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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1996, Az.: BVerwG 7 B 294.96

Anforderungen an die Rückübertragung mehrerer im westlichen Teil von Berlin-Staaken gelegener Grundstücke; Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision; Anforderungen an die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache und ihre Darlegung im Revisionsverfahren; Voraussetzungen für die Geltendmachung von Verfahrensmängeln

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.12.1996
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 294.96
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1996, 12664
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Berlin - 25.04.1996 - AZ: 29 A 414.93

Fundstellen

  • NJ 1997, 224 (amtl. Leitsatz)
  • VIZ 1997, 161

Amtlicher Leitsatz

Wurde auf das in Berlin/West-Staaken gelegene Eigentum einer Grundstücksgesellschaft zugegriffen, die mit sowjetischer Billigung in der Liste C zu der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 112) als enteignetes Unternehmen aufgeführt war, ist die Restitution gemäß § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG ausgeschlossen; das gilt unabhängig davon, daß das Gebiet von West-Staaken in besatzungsrechtlicher Hinsicht nicht zum sowjetischen Sektor von Berlin, sondern zur sowjetisch besetzten Zone gehörte.

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 11. Dezember 1996
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und Herbert
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 25. April 1996 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Klägerin beansprucht nach dem Vermögensgesetz (VermG) die Rückübertragung mehrerer im westlichen Teil von Berlin-Staaken gelegener Grundstücke; als deren Eigentümerin war ihre Rechtsvorgängerin eingetragen, die in der Liste C zu der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum vom 10. Mai 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 112; Konzernverordnung) unter Nr. 5 der enteigneten Grundstücksgesellschaften aufgeführt war. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Grundstücke seien auf besatzungshoheitlicher Grundlage enteignet worden und daher von der Restitution ausgeschlossen (§ 1 Abs. 8 Buchst. a VermG). Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache hat nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

2

Die Beschwerde will geklärt wissen, ob § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG auch solche Grundstücke eines in der Liste C der Konzernverordnung aufgeführten Eigentümers erfaßt, die "in demjenigen Gebiet belegen sind, das vor dem 30. August 1945 zum Britischen Sektor von Groß-Berlin gehörte und durch das am 30. August 1945 in der 4. Sitzung des Alliierten Kontrollrats bestätigte Tauschabkommen in die sowjetisch besetzte Zone fiel". Dieser Frage kommt die ihr von der Beschwerde beigemessene Rechtsgrundsätzlichkeit schon deswegen nicht zu, weil sie sich, soweit sie entscheidungserheblich ist, bereits nach der Rechtsprechung des Senats zum Restitutionsausschluß bei Enteignungen auf besatzungshoheitlicher Grundlage beantwortet und Anhaltspunkte für eine darüber hinausgehende Klärung in einem Revisionsverfahren nicht ersichtlich sind.

3

Nach der Rechtsprechung des Senats setzt der Restitutionsausschluß nach § 1 Abs. 8 Buchst. a VermG keine bestimmte Form der Enteignung voraus; eine Enteignung im Sinne des Vermögensgesetzes ist immer dann anzunehmen, wenn der frühere Eigentümer durch hierauf gerichtete staatliche Maßnahmen vollständig und endgültig aus seinem Eigentum verdrängt worden ist(Beschluß vom 21. September 1994 - BVerwG 7 B 14.94 -, Buchholz 112 § 1 VermG Nr. 30). Da der Enteignungsbegriff des Vermögensgesetzes an den Geltungsanspruch der staatlichen Herrschaftsordnung anknüpft und damit primär durch den faktischen Eigentumszugriff gekennzeichnet ist, kommt es nicht darauf an, ob der Vermögensverlust den damals geltenden Rechtsvorschriften entsprach oder hiernach wirksam war (vgl.Urteil vom 6. April 1995 - BVerwG 7 C 5.94 -, BVerwGE 98, 137 <141>[BVerwG 06.04.1995 - 7 C 5/94];Urteil vom 18. Mai 1995 - BVerwG 7 C 19.94 -, BVerwGE 98, 261 <263>[BVerwG 18.05.1995 - 7 C 19/94]; jeweils m.w.N.). Demgemäß schließt das Beschwerdevorbringen, daß Berliner Behörden in West-Staaken unter sowjetischer Oberhoheit mit einer Enteignung Hoheitsgewalt außerhalb ihres räumlichen Zuständigkeitsbereichs ausgeübt hätten, die Annahme einer Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage nicht aus, wenn die Enteignung mit Billigung der sowjetischen Besatzungsmacht vor Gründung der DDR tatsächlich vorgenommen oder in einer Weise eingeleitet wurde, die die Verantwortung der Besatzungsmacht für den weiteren Vollzug durch die deutschen Stellen begründete (vgl.Urteile vom 29. April 1994 - BVerwG 7 C 47.93 -, BVerwGE 96, 8 <13 ff.>[BVerwG 29.04.1994 - 7 C 47/93] undvom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 <2 f.>[BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94]).

4

So verhielt es sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auch hier. Danach ist das in West-Staaken gelegene Grundvermögen der Rechtsvorgängerin der Klägerin auf der Grundlage der Liste C der Konzernverordnung enteignet worden, deren Zustandekommen auf dem maßgeblichen Einfluß des sowjetischen Stadtkommandanten von Berlin beruhte. Die Ansicht der Beschwerde, die in West-Staaken gelegenen Grundstücke hätten von der Liste C der Konzernverordnung deswegen nicht erfaßt werden können, weil sich deren Geltung in räumlicher Hinsicht auf den sowjetischen Sektor von Groß-Berlin beschränkt habe, geht an den vom Verwaltungsgericht im einzelnen belegten tatsächlichen Feststellungen vorbei. Danach wurde das seit 1920 in die Stadtgemeinde Berlin eingegliederte und im September 1945 im Wege eines Gebietstauschabkommens ohne Änderung der Stadtgrenze der sowjetischen Besatzungsmacht überlassene West-Staaken in der Verwaltungspraxis bis 1952 faktisch weiterhin als Bestandteil Groß-Berlins behandelt. Neben Behörden des angrenzenden, zur sowjetisch besetzten Zone gehörenden brandenburgischen Gebiets (z.B. Polizeiamt Falkensee) nahmen die Verwaltungskompetenzen in West-Staaken mit Duldung der sowjetischen Besatzungsmacht zunächst nach wie vor das Bezirksamt Berlin-Spandau sowie - in verstärktem Maße seit der politischen und administrativen Spaltung Berlins Ende 1948/Anfang 1949 - Behörden aus dem sowjetischen Sektor von Berlin wahr, bis West-Staaken ab Februar 1951 in vollem Umfang der Verwaltung des Stadtbezirks Berlin-Mitte unterstellt wurde. Schon wegen der damit faktisch aufrechterhaltenen verwaltungsmäßigen Zuordnung zu Berlin kann in der Anwendung der Enteignungsbestimmungen des Magistrats von Groß-Berlin in West-Staaken keine Ausübung gebietsfremder Hoheitsgewalt von der Art gesehen werden, wie sie bei einer Erstreckung der Wirkungen von Enteignungsaktionen in den Ländern der sowjetischen Besatzungszone auf Vermögenswerte im sowjetischen Sektor von Berlin oder umgekehrt anzunehmen sein mag (vgl. dazuUrteil vom 30. Mai 1996 - BVerwG 7 C 55.95 -). Im übrigen drängt sich nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts die Folgerung auf, daß der tatsächliche Vollzug der Konzernverordnung in bezug auf die in West-Staaken gelegenen Vermögenswerte der in der Liste C aufgeführten Rechtsvorgängerin der Klägerin mit dem Willen der sowjetischen Besatzungsmacht und des Magistrats von Groß-Berlin übereinstimmte, die angestrebte einheitliche Wirtschafts- und Gesellschaftsordnung in den sowjetisch beherrschten Gebieten der ehemaligen Stadtgemeinde Berlin ausnahmslos durchzusetzen. Der mit dieser Zielrichtung bewirkte faktische Zugriff des Magistrats von Groß-Berlin auf das Eigentum der betroffenen Grundstücksgesellschaft in West-Staaken führt daher nicht deswegen zur Unanwendbarkeit des Restitutionsausschlusses, weil die Enteignung Grundvermögen erfaßte, das zwar in Berlin, aber nicht in einem Gebiet gelegen war, das in besatzungsrechtlicher Hinsicht zu dessen sowjetischem Sektor gehörte.

5

Die gerügte Abweichung von dem Urteil des Senatsvom 13. Februar 1995 - BVerwG 7 C 53.94 - BVerwGE 98, 1 <5>[BVerwG 13.02.1995 - 7 C 53/94], wonach das Gesetz zur Einziehung von Vermögenswerten der Kriegsverbrecher und Naziaktivisten vom 8. Februar 1949 (VOBl für Groß-Berlin I S. 34) ausschließlich im sowjetischen Sektor von Berlin Anwendung fand, liegt - von allem anderen abgesehen - schon darum nicht vor, weil das Gebiet von West-Staaken nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der Enteignungspraxis des Magistrats von Groß-Berlin dem sowjetischen Sektor von Berlin zugerechnet wurde.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 Million DM festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GKG.

Dr. Franßen
Kley
Herbert