Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.05.1977, Az.: 5 StR 149/77
Anforderungen an die Begründung einer Verfahrensrüge; Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Zuhälterei; Vorschub leisten gegenüber sexuellen Handlungen durch Vermittlung; Versuchter Mord durch Unterlassen bei Liegenlassen einer Person nach Einnahme einer Überdosis von Schlaftabletten ohne Herbeiholung von Hilfe
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.05.1977
- Aktenzeichen
- 5 StR 149/77
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1977, 12587
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bremen - 07.12.1976
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Versuchter Mord u.a.
Prozessführer
Günter S. aus D., geboren am ... 1953 in B., zur Zeit in Untersuchungshaft
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 10. Mai 1977,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Sarstedt,
die Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, Herrmann, Fleischmann, Dr. Fuhrmann als
beisitzende Richter,
Richter am Landgericht ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Bremen vom 7. Dezember 1976 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes und wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Zuhälterei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Mit der Revision beanstandet der Angeklagte das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
I.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1.
Die Rüge einer Verletzung des § 338 Nr. 3 StPO ist nicht in zulässiger Form erhoben (§ 344 Abs. 2, Satz 2 StPO). Die Revision teilt weder den Ablehnungsantrag gegen den Vorsitzenden Richter am Landgericht C. noch die Gründe mit, aus denen das Landgericht den Antrag in dem angefochtenen Beschluß verworfen hat. Ebenso wie bei anderen Verfahrensrügen reicht die Bezugnahme auf diese Aktenbestandteile oder die inhaltliche Wiedergabe einzelner Sätze aus ihnen nicht aus (BGHSt 21, 334, 340; BGH 5 StR 631/71 vom 18. Januar 1972 bei Dallinger MDR 1972, 387).
2.
Auch die Rüge, das Landgericht hätte "ein ergänzendes forensisch-psychologisches Gutachten über die Ernsthaftigkeit des Suizidentschlusses des Angeklagten einholen müssen", entspricht nicht der Form des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Bei der Rüge, der Tatrichter habe seine Aufklärungspflicht verletzt, gehört zu den Tatsachen, die den Mangel enthalten, eine bestimmte Beweisbehauptung sowie die Angabe des erwarteten Beweisergebnisses (BGH 1 StR 258/75 vom 13. Januar 1976). Daran fehlt es hier. Die Revision trägt nicht vor, welche bestimmte Tatsache mit Hilfe des Sachverständigen bewiesen werden sollte und teilt auch nicht mit, welches Beweisergebnis sie sich von der vermißten Beweiserhebung versprochen hätte.
II.
Die sachlichrechtlichen Angriffe der Revision gehen ebenfalls fehl.
1.
Entgegen dem Revisionsvorbringen tragen die Feststellungen die Verurteilung des Angeklagten wegen Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger in Tateinheit mit Zuhälterei. Der Angeklagte hatte die 17jährige Zeugin A., die ihn liebte und sich ihm eng angeschlossen hatte, veranlaßt, durch seine Vermittlung erneut der "Gewerbsunzucht" nachzugehen. "Sie traten am Bahnhof als Pärchen auf, um sich von Gastarbeitern ansprechen zu lassen ... Zu dritt fuhren sie dann in die Wohnung des jeweiligen Gastarbeiters, wo der Angeklagte den Preis für den Geschlechtsverkehr aushandelte, das Geld in Empfang nahm und während des Geschlechtsverkehrs in einem Nebenraum wartete". Auf diese Weise vermittelte er der Zeugin an einem Abend bis zu fünf Freier. "Das Geld behielt er für sich und bezahlte davon den gemeinsamen Lebensunterhalt" (UA S. 9/10). Unter diesen Umständen ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte den sexuellen Handlungen dieser noch nicht achtzehn Jahre alten Zeugin durch seine Vermittlung Vorschub geleistet (§ 180 Abs. 2 StGB) und zugleich den Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei (§ 181 a Abs. 1 Nr. 2 StGB) erfüllt hat. Daß die Zeugin schon vorher der Prostitution nachgegangen war, steht einer Verurteilung aus § 180 Abs. 2 StGB nicht entgegen. Denn diese Vorschrift will nicht nur verhindern, daß Jugendliche auf den Weg der Prostitution geraten, sondern auch dem Festhalten an ihr oder einem erneuten Abgleiten in sie entgegenwirken. Ebensowenig verlangt der Tatbestand der dirigierenden Zuhälterei, daß die Prostituierte "aus Furcht vor Sanktionen" ihrem Gewerbe nachgeht. Aus welchem Beweggrund sie das tut, ist für das Erfüllen dieses Tatbestandes ohne Bedeutung.
2.
Das Landgericht hat im Ergebnis auch mit Recht angenommen, daß der Angeklagte einen versuchten Mord begangen hat. Ob er bei dem von der Zeugin A. versuchten und von ihm unterstützten Selbstmord entsprechend seinem Plan, sie "allein in den Selbstmord zu treiben", als mittelbarer Täter gehandelt hat, kann dahinstehen. Er hat die Tat jedenfalls in dem Augenblick als unmittelbarer Täter begangen, als er sich am Mittag des 7. Februar 1976 entschloß, sie allein in dem Hotel zurückzulassen, obwohl er nicht mehr damit rechnete, daß sie die Einnahme von 30 Schlaftabletten "überleben werde". Schon in der Nacht davor hatte er von der Herbeiholung eines Arztes abgesehen, "weil es ihm gerade auf ihren Tod ankam" (UA S. 17). Um ihre Rettung zu vereiteln, unterrichtete er die Rezeption des Hotels davon, "daß seine Begleiterin noch schlafe und das Zimmer noch für einen weiteren Tag gemietet werden solle". Alsdann entfernte er sich unter einem Vorwand und kehrte nicht mehr zurück. "Ihm war klar, daß aufgrund seiner Angaben ... an diesem Tag vom Hotelpersonal niemand mehr in das Zimmer kommen und Frau A. auffinden werde" (UA S. 18). Dieses tätige Handeln des Angeklagten sollte ihre Rettung verhindern und diente damit der Herbeiführung ihres Todes.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Schmidt
Herrmann
Fleischmann
Fuhrmann