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Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1958, Az.: V ZR 124/57

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1958
Aktenzeichen
V ZR 124/57
Entscheidungsform
Versäumnisurteil
Referenz
WKRS 1958, 13955
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Oldenburg
OLG Oldenburg - 26.03.1957

Fundstellen

  • BGHZ 28, 330 - 338
  • MDR 1959, 117-118 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1959, 292-293 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

der Witwe Frieda S p ... geb. C. in V. in O., Os.straße ...,

Prozessgegner

den Landwirt Horst V ö ... in V. in O.-..., H.straße ...,

Amtlicher Leitsatz

Hat das Entschuldungsamt die Entrichtung künftig fällig werdender wiederkehrender Leistungen rechtskräftig festgesetzt und ist eine Änderung derjenigen Verhältnisse eingetreten, die für die Festsetzung der Leistungen, für die Bestimmung ihrer Höhe oder die Dauer ihrer Entrichtung maßgebend waren, so kann das Prozeßgericht diese Entscheidung in entsprechender Anwendung des § 323 ZPO abändern.

hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. Oktober 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Tasche sowie der Bundesrichter Dr. Hückinghaus, Dr. Augustin, Schuster und Dr. Mattern durch Versäumnisurteil

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg (Oldb.) vom 26. März 1957 aufgehoben.

Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen wird.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die am ... 1883 geborene Klägerin ist die Witwe des am 9. Januar 1922 verstorbenen Landwirts Carl Hermann Sp., der in zweiter Ehe mit ihr verheiratet war. Der Beklagte ist der Sohn und Erbe der am ... 1904 geborenen und am 24. Juli 1943 verstorbenen Tochter Martha des Carl Hermann Sp. aus dessen erster Ehe.

2

Der Ehemann der Klägerin und Großvater des Beklagten war Eigentümer eines aus mehreren Grundstücken bestehenden, 16,5337 ha großen Landgutes, das am 31. Januar 1935 in die Erbhöferolle eingetragen worden ist.

3

Carl Hermann Sp. hat am 4. Dezember 1921 ein Testament errichtet. In ihm setzte er die Klägerin und die Mutter des Beklagten als Erben ein, teilte der Klägerin 20.000 M und der Mutter des Beklagten 60.000 M von seinem Barvermögen zu, ordnete die gleichmäßige Verteilung des Mobiliars unter den Erben an und bestimmte ferner, daß das übrige Vermögen, namentlich das Landgut, der Mutter des Beklagten zufallen und der Klägerin folgende Rechte zustehen sollten: Bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres der Tochter Martha, d.h. bis zum ... 1939, sollte die Klägerin 2/5 des Reinertrages der Grundstücke erhalten, die bis dahin der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers unterliegen und von diesem verpachtet werden sollten. Von dem genannten Zeitpunkt ab sollte die Klägerin statt dessen von dem durch Schätzung zu ermittelnden Werte der Grundstücke abzüglich der bereits eingetragenen Hypotheken - dem sogenannten Schätzungswerte - 2 1/2 % jährlich ausbezahlt erhalten. Der Erblasser ordnete ferner die Sicherstellung dieser Einkünfte durch Eintragung im Grundbuch an und bestimmte außerdem, daß der Klägerin lebenslänglich ein Wohnrecht (1 Stube, 2 Kammern) und ein Nutzungsrecht (1 Stall, 10 a Gartenland) zustehen sollten.

4

Am 16. Juni 1922 wurde diesen Anordnungen gemäß ein Nießbrauchs- und Wohnungsrecht für die Klägerin im Grundbuch eingetragen.

5

Durch Beschluß des Amtsgerichts in Varel vom 14. Februar 1935 wurde über den Erbhof, der damals an den Vater des Beklagten verpachtet war, das Entschuldungsverfahren eröffnete. Der Entschuldungsvermerk wurde am 22. Februar 1935 im Grundbuch eingetragen. Durch Beschluß des Entschuldungsamts vom 17. März 1937 wurde das Wohnrecht der Klägerin aufgehoben, ein Betrag von 20 RM monatlich dafür eingesetzt und ihr unter Einbeziehung dieses Betrages eine monatliche Rente von 70 RM zugebilligt (auf Grund von Art. 21 Abs. 4 der 3. DVO vom 15. September 1933 (HGBl I 641) in der Fassung, von Art. 46 der 6. DVO vom 7. Juli 1934 (HGBl I 609) zum Schuldenregelungsgesetz vom 1. Juni 1933 (RGBl I 331)). Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen diese Entscheidung wies die Entschuldungsbeschwerdekammer des Landgerichts am 24. April 1937 zurück. Zur Sicherung dieser Rente wurde eine Reallast auf den zum Hofe gehörenden Grundstücken eingetragen.

6

Die für die Klägerin festgesetzte Unterhaltsrente wurde in den Entschuldungsplan aufgenommen, der durch Beschluß des Entschuldungsamts vom 6. Oktober 1937 bestätigt und damit rechtskräftig wurde. Am 28. Oktober 1941 wurde das Nießbrauchs- und Wohnungsrecht der Klägerin im Grundbuch gelöscht und an dessen Stelle die bereits erwähnte Reallast als Recht auf Zahlung einer lebenslänglichen Geldrente von monatlich 70 RM eingetragen. Der Entschuldungsvermerk ist bisher in den Grundbüchern nicht gelöscht.

7

Im gegenwärtigen Verfahren hat die Klägerin geltend gemacht, der Beklagte sei durch die Umwandlung und Neufestsetzung ihrer Ansprüche im Entschuldungsverfahren auf ihre Kosten ungebührlich bereichert worden; denn ein Teil der Grundstücke sei inzwischen Bauland geworden und dadurch im Werte so erheblich gestiegen, daß die an sie zu zahlende Rente in keinem angemessenen Verhältnis zum Werte der Grundstücke mehr stehe. Der Beklagte habe kürzlich 2,6 ha als Bauland veräußert und dabei einen Kaufpreis von rund 38.000 DM erzielt. Für die Klägerin sei die Rente gänzlich unzureichend. Nach dein Willen des Erblassers habe sie in der Lage sein sollen, mit der Rente ihren gesamten Lebensbedarf zu bestreiten. Die Kosten der Lebenshaltung seien aber seit dem Jahre 1935 so gestiegen, daß der Betrag von monatlich 70 DM hierzu bei weitem nicht ausreiche.

8

Die Klägerin hat beantragt:

9

den Beklagten zu verurteilen, an sie vom 16. September 1954 ab über die gezahlte Rente von 70 DM hinaus eine weitere Unterhaltsrente von 80 DM zu zahlen und darein zu willigen, daß zur Sicherung dieser Rente in Abteilung II der Grundbücher der zum Hof gehörenden Grundstücke eine Reallast zu ihren Gunsten eingetragen werde.

10

Der Beklagte hat um Abweisung der Klage gebeten.

11

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und das Oberlandesgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weitere Gegen den in der Revisionsverhandlung nicht vertretenen Beklagten hat sie um Erlaß des Versäumnisurteils gebeten.

Entscheidungsgründe:

12

I.

Da der Beklagte in der Revisionsverhandlung nicht vertreten war, war über die Revision durch Versäumnisurteil (entsprechend §§ 330 ff ZPO; Baumbach/Lauterbach ZPO 25. Aufl, § 557 Bem, 2; Wieczorek, ZPO § 566 Bem. D) zu erkennen und, da nach dem Revisionsvorbringen das Rechtsmittel, wie noch weiter darzulegen ist, begründet ist, der Revision stattzugeben.

13

II.

1.

Das Berufungsgericht hat in Übereinstimmung mit dem Landgericht angenommen, daß die Klägerin in diesem Verfahren einen Ausgleichsanspruch wegen der von ihr im Entschuldungsverfahren gebrachten Opfer nicht geltend machen könne, da darüber, ob der Klägerin aus diesem Grunde ein Opferausgleichsbetrag zuzubilligen sei, allein das Entschuldungsamt durch rechtsgestaltende Entscheidung zu befinden habe.

14

Die Revision hält eine ausschließliche Zuständigkeit des Entschuldungsamts für die Entscheidung der Frage, ob ein Opferausgleich zuzubilligen ist, nicht für gegeben. Sie meint, weder durch § 5 Abs. 1 der Verordnung des Zentraljustizamts für die Britische Zone zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 5. Juli 1948 (VOBl BZ 1948, 199) noch durch den inhaltlich gleichen § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung vom 25. März 1952 (BGBl I 203) - EntschAbwG - sei eine ausschließliche Zuständigkeit der Entschuldungsämter geschaffen worden, die durch ihre im Rahmen des Löschungsverfahrens ergehenden, einen Opferausgleich zubilligenden Entscheidungen keine subjektiven Rechte der Begünstigten begründen könnten.

15

Der Auffassung der Revision, daß über den Opferausgleichsanspruch auch das Prozeßgericht entscheiden könne, kann nicht beigetreten werden. Die Entscheidungen über die Fesbsetzung eines Opferausgleichs sind nunmehr einheitlich den Entschuldungsämternübertragen (§§ 3, 5 EntschAbwG; §§ 3, 5 der VO vom 5. Juli 1948; Jacobi, Gesetz zur Abwicklung der landwirtschaftlichen Entschuldung, 1956 S. 44), deren Verfahren sich jetzt nur noch nach den Vorschriften des Gesetzes über die Freiwillige Gerichtsbarkeit vollzieht (Jacobi a.a.O.). Angesichts der unbestimmten Voraussetzungen, an die das Gesetz die Erbringung eines Opferausgleichsbetrages knüpft, ist der Ermessensentscheidung des Gerichts ein ganz ungewöhnlich weiter Spielraum eingeräumt (Jacobi a.a.O. S. 49, 46; vgl. auch von Arnswaldt im Zentral-Justizblatt BZ 1949 S. 143). Es besteht ferner, worauf Jacobi (a.a.O. S. 45/46; vgl. auch von Arnswaldt a.a.O. S. 144 unter 2) mit Recht hinweist, kein Rechtsanspruch und kein Anwartschaftsrecht auf Zuerkennung eines Opferausgleichsbetrages, vielmehr verwandelt sich die bloße Chance erst im Laufe des Verfahrens durch die richterliche Ermessensausübung in ein werdendes Recht, in eine fundierte Anwartschaft. Daraus folgt, daß ein Anspruch, der im Wege der Klage geltend gemacht werden könnte, überhaupt nicht besteht, solange eine einen Opferausgleichsbetrag zubilligende Entscheidung des Entschuldungsamts nicht vorliegt. Eine solche Entscheidung ist hier unstreitig noch nicht ergangen. Es liegt auf der Hand, daß diese in einem anderen Verfahren und von einer anderen Stelle zu treffende rechtsgestaltende Entscheidung nicht dadurch ersetzt werden kann, daß der Gläubiger einer für ihn im Entschuldungsverfahren festgesetzten Rente gegen den Betriebsinhaber auf Erhöhung der Rente klagt. Danach sind für die Zubilligung eines Opferausgleichsbetrages, die vor allem ein wirkliches Opfer des Gläubigers im Entschuldungsverfahren voraussetzt, allein die Entschuldungsämter zuständig, gegen deren Entscheidungen die sofortige Beschwerde an die Oberlandesgerichte gegeben ist, die ihrerseits endgültig entscheiden (§ 13 EntschAbwG). An dieser Zuständigkeit kann sich auch dadurch nichts ändern, daß, wie die Revision unter Hinweis auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main, 1. Zivilsenat in Kassel, vom 24. März 1954 (RdL 1954, 126) hervorhebt, durch die Entscheidung der Entschuldungsämter auf Zubilligung eines Opferausgleichs kein subjektives Recht des Begünstigten begründet wird. Nach dieser Entscheidung fehlt es bei einer Genehmigung mit Zubilligung eines Opferausgleichs, die unter einer aufschiebenden Bedingung erfolgt, an einem subjektiven Recht des Begünstigten. Das ist selbstredend dann erst recht der Fall, wenn eine Entscheidung, die einen Opferausgleichsbetrag zubilligt, noch gar nicht ergangen ist. In einem solchen Falle ist von diesem Rechtsstandpunkt aus ein bei dem Prozeßgericht einklagbarer Anspruch nicht vorhanden.

16

Die Zuständigkeit des Prozeßgerichts für die Zubilligung eines Opferausgleichsbetrages ist im vorliegenden Falle auch nicht etwa dadurch begründet worden, daß die Aufgaben der Entschuldungsämter auf die Amtsgerichte übergegangen sind (§ 2 der Verordnung zur Wiedereröffnung der Entschuldungsämter vom 12. Mai 1947, VOBl BZ 1947, 52; Hann.Rpfl 1947, 91). Es ist zwar richtig, daß, wie die Revision geltend macht, die Klägerin ihren Antrag zunächst bei dem Amtsgericht gestellt, dieses sich für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Landgericht abgegeben hat. Daraus kann die Revision indessen nicht mit Erfolg herleiten, daß die Zuständigkeit des Entschuldungsamts durch die bindende Wirkung der Verweisung auf das Prozesgericht übergegangen sei. Die Klägerin hat ihren Antrag vom 15. September 1954 an das Landwirtschaftsgericht gerichtet. Als solches hat das Amtsgericht sich für sachlich unzuständig erklärt und die Sache an das Prozeßgericht abgegeben, wie neben der Anführung des § 12 LwVG in dem Beschluß vom 31. Dezember 1954 die Tatsache zeigt, daß sich das Amtsgericht ausdrücklich als Abteilung für Landwirtschaftssachen für unzuständig erklärt hat. Die Klägerin hat sich also nicht etwa mit ihrem Antrag an das Entschuldungsamt gewandt, bei dem sie übrigens bereits im November 1953 einen Antrag auf Erhöhung der Rente (neben einem Antrag auf Zuerkennung eines Anteils am Verkaufserlös) gestellt hatte, über den aber bisher nicht entschieden worden ist, und das Amtsgericht ist auch nicht als Entschuldungsamt tätig geworden. Zudem erstrebte die Klägerin mit ihrem Antrage eine Erhöhung ihrer Rente wegen der seit deren Festsetzung eingetretenen wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen und politischen Verhälntisse. Die Zubilligung eines Opferausgleichsbetrages war danach nicht Gegenstand des Verfahrens vor dem Landwirtschaftsgericht. Infolgedessen kann auch die Zuständigkeit des Entschuldungsamts durch den Abgabebeschluß nicht auf das Prozeßgericht übergegangen sein. Durch die Verweisung der Sache an das Landgericht als Prozeßgericht kann danach dessen Zuständigkeit nur hinsichtlich des Anspruchs auf Erhöhung der Rente begründet worden sein.

17

2.

Nach der Ansicht des Berufungsgerichts fehlt es für den Anspruch der Klägerin auf Erhöhung der ihr zustehenden Rente auch an einer sonstigen Rechtsgrundlage. Das Oberlandesgericht hat angenommen, daß die Klägerin einen Anspruch auf Erhöhung ihrer Rente wegen einer wesentlichen Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse aus § 157 BGB haben würde, wenn der Betrag, den sie nach dem Testament ihres Ehemanns neben ihrem Wohnrecht erhalten sollte, dazu bestimmt gewesen wäre, ihren gesamten Lebensbedarf zu decken und wenn für die Bemessung dieses Betrages der zur Deckung dieses Lebensbedarfs erforderliche Aufwand maßgebend gewesen wäre. Es hat hierzu ausgeführt: Dieses Recht der Klägerin wäre auch durch die Festsetzung der Rente im Entschuldungsverfahren nicht berührt worden; denn das Entschuldungsamt sei damals davon ausgegangen, daß die Klägerin einen altenteilsähnlichen Anspruch habe, und habe sich bei der Bemessung der Höhe dieses Anspruchs unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Hofes vor allem davon leiten lassen, welcher Betrag erforderlich sei, um der Klägerin bei bescheidenen Ansprüchen die Deckung ihres Lebensbedarfs zu ermöglichen. Durch die Festsetzung einer Rente von monatlich 50 DM habe die Rechtsnatur dieses Anspruchs nicht geändert werden können und sollen. Wenn sich aus ihr ein Recht der Klägerin auf eine spätere Neufestsetzung der Rente bei Veränderung der Verhältnisse ergäbe, wäre dieses Recht durch die Festsetzung des Betrages im Entschuldungsverfahren nicht berührt worden. Der Klägerin könne aber darin nicht gefolgt werden, daß der Betrag der ihr ausgesetzten Rente von den Kosten der Lebenshaltung in irgendeiner Weise habe abhängig sein sollen. Aus dem Testament des Ehemanns der Klägerin sei ersichtlich, daß er außer seinem Grundbesitz noch über ein für die damaligen Verhältnisse nicht ganz unbedeutendes Barvermögen verfügt habe, von dem die Klägerin einen Anteil in Höhe ihres gesetzlichen Erbteils erhalten habe. Der Erblasser habe also davon ausgehen können, daß ein Teil des Lebensbedarfs der Klägerin aus diesem Barvermögen gedeckt werden könne. Er habe im übrigen ausdrücklich bestimmt, daß die vom Jahre 1939 ab zu zahlende Rente nach dem Schätzungswert des Hofes zu bemessen sei. Für die Bemessung der Rente sei also nicht der zur Deckung des Lebensbedarfs der Klägerin erforderliche Betrag maßgebend gewesen, der Veränderungen habe unterliegen können, vielmehr habe der Erblasser allein auf den durch Schätzung zu einem bestimmten Zeitpunkt ermittelten unveränderlichen Grundstückswert des Jahres 1939 abgestellt. Der Stammwert der Rente, die der Klägerin hiernach habe zufallen sollen, habe also gewissermaßen den Übernahmepreis dargestellt, der von der Tochter des Erblassers für die Übernahme des Landgutes durch sie allein an ihre Miterbin zu entrichten sei. Der Erblasser möge dabei von der Erwartung ausgegangen sein, daß diese Rente genügen werde, um den Lebensunterhalt der Klägerin zu sichern. Das ändere aber nichts daran, daß es sich um eine Rente handle, deren Betrag nicht veränderlich sein sollte.

18

Die Revision wendet sich gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, daß die vom Jahre 1939 ab zu zahlende Rente unabänderlich und nicht auf die Sicherung des Lebensbedarfs abgestellt gewesen sei. Nach ihrer Auffassung konnte der Erblasser wegen der zur Zeit der Testamentserrichtung bereits bestehenden Geldentwertung auch nicht davon ausgehen, daß die Klägerin ihren Lebensunterhalt zum Teil aus dem ihr zugewendeten Barbetrage von 20.000 M werde decken können. Die Revision vermißt weiter eine eigene Prüfung der Rechtsnatur des erhobenen Anspruchs durch das Oberlandesgericht sowie die Erhebung angetretener Beweise. Sie meint, das Berufungsgericht hätte, wenn es das Vorbringen der Klägerin erschöpfend gewürdigt und Beweis erhoben hätte, den Klageanträgen unter entsprechender Anwendung der §§ 323 ZPO und § 242 BGB stattgeben müssen.

19

Diesen Rügen war der Erfolg nicht zu versagen.

20

Das Berufungsgericht kommt zur Verneinung des eingeklagten Anspruchs, weil die vom Jahr 1939 ab an die Klägerin zu zahlende Rente unveränderlich habe sein sollen. Es begründet diese Ansicht damit, daß die Rente von jenem Zeitpunkt ab sich nach dem durch Schätzung zu ermittelnden unveränderlichen Grundstückswert des Jahres 1939 richten sollte, und vermißt offensichtlich auch einen Hinweis in dem Testament des Erblassers darauf, daß die Rente zur Deckung des Lebensbedarfs der Klägerin dienen solle. Dem Oberlandesgericht ist zuzugeben, daß in dem Testament von dem Lebensbedarf der Klägerin nicht die Rede ist. Daraus folgt indessen noch nicht, daß die Rente nicht den Lebensunterhalt der Klägerin sichern sollte. Das Oberlandesgericht hat, wie die Revision mit Recht rügt, nur einzelne Anordnungen des Erblassers in Betracht gezogen, nicht aber die testamentarischen Bestimmungen des Erblassers zugunsten seiner Ehefrau insgesamt gewürdigt. Das Berufungsgericht hält es für möglich, daß der Erblasser von der Erwartung ausgegangen ist, die ab 1939 zu zahlende Rente werde zur Sicherung des Lebensunterhalts der Klägerin genügen. Es weist auch selbst darauf hin, daß das Entschuldungsamt bei der Festsetzung der Rente durch den Beschluß vom 17. März 1937 sie Ansprüche der Klägerin als altenteilsähnlich angesehen und sich deshalb gefragt habe, welcher Betrag erforderlich sei, um der Klägerin bei bescheidenen Ansprüchen die Deckung ihres Lebensunterhalts zu ermöglichen. Das Oberlandesgericht hat aber seinerseits, wie der Revision zuzugeben ist, der keine Prüfung der Rechtsnatur der/Klägerin eingeräumten Rechte vorgenommene. Das wäre aber erforderlich gewesen und hätte umso näher gelegen, als auch das Landgericht als Beschwerdegericht im Entschuldungsverfahren sich die Frage vorgelegt hat, ob der der Witwe des Erblassers zugebilligte Betrag für einen angemessenen Lebensunterhalt ausreiche und auch die in jenem Verfahren gehörte Kreisbauernschaft in ihrer Äußerung auf den Lebensbedarf der Klägerin abgestellt hat. Mit Recht greift die Revision ferner die Ansicht des Berufungsgerichts an, der Erblasser habe davon ausgehen können, daß die Klägerin einen Teil ihres Unterhalts aus dem ihr zugewendeten Barvermögen von 20.000 M werde bestreiten können. Es ist zunächst nicht einzusehen, weshalb zwar das Barvermögen, nicht aber auch die lebenslängliche Rente nach der Vorstellung des Berufungsgerichts der Deckung des Lebensbedarfs der Klägerin dienen sollte, zumal da das Oberlandesgericht nicht dargelegt hat, welchen sonstigen Zweck der Erblasser etwa mit der Aussetzung der Rente verfolgt haben könnte. Hiervon abgesehen hat das Berufungsgericht auch das Ausmaß der damals schon bestehenden Geldentwertung verkannt; denn anderenfalls hätte es nicht die Auffassung vertreten können, der Erblasser habe auch über ein für die damaligen Verhältnisse immer noch nicht ganz unbedeutendes Barvermögen verfügt. Nach der Goldmark-Umrechnungstabelle zu § 2 des Aufwertungsgesetzes vom 16. Juli 1925 (RGBl I 117) kamen 20.000 M am 4. Dezember 1921, dem Tage der Testamentserrichtung, einem Betrage von 474 GM und am 9. Januar 1922, dem Todestage des Erblassers, einem solchen von 504 GM gleich. Die Geldentwertung hatte danach damals schon ein erhebliches Ausmaß erreicht und in den ständig anziehenden Preisen aller Bedarfsgüter ihren Ausdruck gefunden. Unter diesen Umständen kann der Erblasser kaum damit gerechnet haben, daß die Klägerin den ihr zugewendeten Teil seines Barvermögens nachhaltig zur Bestreitung ihres Lebensbedarfs werde verwenden können. Das Berufungsgericht hat es danach sowohl an einer erschöpfenden Würdigung der testamentarischen Anordnungen des Erblassers zugunsten seiner Ehefrau fehlen lassen, als auch den wirtschaftlichen Verhältnissen zur Zeit der Testamentserrichtung nicht gebührend Rechnung getragen. Die Begründung des Berufungsgerichts vermag daher seine Entscheidung nicht zu tragen. Da es nach dem Gesagten einer erneuten tatrichterlichen Würdigung bedarf, war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

21

Bei der erneuten Prüfung der Frage, was der Erblasser mit den Zuwendungen an die Klägerin bezweckt hat, wird nicht unberücksichtigt bleiben können, daß im Regelfalle Ehegatten bei testamentarischen Anordnungen die Versorgung des Lebensgefährten sicherzustellen pflegen und es gerade in bäuerlichen Kreisen Brauch ist, daß der Hofeigentüner für den Lebensunterhalt des Ehegatten durch Gewährung eines Altenteils oder auf andere Weise sorgt, wenn der Hof bei seinem Tode in die Hände der nächsten Generation übergehen soll.

22

3.

Falls die erneute Prüfung ergeben sollte, daß die der Klägerin eingeräumten Rechte nach dem Willen des Erblassers ihren Lebensunterhalt sichern sollten, würde der Ansicht des Berufungsgerichts, daß in diesem Falle einer Angleichung der Rente an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse nichts im Wege stehe, beizutreten sein.

23

Der Anspruch kann allerdings nicht auf die Vorschriften des Reichsgesetzes über die anderweitige Festsetzung von Geldbezügen aus Altenteilsverträgen vom 18. August 1923 (RGBl I 815) in Verbindung mit der Oldenburgischen Verordnung vom 18. Oktober 1924 (GVBl S. 621) gestützt werden; denn diese Vorschriften sind nur bei Altenteilsverträgen, die mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehen, anwendbar, nicht aber auf solche Altenteile, die durch Testament oder Gesetz festgesetzt worden sind (vgl. KG in JW 1924, 2005; Wöhrmann in RdL 1949, 187, 189, 190).

24

Der Klageantrag kann dagegen nach den §§ 242 BGB und 323 ZPO gerechtfertigt sein. Ergibt sich, daß der Erblasser durch seine letztwilligen Anordnungen den Lebensbedarf der Klägerin sicherstellen wollte, die ausgesetzte Rente also nicht unabänderlich sein sollte, sondern der Erblasser bei ihrer Bemessung lediglich von stabilen Währungsverhältnissen ausgegangen ist, so ist ihre Anpassung an die heutige Lage wegen der von dem Berufungsgericht angenommenen wesentlichen Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse seit dem Jahre 1937 geboten. Dazu bietet, worin der Revision beizupflichten ist, § 323 ZPO die prozessuale Handhabe. Die Klage hat im vorliegenden Falle allerdings nicht die Abänderung eines in einem früheren Zivilprozeß ergangenen Urteils zum Gegenstand, sondern zielt auf die Abänderung des Beschlusses des Entschuldungsamts vom 17. März 1937 ab, der durch Zurückweisung der sofortigen Beschwerde der Klägerin seinerzeit rechtskräftig geworden ist und, weil die Rente der Klägerin im Entschuldungsplan nicht mehr gekürzt werden konnte (Art. 46 Abs. 4 Satz 4 der 6. DVO zum Schuldenregelungsgesetz vom 7. Juli 1934, RGBl I 609) eine der Grundlagen des bestätigten Entschuldungsplanes bildete. Nach Art. 39 der neunten Verordnung zur Durchführung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung vom 24. November 1937 (RGBl I 1305, 1346) durften bestätigte Entschuldungspläne nur in besonderen Ausnahmefällen auf Antrag geändert werden, der nur innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der grundbuchlichen Durchführung des bestätigten Entschuldungsplans zulässig war. Da die Eintragung der Reallast zugunsten der Klägerin am 28. Oktober 1941 vorgenommen worden ist, war seit dem 28. Dezember 1941 eine Abänderung des Entschuldungsplanes grundsätzlich nicht mehr möglich. Eine Abänderung ist denn auch nicht vorgenommen worden. Der Beschluß vom 17. März 1937 bildet aber nur eine Grundlage des Entschuldungsplans; dadurch, daß der Entschuldungsplan selbst einer Änderung nicht zugänglich ist (einer der Fälle des § 6 EntschAbwG liegt nicht vor), ist aber nicht auch der Beschluß vom 17. März 1937, der auf Grund von Art. 21 Abs. 4 der 3. DVO vom 15. September 1933 (RGBl I 641) in der Fassung der 6. DVO vom 7. Juli 1934 (RGBl I 609) zum Schuldenregelungsgesetz vom 1. Juni 1933 (RGBl I 331) ergangen ist, jeder Abänderung für alle Zukunft entzogen. Er entspricht vielmehr dem Erfordernis des § 323 ZPO, daß über den geltend gemachten Anspruch eine mit Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung vorliegen muß. In ihm sind auch künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 323 ZPO für die Klägerin festgesetzt worden. Die Vorschriften des § 323 Abs. 1 bis 3 ZPO sollen nach ihrem Wortlaut die Abänderung eines in einem früheren Zivilprozeß ergangenen Urteils ermöglichen. Hier handelt es sich dagegen um die Abänderung der Entscheidung einer Verwaltungsbehörde; denn nach Art. 1 der 7. DVO SchRG in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung über Entschuldungsämter und gemeinschaftliche Beschwerdegerichte im Entschuldungsverfahren vom 25. Juni 1935 (RGBl I 793, 1064) sind die Aufgaben der Entschuldungsgerichte am 1. Juli 1935 auf die Entschuldungsamter übergegangen, die hinsichtlich der Verwaltung und Dienstaufsicht als Teil des Amtsgerichts galten. § 323 ZPO, der aus Billigkeitsgründen die Regeln der Rechtskraft durchbricht, stellt zwar eine Ausnahmevorschrift dar, enthält aber einen allgemeinen Rechtsgedanken und kann daher entsprechend angewendet werden, wenn eine nicht mehr abänderbare Entscheidung, die in einem anderen Verfahren erlassen worden ist, wegen wesentlicher Änderung der für sie maßgebend gewesenen Verhältnisse abgeändert werden soll. Eine entsprechende Anwendung des § 323 ZPO wird vor allem durch die Stelle in Betracht kommen, welche die Entscheidung, deren Abänderung begehrt wird, erlassen hat. Ist diese aber dazu nicht in der Lage, weil sie, wie es hier durch die Gesetzgebung über die Abwicklung der landwirtschaftlichen Schuldenregelung eingetreten ist, nur noch für bestimmte Aufgaben zuständig ist, oder ist ihr eine Abänderung nicht gestattet, wie es zum Beispiel in Vertragshilfesachen der Fall ist, in denen eine Herabsetzung des Anspruchs nur einmal vorgenommen werden darf und eine spätere Erhöhung nicht vorgesehen ist, so schließt dies eine Abänderung der früheren Entscheidung wegen wesentlicher Änderung der für sie maßgebend gewesenen Verhältnisse durch das Prozeßgericht nicht aus, wenn es sich um einen bürgerlichrechtlichen Anspruch auf künftig fällig werdende wiederkehrende Leistungen handelt; denn derartige Fälle erheischen, daß sie nicht anders behandelt werden als die in § 323 ZPO genannten Entscheidungen, da für sie der diese Vorschrift beherrschende Rechtsgedanke ebenfalls gilt. Saage (Vertragshilfegesetz § 17 Anm. II 1) hält dementsprechend bei künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen, die im Vertragshilfeverfahren herabgesetzt worden sind, eine spätere Heraufsetzung auf Grund wesentlicher Änderung der Verhältnisse nach § 323 ZPO für zulässig. Denselben Standpunkt vertreten Harmening-Duden (Die Währungsgesetze, ErgBd Anm 2 zu § 3 der 28. DV. zum UmstG). Die Abänderungsklage aus § 323 ZPO ist danach nicht auf die Fälle beschränkt, in denen die Abänderung eines in einem Zivilprozeß ergangenen Urteils begehrt wird, sondern kann auf andere Schuldtitel entsprechend angewendet werden, die in einem anderen Verfahren ergangen sind, sofern sie bürgerlich-rechtliche Ansprüche zum Gegenstand haben und die sonstigen Voraussetzungen des § 323 ZPO gegeben sind. Hier kann der Klage aus § 323 ZPO daher nicht entgegenstehen, daß die Rente, deren Abänderung begehrt wird, durch einen Beschluß des Entschuldungsamts im Rahmen des Entschuldungsverfahrens unter Abänderung der letztwilligen Anordnungen des Erblassers anderweitig festgesetzt worden ist.

25

Sollte sich ergeben, daß der Anspruch der Klägerin auf Erhöhung der Rente gerechtfertigt ist, so wird bei der Bemessung ihrer Höhe zu erwägen sein, in welchem Maße der Unterhalt der Klägerin nach den letztwilligen Anordnungen des Erblassers gesichert werden sollte und inwieweit eine Erhöhung für den Hof wirtschaftlich tragbar ist. Dabei kann möglicherweise von Bedeutung sein, daß der Erblasser der Klägerin sogar für den Fall ihrer Wiederverheiratung 1/5 der Einkünfte bzw. 1 % des Schätzungswertes belassen hat; denn das könnte für die Absicht des Erblassers sprechen, die wirtschaftliche Lage seiner Ehefrau möglichst weitgehend zu sichern.

26

III.

Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache, wie geschehen, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

27

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen.

28

Gemäß § 708 Nr. 3 ZPO war das Urteil für vorläufig vollstreckbar zu erklären.

Dr. Tasche Dr. Hückinghaus Dr. Augustin Schuster Dr. Mattern