Bundesgerichtshof
Urt. v. 01.12.1995, Az.: V ZR 9/94
Bodenverunreinigungen von Betriebsgelände; Eindringen in Nachbargrundstück; Störer nach Betriebseinstellung; Schadensersatz durch Bodenaustausch; Hohe Kosten
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 01.12.1995
- Aktenzeichen
- V ZR 9/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15102
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BB 1996, 610-611 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1996, 520-521 (Volltext mit amtl. LS)
- JZ 1996, 682-683 (Volltext mit amtl. LS u. Anm.)
- JuS 1996, 650
- JuS 1997, 981-984 (Urteilsbesprechung von WissMit. Thomas Lobinger)
- JurBüro 1996, 334 (Kurzinformation)
- MDR 1996, 359-360 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 222 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1996, 845-847 (Volltext mit amtl. LS)
- NuR 1996, 481-482 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1996, 759-761 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 597-599 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Sind vom Betriebsgelände einer Firma Bodenverunreinigungen (hier insbesondere: Perchlorethylen) in das Nachbargrundstück eingedrungen, so bleibt diese Firma Störer in bezug auf diese Beeinträchtigung, auch wenn sie ihren Betrieb inzwischen ganz eingestellt hat.
2. Der Anspruch des beeinträchtigten Eigentümers nach § 1004 Abs. 1 S. 1 BGB scheitert in einem solchen Fall nicht daran, daß die eingedrungenen Schadstoffe eine enge Verbindung mit dem Boden eingegangen sind und sich deren Beseitigung nur noch über einen Bodenaustausch mit entsprechenden Folgekosten bewerkstelligen läßt.
Tatbestand:
Über das Vermögen der ursprünglich beklagten Firma wurde im Laufe des Revisionsverfahrens das Konkursverfahren eröffnet, der Rechtsstreit wird gegen den Konkursverwalter fortgesetzt. Zur Vereinfachung ist weiter von der beklagten Firma oder der Beklagten die Rede.
Die Klägerinnen erwarben 1990 von den Eheleuten R. das neben dem Betriebsgelände der Beklagten gelegene Grundstück B. Straße in S. und errichteten dort ein Bürogebäude mit Tiefgarage und Außenanlagen, das inzwischen fertiggestellt und bezogen ist.
Die Aushubarbeiten begannen Anfang des Jahres 1991, am 5. Februar 1991 stieß die Baufirma auf eine erhebliche Bodenbelastung; es wurden Verunreinigungen durch Tetrachlorethyl und höhere Konzentrationen Perchlorethylen festgestellt. Durch die Entsorgung des Aushubs der Baugrube entstanden hohe Kosten. Die Klägerinnen nahmen die Eheleute R. nach dem Kaufvertrag auf Bezahlung der Entsorgungskosten in Anspruch und einigten sich mit diesen auf einen vergleichsweise zu zahlenden Betrag von 1, 3 Millionen DM.
Im vorliegenden Rechtsstreit haben die Klägerinnen gegen die beklagte Firma weitere Entsorgungskosten geltend gemacht mit der Behauptung, die Verseuchung des Bodens sei von dem benachbarten Betriebsgelände der Beklagten her erfolgt. Sie haben beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 610.693, 85 DM nebst Zinsen zu verurteilen und festzustellen, daß sie zum Ersatz aller weiteren Kosten für die Beseitigung und Entsorgung des kontaminierten Bodens verpflichtet sei.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerinnen ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision haben die Klägerinnen zunächst ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt. Sie beantragen nunmehr, eine im Konkursverfahren angemeldete und vom Konkursverwalter bestrittene Forderung in Höhe von 1.293.017, 20 DM zur Konkurstabelle festzustellen; der Konkursverwalter beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet.
Die Klägerinnen konnten auch in der Revisionsinstanz das durch Konkurseröffnung über das Vermögen der Beklagten unterbrochene Verfahren aufnehmen und Feststellung der Klageforderung zur Konkurstabelle beantragen (§ 146 Abs. 3 KO). Einer entsprechenden Änderung des Antrags steht § 561 ZPO auch insoweit nicht entgegen, als die Klageforderung (Feststellungsantrag) teilweise gemäß § 69 KO in eine Geldforderung umgewandelt worden ist (vgl. BGH, Urt. v. 23. Dezember 1953, VI ZR 1/52, LM § 146 KO Nr. 5).
I. Ursprünglicher Zahlungsantrag
1. Soweit das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerinnen auf Ersatz ihrer Aufwendungen nach § 823 Abs. 1 BGB, nach § 823 Abs. 2 BGB i.V. mit dem Bundesabfallgesetz, aus dem Umwelthaftungsgesetz, dem Produkthaftungsgesetz, dem Bodenschutzgesetz von Baden-Württemberg sowie aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis, aus einer Ausgleichspflicht nach § 426 BGB und aus § 22 Abs. 1 WHG verneint, erhebt die Revision keine Rügen. Das Urteil läßt insoweit auch keine materiellen Rechtsfehler erkennen.
2. Rechtsfehlerhaft verneint das Berufungsgericht eine Bereicherungshaftung (§ 812 BGB; vgl. auch BGHZ 97, 231, 234) [BGH 07.03.1986 - V ZR 92/85] und einen möglichen Anspruch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 683, 684 BGB; vgl. auch BGHZ 110, 313, 315) mit der Begründung, die Klägerinnen hätten gegen die beklagte Firma schon keinen Anspruch auf Beseitigung der Bodenkontaminierung gehabt (§ 1004 Abs. 1 BGB).
Es unterstellt zwar ein Eindringen der Schadstoffe von dem Betriebsgelände der beklagten Firma auf das Grundstück der Klägerinnen, meint aber, die Beklagte sei nun weder Handlungs- noch Zustandsstörer, weil sie ihren Betrieb schon vor mehreren Jahren aufgegeben, damit die Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks für die Zukunft unterbunden und die Ursache für die Beeinträchtigung beseitigt habe. Der Anspruch auf Beseitigung sei grundsätzlich darauf gerichtet, die Einwirkung für die Zukunft abzustellen, nicht geschuldet sei die Beseitigung der Folgen der Einwirkung. Insoweit müsse der negatorische Anspruch von einem Schadensersatzanspruch unterschieden werden. Von dem Grundstück der Beklagten gingen keine weiteren Beeinträchtigungen mehr aus, die von den Klägerinnen gemachten Aufwendungen seien entstanden, um die Folgen einer früheren Einwirkung vom Grundstück der Beklagten zu beseitigen.
Dem kann der Senat nicht folgen. Die Auffassung des Berufungsgerichts widerspricht sowohl der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes als auch der überwiegend in der Literatur vertretenen Meinung. Ist revisionsrechtlich davon auszugehen, daß die Schadstoffe im Grundstück der Klägerinnen vom Betrieb der Beklagten stammen, dann hatten die Klägerinnen gegen die Beklagte Anspruch auf Beseitigung dieser Schadstoffe, die in tatsächlicher Hinsicht deren Eigentum weiterhin solange beeinträchtigten, als sie im Boden vorhanden waren. Auch das Berufungsgericht bezweifelt nicht, daß die Beklagte "früher" Handlungsstörerin war. Nicht nachvollziehbar ist, weshalb diese Störereigenschaft im Hinblick auf eine fortbestehende Beeinträchtigung fortgefallen sein soll. An einer einmal eingetretenen Verantwortlichkeit kann sich durch das Verhalten des Pflichtigen nichts ändern (vgl. H. P.Westermann, Sachenrecht, § 36 I 3; BGHZ 111, 158 im sog. Schrotbleifall, in dem der beklagte Verein seinen Schießbetrieb eingestellt hatte). Die Argumentation des Berufungsgerichts läuft darauf hinaus, daß jemand, der beispielsweise auf ein Grundstück Steine wirft, diese nach § 1004 Abs. 1 BGB nicht entfernen muß, weil er mit dem Werfen aufgehört hat. Das kann nicht richtig sein. Sind durch eine Störung irgendwelche Gegenstände oder Stoffe auf ein Grundstück gelangt, so beeinträchtigen sie die Sachherrschaft des Grundstückseigentümers, zu der es gehört, fremde Stoffe von seinem Grundstück fernzuhalten. Bis zu ihrer Entfernung bilden sie die Quelle der Eigentumsstörung und zwar auch unabhängig davon, ob die störenden Substanzen dem Störer gehören oder nicht (vgl. auch Herrmann, JuS 1994, 273, 281). Grundlage seiner negatorischen Haftung ist lediglich, daß diese Substanzen infolge eines ihm zuzurechnenden - wenn auch schuldlosen - Verhaltens auf das fremde Grundstück gelangt sind (vgl. Mertens, NJW 1972, 1783, 1785). Die von der Revisionserwiderung vertretene Auffassung, der Störer müsse nur die "tatsächliche Inanspruchnahme fremden Eigentums beenden und sich hinter die Grenze seines Rechtskreises zurückziehen", verkennt den vom Gesetz selbst aufgestellten Unterschied zwischen der Beseitigung der Beeinträchtigung (§ 1004 Abs. 1 S. 1 BGB) und deren Unterlassung (§ 1004 Abs. 1 S. 2 BGB).
Auch über eine Argumentation zum Umfang des Beseitigungsanspruchs läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht begründen. Die Grenzziehung zwischen dem negatorischen Beseitigungsanspruch und dem deliktsrechtlichen Schadensersatzanspruch gehört zu den ungelösten Problemen des § 1004 BGB (vgl. z.B. MünchKomm/Medicus, BGB, 2. Aufl. , § 1004 Rdn. 59 ff; Staudinger/Gursky, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 129 ff). Der Anspruch auf Beseitigung hat zumindest ein Stück weit dieselbe wiederherstellende Wirkung wie der Schadensersatzanspruch, und es muß der Gefahr begegnet werden, daß das auf dem Verschuldensgrundsatz aufbauende Schadensersatzrecht durch eine verschuldensunabhängige Haftung auf Beseitigung unterlaufen wird. Der Senat muß nicht versuchen, dieses schwierige Problem allgemein zu lösen.
Es geht, um es mit einem öfters diskutierten Beispiel zu verdeutlichen, darum, ob derjenige, der mit einem Stein eine Scheibe einwirft, negatorisch verpflichtet ist, nur den Stein zu beseitigen oder auch die zerbrochene Scheibe zu ersetzen. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht primär um Behinderungen und Beschädigungen, die sich als weitere Folge aus dem störenden Eingriff in das Grundeigentum ergeben, sondern zunächst um die auf das Grundstück der Klägerinnen gelangten Substanzen selbst (Entfernung des Steins). Auch wenn man insoweit einen engeren Standpunkt einnimmt, besteht in der Literatur weitgehende Einigkeit darüber, daß der Störer diese nach § 1004 Abs. 1 BGB beseitigen muß (vgl. Baur, AcP 160, 465, 487 ff; BGB-RGRK/Pikart, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 89 und 90; Erman/Hefermehl, BGB, 9. Aufl. , § 1004 Rdn. 20 und 21; Herrmann, JuS 1994, 273, 281; MünchKomm-BGB/Medicus, 2. Aufl., § 1004 Rdn. 61; Palandt/Bassenge, BGB, 54. Aufl. , § 1004 Rdn. 22 und 23; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 112 und 113; Staudinger/Gursky, BGB, 13. Bearbeitung, § 1004 Rdn. 132, allerdings a.A. für ölverseuchten Boden in Rdn. 133). Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Reichsgerichts (RGZ 51, 408, 411: abgerutschte Schutt- und Gesteinsmassen; RGZ 127, 29, 35: auf Bahndamm übergreifender Haldenbrand) und der des Bundesgerichtshofes (vgl. etwa Senatsurt. v. 22. März 1966, V ZR 126/63, WM 1966, 643 ff: in das Grundwasser eingeschwemmtes Sulfat; BGHZ 49, 340, 348: angeschwemmte Sandmassen; BGHZ 110, 313, 315: Milchpulver; BGHZ 111, 158, 163: Schrotblei). Soweit in der Literatur gerade im Hinblick auf Bodenverseuchungen teilweise eine andere Auffassung vertreten wird (vgl. Erman/Hefermehl, aaO., § 1004 Rdn. 11; Picker, Der negatorische Beseitigungsanspruch 1972, S. 32 und 88; Staudinger/Gursky, aaO., Rdn. 133, 134; Michalsky, Betrieb 1991, 1365, 1366) kann der Senat dem nicht folgen. Daß der Störer verpflichtet sein soll Sachen zu entfernen, die sich unrechtmäßig auf einem Grundstück des Anspruchstellers befinden (so ausdrücklich Staudinger/Gursky, aaO., Rdn. 132 und Erman/Hefermehl, aaO., für angeschwemmte Sandmassen) , andererseits eine solche Beseitigungspflicht für eingedrungene Stoffe (Öl u. a.) nicht bestehen soll, ist eine Unterscheidung, die nicht einleuchtet (vgl. auch Baur, AcP 175, 177, 179 ff; ders. JZ 64, 354, 355; Schwab/Prütting, Sachenrecht, 25. Aufl., § 49 IV 3; Soergel/Mühl, BGB, 12. Aufl., § 1004 Rdn. 29; Wieling, Sachenrecht, 2. Aufl., § 23 IV 1 b aa). Auch der Bundesgerichtshof ist im Fall einer Bodenkontaminierung durch versickertes Öl im Ansatz grundsätzlich von einem Beseitigungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB ausgegangen (BGHZ 98, 235, 241) und hat ihn nur wegen der Besonderheiten der damaligen Fallgestaltung für verjährt gehalten (BGHZ, aaO.).
Der Senat verkennt nicht, daß in Fällen einer Bodenkontaminierung eine enge Verbindung zwischen dem Boden und den eingedrungenen Stoffen besteht, derzufolge dieser Zustand nun als Folgeschaden aus dem störenden Eingriff in das Grundeigentum erscheinen könnte. Der Beseitigungsanspruch der Klägerinnen kann aber nicht daran scheitern, daß die isolierte Entfernung der vorhandenen Schadstoffe technisch nicht durchführbar, dies vielmehr nur über einen Bodenaushub mit entsprechender Entsorgung möglich ist. Der beeinträchtigte Eigentümer kann seinen Anspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB nämlich nicht deshalb verlieren, weil der Störer nach den technischen Gegebenheiten eine erweiterte Leistung erbringen muß als zur Beseitigung der reinen Störung an sich erforderlich wäre. Wenn das eine nicht ohne das andere möglich ist, so muß sich der Beseitigungsanspruch eben auch auf die Entfernung des Erdreichs und dessen Entsorgung erstrecken (vgl. auch RGZ 127, 29, 35; BGHZ 18, 253, 266).
Nach allem kommt es nicht mehr darauf an, ob den Klägerinnen auch ein Zahlungsanspruch analog § 906 Abs. 2 S. 2 BGB oder unter dem Gesichtspunkt sog. Rettungskosten (BGHZ 80, 1, 6) [BGH 08.01.1981 - III ZR 157/79] aus § 22 Abs. 2 WHG zusteht.
II. Ursprünglicher Feststellungsantrag
Das Berufungsgericht verneint rechtsfehlerhaft schon ein Feststellungsinteresse der Klägerinnen. Muß aber revisionsrechtlich von einem Anspruchsgrund ausgegangen werden, dann haben die Klägerinnen wegen möglicher weiterer Entsorgungskosten ein Feststellungsinteresse, wenn diese künftigen Folgen (wenn auch nur entfernt) möglich sind, ihre Art und ihr Umfang, sogar ihr Eintritt aber noch ungewiß ist (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 23. April 1991, X ZR 77/89, NJW 1991, 2707, 2708). Damit war die Klage zulässig. Sie wäre auch begründet, wenn weitere Entsorgungskosten wahrscheinlich sind, wozu entsprechender Vortrag der Klägerinnen vorlag.
Das Berufungsgericht wird sich nunmehr mit der bestrittenen Behauptung befassen müssen, die vorgefundenen Schadstoffe auf dem Grundstück der Klägerinnen stammten von dem Betriebsgelände der Beklagten. Welche Posten des geltend gemachten Aufwands zur Beseitigung der Bodenkontaminierung erforderlich waren, wird das Berufungsgericht prüfen müssen, falls es den Grund des Anspruchs bejaht. Dabei wird es zu berücksichtigen haben, daß die Haftung der Eheleute R. unter Umständen weiter reicht als die der Beklagten.