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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 27.08.1993, Az.: IV ZB 14/93

Auskunftsanspruch über Mietzinshöhe; Möglichkeiten des Vollstreckungsschutzes für den Schuldner; Abhängigkeit der Vollstreckung von der angeordneten Sicherheitsleistung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.08.1993
Aktenzeichen
IV ZB 14/93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 16522
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Prozessführer

M. Restaurants Deutschland GmbH,
vertreten durch die Geschäftsführer Franz P. und Rolf S., M. straße ..., St.,

Prozessgegner

Firma KG H. Vertriebsgesellschaft für Grundbesitz mbH & Co.,
vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Firma H. Vertriebsgesellschaft für Grundbesitz mbH, diese
vertreten durch den Geschäftsführer Bernd Achim R., E. Landstraße ..., F.,

In dem Rechtsstreit
hat der 1. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Lang und die Richter Prof. Dr. Ullmann,
Tropf, Dr. Goette und Terno
am 27. August 1993
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag der Beklagten, ihr durch einstweilige Anordnung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO Vollstreckungsschutz zu gewähren, wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Durch Urteil des Landgerichts Stuttgart ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem monatlichen Netto-Mietzins die Beklagte einen Mietvertrag über Räumlichkeiten in einem in Frankfurt am Main in Errichtung befindlichen Gebäude abgeschlossen hat. Das Landgericht hat das Urteil für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung von 50.000,00 DM für vorläufig vollstreckbar erklärt. Die Beklagte, deren Berufung gegen dieses Urteil das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, begehrt im Beschwerdeverfahren (§§ 519b Abs. 2, 545 Abs. 1, 547, 577 ZPO) Vollstreckungsschutz im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO. Sie erstrebt in erster Linie, ihr durch einstweilige Anordnung eine Vollstreckungsabwendungsbefugnis entsprechend § 711 ZPO hinsichtlich der drohenden Vollstreckung aus der Verurteilung zur Auskunftserteilung einzuräumen.

2

Der Antrag bleibt ohne Erfolg.

3

Die Entscheidung, ob im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO die Vollziehung der angefochtenen Entscheidung auszusetzen oder eine Anordnung mit anderem Inhalt - etwa über eine Abwendungsbefugnis des Schuldners entsprechend § 711 ZPO (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 1989 - III ZB 39/89 - BGHR ZPO § 572 Abs. 3 einstweilige Anordnung 1) - zu treffen ist, steht im Ermessen des Beschwerdegerichts. Dabei kann insbesondere bei Entscheidungen durch Beschluß gemäß § 519b ZPO zu berücksichtigen sein, daß der Schuldner hinsichtlich des Vollstreckungsschutzes nicht schlechter gestellt werden soll, als bei der Verwerfung der Berufung durch Urteil (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 1989, a.a.O.). Dieser Gesichtspunkt greift jedoch nicht durch, wenn die Vollstreckbarkeit der Entscheidung in der Hauptsache nach wie vor von einer vom Kläger zu leistenden Sicherheitsleistung abhängig bleibt. Das ist der Fall. Zwar bestimmt § 708 Nr. 10 ZPO, daß Urteile der Oberlandesgerichte in vermögensrechtlichen Streitigkeiten ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar zu erklären sind. Im Falle der Entscheidung durch Urteil tritt die Vollstreckbarkeitsentscheidung des Oberlandesgerichts an die Stelle der erstinstanzlichen Vollstreckbarkeitsentscheidung, so daß eine erstinstanzlich nur gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärte Entscheidung (§ 709 ZPO) nunmehr ohne Sicherheitsleistung vollstreckbar ist. Jedoch ist § 708 Nr. 10 ZPO, der sich ausdrücklich nur auf Urteile der Oberlandesgerichte bezieht, nicht anwendbar auf Beschlüsse der Oberlandesgerichte gemäß § 519b ZPO, durch die eine Berufung als unzulässig verworfen wird (h.M.: vgl. Zöller/Schneider, ZPO 18. Aufl. § 519b Rdn. 30; MünchKomm, ZPO-Rimmelspacher, § 519b Rdn. 13; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 708 Rdn. 11; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 48. Aufl. § 519b Anm. 2 A; Schuschke, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, Bd. I, § 708 Rdn. 11; Rosenberg/Gaul/Schilken. Zwangsvollstreckungsrecht, 10. Aufl. § 14 II 1 j; a.A.: Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 708 Rdn. 26). Deshalb ist auf die Kostenentscheidung des angefochtenen Beschlusses zwar § 794 Abs. 1 Nr. 3 ZPO anwendbar, jedoch ist hinsichtlich der Hauptsache die im erstinstanzlichen Urteil angeordnete Sicherheit so lange zu erbringen, bis die Rechtskraft des angefochtenen Beschlusses eingetreten ist (vgl. Schuschke, a.a.O.).

4

Danach ist auch im vorliegenden Falle die Vollstreckung aus der Verurteilung zur Auskunftserteilung davon abhängig, daß die Klägerin die im Urteil des Landgerichts angeordnete Sicherheitsleistung erbringt. Weitergehenden Vollstreckungsschutz kann die Beklagte im Ergebnis auch bei einer den Regelungen des § 711 ZPO entsprechenden einstweiligen Anordnung nicht erlangen; ihrem Begehren muß daher insoweit schon deshalb der Erfolg versagt bleiben.

5

Was die Vollstreckung der Kostenentscheidung aus dem angefochtenen Beschluß anlangt, hat die Beklagte schon nicht dargetan, daß insoweit eine Vollstreckung durch die Klägerin droht; insoweit ist im übrigen bei Vollstreckung von Kosten aus einem Streitwert von 300,00 DM ein unersetzlicher Nachteil nicht ersichtlich.

6

Schließlich bleibt auch der weitere Hilfsantrag der Klägerin, mit dem sie die Einstellung der Vollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts gegen Sicherheitsleistung von 50.000,00 DM erstrebt, ohne Erfolg. Der Senat hält es in Ausübung des ihm in § 572 Abs. 3 ZPO eingeräumten Ermessens nicht für geboten, die Zwangsvollstreckung einzustellen, insbesondere weil ein der Beklagten dadurch entstehender nicht zu ersetzender Nachteil - wie er beispielsweise in § 719 Abs. 2 ZPO vorausgesetzt wird - nicht ersichtlich ist.

Dr. Lang,
Terno