die Beklagte diese Erklärung erst nachträglich und ohne eine bestimmte Rechtsgrundlage verlangt hätte. Die Klägerin, die, wie schon bemerkt, den Anordnungen der Beklagten unterworfen war, hat sich im Gegenteil schon lange vor der Lieferung an die Beklagte verpflichtet, die Erklärung vor der Zahlung der Beklagten abzugeben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Beklagte die Zahlung der ganzen Höchstzuschläge oder nur die Zahlung der Stillhaltebeträge von der Abgabe der Erklärung durch die Klägerin abhängig gemacht hat. Da die Stillhaltebeträge ein Teil der Höchstzuschläge waren, stand es im Belieben der Beklagten, ob sie die Erklärung erst bei der Zahlung der Stillhaltebeträge verlangen wollte.

9

Da die Klägerin verpflichtet war, die Erklärung abzugeben, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kämen, so kommt es darauf an, ob sie hierdurch die Verpflichtung übernommen hat, Verfügungen über die Stillhaltegelder zu unterlassen, die ihren Abfluß an die Erzeuger verhindern konnten. Das Berufungsgericht verneint dies. Es meint, eine Verpflichtung der Klägerin, Verfügungen über den Kaufpreis zu unterlassen, gehe so weit über das bei Kaufverträgen übliche hinaus, daß sie nur angenommen werden könne, wenn sie einen jeden Zweifel ausschließenden Ausdruck gefunden habe. Da die von der Beklagten für die Velf erlassene Anordnung für die britische Zone, also eine Mehrheit von Oberlandesgerichtsbezirken, ergangen ist, hat der Bundesgerichtshof zu prüfen, ob der Auffassung des Berufungsgerichts beigetreten werden kann. Das muß verneint werden, das Berufungsgericht hat zu wenig die Umstände berücksichtigt, die dazu geführt haben, daß die Beklagte von der Klägerin die Erklärung verlangt hat, die Höchstzuschläge kämen den Erzeugern zugute. Die Unterstützung der Erzeuger war der eigentliche Zweck der ganzen Aktion. Nur um dieses Ziel zu erreichen und dadurch den Anbau von Raps, Rübsen und Mohn zu erhöhen, hat die Velf die Übernahme der ganzen Ernte durch die Vorrats- und Einfuhrstelle angeordnet. Darüber ist auch die Klägerin als Firma des Großhandels nicht im Zweifel gewesen. Welchen Wert die Beklagte gerade dieser Anordnung beigelegt hat, geht daraus hervor, daß sie ihre Befolgung schon in dem mit den Ölwerken abgeschlossenen Vertrage zur Bedingung der Übernahme der Ernte gemacht und die Klägerin ebenso wie die anderen Großhändler besonders darauf hingewiesen hat. Bei dieser Sachlage wird der Erklärung nur eine Auslegung gerecht, die die Erreichung des genannten Zweckes sicher stellt. Wenn die Klägerin erklärte, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kämen, so übernahm sie damit die Verpflichtung, ihrerseits alles zu unterlassen, was verhindern konnte, daß die Höchstzuschläge den Erzeugern zugute kamen. Wenn die Klägerin die Verpflichtung zur Abgabe einer solchen Erklärung übernahm, so war es ihre Pflicht, sie genau zu überlegen und ihre Folgen zu durchdenken. Sie kann sich nicht darauf berufen, daß der reine Wortlaut der Erklärung eine Auslegung zulasse, bei der ihr auch der Klägerin bekannter Zweck nicht erreicht werden würde. Geht man hiervon aus, dann muß die Auslegung der Klägerin als den Einzelumständen nicht gerecht werdend und daher Auslegungsgrundsätze verletzend bezeichnet werden. Wenn die Klägerin berechtigt war, gegenüber der Forderung der Aufkäufer auf Auszahlung der Höchstzuschläge mit ihren auf anderen Geschäften beruhenden Gegenforderungen aufzurechnen, so war die Folge hiervon, daß die Höchstzuschläge die Erzeuger nicht erreichten. Es trat dann der Erfolg ein, zu dessen Verhinderung die Klägerin sich verpflichtet hatte. Im vorliegenden Verfahren handelt es sich nun nicht um die ganzen Höchstzuschläge, sondern um die Stillhaltegelder, deren Stundung die Beklagte angeordnet hatte. Was für die Höchstzuschläge im ganzen galt, mußte aber um so mehr für ihren zuletzt gezahlten Teil gelten. Den nicht gestundeten Teil hatte die Beklagte schon vor dem Ende Oktober 1949 ausgebrochenen Konkurs der Klostermühle An. & Co. gezahlt. Daß diese vorher gezahlten Höchstzuschläge die Erzeuger nicht erreicht hätten, ist von keiner Seite behauptet worden.

10

Es kommt deshalb nur noch auf den Einwand der Klägerin an, daß die Stillhaltegelder die Erzeuger auch dann nicht erreicht haben würden, wenn sie die Aufrechnung nicht erklärt hätte. Wie die Rechtslage dann zu beurteilen wäre, wenn die Klägerin die Zahlung an den Konkursverwalter ohne nähere Bestimmungen geleistet hätte, braucht nicht beurteilt zu werden. Denn die Klägerin hat eine Zahlung an den Konkursverwalter oder die Klostermühle tatsächlich nicht geleistet. Die Frage ist demgemäß dahin zu stellen: Kann die Klägerin die Zahlung an den Konkursverwalter so bewirken, daß sie dadurch zugleich ihre Verpflichtung erfüllte, den Abfluß der Stillhaltegelder an die Erzeuger sicherzustellen. Diese Frage ist unbedenklich zu bejahen. Als Kaufpreis schuldet die Klägerin der Klostermühle und der Firma Max B. nur den Betrag von 400 DM je Tonne. Den Mehrbetrag erhalten ihre Gläubiger, wie sie wissen, nur zum Zweck der Weiterleitung an die Erzeuger. Wenn die Klägerin den der Klostermühle geschuldeten Betrag dem Konkursverwalter mit dem Auftrage übergibt, ihn an die Erzeuger abzuführen, kann der Konkursverwalter ihn nicht zur Konkursmasse ziehen, weil er ihn nicht als Kaufpreis, sondern als fremdes Geld zur Ausführung eines Auftrages erhält.

11

Hiernach mußte die Revision der Klägerin zurückgewiesen werden, während das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten dahin abzuändern war, daß die Klage abzuweisen und der Widerklage stattzugeben war. Die Kosten einschließlich der Kosten der Nebenintervention sind in vollen Umfange der Klägerin auferlegt worden.

Lindenmaier Heidenhain Birnbach Benkard Krüger-Nieland