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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.06.1962, Az.: GSZ 1/61

Vorschriftsmäßige Besetzung des Senats eines Oberlandesgerichts (OLG); Maß einer notwendigen Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden an den Aufgaben des Senatsvorsitzenden; Erforderlichkeit richtungsgebenden Einflusses des ordentlichen Vorsitzenden auf die Rechtsprechung des Senats; Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.06.1962
Aktenzeichen
GSZ 1/61
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1962, 10836
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm

Fundstellen

  • BGHZ 37, 210 - 218
  • DB 1962, 1046 (Kurzinformation)
  • DRiZ 1962, 331-332
  • DVBl 1962, 836 (amtl. Leitsatz)
  • MDR 1962, 717 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1962, 1570-1572 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Metzgermeister Wilhelm K. in D.-H., G. Straße ...

Prozessgegner

Malermeister Erich V. in D., R. Straße ...

Amtlicher Leitsatz

Der Senat eines Oberlandesgerichts ist mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn dieser durch den Umfang seiner Tätigkeit im Senat einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats ausübt. Dazu muß der Senatspräsident mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen.

Der Große Senat für Zivilsachen hat
in der Sitzung vom 19. Juni 1962
unter Mitwirkung
des Präsidenten des Bundesgerichtshofs Dr. Heusinger als Vorsitzenden,
des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und
der Bundesrichter Dr. Augustin, Johannsen, Dr. Fischer, Schuster, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Heimann-Trosien, Dr. Kreft, Dr. Hauß und Wilden
beschlossen:

Tenor:

Der Senat eines Oberlandesgerichtes ist mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden nur dann vorschriftsmäßig besetzt, wenn dieser durch den umfang seiner Tätigkeit im Senat einen richtunggebenden. Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats ausübt. Dazu muß der Senatspräsident mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender des Senats selbst wahrnehmen.

Gründe

1

I.

Der V. Zivilsenat hat dem Großen Senat für Zivisachen gemäß §§ 136, 137 GVG folgende Rechtsfragen zur Entscheidung vorgelegt:

  1. 1.

    Läßt sich die Frage, ob der Vorsitz in einem Senat eines Oberlandesgerichts während eines abgelaufenen Geschäftsjahres den gesetzlichen Anforderungen entsprach, stets schon aus dem Vergleich der Gesamtzahl der erledigten Spruchsachen mit der Zahl der unter dem Vorsitz des zum ordentlichen Vorsitzenden bestellten Senatspräsidenten verhandelten und entschiedenen Spruchsachen beantworten?

  2. 2.

    Im Fall der Bejahung der Frage 1:

    Liegt ein dem Gesetz entsprechender Vorsitz im Senat nur vor, wenn mehr als 50 % (60 % - 70 % ) aller Spruchsachen unter dem Vorsitz des ordentlichen Vorsitzenden verhandelt und entschieden wurden?

    Dieser Vorlage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

2

Nach dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 1959 war der Vorsitz im 5. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm dem Senatspräsidenten Dr. Ge. übertragen. Dieser war jedoch nur zur Hälfte seiner Arbeitskraft dem 5. Zivilsenat zugeteilt, im übrigen hatte er die Geschäfte des stellvertretenden Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes wahrzunehmen. Infolge dieser Einteilung hatte Senatspräsident Dr. Ge. nach der eingeholten Auskunft des Oberlandesgerichtspräsidenten im Jahre 1959 an 26 von 50 Sitzungstagen den Vorsitz geführt und an 72 von 136 streitigen (52,2 %) sowie an 5 von 17 (29,4 %) sonstigen Urteilen mitgewirkt. In dem beim V. Zivilsenat anhängigen Revisionsverfahren hatte Senatspräsident Dr. Ge. an dem angefochtenen Berufungsurteil vom 5. November 1959 nicht mitgewirkt; vielmehr hatte in der Berufungsverhandlung der dienstälteste Oberlandesgerichtsrat den Vorsitz geführt.

3

Der V. Zivilsenat neigt dazu, die Rüge der Revision, das Berufungsgericht sei nicht vorschriftsmäßig besetzt, zurückzuweisen. Er will in Abweichung von der Auffassung des IV. Zivilsenats (BGHZ 20, 355;  28, 338 [BGH 12.11.1958 - V ZR 124/57]; LM Nr. 11 zu § 551 Ziff. 1 ZPO) bei der Frage, ob das Maß der Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden den Anforderungen an eine gesetzgerechte Führung des Senats (§§ 117, 62 SVG) entspricht, nicht entscheidend auf die Beteiligung des ordentlichen Vorsitzenden an den Spruchsachen abstellen. Des weiteren meint der vorlegende Senat, es könne in diesem Zusammenhang auch nicht allein auf die Zahl der unter Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden entschiedenen Spruchsachen ankommen, weil diese sich nach tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten nicht gleichsetzen ließen. Bei dieser Beurteilung müsse es als ausreichend angesehen werden, wenn der ordentliche Vorsitzende in der Regel in 50 % aller Spruchsachen den Vorsitz führe. Diese Auffassung stehe ebenfalls mit der Ansicht des IV. Zivilsenats in Widerspruch, der eine an 75 % herankommende Beteiligung fordere und der nach seiner Erklärung an dieser Ansicht festhalten wolle.

4

II.

Die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 136 GVG sind gegeben. Die von dem V. Zivilsenat vertretene Rechtsauffassung stellt jedenfalls insoweit eine Abweichung von den angeführten Urteilen des IV. Zivilsenats dar, als es sich um das Maß der notwendigen Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden an den Aufgaben des Senatsvorsitzenden handelt. Des weiteren rund auch die Voraussetzungen für eine Vorlage nach § 137 GVG gegeben (vgl. dazu BGHSt (GSSt) 14, 321).

5

III.

Für die Entscheidung des vorlegenden Senats kommt es allein darauf an, in welchem Umfang ein Senatspräsident die Aufgaben des ordentlichen Vorsitzenden wahrnehmen muß, um den gesetzlichen Vorschriften zu genügen. Daher beschränkt sich der Große Senat für Zivilsachen auf die Beurteilung dieser Frage und läßt es offen, ob die gleichen Grundsätze auch für die Oberlandesgerichtspräsidenten und ihre Vertreter zu gelten haben.

6

Nach §§ 115, 117, 62 GVG werden die bei den Oberlandesgerichten gebildeten Zivil- und Strafsenate mit einem Senatspräsidenten als Vorsitzenden besetzt, soweit es sich nicht um den Senat handelt, dem sich der Präsident des Oberlandesgerichts angeschlossen hat. Für eine gesetzestreue Anwendung dieser Vorschriften genügt es nicht, wenn einem Zivilsenat durch den Geschäftsverteilungsplan ein Präsident als Vorsitzender zugeteilt wird, dieser jedoch die Aufgaben eines Vorsitzenden in dem betreffenden Senat nicht wahrnimmt. Eine solche Regelung würde eine klare Umgehung der genannten Vorschriften darstellen (KGSt 62, 368; BGHSt 8, 17 [BGH 21.06.1955 - 5 StR 177/55]). Denn für diese Vorschriften kommt es nicht darauf an, was auf dem Papier steht, sondern allein darauf, wie die Verhältnisse bei der Führung des einzelnen Senats tatsächlich gestaltet werden. Wie im einzelnen diese Verhältnisse gestaltet sein müssen, um den genannten Vorschriften zu genügen, darüber besagen diese Vorschriften nichts. Das kann daher im einzelnen nur aus ihrem Sinn und ihrem Zweck entnommen werden.

7

1.

Die Vorschriften über den Vorsitz in den Senaten wollen im Rahmen des Möglichen eine zusätzliche Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung innerhalb der einzelnen Senate schaffen. Sie erkennen die Bedeutung an, die dem Vorsitzenden eines Kollegialgerichts im Regelfall für die Rechtsprechung zukommt, und wollen demgemäß im. Rahmen des gesetzlich Möglichen sicherstellen, daß hierfür Richter eingesetzt werden, die besonders qualifiziert und ausgesucht sind. Nach dem Zweck dieser Vorschriften sollen mit den Aufgaben des Vorsitzenden Richter betraut werden, denen eine größere Sachkunde, eine reifere Erfahrung und eine bessere Menschenkenntnis als den übrigen Mitgliedern des Senats zukommt.

8

2.

Unter Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Grundgedankens wird in der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei der Anwendung dieser Vorschriften mit Recht hervorgehoben, daß der ordentliche Vorsitzende des Senats nur dann seinen Aufgaben in dem gesetzlich gebotenen Maß nachkommt, wenn er durch den Umfang seiner Tätigkeit im Senat einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben kann. Denn nur in diesem Fall kann die beabsichtigte, zusätzliche Gewehr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung durch den Einsatz qualifizierter Vorsitzender erreicht werden. Dabei ist unter richtunggebendem Einfluß nicht irgendeine Art des Dirigismus oder der Lenkung zu verstehen, sondern eine Einflußnahme, die der Vorsitzende auf Grund seiner Sachkunde, seiner Erfahrung und seiner Menschenkenntnis durch geistige Überzeugungskraft ausübt. Diese in der höchstrichterlichen Rechtsprechung geprägte Formel ist jedoch zu allgemein, um für sich allein eine praktisch brauchbare und gesicherte Anwendung der Vorschriften über den ordentlichen Vorsitzenden eines Senats zu gewährleisten. Sie bedarf einer näheren Konkretisierung, die nicht etwa nur auf den Einzelfall bezogen ist, sondern die auch allgemein erkennen läßt, welche Maßstäbe anzulegen sind, um das Vorliegen des gesetzlich gebotenen, richtunggebenden Einflusses des Vorsitzenden auf die Rechtsprechung seines Senats bejahen zu können.

9

IV.

Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß der mit den §§ 115, 117, 62 GVG verfolgte Gesetzeszweck am sichersten und umfassendsten sichergestellt werden würde, wenn der Senatspräsident alle anfallenden richterlichen Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst erfüllen wurde. Diese Ideallösung ist jedoch in der Praxis vielfach nicht zu erreichen. Der Gesetzgeber erkennt deshalb die. Notwendigkeit einer Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden durch einen Vertreter in der Vorschrift des § 66 Abs. 1 GVG selbst an. Das ist nach Lage der Dinge auch gar nicht anders möglich.

10

1.

Nach §§ 117, 66 Abs. 1 GVG führt bei Verhinderung des ordentlichen Vorsitzenden sein Vertreter den Vorsitz im Senat. Unter Verhinderung im Sinn dieser Vorschriften ist in erster Linie eine vorübergehende Verhinderung zu verstehen, wie sie etwa bei Krankheit oder Urlaub des ordentlichen Vorsitzenden, aber auch bei plötzlicher Mehrbelastung des einzelnen Spruchkörpers - etwa durch einen sogenannten Monstreprozeß vor einer großen Strafkammer - gegeben ist. Die Rechtsprechung hat darüber hinaus von jeher eine Verhinderung des Vorsitzenden im Sinn des § 66 Abs. 1 GVG auch dann angenommen, wenn das Arbeitsgebiet des einzelnen Senats nach der Geschäftsverteilung schon von vornherein so groß bemessen ist, daß nicht alle Sachen unter dem Vorsitz des ordentlichen Vorsitzenden entschieden werden können. Diese Auslegung, die von dem Wortlaut des § 66 Abs. 1 GVG gedeckt, wird - es heißt dort nicht: "vorübergehende" Verhinderung -, birgt Gefahren in sich, weil sie mit Sinn und Zweck des § 62 GVG in Widerspruch geraten kann. Sie ist deshalb nur erträglich, wenn dabei dem leitenden Gedanken des § 62 GVG gebührend Rechnung getragen und auch insoweit mit dem gesetzlich vorgesehenen, richtunggebenden Einfluß des ordentlichen Vorsitzenden auf die Rechtsprechung seines Senats Ernst gemacht wird.

11

2.

An die dargelegte Auslegung des § 66 Abs. 1 GVG knüpft sich daher die entscheidende Frage, welche Grenzen für eine Vertretung des ordentlichen Vorsitzenden nach Sinn und Zweck der §§ 115, 117, 62 GVG gezogen werden müssen, wenn eine Vertretung schon von vornherein nach der Geschäftsverteilung wegen Überlastung des Vorsitzenden notwendig ist. Dabei ist bedeutsam, daß Sinn und Zweck der genannten Vorschriften im. Interesse der Gute und Stetigkeit der Rechtsprechung des einzelnen Senats im Regelfall die Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden verlangen.

12

Beurteilt man unter diesem Gesichtspunkt die Rechtsprechung des Reichsgerichts, so muß man zu dem Ergebnis kommen, daß sie - jedenfalls soweit es sich um die Senatspräsidenten als Vorsitzenden handelt - mit Sinn und Zweck der §§ 117, 62 GVG nicht mehr vereinbart werden kann. Die Forderungen, die das Reichsgericht in diesem Zusammenhang an die Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden gestellt hat, sind so gering, daß im Regelfall der stellvertretende Vorsitzende in seinem Senat die Aufgaben als Vorsitzender in einem größeren Umfang erledigen darf als der ordentliche Vorsitzende selbst (vgl. etwa RG JW 1932, 1142), daß also in der Mehrzahl der Fälle die richterlichen Entscheidungen nicht unter Mitwirkung des ordentlichen Vorsitzenden, sondern unter Mitwirkung seines Vertreters getroffen werden dürfen. Der gesetzliche Regelfall würde damit tatsächlich zum Ausnahmefall werden. Das aber läßt sich mit Sinn und Zweck der Vorschriften der §§ 115, 117, 62 GVG nicht vereinbaren. Die Gewähr für die Güte und Stetigkeit der Rechtsprechung, die diese Vorschriften sicherstellen wollen, würde bei dieser Rechtsprechung in der Mehrzahl der richterlichen Entscheidungen nicht mehr gegeben sein. Der richtunggebende Einfluß des ordentlichen Vorsitzenden auf die Rechtsprechung seines Senats steht bei dieser Auffassung als Forderung nur noch auf dem Papier und wird damit zu einer leeren Formel ohne entsprechenden Gehalt. Die Rechtsprechung des Reichsgerichts ist eigentlich nur zu verstehen - sie stammt im wesentlichen aus der Zeit um die Wende der zwanziger zu den dreißiger Jahren -, wenn man berücksichtigt, daß sie in einer ganz ungewöhnlichen Notzeit mit einer ganz ungewöhnlich mangelhaften Besetzung der Gerichte (vgl. RG. 119, 283; RGSt 55, 236;  56, 157),auch des Reichsgerichts (vgl. dazu Anm. von Heilberg zu RG JW 1932, 1142), ergangen ist. Sie kann daher auch aus diesem Grunde für normale Zeiten nicht als Richtschnur hingenommen werden.

13

Bei der Beantwortung der Frage, in welchem Umfang der Senatspräsident als ordentlicher Vorsitzender die in seinem Senat anfallenden richterlichen Aufgaben erfüllen muß, muß sichergestellt werden, daß auch in der Rechtswirklichkeit die Führung des Senatsvorsitzes durch den Senatspräsidenten entsprechend den Vorschriften der §§ 115, 117, 62 GVG den Regelfall bildet. Da der Senatspräsident grundsätzlich seine gesamte Arbeitskraft richterlichen Aufgaben zuwenden kann, würde die Auffassung, daß er nur zu 50 % (oder noch weniger) die anfallenden richterlichen Aufgaben als Vorsitzender seines Senats zu erfüllen brauche, nicht dazu führen können, daß die Führung des Senatsvorsitzes durch den Senatspräsidenten auch in der Rechtswirklichkeit den Regelfall bildet. Bei dieser Auffassung würden vielmehr im gleichen umfang (oder in einem noch höheren Umfang) die richterlichen Aufgaben des Vorsitzenden eines Senats von einem stellvertretenden Vorsitzenden erledigt werden können. Das geht nicht an. Man muß daher verlangen, daß der ordentliche Vorsitzende, wenn er Senatspräsident ist - dasselbe gilt für den Landgerichtsdirektor -, in jedem Fall den größeren Teil der in seinem Senat anfallenden Arbeit als. Vorsitzender des Senats selbst erledigt. Nur so kann er nach forensischer Erfahrung einen richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats ausüben.

14

Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte muß verlangt werden, daß der Senatspräsident mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats selbst wahrnimmt. Nur ein solcher Prozentsatz ermöglicht es dem Senatspräsidenten, den gesetzlich geforderten, richtunggebenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats auszuüben. Auch trägt nur ein solcher Prozentsatz in sachgerechter Weise dem gesetzlich geforderten Regelfall Rechnung, daß nämlich ein Senatspräsident den Vorsitz in seinem Senat zu führen hat.

15

3.

In diesem Zusammenhang erhebt sich noch die weitere Frage, wie im einzelnen Fall der notwendige Prozentsatz zu bestimmen ist, ob dafür die prozentuale Ziffer der durch Urteil entschiedenen Sachen maßgeblich ist und ob bestimmte Aufgaben des Vorsitzenden insoweit den Vorrang verdienen.

16

Beides ist zu verneinen.

17

Eine Bestimmung nach der Zahl der durch Urteil entschiedenen Sachen ist zu schematisch und berücksichtigt nicht, daß die einzelnen Spruchsachen in ihrer Bedeutung für die Rechtsprechung der einzelnen Senate außerordentlich verschiedenes Gewicht haben können. Das gilt namentlich in ihrer Bedeutung für den richtunggebenden Einfluß, den der Vorsitzende auf die Rechtsprechung seines Senats nehmen soll. So sind die Spruchsachen, die verhältnismäßig leicht und schnell zu erledigen sind, in dieser Hinsicht meist weniger bedeutungsvoll als die großen und umfangreichen Sachen, die einer längeren Bearbeitung bedürfen und bei denen sowohl die Tatsachenfeststellung wie auch die Rechtsanwendung besondere Schwierigkeiten bereitet. Eine rein schematische Bestimmung würde allzu leicht zu Folgerungen führen, die gerade nicht dem Grundgedanken der §§ 115, 117, 62 GVG entsprechen, nämlich dann, wenn der Vorsitzende die sog. "leichten" Sachen übernimmt und die schwierigeren seinem Vertreter überläßt. Die einzelnen Spruchsachen müssen daher gewogen und dürfen nicht gezählt werden, wenn festgestellt werden muß, ob der ordentliche Vorsitzende in dem gesetzlich gebotenen Umfang seine Aufgaben als Vorsitzender wahrnimmt.

18

Des weiteren ist es auch nicht möglich, in dieser Hinsicht bestimmten Aufgaben des Vorsitzenden, etwa der Mitwirkung an Urteilen, den Vorrang zu geben oder auf die Erledigung solcher Aufgaben das alleinige Gewicht zu legen. Denn es läßt sich nicht übersehen, daß die Entscheidung von Armenrechtssachen sowie die Mitwirkung an Beweis- und Beschwerdebeschlüssen unter Umstanden von gleicher, im Einzelfall sogar von einer größeren Bedeutung wie die Mitwirkung an Urteilen sein kann. Es ist nicht möglich, in dieser Hinsicht generalisierende Grundsätze aufzustellen. Es muß daher dem pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden überlassen bleiben, auf welchem Wege er sich den gebotenen richtungweisenden Einfluß auf die Rechtsprechung seines Senats verschafft, in welchem Umfang er das durch Mitwirkung an Spruchsachen und durch Mitwirkung an anderen richterlichen Entscheidungen tut. Es steht somit allein in seiner Verantwortung, wie er seine Arbeitskraft bei der Erfüllung seiner richterlichen Aufgaben als Senatsvorsitzender im einzelnen einsetzt. Generell läßt sich das sinnvoll nicht festlegen.

19

Nach alldem muß der ordentliche Vorsitzende mindestens 75 % der Aufgaben als Vorsitzender seines Senats insgesamt selbst wahrnehmen. Eine nähere Spezifizierung oder Klassifizierung dieses Prozentsatzes ist nicht möglich. Dabei gehören zu den Aufgaben des Vorsitzenden nicht nur die rein richterlichen, sondern auch die mehr technischen oder verwaltungsmäßigen Aufgaben, die mit dem Amt eines Vorsitzenden verbunden sind, wie die Ansetzung von Terminen, die Bestimmung des Berichterstatters usw. Auch sie sind in diesem Zusammenhang voll zu Berücksichtigen. Es geht nicht an, ihnen in dieser Hinsicht keinerlei Bedeutung beizumessen; andererseits ist es aber auch nicht möglich, ihnen ein überwiegendes Gewicht beizumessen, wie es das Reichsgericht in verschiedenen Entscheidungen getan hatte. Die Berücksichtigung auch dieser Aufgaben wird dazu führen, daß der ordentliche Vorsitzende im Regelfall erheblich mehr als 50 % der rein richterlichen Spruchtätigkeit im Rahmen seines Senats als Vorsitzender zu erledigen hat.

20

4.

Der vorliegende Fall gibt noch zu der Prüfung Veranlassung, ob etwas anderes zu gelten hat, wenn der Senatspräsident nicht seine volle Arbeitskraft seinen richterlichen Aufgaben widmet, sondern, wie hier, zu einem wesentlichen Teil seiner Arbeitskraft auch noch andere Aufgaben zu erledigen hat. Diese Frage muß verneint werden.

21

Kraft Gesetzes ist der Senatspräsident nur mit richterlichen Aufgaben befaßt. Besondere Verwaltungsaufgaben können ihm nur durch Verwaltungsanweisung übertragen werden. Eine solche Verwaltungsmaßnahme kann nicht dazu führen, daß die Anwendung der §§ 115, 117, 62 GVG bei ihm eine Änderung erfährt. Die gegenteilige Auffassung, die sich nur auf Zweckmäßigkeitsgründe stützen konnte, würde einen gefahrvollen Einbruch in die gesetzliche Regelung darstellen. Die Durchbrechung gesetzlicher Normen aus reiner Opportunität auf Grund einer Verwaltungsmaßnahme kann nicht gebilligt werden, wenn nicht die gesetzliche Vorschrift selbst dafür eine Grundlage bietet.

22

Diese rechtliche Beurteilung kann auch nicht zu Unzuträglichekeiten führen, weil es in einem Fall der vorliegenden Art durchaus möglich ist, daß das Präsidium die Zuständigkeit eines Senats, dessen ordentlicher Vorsitzender auch mit Verwaltungsgeschäften befaßt wird, entsprechend kleiner bemißt, damit der ordentliche Vorsitzende in einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Form seine richterlichen Aufgaben als Vorsitzender seines Senats erfüllen kann.

Heusinger
Dr. Haidinger
Dr. Augustin
Johannsen
Dr. Fischer
Schuster
Krüger-Nieland
Heimann-Trosien
Dr. Kreft
Dr. Hauß
Wilden