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Bundesgerichtshof
Urt. v. 31.10.1961, Az.: 5 StR 260/61

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
31.10.1961
Aktenzeichen
5 StR 260/61
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1961, 14359
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Osnabrück - 05.11.1960

Verfahrensgegenstand

Wissentlich falsche Anschuldigung u.a.

In der Strafsache
hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
in der Sitzung vom 31. Oktober 1961,
an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender,
Bundesrichterin Dr. Koffka
Bundesrichter Schmidt
Bundesrichter Dr. Börker
Bundesrichter Mayr als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revisionen der beiden Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 5. November 1960 werden verworfen.

Die Aussprüche des Urteils über die Veröffentlichungsbefugnisse der Verletzten werden jedoch dahin eingeschränkt, daß öffentlich bekanntmachen dürfen:

Johannes W. die Verurteilung des Angeklagten Theodor Heinrich B. wegen zweier vorsätzlich falscher Anschuldigungen zu zwei Gefängnisstrafen von 2 und 5 Monaten und die Verurteilung der Angeklagten Friedel B. wegen einer vorsätzlich falschen Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

Josef M. die Verurteilung des Angeklagten Theodor Heinrich B. wegen zweier wissentlich falscher Anschuldigungen zu zwei Gefängnisstrafen von 3 und 5 Monaten,

L. und S. die Verurteilung des Angeklagten Theodor Heinrich B. wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu 5 Monaten Gefängnis,

H. die Verurteilung des Angeklagten Theodor Heinrich B. wegen einer wissentlich und einer vorsätzlich falschen Anschuldigung zu zwei Gefängnisstrafen von 3 und 2 Monaten und die Verurteilung der Angeklagten Friedel B. wegen einer vorsätzlich falschen Anschuldigung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

Lä. die Verurteilung des Angeklagten Theodor Heinrich B. wegen einer wissentlich und zweier vorsätzlich falschen Anschuldigungen zu drei Gefängnisstrafen von zweimal 2 und einmal 3 Monaten und die Verurteilung der Angeklagten Friedel B. wegen einer wissentlich und zweier vorsätzlich falschen Anschuldigungen zu drei Gefängnisstrafen von einmal 6 Wochen und zweimal 1 Monat, die zur Bewährung ausgesetzt worden sind,

Anna W. die Verurteilung des Angeklagten Theodor Heinrich B. wegen vorsätzlich falscher Anschuldigung zu 2 Monaten Gefängnis und der Angeklagten Friedel B. wegen des gleichen Vergehens zu einer Gefängnisstrafe von 1 Monat, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist,

Sc. die Verurteilung des Angeklagten Theodor Heinrich B. wegen wissentlich falscher Anschuldigung zu 3 Monaten Gefängnis und der Angeklagten Friedel B. wegen des gleichen Vergehens zu einer Gefängnisstrafe von 6 Wochen, die zur Bewährung ausgesetzt worden ist.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

I.

1.

Das von beiden Revisionen geltend gemachte Verfahrenshindernis besteht nicht. Nur eine Unklarheit über Art und Umfang des Schuldvorwurfs würde den Eröffnungsbeschluß als Verfahrensgrundlage untauglich machen und zur Einstellung des Verfahrens führen (BGH NJW 1961, 1366, 1367).

2

a)

Der Umfang des Schuldvorwurfs muß "im Eröffnungsbeschluß so bezeichnet werden, daß erkennbar ist, welche bestimmte Tat gemeint ist" (BGHSt 10, 137, 139) [BGH 26.02.1957 - 5 StR 411/56]. Hierüber enthalten die Anklageschrift und der Eröffnungsbeschluß in der vorliegenden Sache nicht, wie die Revisionen behaupten, nur die Angabe, daß die Angeklagten "eine Reihe von Anzeigen erstattet hätten". Vielmehr werden diese Anzeigen nach ihrem Datum, den beschuldigten Personen, den diesen vorgeworfenen strafbaren Handlungen und den Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft bezeichnet. Damit ist der Tatumfang ausreichend beschrieben. Überdies kann die Anklageschrift zur Ergänzung des Eröffnungsbeschlusses herangezogen werden (BGHSt 10, 137, 138) [BGH 26.02.1957 - 5 StR 411/56]. Sie sagt in ihrem Abschnitt über das wesentliche Ergebnis der Ermittlungen noch etwas mehr über den Inhalt der zahlreichen Anzeigen der Angeklagten. Die Behauptung der Revisionen, dabei werde fast ausschließlich auf andere Ermittlungsakten Bezug genommen, trifft nicht zu.

3

b)

Was sodann die Art des Schuldvorwurfes betrifft, so könnte der Eröffnungsbeschluß allerdings einen rechtlichen Mangel enthalten. Die Revisionen rügen ihn zwar nicht; es muß aber von Amts wegen geprüft werden, ob dieser Punkt ein Verfahrenshindernis bedeutet, wie die Bundesanwaltschaft meint.

4

Den Angeklagten wird im Eröffnungsbeschluß wie in der Formel der Angeklageschrift zur Last gelegt, "wider besseres Wissen bzw. vorsätzlich oder leichtfertig" gehandelt zu haben, indem sie "wußten oder wissen mußten", daß ihre Anzeigen nicht den Tatsachen entsprachen. Gegen Schluß der Anklageschrift, die auch hier zur Auslegung des Eröffnungsbeschlusses heranzuziehen ist, wird wiederholt, die Angeschuldigten hätten gewußt, daß ihre Behauptungen unwahr waren, sie hätten "also wider besseres Wissen" gehandelt. Dies werde zwar "in diesem oder jenem Einzelfall" vielleicht nicht bewiesen werden können. Die Angeschuldigten hätten dann "aber vorsätzlich" gehandelt, weil die Beschuldigung von ihnen "in dem Bewußtsein ausgesprochen wurde, sie könne falsch sein".

5

Anklageschrift und Eröffnungsbeschluß lassen also nicht offen, in welchen Einzelfällen die Angeklagten andere wider besseres Wissen und in welchen sie sie nur vorsätzlich oder leichtfertig falsch verdächtigt haben sollen. In allen Fällen ist vielmehr in erster Linie wegen wissentlich, hilfsweise wegen vorsätzlich oder leichtfertig falscher Anschuldigung Anklage erhoben und das Hauptverfahren eröffnet worden. Es handelt sich allerdings bei § 164 Abs. 1 und 5 StGB um verschiedene Strafgesetze (vgl. RG HRR 1935, 774). Ob die Anklage und der Eröffnungsbeschluß etwa aus diesem Grunde nicht den Bestimmungen der §§ 200 Abs. 1, 207 Abs. 1 StPOüber die Bezeichnung "des anzuwendenden Strafgesetzes" genügen, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn der Eröffnungsbeschluß wäre jedenfalls nicht schlechthin unwirksam. Daß sich ein Angeklagter wegen einer Tat unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten verteidigen muß, ist dem Verfahrensrecht nicht ganz fremd. Er kann dazu nach § 265 Abs. 1 StPO im Laufe der Hauptverhandlung genötigt sein. Ein Eröffnungsbeschluß, der ihn von Anfang an in diese Lage bringt, enthält daher jedenfalls keine solche Unklarheit über die Art des Schuldvorwurfs, daß er überhaupt keine taugliche Grundlage des Verfahrens mehr wäre, dieses also wegen Fehlens einer Verfahrensvoraussetzung eingestellt werden müßte.

6

c)

Die Revisionen beanstanden, daß der Eröffnungsbeschluß die den Angeklagten zur Last gelegte Tat in Haupt-, statt in abhängigen Nebensätzen bezeichnet. Dies beeinträchtigt nicht seine Wirksamkeit als Verfahrensvoraussetzung. Es bedeutet im vorliegenden Falle auch keinen sonstigen rechtlichen Fehler; denn da der Sachverhalt nicht ausführlich geschildert, sondern nur knapp umrissen wird, geht aus den einleitenden Worten des Eröffnungsbeschlusses ("werden wie folgt beschuldigt") hinreichend hervor, daß er keine Feststellungen vorwegnimmt, sondern nur den Gegenstand einer Anschuldigung umschreibt. Darin unterscheidet er sich von dem Eröffnungsbeschluß, den die Entscheidung BGH NJW 1961, 1413, 1414 [BGH 25.04.1961 - 1 StR 618/60] betrifft.

7

d)

Die Revisionen leiten aus ihren Einwendungen gegen die Fassung des Eröffnungsbeschlusses auch eine Verletzung des § 261 StPO her. Ihre Begründung, zum Inbegriff der Verhandlung gehöre insbesondere der Eröffnungsbeschluß, trifft jedoch nicht zu.

8

2.

Die Revisionen beanstanden, daß die Sitzungsniederschrift wegen der Begründung, mit der die Strafkammer mehrere Beweisanträge abgelehnt hat, auf eine Anlage verweist, welche die Gründe nur in Stichworten angibt und "nicht von der Beschlußbesetzung der Strafkammer, d.h. von allen Berufsrichtern unterschrieben" ist. Das ist eine unzulässige Protokollrüge (BGHSt 7, 162). Denn die Revisionen behaupten nicht etwa, daß der Vorsitzende bei der Verkündung des Beschlusses die Gründe nicht mitgeteilt, sondern insoweit nur auf die Protokollanlage verwiesen habe.

9

3.

Die Revisionen wenden sich weiter erfolglos gegen die Begründung, mit der zwei Beweisanträge abgelehnt worden sind.

10

a)

Die Strafkammer hat in ihrem Beschluß die Behauptungen, über die Reinhold P. als Zeuge vernommen werden sollte, als wahr unterstellt. Davon gehen auch die Revisionen aus. Sie machen aber geltend, es sei nicht erkennbar, ob das Landgericht die Beweisbehauptungen als erheblich angesehen habe. Nur dann hätten sie, so meinen die Revisionen, als wahr unterstellt werden dürfen.

11

Das trifft trotz des Wortlauts des § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO nicht ganz zu. Im Laufe der Hauptverhandlung läßt sich die Frage der Erheblichkeit oft noch nicht so abschließend beurteilen, wie es erforderlich ist, um einen Beweisantrag mit der Begründung abzulehnen, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung aus bestimmten rechtlichen oder tatsächlichen Gründen (vgl. BGH NJW 1953, 35, 36) [BGH 21.10.1952 - 1 StR 287/52] ohne Bedeutung. Darum genügt es für die Wahrunterstellung, wenn zur Zeit der Beschlußfassung "mit der Möglichkeit eines von der behaupteten Tatsache ausgehenden Einflusses auf die Entscheidung gerechnet wird" (RGSt 65, 322, 330).

12

Das Landgericht unterstellt die Beweisbehauptung auch in den Urteilsgründen (UA S. 90) ausdrücklich als wahr und führt dann aus, daraus ergäben "sich aber keinerlei Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Angaben der Zeugen Lä. und H.", ob es bei dieser Sachlage richtig war, die Wahrunterstellung im Urteil ausdrücklich zu wiederholen, oder ob statt dessen hätte gesagt werden sollen, die Beweisbehauptung sei aus den dargelegten Gründen für die Entscheidung ohne Bedeutung, braucht der Senat nicht zu entscheiden. Denn davon hängt jedenfalls der Bestand des angefochtenen Urteils nicht ab. Wenn sich nämlich bei der Urteilsfindung herausstellt, "daß der als wahr unterstellten Tatsache keine Bedeutung für die Entscheidung zukommt, daß sie also unerheblich ist, so ist doch das Gericht nicht verbunden, die Verhandlung wieder zu eröffnen und den Beteiligten seine Erkenntnis von der Überheblichkeit der Tatsache zu offenbaren oder die Tatsache trotz dieser Erkenntnis in den Urteilsgründen als erheblich gelten zu lassen" (RG a.a.O.).

13

Aus der erwähnten Stelle der Urteilsgründe kann das Revisionsgericht auch nicht etwa folgern, die Strafkammer müsse die dort niedergelegte Auffassung schon bei der Entscheidung über den Beweisantrag endgültig gehabt haben. Da der Senat dies nicht feststellen kann, läßt er die Rechtsfrage offen, ob die Strafkammer in einem solchen Falle die Beweisbehauptung in ihrem Beschluß als bedeutungslos für die Beweiswürdigung hätte bezeichnen sollen, statt sie als wahr zu unterstellen.

14

b)

Was den anderen Beweisantrag betrifft, so hat die kurze Begründung, mit der der Beschluß des Landgerichts ihn in erster Linie zurückweist, folgenden Sinn: Selbst wenn die Akten der "N." und eine Vernehmung der benannten Zeugen die Beweisbehauptung bestätigen, d.h. ergeben sollten, "daß W. erklärt habe, er wolle den Elektroherd haben", so lasse sich daraus nicht der Schluß ziehen, "daß nicht Hö. den Herd dem W. angeboten hatte", wie der Verteidiger es im Beweisantrage als dessen Ziel bezeichnete.

15

Mit dieser Begründung, die etwas ausführlicher im Urteil wiederkehrt (UA S. 111), hat die Strafkammer sinngemäß erklärt, die zu beweisende Tatsache sei für die Entscheidung ohne Bedeutung. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.

16

Das Landgericht gibt in seinem Beschluß noch die Hilfsbegründung: "als wahr unterstellt". Es zieht ferner aus seinen Ausführungen im Urteil nicht den Schluß, daß die Beweisbehauptung für die Entscheidung ohne Bedeutung ist, sondern erklärt im Gegenteil, es habe sie als wahr unterstellt (UA S. 111). Auf diesen Ungenauigkeiten kann indessen das Urteil nicht beruhen. Die Entscheidung ist nicht zum Nachteil des Angeklagten dadurch beeinflußt, daß seine unerhebliche Behauptung obendrein als wahr behandelt worden ist.

17

Die tatsächlichen Behauptungen der Revision über den Inhalt einer Bescheinigung Hö. vom 26. Juli 1957, die bei den Akten der "N." liegen soll, stehen weder in dem Beweisantrage noch in den Urteilsgründen. Das Revisionsgericht kann sie daher nicht berücksichtigen.

18

4.

Soweit die Revision des Angeklagten B. auf Seite 13/14 ihrer Begründung eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht rügt, nennt sie weder die Tatsachen, die nicht genügend erforscht sein sollen, noch die Beweismittel, die dazu nach ihrer Ansicht hätten benutzt werden müssen. Diese erforderlichen Angaben werden nicht dadurch ersetzt, daß die Revision auf schriftliche Eingaben des Angeklagten an das Landgericht verweist, die Anregungen zu Beweiserhebungen und Beweisangebote enthalten sollen. Die Rüge ist daher nicht ordnungsgemäß erhoben (BGHSt 2, 168).

19

II.

Die Sachrügen sind ebenfalls unbegründet, soweit sich ihre Ausführungen nicht überhaupt unzulässig von den festgestellten Tatsachen entfernen.

20

1.

Der starke Einfluß, den der Angeklagte B. auf seine Ehefrau hatte, schloß nicht aus, diese als Mittäterin zu verurteilen. Die Begründung, mit der das Landgericht dies tut und bloße Beihilfe ausdrücklich verneint (UA S. 143), enthält keinen rechtlichen Fehler.

21

2.

Ein Tatbestandsirrtum (§ 59 Abs. 1 StGB) kommt nach den Feststellungen des Urteils bei beiden Angeklagten nicht in Betracht. Das Landgericht hatte auch keinen Anlaß, sich ausdrücklich damit auseinanderzusetzen, ob sie etwa in einem Verbotsirrtum gehandelt, d.h. die falschen Anschuldigungen für erlaubt gehalten hätten.

22

3.

Bei der sonstigen rechtlichen Prüfung des Urteils ergeben sich keine durchgreifenden Bedenken gegen den Schuldspruch. Soweit das Landgericht nur bedingten Vorsatz annimmt, ist seinen Feststellungen über die Beweggründe der Angeklagten zu entnehmen, daß diese die Verdächtigungen auch dann geäußert hätten, wenn ihnen die Unwahrheit bekannt gewesen wäre (BGHSt 14, 240, 255 [BGH 13.04.1960 - 2 StR 593/59]-258).

23

Jeder Verletzte darf jedoch nur für berechtigt erklärt werden, diejenigen Teile des Urteils zu veröffentlichen, denen falsche Anschuldigungen gegen ihn selbst zugrunde liegen. (RG DR 1941, 1402/1403). Der Senat hat das Urteil in diesem Punkte in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO mit Zustimmung der Bundesanwaltschaft zugunsten der beiden Angeklagten geändert.

24

Die Bundesanwaltschaft hatte in erster Linie beantragt, das Verfahren aus den unter I 1 b erörterten Gründen einzustellen. Ihrem Hilfsantrage, dem Angeklagten B. die Zeit seiner Beobachtung im Landeskrankenhaus Osnabrück in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO voll auf die Strafe anzurechnen, konnte der Senat nicht entsprechen. Denn auf dem Gebiete des sachlichen Rechts ist das Revisionsgericht auf die Feststellungen des Urteils angewiesen. Aus ihnen ergibt sich nicht, daß der Angeklagte B. im Landeskrankenhaus Osnabrück untergebracht war. Wenn bei der Vollstreckung der Strafe zweifelhaft sein sollte, wie die im Urteil ausgesprochene Anrechnung der "Untersuchungshaft" zu verstehen ist und ob sie eine Unterbringung im Landeskrankenhaus mit umfassen soll, kann darüber eine Entscheidung der Strafkammer nach den §§ 458, 462 StPO herbeigeführt worden.

Sarstedt
Koffka
Schmidt
Dr. Börker
Mayr