Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.07.1990, Az.: I ZR 62/89
„Kreishandwerkerschaft I“
Rechtsberatung ; Betrieb einer Inkassostelle; Kreishandwerkerschaft
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 12.07.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 62/89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 13985
- Entscheidungsname
- Kreishandwerkerschaft I
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DÖV 1991, 217 (amtl. Leitsatz)
- GRUR 1991, 53-56 (Volltext mit amtl. LS) "Kreishandwerkerschaft I"
- LM H. 13 / 1991 § 3 RechtsberatG Nr. 4
- MDR 1991, 221 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1991, 1759 (amtl. Leitsatz) "Kreishandwerkerschaft I"
- NVwZ 1991, 298-300 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1990, 1836-1839 (Volltext mit amtl. LS)
- WRP 1991, 102-105 (Volltext mit amtl. LS) "Kreishandwerkerschaft"
Amtlicher Leitsatz
Der durch eine Kreishandwerkerschaft vorgenommene Betrieb einer Inkassostelle zur vorgerichtlichen Einziehung von Werklohnforderungen der Mitglieder der ihr angeschlossenen Handwerksinnungen stellt keine unerlaubte Rechtsberatung dar.
Tatbestand:
Die Beklagten sind Kreishandwerkerschaften, die eine gemeinsame Inkassostelle zur vorgerichtlichen Einziehung von Werklohnforderungen der Mitglieder der ihnen angeschlossenen Handwerksinnungen unterhalten.
Der klagende Anwaltsverein sieht in der Inkassotätigkeit einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz und hat die Beklagten auf Unterlassung in Anspruch genommen, geschäftsmäßig fremde Forderungen einzuziehen.
Er hat die Ansicht vertreten, die Inkassotätigkeit gehöre nicht zu den Aufgaben der Kreishandwerkerschaft im Sinne des § 87 Nr. 3 HandwO, da dort nur von gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen, nicht aber von rechtlichen Interessen die Rede sei. Im übrigen seien die Kreishandwerkerschaften nur dazu berufen, die Interessen der Gesamtheit der Mitglieder der Handwerksinnungen zu vertreten, nicht aber Einzelinteressen der Mitglieder. Die Beklagten könnten sich nicht auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG berufen, da dieser nur eine Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, nicht aber auch eine Rechtsbesorgung, zu der die Inkassotätigkeit gehöre, gestatte. Das Verhalten der Beklagten sei auch unter dem Gesichtspunkt einer nach § 1 UWG unzulässigen Ausnutzung der Machtstellung eines marktmächtigen Unternehmens zu beanstanden; die freien Berufe müßten gegen die Verdrängung durch staatliche Konkurrenz geschützt werden.
Die Beklagten sind dem entgegengetreten. Sie haben vorgebracht, die Inkassotätigkeit gehöre zur Rechtsbetreuung ihrer Mitglieder. Die Berechtigung hierzu ergebe sich aus § 87 Nr. 3 HandwO. Die Aufgaben der Handwerkerschaft beschränkten sich nicht auf die Vertretung von Gesamtinteressen ihrer Mitglieder, sondern erfaßten auch die Wahrnehmung von Einzelinteressen. Sie sei keine Körperschaft mit Zwangsmitgliedschaft, für die sich Einschränkungen ergeben könnten. Für die Handwerker bestehe keine Pflicht, den Kreishandwerkerschaften beizutreten. Die Mitglieder seien nicht verpflichtet, die Inkassostellen in Anspruch zu nehmen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben.
Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Unterlassungsantrag weiter. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Ansicht vertreten, die Inkassotätigkeit der Beklagten sei weder wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz noch aus sonstigen Gesichtspunkten als wettbewerbswidrig im Sinne des § 1 UWG zu beanstanden. Dazu hat es ausgeführt: Zwar bedürfe die geschäftsmäßige Einziehung fremder Forderungen nach Art. 1 § 1 RBerG grundsätzlich der Erlaubnis. Die Beklagten fielen jedoch unter die für Körperschaften des öffentlichen Rechts geltende Ausnahmeregelung des Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG, da die Inkassotätigkeit zu den Aufgaben der Kreishandwerkerschaften nach § 87 Nr. 3 HandwO gehöre. Es entspreche dem Wesen berufsständischer Organisationen, daß sie ihren Mitgliedern auch in allen mit dem Beruf zusammenhängenden Fragen beratend und helfend zur Seite stünden. Das Gesetz beschränke - wie sich zahlreichen Regelungen der Handwerksordnung entnehmen lasse - die Tätigkeiten der Kreishandwerkerschaften nicht auf die Vertretung von Gesamtinteressen. Bei der Inkassotätigkeit handele es sich auch um Rechtsbetreuung im Sinne von Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG.
Die Inkassotätigkeit der Beklagten sei auch bei Anwendung der im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Dezember 1981 (BGHZ 82, 375 ff - Brillen-Selbstabgabestellen) entwickelten Grundsätze nicht als unlauter im Sinne des § 1 UWG anzusehen; es könne keine Rede davon sein, daß durch die Tätigkeit der Beklagten der Berufsstand der Rechtsanwälte in seiner Existenz gefährdet wäre. Eine Unlauterkeit folge auch weder daraus, daß die Beklagten ihren Auftraggebern geringere Gebühren berechnen als Rechtsanwälte, noch aus der Art und Weise, wie die Beklagten die Einziehung handhabten.
II. Die Revision hat keinen Erfolg.
1. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß die (außergerichtliche) Inkassotätigkeit der beklagten Kreishandwerkerschaften nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt.
Nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG bedarf die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder Forderungen grundsätzlich der behördlichen Erlaubnis. Die Beklagten besitzen zwar keine solche Erlaubnis, sie können sich jedoch auf den Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG berufen. Danach werden durch das Rechtsberatungsgesetz nicht berührt "die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von ... Körperschaften des öffentlichen Rechts... im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird".
Die Inkassotätigkeit von Kreishandwerkerschaften gegenüber den Mitgliedern der in ihnen zusammengeschlossenen innungen fällt unter diesen Ausnahmetatbestand (ebenso BVerwGE 5, 74 ff [BVerwG 16.05.1957 - I C 174/54]; OLG Hamm WRP 1982, 536 ff; OLG Köln, Urt. v. 23.7.1986 - 6 U 106/86 -; Schorn, Die Rechtsberatung, 2. Aufl. 1967, S. 143 f; Eyermann/Fröhler/Honig, Handwerksordnung, 3. Aufl. 1973, § 78 Rdn. 7; Kübler/Aberle/Schubert, Die Deutsche Handwerksordnung, Loseblattkommentar, § 87 Anm. 4; Siegert/Musielak, Das Recht des Handwerks, 2. Aufl. 1984, § 87 Rdn. 5; Aberle, GewArch 1970, 1 f; Creutzig, GewArch 1970, 124 f; Heck, GewArch 1982, 48 f; a.A. Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 8. Aufl. 1987, § 3 Rdn. 260 ff; Meyer in Erbs/Kohlhaas, Strafrechtliche Nebengesetze, RBerG § 3 Anm. 2 a; Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, 1986, § 3 Rdn. 5).
a) Die Revision wendet sich ohne Erfolg gegen die vom Berufungsgericht vertretene Ansicht, daß die Inkassotätigkeit zum Zuständigkeitsbereich der Kreishandwerkerschaft gehört.
Die Kreishandwerkerschaft ist eine Körperschaft öffentlichen Rechts (§ 89 Abs. 1 Nr. 1, § 53 HandwO), die aus mehreren Handwerksinnungen gebildet wird (§ 86 HandwO). Nach § 87 Nr. 3 HandwO hat sie die Aufgabe, "Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen und zu unterstützen".
Das Berufungsgericht hat ohne Rechtsverstoß angenommen, daß es sich bei der von den Beklagten unterhaltenen Inkassostelle um eine Einrichtung zur Förderung und Vertretung wirtschaftlicher Interessen in dem genannten Sinne handelt. Dies folgt aus einer am Wesen und der Funktion der Handwerkskammern orientierten Auslegung. Das Berufungsgericht hat insoweit im Anschluß an das Bundesverwaltungsgericht (BVerwGE 5, 74, 77 f) [BVerwG 16.05.1957 - I C 174/54] zunächst zu Recht auf das der Handwerksordnung ganz allgemein zugrundeliegende Verstandnis vom Wesen berufsständischer Organisationen abgehoben, nicht nur die Gesamtinteressen des Handwerks wahrzunehmen, sondern ihren Mitgliedern auch einzeln in allen mit dem Beruf zusammenhängenden Fragen beratend und helfend zur Seite zu stehen. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Organisationen des Handwerks in ihrer historischen Entwicklung aus Zusammenschlüssen zur Vertretung gemeinschaftlicher und individueller Interessen hervorgegangen sind, also aus der privaten Rechtsordnung herausgewachsen sind und nur zusätzlich zu ihren Verbandsaufgaben in beschränktem Umfange mit hoheitlichen Befugnissen ausgestattet sind (vgl. auch Siegert/Musielak aaO. § 52 Rdn. 2). Die historisch überkommene Zuständigkeit zur Wahrung (auch) von Einzelinteressen ist auch mit dem Wesen einer Körperschaft öffentlichen Rechts vereinbar, soweit eine solche Betätigung nicht mit der Zielsetzung des Gesetzes, das die öffentliche Körperschaft ins Leben gerufen hat, in Widerspruch steht (BVerwG aaO.). Den Bestimmungen der Handwerksordnung ist zu entnehmen, daß die Handwerksorganisationen zwar in erster Linie berufen sind, die allgemeinen Interessen des Handwerks zu vertreten, und zwar die Handwerkskammer vornehmlich die Gesamtinteressen, die Innungen, Innungsverbände und Kreishandwerkerschaften stärker die örtlichen und fachlichen Handwerksbelange. Aus ihrer Verantwortung für das gesamte Handwerk heraus haben sie daneben aber auch dem einzelnen Handwerker mit Rat und Tat zur Seite zu stehen (vgl. BVerwG aaO.). Für die Kreishandwerkerschaften unterscheidet die Handwerksordnung selbst zwischen der Befugnis zur Wahrnehmung von "Gesamtinteressen" einerseits und von "Interessen der Mitglieder" andererseits (vgl. § 87 Nr. 1 und 3 HandwO). Daß die Wahrung der wirtschaftlichen Interessen auch die Hilfe bei der Einziehung von Werklohnforderungen einschließt, läßt sich dem Grundgedanken weiterer für die Handwerksorganisationen geltender Bestimmungen entnehmen. So haben die Handwerksinnungen - wie das Berufungsgericht im Anschluß an das Bundesverwaltungsgericht zu Recht ausführt - zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung ihrer Arbeitsweise und der Betriebsführung zu schaffen und zu fördern (§ 54 Abs. 2 Nr. 1 HandwO) und bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln (§ 54 Abs. 3 Nr. 3 HandwO). Ebenso haben die Handwerkskammern Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker und Gesellen zu treffen oder zu unterstützen (§ 91 Abs. 1 Nr. 12 HandwO); ferner sollen sie Vermittlungsstellen zur Beseitigung von Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern einrichten (§ 91 Abs. 1 Nr. 10 HandwO). Das Berufungsgericht hat dem Bundesverwaltungsgericht folgend zutreffend angenommen, daß all diese unmittelbar dem einzelnen Handwerker zukommenden Maßnahmen der Erhaltung und Förderung des Gesamthandwerks dienen, und daß es auch dem in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommenden Gedanken entspricht, wenn die Organisationen des Handwerks den einzelnen Handwerker in Rechtsfragen, die seine Gewerbetätigkeit betreffen, beraten und ihn bei der Geltendmachung seiner Ansprüche unterstützen. Auch dabei handelt es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit des Handwerks. Das Bundesverwaltungsgericht (aaO.) hat insoweit betont, daß die Höhe der Außenstände aus Handwerkerleistungen, die geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der einzelnen Betriebe zu beeinträchtigen und die Handwerkswirtschaft zu gefährden, die im allgemeinen Handwerksinteresse liegende, auch gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Unterstützung durch die Handwerksorganisationen beim Forderungseinzug deutlich in Erscheinung treten läßt.
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht aus der Stellung der Kreishandwerkerschaften als öffentlich-rechtlicher Körperschaften keine durchgreifenden Bedenken gegen die Forderungseinziehung hergeleitet hat. Es hat berücksichtigt, daß die Verleihung der Eigenschaft als Körperschaft öffentlichen Rechts das beliehene Organ in besonderem Maße zu einer objektiven Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben verpflichtet, und darauf hingewiesen, daß mit den Mitteln der Aufsicht einzuschreiten wäre, falls eine Kreishandwerkerschaft ihre öffentlich-rechtliche Stellung bei der Einziehung von Forderungen dazu benutzen wollte, um auf den Schuldner eines Handwerkers einen unzulässigen Druck auszuüben (vgl. auch BVerwG aaO.). Daß die im Einzelfall bestehende Gefahr eines Mißbrauchs es nicht rechtfertigt, die Kreishandwerkerschaft von der Inkassotätigkeit auszuschließen, hat das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen.
Angesichts der für die vorstehende Auslegung sprechenden Umstände kommt es auf die weitere - von der Revision zu Recht als nicht zwingend gerügte - Erwägung des Berufungsgerichts nicht mehr an, die Zulässigkeit von Inkassostellen entspreche offensichtlich auch deshalb der Meinung des Gesetzgebers, weil er die verschiedenen Änderungen der Handwerksordnung nicht dazu benutzt habe, die ihm als umstritten bekannte Einrichtung von Inkassostellen ausdrücklich auszuschließen.
b) Das Berufungsgericht hat die danach in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten fallende Inkassotätigkeit auch ohne Rechtsverstoß als (erlaubsnisfreie) Rechtsbetreuung im Sinne des Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG beurteilt. Diese Auslegung entspricht der Begriffssystematik des Rechtsberatungsgesetzes.
Das Rechtsberatungsgesetz verwendet die Begriffe Rechtsbesorgung, Rechtsberatung und Rechtsbetreuung nebeneinander, ohne ihren Inhalt näher zu bestimmen. Wie der Regelung in Art. 1 § 1 Satz 1 RBerG ("Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder... Forderungen") zu entnehmen ist, ist die Rechtsbesorgung als Oberbegriff anzusehen, der die Rechtsberatung und die Inkassotätigkeit einschließt; aus der gesetzlichen Fassung ergibt sich zugleich, daß die Inkassotätigkeit nicht zur Rechtsberatung gehört. Im Ausnahmetatbestand des Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG wird ein neuer Begriff eingeführt; die Freistellung vom Erlaubniszwang bezieht sich nicht schlechthin auf jede Rechtsbesorgung, sondern nur auf "die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung". Das Berufungsgericht hat aus dem Nebeneinander der beiden Begriffe in Art. 1 § 3 Nr. 1 RBerG geschlossen, daß die Betreuung mehr sein müsse und eine über die Beratung hinausgehende Unterstützung des Rechtssuchenden zum Inhalt habe (vgl. auch BVerwG aaO.). Schranken für die rechtsunterstützende Tätigkeit der Körperschaften des öffentlichen Rechts ziehe das Gesetz ausdrücklich nur insoweit, als es sie auf deren Zuständigkeitsbereich beschränke. Es bestehe deshalb kein Anlaß, unter Rechtsbetreuung nur die interne Unterstützung des Rechtssuchenden zu verstehen; vielmehr schließe der Begriff auch das Handeln für den Betreuten nach außen und damit insbesondere auch die Einziehung von Forderungen für ihn ein (so auch OLG Hamm WRP 1982, 536, 537; OLG Koln, Urt. v. 23.7.1986 - 6 U 106/86 -; Eyermann/Fröhler/Honig aaO. § 87 Rdn. 7; Kübler/Aberle/Schubert aaO. § 87 Anm. 4; Siegert/Musielak aaO. § 87 Rdn. 5). Diese Auslegung läßt einen Rechtsfehler nicht erkennen. Sie entspricht auch der Auslegung des vergleichbaren Begriffs des Betreuens in Art. 1 § 3 Nr. 7 RBerG durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 53, 1, 2 ff) [BGH 08.10.1969 - VIII ZR 166/67]. Diese Bestimmung stellt "die Tätigkeit von Genossenschaften..., soweit sie im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ihre Mitglieder... betreuen", von dem Erlaubniszwang des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG frei. Der Bundesgerichtshof hat dem Begriff des Betreuens auch die Einziehung geschäftlicher Forderungen der Mitglieder zugerechnet und als allein maßgebend darauf abgehoben, daß die Inkassotätigkeit nach dem Statut zum Aufgabenbereich der Genossenschaften gehören muß (BGHZ 53, 1, 4) [BGH 08.10.1969 - VIII ZR 166/67]. Diese Rechtsprechung ist hier übertragbar. Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß einem in ein und derselben Vorschrift mehrfach gebrauchten Begriff auch ein einheitliches Begriffsverständnis zugrunde liegt. Der von der Revision angeführte Umstand, daß in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall das Statut der dort klagenden Genossenschaftsbank als Gegenstand des Unternehmens ausdrücklich auch die Einziehung geschäftlicher Forderungen ihrer Genossen bestimmt hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Es ist für den Begriff der Betreuung unerheblich, ob der Aufgabenbereich der in Art. 1 § 3 Nr. 1 und 7 RBerG genannten Institutionen konkret in einem Statut unter Beachtung der sich aus dem Gesetz ergebenden Grenzen festgelegt ist (vgl. BGHZ 53, 1, 2 [BGH 08.10.1969 - VIII ZR 166/67], wonach der sich aus dem Statut ergebende Aufgabenbereich mit § 1 Abs. 1 GenG vereinbar sein muß) oder ob er - wie vorliegend - erst im Wege der Auslegung einer wortgleich in eine Satzung übernommenen gesetzlichen Vorschrift bestimmt werden muß.
Die Revision kann sich nicht mit Erfolg auf die im Schrifttum vertretene Auffassung stützen, wonach Rechtsberatung und Rechtsbetreuung Tätigkeiten ohne unmittelbare Außenwirkung seien; Rechtsberatung sei ein ausschließlich interner Vorgang, der vom Ratsuchenden veranlaßt werde; Rechtsbetreuung unterscheide sich nur dadurch von der Beratung, daß die Initiative bei der betreuenden Stelle und nicht beim Ratempfänger liege, sie sei also eine im Innenverhältnis bleibende Vorsorge "ohne Mandat" (vgl. Meyer in Erbs/Kohlhaas aaO. RBerG § 3 Anm. 2 a; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz aaO. § 3 Rdn. 260 ff; Rennen/Caliebe aaO. § 3 Rdn. 5); wobei die Revision weiter anführt, der Begriff der Betreuung sei zusätzlich durch Dauerhaftigkeit gekennzeichnet.
Für ein solches Begriffsverständnis lassen sich dem Rechtsberatungsgesetz keine Anhaltspunkte entnehmen. Der von der Revision angeführte Wortsinn gibt dafür nichts her. Er spricht eher dafür, daß zur Betreuung auch das Tätigwerden für andere gehört (so BVerwGE 5, 74, 76) [BVerwG 16.05.1957 - I C 174/54]. Die Beklagten weisen auch in ihrer Revisionserwiderung zu Recht darauf hin, daß der Begriff der Betreuung auch sonst nicht auf eine rein interne Unterstützung beschränkt sei, wie der Begriff der Baubetreuung beispielhaft zeige. Die von der Revision weiter angeführte Gesetzessystematik legt es ebenfalls nahe, den Begriff der Rechtsbetreuung in einem weiten, nur durch den Aufgabenbereich der Körperschaft begrenzten Sinne auszulegen. Dafür läßt sich ergänzend auch die Regelung des Art. 1 § 7 RBerG anführen, die die berufsständischen Vereinigungen des Privatrechts vom Erlaubniszwang ausnimmt, sofern sie "im Rahmen ihres Aufgabenbereichs Mitgliedern Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren"; anders als den einer besonderen Aufsicht unterstehenden öffentlich-rechtlichen Körperschaften kann ihnen die Tätigkeit jedoch untersagt werden. Gründe, die den Gesetzgeber hätten veranlassen konnen, die berufsständischen Vereinigungen des Privatrechts weitergehend vom Erlaubniszwang freizustellen als die Handwerksorganisationen, die zusätzlich zu ihren Verbandsaufgaben mit bestimmten Hoheitsbefugnissen ausgestattet und deshalb als öffentlich-rechtliche Körperschaften anerkannt sind, sind nicht ersichtlich (vgl. auch BVerwGE 5, 74, 76) [BVerwG 16.05.1957 - I C 174/54]. Die Inkassotätigkeit der Beklagten hat mit ihren Hoheitsbefugnissen nichts zu tun. Die Ansicht der Revision, die Beklagten müßten, wie jedes andere Inkassobüro auch (vgl. Art. 1 § 1 Nr. 5 RBerG), um eine besondere Erlaubnis nachsuchen, wenn sie eine Inkassostelle betreiben wollten, wird dem Sonderstatus der berufsständischen Vereinigungen und Körperschaften nicht gerecht. Die Revision kann sich auch nicht mit Erfolg auf den Zweck des Rechtsberatungsgesetzes berufen, die Rechtsuchenden vor den Gefahren einer unzureichenden und nicht sachgemäßen Betreuung zu schützen und darüber hinaus der Anwaltschaft ein ausreichendes Arbeitsfeld zu sichern (vgl. BGHZ 37, 258, 261 m.w.N.). Dieser Schutzzweck ist durch die Inkassotätigkeit der Kreishandwerkerschaften nicht gefährdet; zumal Kreishandwerkerschaften ohnehin einer besonderen Aufsicht durch die Handwerkskammern unterliegen (vgl. § 89 Abs. 1 Nr. 5, § 75 HandwO).
2. Die Revision wendet sich weiter ohne Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 1 UWG auch im Hinblick auf die im Brillen-Selbstabgabestellen-Urteil des Senats (BGHZ 82, 375 ff) entwickelten Grundsätze verneint hat.
Das Berufungsgericht hat diese Grundsätze hier zu Recht für nicht anwendbar gehalten und ausgeführt, anders als in dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall einer wettbewerbswidrigen Verdrängung eines ganzen Berufsstandes könne hier keine Rede davon sein, daß durch die Inkassotätigkeit der Beklagten der Berufsstand der Rechtsanwälte in seiner Existenz gefährdet wäre. Im übrigen sei dem Rechtsberatungsgesetz zu entnehmen, daß die außergerichtliche Einziehung von vorneherein nicht als alleinige Aufgabe der Anwaltschaft anzusehen, sondern auch anderen Personen nach Erteilung der erforderlichen Erlaubnis als Beruf eröffnet sei.
Der Ansicht der Revision, der rechtliche Ausgangsfall sei im Streitfall kein anderer als der im genannten BGH-Urteil, kann nicht gefolgt werden. Die Revision meint, hier wie dort müsse der vom Bundesgerichtshof (BGHZ 82, 375, 390) herausgestellte Grundsatz gelten, daß es der öffentlichen Hand verwehrt sei, über das sachlich Gebotene und verfassungsrechtlich Zulässige hinaus in den Bereich der privaten beruflichen Betätigung Dritter zu deren Nachteil einzugreifen (Art. 12 Abs. 1 GG). Sie verkennt dabei, daß diese Voraussetzungen im Streitfall nicht gegeben sind. Die Inkassotätigkeit der Kreishandwerkerschaften hält sich - wie ausgeführt - im Rahmen der gesetzlichen Regelung und geht nicht über das sachlich Gebotene hinaus. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken werden von der Revision nicht aufgezeigt. Die Revision beachtet bei ihren weiteren Ausführungen auch nicht genügend, daß§ 1 UWG nicht den Zugang de öffentlichen Hand zum Wettbewerb regelt, sondern nur ihr Verhalten und die Art und Weise ihrer Beteiligung am Wettbewerb (vgl. BGHZ 82, 375, 397 m.w.N.). Dementsprechend ist in dem entschiedenen Fall auch maßgebend darauf abgestellt worden, daß der dortige Wettbewerb, der an die Existenzgrundlage eines vorhandenen und nach Herkunft und Gesetz anerkannten selbständigen Berufsstands rührte, in einem nicht unerheblichen Umfang zu einer Ausschaltung des Leistungswettbewerbs und damit zu einer ernstlichen Gefahr für dessen Bestand führte. Im Streitfall ist weder von der Art der Tätigkeit noch von ihren Auswirkungen her eine vergleichbare wettbewerbsrechtliche Ausgangslage gegeben.
III. Die Revision ist danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.