Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.07.1998, Az.: 1 StR 309/98
Erfüllung des Tatbestandes des§ 250 Abs. 1 Nr. 1 b Strafgesetzbuch (StGB)durch Einsatz eines Schlafmittels
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.07.1998
- Aktenzeichen
- 1 StR 309/98
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1998, 13363
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 349 Abs. 2 StPO
- § 349 Abs. 4 StPO
- § 354 a StPO
- § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB
- § 2 Abs. 3 StGB
Fundstelle
- StV 1998, 660
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten führt gemäß § 354 a StPO zur Aufhebung der im Tatkomplex II.1. der Urteilsgründe verhängten Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten und infolgedessen auch der Gesamtfreiheitsstrafe (§ 349 Abs. 4 StPO); soweit sich das Rechtsmittel auch gegen den Ausspruch über die in Fall II.2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten wendet, ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
In Fall II.1. der Urteilsgründe hat die Strafkammer aus dem Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB aF (Mindeststrafe: fünf Jahre Freiheitsstrafe) an sich rechtsfehlerfrei die Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verhängt. Doch hat der Senat gemäß § 354 a StPO zu beachten, daß § 250 StGB durch das Sechste Gesetz zur Reform des Strafrechts vom 26. Januar 1998 (BGBl. I S. 164) mit Wirkung vom 1. April 1998 geändert worden ist. Der Einsatz des Schlafmittels in der vom Angeklagten verwendeten Dosierung erfüllt nunmehr den Tatbestand des § 250 Abs. 1 Nr. 1 b StGB nF, der nur noch eine Mindeststrafe von drei Jahren androht und daher das mildere Gesetz im Sinne des § 2 Abs. 3 StGB ist. Insoweit bedarf es daher der erneuten tatrichterlichen Strafzumessung.