Bundesgerichtshof
Beschl. v. 25.07.1989, Az.: III ZB 39/89
Anforderungen an die Abwendung der Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 25.07.1989
- Aktenzeichen
- III ZB 39/89
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 14961
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 03.05.1989 - AZ: 8 U 2088/88
Rechtsgrundlage
Prozessführer
Rechtsanwalt Alexander S., H. straße 8, N.
Prozessgegner
Firma B. B., Verwaltungs- und Beteiligungs-GmbH,
vertreten durch den Geschäftsführer Heinz B., S. straße 71, F.
Der 1. Ferienzivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
durch
den Vorsitzenden Richter Boujong und
die Richter Dehner, Dr. Teplitzky, Dr. Werp und Dr. Henze
am 25. Juli 1989
im Wege der einstweiligen Anordnung (§ 572 Abs. 3 ZPO)
beschlossen:
Tenor:
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung aus dem Beschluß des Oberlandesgerichts Nürnberg, 8. Zivilsenat, vom 3. Mai 1989 - 8 U 2088/88 - durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 1.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Der Kläger, dessen Berufung das Oberlandesgericht durch Beschluß als unzulässig verworfen hat, begehrt im Beschwerdeverfahren (§§ 519 b Abs. 2, 545 Abs. 1, 547 ZPO) Vollstreckungsschutz.
Der Antrag hat teilweise Erfolg.
Es erscheint dem Senat angemessen, den Kläger im Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 572 Abs. 3 ZPO so zu stellen, als er stehen würde, wenn das Oberlandesgericht durch Urteil entschieden hätte. Dadurch, daß das Oberlandesgericht - ermessensfehlerfrei - das Beschlußverfahren gewählt hat, soll der Kläger weder bevorzugt noch benachteiligt werden. Die Kostenentscheidung des Oberlandesgerichts (§ 97 Abs. 1 ZPO), um deren Vollstreckung es geht, wäre in diesem Falle nach § 708 Nr. 10 ZPO ohne Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt, zugleich wäre nach § 711 ZPO von Amts wegen ausgesprochen worden, daß der Kläger die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden dürfe, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit leiste.
Weitergehender Vollstreckungsschutz erscheint nicht angemessen.
Dehner,
Teplitzky,
Werp,
Henze