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§ 22a LBG LSA - Besondere Qualifizierung

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbeamtengesetz - LBG LSA) 
Amtliche Abkürzung
LBG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
2030.77

Die Verleihung von Ämtern ab der Besoldungsgruppe B 2 gemäß § 22 Abs. 1 Satz 4 setzt voraus, dass die Beamtin oder der Beamte der Laufbahngruppe 2, die oder der die Zugangsvoraussetzungen für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 nicht erworben hat, folgende Voraussetzungen erfüllt:

  1. 1.

    eine mindestens dreijährige Verwendung auf einem Dienstposten, der mindestens mit der Besoldungsgruppe A 16 bewertet ist,

  2. 2.

    eine Bewertung mit mindestens der zweitbesten Note im Gesamturteil der letzten beiden Regelbeurteilungen mindestens in der Besoldungsgruppe A 15 und

  3. 3.

    nachgewiesene Teilnahme an Führungskräftefortbildungen, die einen Umfang von mindestens 128 Stunden umfassen.