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Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.09.1986, Az.: III ZR 227/84

Schadensersatz; Verjährung; Mietvertragliche Ansprüche; Wasserhaushaltsgesetz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
18.09.1986
Aktenzeichen
III ZR 227/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1986, 13501
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 98, 235 - 244
  • BB 1986, 2289
  • BB 1991, 1805-1809 (Urteilsbesprechung von Dr. Jan Stefan Janke-Weddige)
  • DB 1986, 2663
  • JZ 1987, 195
  • MDR 1987, 122-123 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1987, 187-189 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1987, 137 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1987, 170 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1987, 73-76 (Volltext mit amtl. LS)
  • WM 1987, 54
  • WuM 1987, 22-24 (Volltext mit amtl. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Ansprüche auf Schadensersatz aus § 22 WassHaushG verjähren analog § 852 Abs. 1 BGB regelmäßig nach drei Jahren ab Kenntnisnahme, und nach 6 Monaten für den Fall der Konkurrenz mit mietvertraglichen Ansprüchen (analog § 558 BGB).

Tatbestand:

1

Seit den 60iger Jahren, seit dem Jahre 1971 aufgrund eines mit dem damaligen Eigentümer geschlossenen Pachtvertrages, betrieben der verstorbene Ehemann der Beklagten und danach sie selbst auf einem Grundstück in K. eine Tankstelle. Zu dem Betrieb gehörten eine Pflegehalle mit einer Arbeitsgrube und eine Wartungshalle, in denen Kraftfahrzeuge repariert und gewartet wurden. Unterirdisch waren auf dem Grundstück zwei Kraftstofftanks, ein Tank für Dieselkraftstoff, eine Behälteranlage, die in einer Auffangwanne verlegt war, sowie ein Altölbehälter gelagert, der allerdings seit 1976 infolge einer ordnungsbehördlichen Beanstandung für die im Betrieb anfallenden Altöle nicht mehr genutzt wurde. Seither wurde das Altöl gesondert gesammelt und durch einen Altöl-Abholdienst beseitigt.

2

Im Frühjahr 1981 endete das Pachtverhältnis. Die Beklagte stellte den Betrieb ein. Der Voreigentümer veräußerte das Grundstück mit Vertrag vom 28. November 1981 zum Zwecke der Wohnbebauung an die Kläger. Im Verlauf der im Sommer 1982 begonnenen Abriß- und Ausschachtungsarbeiten stellte sich heraus, daß der Boden des Grundstücks ölverschmutzt war. Die Stadt K. erließ als untere Wasserbehörde gegen die Baugesellschaft, deren verantwortliche Geschäftsführer die Kläger waren, wie auch gegen die Beklagte Ordnungsverfügungen zur Abwehr einer Grundwasserverunreinigung. Während die Beklagte gegen die Ordnungsverfügung Rechtsmittel einlegte, ließen die Kläger in Ausführung der Ordnungsverfügung Arbeiten erledigen, deren Kosten sich auf 175 962,06 DM beliefen.

3

Die Erstattung dieser Kosten verlangen die Kläger von der Beklagten mit der Behauptung, die Verschmutzung des Erdreichs und des Grundwassers durch Benzin, Dieselkraftstoff, Altöl und Schmierstoffe sei ausschließlich während der Jahre eingetreten, in denen der Ehemann bzw. die Beklagte die Tankstellenanlage betrieben habe.

4

Die Beklagte hat sich u. a. auf die Verjährung berufen.

5

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten führte zur Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

6

I., II.

7

(von der weiteren Darstellung wird abgesehen)

8

Dahinstehen kann hier, ob die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruches nach § 22 Abs. 2 WHG vorliegen, insbesondere ob ein Grundstückseigentümer noch durch eine Verunreinigung des Grundwassers beeinträchtigt werden kann, nachdem der Gesetzgeber des Wasserhaushaltsgesetzes das Grundwasser »einer vom Grundeigentum losgelösten öffentlich-rechtlichen Benutzungsordnung« unterstellt hat (vgl. Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Juli 1981 - BVerfGE 58, 300; VGH Mannheim NVwZ 1986, 325, 326), denn entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen Ansicht ist ein Anspruch nach § 22 Abs. 2 WHG jedenfalls in entsprechender Anwendung des § 558 BGB verjährt.

9

1. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats verjähren Schadensersatzansprüche aus § 22 Abs. 1 und Abs. 2 WHG in entsprechender Anwendung des § 852 Abs. 1 BGB in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Verletzte von der Entstehung des Schadens und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt hat. § 22 WHG begründet eine Gefährdungshaftung und damit eine Haftung aus unerlaubter Handlung im weiteren Sinne. Für Ansprüche aus solcher Haftung gilt, falls nicht etwas anderes bestimmt ist, die Verjährungsfrist des § 852 BGB (Senatsurteil BGHZ 57, 170 176).

10

2. Eine kürzere Verjährungsfrist ergibt sich hier jedoch aus § 558 BGB.

11

Nach § 558 BGB unterliegen Schadensersatzansprüche des Vermieters gegen den Mieter wegen Veränderung und Verschlechterung der vermieteten Sache der Verjährung binnen einer Frist von sechs Monaten beginnend mit dem Zeitpunkt, in welchem der Vermieter die Sache zurückerhält.

12

a) Diese Regelung ist Ausprägung des gesetzgeberischen Willens, zwischen den Parteien eines Gebrauchsüberlassungsverhältnisses eine rasche Auseinandersetzung zu gewährleisten und eine beschleunigte Klarstellung der Ansprüche wegen des Zustandes der überlassenen Sache bei ihrer Rückgabe zu erreichen (BGHZ 47, 53, 56; BGH Urteil vom 14. Mai 1986 - VIII ZR 99/85 - NJW 1986, 2103). Verstreicht erst längere Zeit nach Rückgabe der Sache, wird es um so schwerer, den Zustand der Sache zu ermitteln. Zudem kann als Folge der Neuvermietung oder einer sonstigen Weitergabe die Feststellung der konkreten Verantwortlichkeit des Mieters/Pächters für eine Verschlechterung der vermieteten Sache zweifelhaft werden.

13

b) Aus diesem Sinn und Zweck des § 558 BGB hat die Rechtsprechung hergeleitet, daß diese Vorschrift hinsichtlich ihres Anwendungsbereiches weit auszulegen ist. Neben den mietvertraglichen Ansprüchen, für die § 558 BGB unmittelbar gilt, verjähren in entsprechender Anwendung des § 558 BGB auch alle mit ihm konkurrierenden Ansprüche aus demselben Sachverhalt. Hierzu zählen solche, die aus unerlaubter Handlung hergeleitet werden (BGH Urteil vom 8. Januar 1986 - VIII ZR 313/84 = NJW 1986, 1608 [BGH 08.01.1986 - VIII ZR 313/84]; BGHZ 47, 53; BGH Urteil vom 28. Mai 1957 - VIII ZR 205/56 = LM BGB 558 Nr. 1 unter Hinweis auf die ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 142, 258, 262)), die ihre Grundlage in einem Anspruch aus c.i.c. haben (BGH Urteil vom 18. Februar 1964 - VI ZR 260/62 = LM Nr. 21 zu § 852 BGB = NJW 1964, 1225 = BB 1964, 449) oder die sich aus §§ 7, 14 StVG ergeben können (BGHZ 61, 227 [BGH 19.09.1973 - VIII ZR 175/72]).

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c) In Übereinstimmung mit diesem Gesetzeszweck und in Fortführung dieser Rechtsprechung ist die analoge Anwendung des § 558 BGB auch auf Ansprüche auszudehnen, die sich unmittelbar aus § 22 WHG ergeben (a.A. LG Köln NJW 1975, 1708 [LG Köln 27.03.1975 - 6 O 358/73]). § 558 BGB stellt auch zugunsten des Mieters eine bedeutsame Schutzvorschrift dar. Die Vorschrift gewährleistet, daß der Mieter sich nach Eintritt der Verjährung keinem der von dieser Vorschrift umfaßten Ersatzansprüche ausgesetzt sehen muß. Dieser Schutz wäre unvollkommen, würden nicht auch Ansprüche von § 558 BGB erfaßt, die außerhalb des eigentlichen Mietrechts ihre Grundlage haben, wenn und soweit sie nur auf demselben Sachverhalt beruhen.

15

Für das ähnlich zu beurteilende Verhältnis der kurzen Verjährungsfrist des § 117 BinnSchG zur Verjährungsregelung des § 852 BGB hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes entschieden, daß Ansprüche nach § 22 WHG, auf die grundsätzlich § 852 BGB Anwendung findet (Senatsurteil BGHZ 57, 170, 176), dann nach § 117 BinnSchG verjähren, wenn die Verwirklichung eines Tatbestandes des § 22 WHG in einem engen Zusammenhang mit dem Schiffsbetrieb steht (BGHZ 76, 312, 317).

16

d) Auch der Umstand, daß die Kläger weder mit der Beklagten eigene vertragliche Beziehungen unterhielten, noch aus - vom Voreigentümer - abgetretenem Recht, sondern aus eigenem Recht klagen, steht der analogen Anwendung des § 558 BGB im Streitfall nicht entgegen.

17

Kann die Beklagte einem Anspruch des Voreigentümers - ihres Verpächters - die Einrede der Verjährung gemäß § 558 BGB entgegenhalten, so gilt dies in gleicher Weise den Klägern gegenüber nach Erwerb des vormals verpachteten Grundstücks. Ansonsten bliebe der Schutz unberücksichtigt und unvollkommen, den § 558 BGB zugunsten des Mieters bewirken soll. Mit der Obliegenheit des Vermieters zur alsbaldigen Untersuchung der Mietsache und der Klarstellung eventueller Ersatzansprüche korrespondiert der Wegfall der Durchsetzbarkeit solcher Ansprüche nach Eintritt der Verjährung. Die Rechtsprechung hat es bisher schon als mit dem Schutzzweck unvereinbar angesehen, wenn der Vermieter eigenen Ansprüchen die Einrede der Verjährung entgegenhalten lassen müßte, dieses Hindernis jedoch dadurch beseitigen könnte, indem er sich auf fremde, ihm abgetretene Ansprüche stützt (BGH, Urteil vom 14. Juli 1979 - VIII ZR 1/69 = NJW 1970, 1736). Ebenso muß dies gelten, wenn der Erwerber einer vormals verpachteten Sache Ersatzansprüche im Sinne des § 558 BGB geltend macht, die der Pächter dem Voreigentümer gegenüber durch die Erhebung der Einrede der Verjährung abwehren konnte.

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Im vorliegenden Fall hatte die Pachtsache durch die Verschmutzung des Erdreichs eine Verschlechterung erfahren, die Ersatzansprüche des Verpächters im Sinne des § 558 BGB z.B. wegen schuldhafter Verletzung der Obhutspflicht zu begründen vermochte. Aus den dargelegten Gründen bleibt sich gleich, auf welche der bezeichneten Anspruchsgrundlagen der Voreigentümer seinen Anspruch hätte stützen können. Unstreitig hat er Ersatzansprüche nicht geltend gemacht. Die Berufung auf § 558 BGB wäre der Beklagten in jedem Fall möglich gewesen. Das gilt auch, soweit § 823 BGB als Anspruchsgrundlage in Betracht kam. Für eine vorsätzliche Beschädigung der Pachtsache gibt der Sachverhalt nämlich nichts her. Nur für einen solchen Fall, hingegen nicht für die fahrlässige Verletzung des § 823 BGB, ist bisher nicht entschieden, ob dem Mieter eine Berufung auf § 558 BGB versagt werden kann (BGHZ 71, 175, 180) [BGH 29.03.1978 - VIII ZR 220/76].

19

III.

Das angefochtene Urteil stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO).

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1. Der Umstand, daß die Kläger als Zustandsstörer eine polizeiliche Gefahr beseitigt haben, für die auch eine Verantwortlichkeit der Beklagten als Verhaltensstörerin in Betracht kommt, begründet als solcher keinen Anspruch der Kläger gegen die Beklagte auf Erstattung der zur Beseitigung der Gefahr aufgewendeten Kosten (Senatsurteil vom 14. Juni 1976 - III ZR 81/74 = VersR 1976, 1084). Das Polizeirecht kennt einen Anspruch des Nichtstörers gegen den Träger der Polizeikosten auf Erstattung der durch die Inanspruchnahme entstandenen Aufwendungen und umgekehrt einen Anspruch des Staates gegen den Polizeipflichtigen auf Erstattung der Kosten einer Ersatzvornahme. Das Innenverhältnis zwischen mehreren Störern - es seien Handlungsstörer, Zustandsstörer oder beide - liegt außerhalb des Regelungsbereichs des Polizeirechts. Ob dieses Innenverhältnis im Rahmen des Polizeirechts einer Regelung unterworfen werden könnte, die auch die Abwälzung oder Verteilung entstandener Kosten zum Gegenstand hat, bedarf keiner Entscheidung. Denn das Polizeirecht hat die Regelung dieses Bereichs dem bürgerlichen Recht überlassen (vgl. auch Riegel, Polizei- und Ordnungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, 1981, S. 98 f.). In diesem Zusammenhang kommen insbesondere Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag in Betracht (Senatsurteil vom 14. Juni 1976 aaO).

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2. Auch ein Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 683, 677 BGB steht den Klägern indes nicht zu.

22

a) Ein solcher Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen durch eine Geschäftsführung ohne Auftrag scheitert allerdings nicht schon daran, daß die Kläger den für die Annahme einer solchen Geschäftsführung erforderlichen Willen, mit der Beseitigung des Öls auch ein Geschäft der Beklagten zu führen (BGHZ 16, 12, 13;  30, 162, 167;  40, 28, 30), nicht gehabt oder nicht hinreichend zum Ausdruck gebracht hätten. Der Wille, ein fremdes Geschäft zu besorgen, wird vermutet, wenn es sich objektiv um ein fremdes Geschäft handelt. Dasselbe gilt für den Willen, ein fremdes Geschäft mitzubesorgen, wenn es sich auch um ein objektiv fremdes Geschäft handelt (BGHZ 40, 28, 31;  65, 354, 357;  70, 389, 396) [BGH 23.02.1978 - VII ZR 11/76]. Es kommt also darauf an, ob die Beseitigung des Öls objektiv (mindestens auch) ein Geschäft der Beklagten war.

23

b) Ob die Kläger mit der Beseitigung des im Erdreich ihres Grundstücks versickerten Öls ein Geschäft der Beklagten besorgt haben, ist zweifelhaft, bedarf aber letztlich keiner abschließenden Entscheidung.

24

aa) Die Beseitigung des Öls war nicht deshalb ein Geschäft der Beklagten, weil diese etwa nach § 1004 BGB den Klägern gegenüber zur Beseitigung verpflichtet war. Denn einen solchen Anspruch könnten die Kläger nicht mehr durchsetzen. Auch insoweit kann die Beklagte sich jedenfalls auf die Einrede der Verjährung berufen.

25

Der Bundesgerichtshof hat ausgesprochen, der Anspruch des neuen Eigentümers aus § 1004 BGB sei mit dem des bisherigen Eigentümers identisch. Er sei nicht selbständig übertragbar und gehe mit dem Übergang des absoluten Rechts ohne weiteres auf den neuen Rechtsinhaber über (BGHZ 18, 223, 225;  60, 235). Für die Frage der Verjährung hat er - bei Annahme der Verjährbarkeit des Anspruchs aus § 1004 BGB gemäß § 195 BGB - ausgesprochen, daß es sich bei einem Wechsel in der Person des Eigentümers im Ergebnis nicht anders verhalte als bei einem schuldrechtlichen Anspruch. Dort habe der Wechsel in der Person des Berechtigten keinen Einfluß auf den Lauf der Verjährung, da der Anspruch derselbe bleibe. Bei einem Eigentumswechsel beginne danach keine neue Verjährungsfrist zu laufen (BGHZ 60, 235).

26

Auf der Grundlage dieser Rechtsprechung gewinnt entscheidende Bedeutung, ob der Anspruch des Voreigentümers, von der Beklagten die Beseitigung der Beeinträchtigung gemäß § 1004 BGB verlangen zu können, bereits verjährt war, als die Kläger das Grundstück erwarben.

27

Das war der Fall. Die Verjährungsfrist für den Anspruch des Voreigentümers betrug hier nicht, wie von der Rechtsprechung im Grundsatz (BGHZ 60, 235) angenommen, gemäß § 195 BGB 30 Jahre. Aus den bereits im Zusammenhang mit der Erörterung des § 22 WHG dargelegten Gründen findet auf diesen Anspruch im Streitfall gleichfalls die kurze Verjährungsfrist des § 558 BGB Anwendung. Auch dieser Anspruch konkurriert bei demselben Sachverhalt mit Ersatzansprüchen, für die § 558 BGB gilt.

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Der Eintritt der Verjährung wäre allerdings dann ohne Bedeutung, wenn das Eigentum der Kläger eine neue Beeinträchtigung dadurch erfahren hätte, daß sie auf ihre Kosten die Verunreinigung des Grundstücks beseitigten. Das ist indes zu verneinen.

29

Die tatsächliche Beeinträchtigung des Eigentums durch die Beklagten und ihren Ehemann war bereits abgeschlossen, als es noch dem Voreigentümer zustand. Die Beeinträchtigung hat nach der Veräußerung an die Kläger keine andersartige Ausprägung erfahren. Sie hat allerdings bei den Klägern zu einer Vermögensbeeinträchtigung geführt, da sie zum Schutz des Grundwassers zur Dekontamination des Grundstücks durch die Ordnungsverfügung der Stadt K. verpflichtet wurden. Hierin liegt jedoch keine im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB relevante Beeinträchtigung des Eigentums.

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bb) Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob die Kläger, als sie das in das Erdreich ihres Grundstücks gesickerte Öl beseitigten, deshalb ein Geschäft der Beklagten besorgten, weil diese als Verhaltensstörerin ebenfalls polizeirechtlich zur Beseitigung dieses Öls verpflichtet war. Denn unter diesem Gesichtspunkt können die Kläger deshalb keine Erstattung der von ihnen aufgewendeten Kosten verlangen, weil sie mit der Beseitigung des Öls zugleich ein eigenes Geschäft besorgt haben und die Verjährungsregelung des § 558 BGB in diesem Fall einer Abwälzung der Kosten auf die Beklagte entgegensteht.

31

Die Kläger sind von der Polizeibehörde ebenfalls, und zwar als Zustandsstörer, in Anspruch genommen worden und haben die Ölbeseitigung nicht nur als fremdes, sondern zugleich als eigenes Geschäft vorgenommen. Dieses Zusammentreffen schließt einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen nach § 683 BGB nicht in jedem Falle aus (vgl. BGHZ 16, 12, 16;  54, 157, 160;  st. Rspr.; MünchKomm/Seiler 2. Aufl. § 677 Rn. 8; Steffen BGB-RGRK 12. Aufl. § 677 Rn. 10). Es kommt vielmehr, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine gegenständliche Abgrenzung der Aufwendungen (vgl. dazu RGZ 149, 205, 209) nicht möglich ist, eine Verteilung der Kosten nach dem Maß der Verantwortlichkeit (BGHZ 16, 12, 16 f.) und dem Gewicht der Interessen der Beteiligten in Betracht. Ein solcher Anspruch des Geschäftsführers auf wenigstens anteilige Erstattung der im gemeinsamen Interesse aufgewendeten Kosten besteht aber dann nicht, wenn besondere Bestimmungen des bürgerlichen Rechts das Verhältnis zwischen Geschäftsführer und Geschäftsherrn abweichend regeln.

32

Es gibt Fälle der Geschäftsbesorgung, in denen das Gesetz den Handelnden zum unentgeltlichen Tätigwerden verpflichtet. Sind diese Voraussetzungen gegeben, so entfällt ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB, weil der Geschäftsführer sie eben kraft seiner besonderen Verpflichtung selbst tragen soll (BGHZ 40, 28, 32). Zu demselben Ergebnis führt im vorliegenden Fall die Verjährungsregelung des § 558 BGB.

33

Nach § 558 BGB sind - wie ausgeführt - mietvertragliche, deliktische und dingliche Ansprüche verjährt, die dem Rechtsvorgänger der Kläger gegen die Beklagte zugestanden haben mögen. Diese Verjährungseinrede steht auch neuen Ansprüchen der Kläger gegen die Beklagte aus § 22 WHG oder § 1004 BGB entgegen. Hat das bürgerliche Recht damit im Verhältnis der Parteien die Regelung getroffen, daß die Kläger von der Beklagten nicht (mehr) die Beseitigung des versickerten Öls oder die Erstattung der Beseitigungskosten verlangen können, so steht dies auch einem Anspruch der Kläger nach § 683 BGB entgegen.

34

c) Aus demselben Grunde scheidet auch ein Anspruch der Kläger gegen die Beklagten nach § 684 BGB (dazu Senatsurteil vom 14. Juni 1976 aaO) hier aus.

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3. Schließlich können die Kläger ihren Anspruch auch nicht auf § 812 BGB stützen. Ein Herausgabeanspruch aufgrund ungerechtfertigter Bereicherung setzt voraus, daß der Bereicherte etwas »ohne rechtlichen Grund« erlangt hat. Dies ist hier nicht der Fall. Der rechtfertigende Grund dafür, daß die Beklagte die erlangte Befreiung von der polizeilichen Haftung wegen der Ölverschmutzung des Grundstücks der Kläger, soweit sie bestand, behalten darf, ohne dafür an die Kläger, die durch ihr Handeln diese Befreiung herbeigeführt haben, einen Ausgleich zahlen zu müssen, liegt in dem Ablauf der Frist des § 558 BGB. Nach diesem Zeitpunkt kann die Beklagte Ersatzansprüchen wegen Veränderung oder Verschlechterung des gemieteten Tankstellengrundstücks die Einrede der Verjährung entgegensetzen. Der Zweck dieser Regelung, eine schnelle Klarstellung und Abwicklung der Ansprüche aus einem beendeten Gebrauchsüberlassungsverhältnis zu gewährleisten, schließt es auch aus, das Ziel dieser Ansprüche im Gewande eines Bereicherungsanspruchs zu erreichen.