Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 16.05.1957, Az.: BVerwG I C 174/54
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 16.05.1957
- Aktenzeichen
- BVerwG I C 174/54
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1957, 16377
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- Art. 1 § 1 Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung
- Art. 1 § 3 Nr. 1 Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung
- § 80 Nr. 3 Handwerksordnung
Fundstellen
- BVerwGE 5, 74 - 79
- DB 1957, 655-656 (Volltext mit amtl. LS)
- DVBl 1957, 620-622 (Volltext mit amtl. LS)
- DÖV 1959, 158 (amtl. Leitsatz)
- MDR 1957, 508 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Für die Einrichtung von Inkassostellen bei den Kreishandwerkerschaften ist eine Genehmigung nach Art. 1 § 1 des Gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) nicht erforderlich.
In der Verwaltungsstreitsache hat
das Bundesverwaltungsgericht, I. Senat,
in der mündlichen Verhandlung
am 16. Mai 1957
durch
die Bundesrichter Witten, Dr. Ritgen, Dr. Eue, Hering und Fischer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 5. Mai 1954 - IV OVG A 2/54 - wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Kreishandwerkerschaft in Kiel beabsichtigt, für die Mitglieder der ihr angeschlossenen Innungen die Einziehung rückständiger Rechnungsbeträge zu übernehmen. Auf eine Rückfrage erwiderte der Landgerichtspräsident in Kiel, daß die Errichtung von Inkassostellen nach dem Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1478) - RBMG - genehmigungspflichtig und daß er zur Erteilung der Genehmigung nicht bereit sei, weil die Forderungseinziehung nicht zu den Aufgaben einer Kreishandwerkerschaft gehöre. Der Oberlandesgerichtspräsident bestätigte diese Auffassung durch Bescheid vom 21. März 1951.
Die Klägerin, die Handwerkskammer in Lübeck, hat daraufhin Klage gegen den Oberlandesgerichtspräsidenten auf Feststellung erhoben, daß die Kreishandwerkerschaft in Kiel zur Errichtung der Forderungseinziehungsstelle der Genehmigung des Landgerichtspräsidenten nicht bedürfe.
In der Berufungsinstanz hat die Klägerin ihren Antrag mit Zustimmung des Beklagten geändert und die Feststellung erbeten, daß die Kreishandwerkerschaften in ihrem Aufsichtsbereich zur Errichtung von Forderungseinziehungsstellen nicht der Genehmigung der Landgerichtspräsidenten bedürfen.
Das Berufungsgericht hat dahin erkannt, daß die Errichtung von Forderungseinziehungsstellen bei den Kreishandwerkerschaften im Aufsichtsbereich der Klägerin durch das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz nicht berührt werde.
Das Berufungsgericht stellt zunächst fest, daß die Parteien sich nicht um die Einrichtung einer Inkassostelle bei der Kreishandwerkerschaft in Kiel streiten, sondern um die allgemeine Frage, ob die Klägerin als Aufsichtsbehörde über die Kreishandwerkerschaften die Einrichtung von Inkassostellen bei den Kreishandwerkerschaften von sich aus zulassen könne oder ob die Entscheidung bei dem Beklagten liege. Ein solcher Streit sei eine "andere Streitigkeit des öffentlichen Rechts" im Sinne des § 22 Abs. 1 der Militärregierungsverordnung Nr. 165 über die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der britischen Zone (Amtsbl. der brit. MilReg. 1948 S. 799) - MRVO 165 -. Dieser Begriff umfasse alle Streitigkeiten auf dem Gebiete des öffentlichen Rechts, die etwas anderes als die Anfechtung eines Verwaltungsaktes zum Gegenstand hätten. Sie seien deshalb auch nicht auf die in der vorgenannten Verordnung geordneten Verfahrensarten der Anfechtungsvornahme- und Feststellungsklage beschränkt und unterlägen nicht den für diese gesetzlich festgelegten Voraussetzungen. Es müsse lediglich ein sachliches Bedürfnis für die Entscheidung der Streitigkeit bestehen. Dies sei hier der Fall. Für die Kreishandwerkerschaften als Körperschaften des öffentlichen Rechts gelte nicht Art. 1 § 7 RBMG, der die Rechtsbetreuung durch berufsständische Vereinigungen regelt, sondern § 3 Nr. 1 a.a.O., der die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung durch Körperschaften des öffentlichen Rechts, soweit sie im Rahmen ihrer Zuständigkeit erfolgt, von dem Rechtsberatungsmißbrauchgesetz freistelle, weil diese Organe bereits der Aufsicht anderer staatlicher Aufsichtsbehörden unterständen. Rechtsberatung und Rechtsbetreuung im Sinne des § 3 Nr. 1 a.a.O. bedeute Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten; hierzu gehöre auch die Einziehung von Forderungen. Die Forderungseinziehung falle auch in den Zuständigkeitsbereich der Kreishandwerkerschaften, da ihnen durch § 80 Nr. 3 der während des Rechtsstreits in Kraft getretenen Handwerksordnung vom 17. September 1953 (BGBl. I S. 1411) - HandwO - auch die Aufgabe übertragen sei, Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen zu schaffen. Einrichtungen im Sinne dieser Bestimmungen seien nicht nur rechtlich selbständige Organisationen, sondern auch im Rahmen des eigenen Geschäftsbereichs aufgezogene Institutionen. Die Tatsache, daß die Kreishandwerkerschaften auch für die Erstattung von Gutachten zuständig seien, stehe ihrer Betätigung auf dem Gebiete der Rechtsberatung und Rechtsbetreuung nicht allgemein entgegen, sondern schließe sie nur im Einzelfall bei Interessengegensätzen von einem Tätigwerden als Gutachter aus.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Beklagten. Er vertritt die Ansicht, daß es sich bei der Tätigkeit einer Inkassostelle nicht um eine den Körperschaften des öffentlichen Rechts durch Art. 1 § 3 Nr. 1 RBMG erlaubnisfrei zugestandene Rechtsbetreuung handele. Betreuung sei nur eine Unterstützung des selbst vorgehenden Rechtsuchenden; bei dem Inkasso handele es sich demgegenüber um eine genehmigungspflichtige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten. Die Einziehung von Forderungen könne auch nicht als zur Zuständigkeit der Kreishandwerkerschaften gehörig angesehen werden. § 80 Nr. 3 HandwO könne nicht für sich, sondern nur im Gesamtrahmen der Handwerksordnung verstanden werden. Aufgabe der Handwerksorgane sei nur die Wahrnehmung gemeinschaftlicher Aufgaben des Handwerks, nicht auch diejenige von Sonderinteressen des einzelnen Handwerkers. Die Vertretung von Einzelinteressen widerspreche dem Wesen öffentlicher Körperschaften, die zu einem neutralen Verhalten verpflichtet seien. Durch die Ausübung einer Inkassotätigkeit würden die Kreishandwerkerschaften zudem vielfach von der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichtaufgabe zur Erstattung von Gutachten ausgeschlossen werden. Aufgabe der Institutionen des Handwerks könne nur eine objektive Schlichtungstätigkeit sein, wie sie den Innungen bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern übertragen sei, nicht die einseitige Interessenvertretung einzelner Handwerker.
Die Klägerin beantragt
die Zurückweisung der Revision.
Sie meint, daß der Begriff der Rechtsbetreuung weit ausgelegt werden müsse und auch die Forderungseinziehung umfasse. Diese gehöre auch zum Zuständigkeitsbereich der Kreishandwerkerschaften, da es sich um die Wahrnehmung wirtschaftlicher Interessen der Handwerker handele. Da die für die Erstattung von Gutachten in Betracht kommenden Gütestellen unabhängig von den Inkassostellen arbeiteten, werde die Kreishandwerkerschaft durch die Übernahme von Inkassoaufträgen auch nicht in ihrer Gutachtertätigkeit behindert.
Der Oberbundesanwalt hat sich am Verfahren beteiligt und einander widersprechende Äußerungen der Bundesminister der Justiz und für Wirtschaft sowie ein Gutachten des Prof. N... eingereicht.
Die Revision konnte keinen Erfolg haben.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß die ihrer Aufsicht unterstehenden Kreishandwerkerschaften durch das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz nicht gehindert sind, Forderungseinziehungsstellen ohne Genehmigung zu errichten. Da es sich um die Klärung der künftigen Betätigungsmöglichkeiten der Kreishandwerkerschaften handelt, hat das Berufungsgericht seiner Entscheidung zu Recht nicht die zur Zeit der ablehnenden Stellungnahme des Beklagten, sondern die zur Zeit der Urteilsfällung geltenden Rechtsvorschriften zugrunde gelegt.
Art. 1 § 1 RBMG bestimmt, daß die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen geschäftsmäßig nur von Personen betrieben werden darf, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Nach § 3 Nr. 1 a.a.O. wird durch das Gesetz die Rechtsberatung und Rechtsbetreuung, die von Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen ihrer Zuständigkeit ausgeübt wird, nicht berührt. Weiter erlaubt Art. 1 § 7 RBMG, daß auf ständischer oder ähnlicher Grundlage gebildete Vereinigungen oder Stellen ihren Mitgliedern im Rahmen ihres Aufgabenbereichs ohne besondere Erlaubnis Rat und Hilfe in Rechtsangelegenheiten gewähren dürfen. Die Kreishandwerkerschaften sind, wie sich aus §§ 48, 82 Abs. 1 Nr. 1 HandwO ergibt, Körperschaften des öffentlichen Rechts, die nach den §§ 69, 82 Abs. 1 Nr. 5 a.a.O. der Aufsicht der Handwerkskammer, in deren Bezirk sie ihren Sitz haben, unterliegen.
Der Sinn der Herausnahme der Körperschaften des öffentlichen Rechts aus der Erlaubnispflicht des Art. 1 § 1 RBMG und aus der in ihm vorgesehenen Überwachung durch die Vorschrift des § 3 a.a.O. kann nur darin gefunden werden, daß der Gesetzgeber bei den Körperschaften des öffentlichen Rechts eine mißbräuchliche Betätigung auf dem Gebiete der Rechtsberatung und Rechtsbetreuung grundsätzlich nicht befürchtete, daß er jedenfalls aber ihre Kontrolle durch die ihnen übergeordneten Aufsichtsinstanzen für ausreichend hielt, um Mißstände zu verhüten oder im Einzelfall abzustellen (siehe Jonas, Das Gesetz zur Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung, 1936, Anm. 1 zu Art. 1 § 1 und Anm. 1 zu Art. 1 § 7).
Aus der Befugnis zur Aufsichtsführung über die Kreishandwerkerschaften ihres Bezirks, die auch deren Tätigkeit auf dem Gebiete der Rechtsberatung und Rechtsbetreuung umfaßt, leitet sich die Aktivlegitimation der Klägerin her, da die Justizverwaltung den Aufgabenbereich der Kreishandwerkerschaften einengen und damit auch den Aufsichtsbereich der Klägerin entsprechend beschränken will.
Auch gegen die Passivlegitimation des Beklagten bestehen keine Bedenken. Nach § 11 der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes zur. Verhütung von Mißbräuchen auf dem Gebiete der Rechtsberatung vom 13. Dezember 1935 (RGBl. I S. 1481) entscheidet allerdings über das Gesuch um Erlaubniserteilung nach § 1 RBMG der Präsident des Landgerichts, in dessen Bezirk die Rechtsversorgung ausgeübt werden soll. Da die Landgerichtspräsidenten aber auch bei der Wahrnehmung der ihnen durch das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz übertragenen Aufgaben der Weisungsbefugnis des Oberlandesgerichtspräsidenten unterstehen (vgl. § 12 der vorgenannten Ausführungsverordnung) und der beklagte Oberlandesgerichtspräsident durch seinen Bescheid vom 21. März 1951 zu erkennen gegeben hat, daß er die Errichtung von Inkassostellen bei den Kreishandwerkerschaften seines Oberlandesgerichtsbezirks auf Grund seiner Aufsichtsbefugnis über die Landgerichtspräsidenten allgemein verhindern will, kann seine Passivlegitimation für eine Klage nicht angezweifelt werden, in der darum gestritten wird, ob eine Kreishandwerkerschaft, die in seinem Oberlandesgerichtsbezirk ihren Sitz hat, die Forderungseinziehung betreiben darf.
Die Frage, ob Feststellungsklagen, die der Klärung von Streitigkeiten des öffentlichen Rechts im Sinne des § 22 Abs. 1 MRVO 165 dienen sollen, nicht die für Feststellungsklagen in § 52 a.a.O. festgelegten Voraussetzungen erfüllen müssen, wie das Berufungsgericht meint, bedarf keiner Beantwortung, da den Anforderungen des § 52 a.a.O. im vorliegenden falle Genüge getan ist. Daß die Klägerin nach der ablehnenden Stellungnahme des Beklagten ein berechtigtes Interesse an dem Verfahren hat, bedarf keiner Erörterung. Es ist insbesondere auch zu erwarten, daß sich die Parteien entsprechend dem Ausgang des Feststellungsverfahrens verhalten und daß sich auch die der Aufsicht der Klägerin unterstehenden Kreishandwerkerschaften dem Urteil beugen werden.
Das Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß der Aufgabenbereich der Kreishandwerkerschaften als Körperschaften des Öffentlichen Rechts auf dem Gebiete der Rechtsbesorgung nicht durch Art. 1 § 7 RBMG, der die Betätigung berufsständischer Zusammenschlüsse auf dem Gebiete der Rechtsbesorgung regelt, sondern durch Art. 1 § 3 RBMG bestimmt wird. Das Gesetz hat in beiden Vorschriften sich gegenseitig ausschließende Ausnahmetatbestände zugunsten bestimmter Rechtsubjekte geschaffen. § 7 a.a.O. gewährt privaten Zusammenschlüssen auf berufsständischer Grundlage gewisse Erleichterungen bei ihrer Betätigung auf dem Gebiete der Rechtsbesorgung. § 3 a.a.O. stellt die Körperschaften des öffentlichen Rechts bei einer Rechtsbetreuung im Rahmen ihrer Zuständigkeiten von den Bestimmungen des Gesetzes frei. Gründe, die den Gesetzgeber hätten veranlassen können, die einer besonderen Aufsicht unterliegenden berufsständischen Körperschaften insoweit anders zu behandeln als die sonstigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften, sind nicht ersichtlich.
Dem Berufungsgericht ist auch insoweit zu folgen, als es in der Einziehung von Forderungen eine Aufgabe der Rechtsbetreuung sieht. Das Rechtsberatungsmißbrauchgesetz hat die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten zum Gegenstand. Es sieht, wie die ausdrückliche Bestimmung seines Art. 1 § 1 ergibt, auch die Rechtsberatung und die Einziehung von Forderungen als Besorgung von Rechtsangelegenheiten an. Damit ist allerdings noch nicht gesagt, daß das Inkassogeschäft auch in den Bereich der Rechtsbetreuung gehört, da der Begriff der Besorgung von Rechtsangelegenheiten weiter ist als der Begriff der Rechtsbetreuung.
Das Gesetz gibt keine Definition für den Begriff der Rechtsbetreuung. Aus Art. 1 § 3 Nr. 1 RBMG, der Rechtsberatung und Rechtsbetreuung nebeneinander stellt, kann aber entnommen werden, daß die Betreuung eine über die Beratung hinausgehende Unterstützung des Rechtsuchenden zum Inhalt hat. Grenzen für den Umfang dieser Unterstützung lassen sich aus dem Gesetzeswortlaut nicht entnehmen. Insbesondere gibt das Gesetz keinen Anhalt für die Ansicht des Beklagten, daß unter Betreuung nur die Unterstützung des selbst vorgehenden Rechtsuchenden, nicht auch das Handeln für ihn und insbesondere die Einziehung von Forderungen für ihn verstanden werden könne. Dem Wortsinne nach gehört zu der Betreuung auch das Tätigwerden für andere. Schranken für die rechtsunterstützende Tätigkeit der Körperschaften des öffentlichen Rechts zieht das Gesetz ausdrücklich nur insoweit, als es sie auf deren Zuständigkeitsbereich beschränkt. Eine weitere Schranke mag in der rechtspolitischen Zielsetzung des Gesetzes liegen, dem Anwaltsstand im Interesse der Rechtspflege einen gewissen Wettbewerbsschutz gegen die Betätigung von Behörden, sonstigen Dienststellen und öffentlichen Körperschaften auf seinem Arbeitsfeld zu gewähren. Eines Eingehens auf diese Frage bedarf es indessen nicht, da die Kreishandwerkerschaften nur die Mitwirkung bei der außergerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche der Handwerker für sich in Anspruch nehmen. Ein Tätigwerden von Körperschaften der öffentlichen Hand auf dem Gebiete der Rechtsbesorgung, das der Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung dienen soll, wie es die Tätigkeit der Inkassostellen zum Ziele hat, greift jedenfalls nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht in ein besonders schutzbedürftiges Tätigkeitsgebiet der Anwaltschaft ein, deren Aufgabe in ihrem Schwergewicht in der Mitwirkung bei der Rechtsverwirklichung im Streitverfahren und in der gestaltenden Mitwirkung bei der Lösung schwererwiegender Rechtsprobleme liegt, als sie die Inkassotätigkeit im allgemeinen aufwirft. Ebenso kann dahingestellt bleiben, ob es zum Begriff der Betreuung gehört, daß der Personenkreis, der die Hilfe seiner Organisation in Anspruch nimmt, auch einer solchen Unterstützung bedürftig sein muß; denn die unterstützende Betreuung durch ihre Organisation muß jedenfalls bei handwerklichen Verhältnissen als geboten angesehen werden.
Die Forderungseinziehung für die einzelnen Angehörigen der ihnen angeschlossenen Innungen gehört auch zum Zuständigkeitsbereich der Kreishandwerkerschaften.
Ganz allgemein entspricht es dem Wesen berufsständischer Organisationen, daß sie ihren Mitgliedern auch in allen mit dem Beruf zusammenhängenden Fragen beratend und helfend zur Seite stehen. Auch den Organisationen des Handwerks, die in ihrer historischen Entwicklung aus Zusammenschlüssen zur Vertretung gemeinschaftlicher und individueller Interessen hervorgegangen, also aus der privaten Rechtsordnung herausgewachsen und nur zusätzlich zu ihren Verbandsaufgaben in beschränktem Umfange mit hoheitlichen Funktionen ausgestattet worden sind, kann das Recht zur Wahrnehmung dieser Aufgaben nicht abgesprochen werden. Der Senat vermag nicht anzuerkennen, daß das Recht zur Wahrnehmung von Einzelinteressen mit dem Wesen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts nicht vereinbar sei, soweit eine solche Betätigung nicht mit der Zielsetzung des Gesetzes, das die öffentliche Körperschaft ins Leben gerufen hat, in Widerspruch steht.
Nach der Handwerks Ordnung sind die Handwerks Organisationen in erster Linie berufen, die allgemeinen Interessen des Handwerks zu vertreten, und zwar die Handwerkskammern vornehmlich die Gesamtinteressen, die Innungen, Innungsverbände und Kreishandwerkerschaften stärker die örtlichen und fachlichen Handwerksbelange. Daneben sollen sie aber aus ihrer Verantwortung für das gesamte Handwerk doch auch dem einzelnen Handwerker mit Rat und Tat zur Seite stehen. Dieser Gedanke findet in verschiedenen Bestimmungen der Handwerksordnung seinen Niederschlag. So haben die Handwerksinnungen zur Erhöhung der Wirtschaftlichkeit der Betriebe ihrer Mitglieder Einrichtungen zur Verbesserung der Arbeitsweise und der Betriebsführung zu schaffen und zu fördern (§ 49 Abs. 2 Mr. 1 HandwO), für ihre Mitglieder und deren Angehörige Unterstützungskassen zu errichten (§ 49 Abs. 3 Nr. 2) und bei Streitigkeiten zwischen den Innungsmitgliedern und ihren Auftraggebern zu vermitteln (§ 49 Abs. 3 Nr. 3). Auch die Handwerkskammern sollen Vermittlungsstellen zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen selbständigen Handwerkern und ihren Auftraggebern einrichten (§ 84 Abs. 1 Nr. 10), sie haben ferner Maßnahmen zur Unterstützung notleidender Handwerker zu treffen (§ 84 Abs. 1 Nr. 12). Alle diese unmittelbar dem einzelnen Handwerker zugute kommenden Maßnahmen dienen der Erhaltung und Förderung der Leistungsfähigkeit des Gesamthandwerks. Dem Gedanken, der in diesen Bestimmungen zum Ausdruck kommt, entspricht es auch, wenn die Organisationen des Handwerks den einzelnen Handwerker in Rechtsfragen, die seine Gewerbetätigkeit betreffen, beraten und ihn bei der Geltendmachung seiner Ansprüche unterstützen. Auch insoweit handelt es sich um eine gemeinschaftliche Angelegenheit des Handwerks. Die Höhe der Außenstände aus Handwerkerleistungen, die geeignet ist, die Leistungsfähigkeit der einzelnen Betriebe zu beeinträchtigen und die Handwerkswirtschaft zu gefährden, läßt die im allgemeinen Handwerksinteresse liegende, auch gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Unterstützung durch die Handwerksorganisationen beim Forderungseinzug deutlich in Erscheinung treten. Bei dieser Sachlage bestehen keine Bedenken, die Zuständigkeit der Kreishandwerkerschaften entsprechend der Auffassung des Berufungsgerichts aus § 80 Nr. 3 HandwO herzuleiten, der die Schaffung oder Unterstützung von Einrichtungen zur Förderung und Vertretung der gewerblichen, wirtschaftlichen und sozialen Interessen der Mitglieder der Handwerksinnungen als zu ihrem Aufgabenbereich gehörig bezeichnet. Daß es sich bei Inkassostellen, auch wenn sie rechtliche Fragen behandeln, um Einrichtungen zur Förderung wirtschaftlicher Interessen handelt, bedarf keiner weiteren Erörterung. Das Gesetz schreibt auch nicht vor, daß derartige Einrichtungen nur als selbständige, neben der Handwerksorganisation bestehende Institutionen errichtet werden dürfen.
Die Verleihung der Eigenschaft als Körperschaft des öffentlichen Rechts verpflichtet das beliehene Organ im besonderen Maße zu einer objektiven Wahrnehmung der ihm obliegenden Aufgaben, und es wäre daher zweifellos auch von der zur Aufsicht berufenen Handwerkskammer zu beanstanden, wenn eine Kreishandwerkerschaft ihre öffentlich-rechtliche Stellung bei der Einziehung von Forderungen dazu benutzen wollte, um auf den Schuldner eines Handwerkers einen unzulässigen Druck auszuüben. Ein Ausschluß der Handwerks Organisation von der Inkassotätigkeit kann von der Gefahr eines Mißbrauchs im Einzelfalle aber nicht hergeleitet werden. Auch die Tatsache, daß die Kreishandwerkerschaften unter Umständen in einzelnen Fällen, in denen sie als Inkassostellen tätig gewesen sind, die ihnen in § 80 Nr. 4 HandwO gestellte Aufgabe, als Gutachter tätig zu sein, nicht erfüllen können, ist für die Entscheidung ohne Bedeutung. § 84 Abs. 1 Nr. 10. HandwO sieht die Errichtung von Gütestellen bei den ebenfalls zur Erstattung von Gutachten berufenen Handwerkskammern (§ 84 Abs. 1 Nr. 8 HandwO) zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Handwerkern und ihren Auftraggebern vor. Ebenso haben die Innungen, die gleichfalls als Gutachter in Betracht kommen (§ 49 Abs. 1 Nr. 8 HandwO), bei solchen Streitigkeiten auf Antrag zu vermitteln (§ 49 Abs. 3 Nr. 3 HandwO), Der Gesetzgeber hat insoweit eine Gefahr für die Wahrnehmung der sonstigen Aufgaben dieser Handwerksorgane, insbesondere für ihre Betätigung als Gutachter, nicht gesehen, obwohl damit gerechnet werden muß, daß auch die Gütestellen der Handwerkskammern und die Innungen bei nach ihrer Ansicht berechtigten Ansprüchen im Rahmen ihrer Vermittlungstätigkeit den Standpunkt der Handwerker vertreten werden und damit als Gutachter gegebenenfalls ausfallen können. Ebensowenig wie diese Schlichtungstätigkeit steht die Einziehung von Forderungen der Handwerker in Widerspruch zu dem Wesen der Kreishandwerkerschaften.
Die Revision war daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 65 Abs. 1, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes [beruht] auf § 74 des Gesetzes über das Bundesverwaltungsgericht vom 23. September 1952 (BGBl. I S. 625).
Dr. Ritgen
Dr. Eue
Hering
Fischer