Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.01.2009, Az.: 4 StR 473/08
Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs i.S.d. § 250 Abs. 2 Nr. 1 Strafgesetzbuch (StGB) i.R.e. Gabe von K.O.-Tropfen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 27.01.2009
- Aktenzeichen
- 4 StR 473/08
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2009, 11976
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Saarbrücken - 28.05.2008
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- JA 2009, 737-738
- NJW 2009, 3042
- NStZ 2009, 505-506
- NStZ-RR 2010, 34
- NStZ-RR 2010, 166
- StV 2009, 408-409
- StraFo 2009, 248
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u. a.
Redaktioneller Leitsatz
Der Einsatz von K.O.-Tropfen erfüllt regelmäßig lediglich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1b StGB, denn ein narkotisierendes Mittel in der vom Angeklagten verwendeten Dosierung ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers
am 27. Januar 2009
gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 28. Mai 2008 in den Aussprüchen über die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe aufgehoben.
- 2.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- 3.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und wegen Computerbetruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zu den Aussprüchen über die wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung verhängte Einzelstrafe und über die Gesamtstrafe Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1.
Der Schuldspruch wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Jedoch begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe den Qualifikationstatbestand des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (Verwenden eines gefährlichen Werkzeugs) verwirklicht, durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte der Geschädigten, um aus deren Wohnung Geld und andere Wertgegenstände entwenden zu können, eine narkotisierende Substanz, so genannte "K.O.-Tropfen", in den Kaffee gegeben, nach deren Genuss die Geschädigte für etwa drei Stunden bewusstlos wurde. Danach hat der Angeklagte die K.O.-Tropfen, die er bei sich führte, um den Widerstand der Geschädigten durch Gewalt zu verhindern, zwar bei der Begehung der Tat verwendet. Der Einsatz der K.O.-Tropfen erfüllt aber unter den hier gegebenen Umständen lediglich den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB, denn ein narkotisierendes Mittel in der vom Angeklagten verwendeten Dosierung ist kein gefährliches Werkzeug im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB (vgl. BGH, Beschl. vom 15. Juli 1998 - 1 StR 309/98). Auch die durch das Verabfolgen der "K.O.-Tropfen" verursachte Körperverletzung (vgl. BGHR StGB § 223 Bewusstseinsverlust 1) hat der Angeklagte demgemäß nicht mittels eines gefährlichen Werkzeugs im Sinne des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, sondern durch Beibringung gesundheitsschädlicher Stoffe und, was das Landgericht übersehen hat, mittels eines hinterlistigen Überfalls begangen (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB; vgl. BGHR aaO: zu § 223 a StGB).
2.
Die wegen dieser Tat verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten hat keinen Bestand, weil nicht auszuschließen ist, dass das Landgericht eine geringere Freiheitsstrafe verhängt hätte, wenn es sie dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB (Mindeststrafe: drei Jahre Freiheitsstrafe) entnommen hätte. Die Aufhebung dieser Einzelstrafe nötigt zur Aufhebung auch der Gesamtstrafe. Einer Aufhebung von Feststellungen bedarf es bei dem hier allein vorliegenden Wertungsfehler nicht. Ergänzende Feststellungen, die zu den bisherigen nicht in Widerspruch stehen, sind möglich.
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