Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.10.1995, Az.: V ZR 254/94
Gebäudezugang; Besitzrecht; Nutzung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.10.1995
- Aktenzeichen
- V ZR 254/94
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1995, 15391
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
- Art. 233 § 2a EGBGB
Fundstellen
- MDR 1996, 576 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1996, 145-146 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1996, 91-92 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Das Besitzrecht erfaßt außer der Gebäudefläche auch die für eine zweckentsprechende Nutzung des Gebäudes erforderliche Zugangsfläche in dem ortsüblichen Umfang.
2. Nutzung i. S. von Art. 233 § 2a I Buchstabe b EGBGB ist - wie i. S. von Buchstabe a - auch die mittelbare Sachfruchtziehung durch Vermietung.
Tatbestand:
Der Beklagte und seine Ehefrau sind Eigentümer eines nahezu 10 ha großen Grundstücks in H., das sie als Mitglieder in die LPG (P) H. eingebracht hatten. Diese errichtete im Jahr 1989 auf dem Grundstück eine Halle ("Bergeraum") mit einer Grundfläche von ca. 900 qm. Sie verfügt über keine eigene Straßenanbindung, sondern ist nur über das Grundstück des Beklagten zu erreichen.
Die LPG (P) H. wurde Ende 1990 geteilt. Der Besitz der Halle ging auf die Klägerin über. Diese brachte ein Sicherheitsschloß an. Nach dem Scheitern von Verhandlungen über die Übernahme der Halle durch den Beklagten brachte dieser sich mit Hilfe eines von einem Dritten übergebenen Schlüssels in den Besitz der Halle und nutzte sie zur Lagerung von Erntevorräten.
Die Klägerin vermietete die Halle vom 1. September 1991 bis 30. Juli 1992 für 1.800 DM monatlich. Mit Schreiben vom 6. August 1991 unterrichtete die Mieterin die Klägerin über die anderweitige Nutzung der Halle und berechnete mit Schreiben vom 11. Oktober 1991 Mehrkosten in Höhe von 12.000 DM wegen Umdisponierung ihrer Ware.
Die Klägerin hat von dem Beklagten die Räumung und Herausgabe der Halle sowie Ersatz der ihr von der Mieterin in Rechnung gestellten Mehrkosten von 12.000 DM und der ihr entgangenen Miete, d.h. insgesamt Zahlung von 30.000 DM nebst Zinsen, verlangt.
Das Kreisgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dem Räumungsbegehren entsprochen und die Berufung im übrigen zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte beantragt, das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hält die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nach §§ 823 Abs. 2, 858 BGB wegen verbotener Eigenmacht dem Grunde nach für gegeben, meint jedoch, der geltend gemachte Schaden sei nicht ersatzfähig. Die Klägerin sei auch ohne verbotene Eigenmacht nicht in der Lage gewesen, der Mieterin die ungestörte Nutzung der Halle zu ermöglichen. Denn der Beklagte sei jedenfalls nicht verpflichtet gewesen, der Mieterin den Zugang zur Halle zu gestatten. Ein Besitzrecht nach Art. 233 § 2 a Abs. 1 b EGBGB komme nur bei einer Eigennutzung, nicht dagegen bei Vermietung in Betracht.
Dies hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
II. 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, daß § 858 BGB ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB ist (BGHZ 73, 355, 362; 79, 232, 237[BGH 21.01.1981 - VIII ZR 41/80]; 114, 305, 314). Auch die Annahme, daß der Beklagte schuldhaft gehandelt habe, ist materiell-rechtlich fehlerfrei. Zu Recht legt das Berufungsgericht schließlich seiner Entscheidung zugrunde, daß die Anwendung des durch das Zweite Vermögensrechtsänderungsgesetz vom 14. Juli 1992 (BGBl I, 1257) angeordneten sachenrechtlichen Moratoriums gemäß Art. 233 § 2 a EGBGB auf den hier maßgeblichen Zeitraum vom 1. September 1991 bis 30. Juni 1992 nicht daran scheitert, daß es erst am 21. Juli 1992 in Kraft getreten ist. Denn das hierdurch geschaffene gesetzliche Recht zum Besitz bezieht sich, wie der Senat inzwischen entschieden hat (Urt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, DtZ 1995, 360, 364), auch auf den Zeitraum vor Inkrafttreten des Moratoriums. Die Bestimmung sollte für aus der Zeit der DDR überkommene unklare Rechtsverhältnisse zwischen Grundstückseigentümern und Nutzern eine einstweilige Sicherung des Besitzstandes schaffen (BGHZ 125, 125, 134) [BGH 11.02.1994 - V ZR 254/92] und bezieht deswegen den zurückliegenden Zeitraum mit ein. Die Rückwirkung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil die Rechtslage unsicher war, ein schützenswertes Vertrauen in ihren Fortbestand sich nicht entwickeln konnte und die vorläufige Regelung zur Herstellung von Sicherheit bis zur abschließenden Sachenrechtsbereinigung notwendig war (Senatsurt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, aaO.).
2. Unzutreffend ist jedoch die Überlegung, das Moratorium greife deswegen nicht ein, weil die Klägerin die Halle nicht selbst genutzt habe. Wie der Senat inzwischen ebenfalls entschieden hat, liegt eine Selbstnutzung im Sinne des Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. a EGBGB auch bei mittelbarer Nutzung durch Vermietung vor (Senatsurt. v. 2. Juni 1995, V ZR 304/93, WM 1995, 1589; Senatsurt. v. 7. Juli 1995, V ZR 46/94, aaO. S. 364). Was als Nutzung im Sinne der Bestimmung zu verstehen ist, bestimmt sich mangels abweichender Regelung nach der Legaldefinition des § 100 BGB. Sie umfaßt mithin auch die Sachfruchtziehung durch Vermietung. Eine Beschränkung des Moratoriums auf die höchstpersönliche Nutzung würde dem Zweck der Regelung nicht gerecht. Dieser bestand darin, eine vorläufige Sicherung der Rechtsverhältnisse zu erreichen, die für eine Bereinigung durch sachenrechtliche Teilhabe des Nutzers an Grund und Boden oder am Gebäude in Frage kommen (BR-Drucks. 227/92, S. 234). Für eine Bereinigung unter diesem Gesichtspunkt ist der Umstand, daß der Berechtigte das Gebäude durch Vermietung nutzt, statt den Gebrauch selbst auszuüben, nicht ausschlaggebend. § 9 des am 1. Oktober 1994 in Kraft getretenen Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (BGBl I, 2457) bestätigt dies. Für den - hier in Betracht kommenden - in § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b des Moratoriums geregelten Tatbestand gilt nichts anderes. Eine unterschiedliche Auslegung der Bestimmungen wäre insoweit sachlich nicht gerechtfertigt. Dem Umstand, daß der Tatbestand unter b im Gegensatz zu dem unter a das Wort "selbst" nicht enthält, kommt dabei rechtlich keine eigenständige Bedeutung zu.
3. Die Entscheidung stellt sich auch nicht aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig dar (§ 563 ZPO).
Die übrigen Voraussetzungen des Moratoriums in Art. 233 § 2 a Abs. 1 Satz 1 lit. b EGBGB sind ebenfalls erfüllt. Die Klägerin hat nach den getroffenen Feststellungen von der LPG (P) H. jedenfalls den Besitz an der Halle zur Nutzung übertragen bekommen. Die Halle ist von dieser auch zumindest mit Billigung des Vorstandes errichtet worden, was für die Anwendung der Bestimmung ausreicht (vgl. § 10 Abs. 1 SachenRBerG). Da Umfang und Inhalt des Besitzrechts sich nach der bisherigen Ausübung richten (Art. 233 § 2 a Abs. 1 vorletzter Satz EGBGB), durfte die Klägerin das Grundstück auch zumindest in dem von der LPG (P) H. in Anspruch genommenen, für die Nutzung der Halle weiterhin erforderlichen, ortsüblichen Umfang nutzen. Diese Bestimmung ist nämlich vom Zweck des Moratoriums her dahin auszulegen, daß das Nutzungsrecht nicht nur die bisher in Anspruch genommene überbaute Gebäudefläche erfaßt, sondern auch die bisher in Anspruch genommene Zugangsfläche in dem für die Nutzung des Gebäudes erforderlichen, ortsüblichen Umfang. Denn ein Besitzrecht an einem unzugänglichen Gebäude wäre sinnlos. Dieses Gesetzesverständnis wird durch Art. 233 § 2 b Abs. 4 EGBGB bestätigt. Danach findet in Fällen, in denen - wie hier - selbständiges Gebäudeeigentum begründet wurde, Art. 233 § 4 Abs. 3 EGBGB entsprechende Anwendung, der eine Nutzung des Grundstücks in dem für eine Nutzung der Gebäude der errichteten Art zweckentsprechenden und ortsüblichen Umfang gestattet (Böhringer in Eickmann, Sachenrechtsbereinigung Kommentar zu Art. 233 § 2 b EGBGB Rdn. 16, 17; ders., Besonderheiten des Liegenschaftsrechts in den neuen Bundesländern 1993 Nr. 514; Palandt/Bassenge, BGB 54. Aufl. 233 § 2 b EGBGB Rdn. 4, 5). Daß die Klägerin diese Grenzen durch die Vermietung überschritten hätte, ist nicht festgestellt und auch nicht behauptet worden.
Die Klägerin war schließlich auch zur Vermietung berechtigt. Da das Eigentum an der Halle nach dem Teilungsplan auf die Klägerin übergehen und sie berechtigt sein sollte, die Halle schon mit Besitzübergang uneingeschränkt zu nutzen, war sie zur Weitervermietung befugt. Dementsprechend hat der Beklagte ihr auch die infolge der verbotenen Eigenmacht entgangenen Mieteinnahmen sowie entstandenen Mehrkosten nach §§ 823 Abs. 2, 858, 249, 252 BGB zu ersetzen.
Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zwecks weiterer Feststellungen zur - bestrittenen - Höhe des Schadens und des hilfsweise zur Aufrechnung gestellten Gegenanspruchs an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.