Bundesgerichtshof
Urt. v. 17.12.1992, Az.: 4 StR 532/92
Anforderungen an die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch; Absehen von der Tatfortführung bei Eintritt unvorhergesehener äußerer Umstände; Bestätigung der Annahme des zwingenden Hindernisses für eine Tat bei Praktizieren dersselben Vorgehensweise kurze Zeit nach dem Versuch durch den Täter
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 17.12.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 532/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12029
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Bielefeld - 08.07.1992
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1993, 279 (Volltext mit red. LS)
Verfahrensgegenstand
Versuchte räuberische Erpressung
Amtlicher Leitsatz
Die Freiwilligkeit des Rücktritts vom Versuch ist auch in den Fällen zu verneinen, in denen sich das mit der Tatbegehung verbundene Risiko für den Täter - wenn auch nur nach dessen Vorstellung - beträchtlich erhöht hat und er deshalb von der weiteren Ausführung absieht.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 17. Dezember 1992,
an der teilgenommen haben:
Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner, Maatz, Dr. Tolksdorf,
die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien
als beisitzende Richter ... ,
Bundesanwalt ... als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. ... aus ... als Verteidiger,
Justizangestellte ... als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
- I.
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Juli 1992 wird verworfen; jedoch wird die Urteilsformel dahin geändert, daß der Angeklagte der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist.
- II.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, der die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.
I.
Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte im September 1991 dem ihm bekannten Kaufmann Richard W. zwei Schreiben übersandt, in denen er die Zahlung von 200.000 DM forderte, ansonsten werde einer von dessen Töchtern "etwas passieren" (UA 5). Am Tag vor der geplanten Geldübergabe bekam der Angeklagte erhebliche Bedenken. Er gelangte zu der Überzeugung, daß Richard W. entgegen seinen Anweisungen die Polizei informiert habe. Da er keine Möglichkeit sah, "unbeobachtet und ohne die Gefahr sofortiger Festnahme durch die Polizei an das Geld zu gelangen" (UA 6), hielt er sein Vorhaben für zwecklos. Er erschien deshalb nicht am vereinbarten Übergabeort. Tatsächlich hatte Richard W. nichts unternommen, um die Forderung des Angeklagten zu erfüllen; er hatte vielmehr die Polizei benachrichtigt, die den Übergabeort überwachte.
Der Angeklagte entschloß sich nunmehr, auf ähnliche Weise von dem ihm ebenfalls bekannten Kaufmann Hans T. Geld zu fordern. Ende September 1991 richtete er an diesen zwei Schreiben, in denen er die Zahlung von 30.000 DM verlangte, ansonsten werde einer von dessen Töchtern "ein kleiner Unfall passieren" (UA 7). Hans T., der die Drohung ernst nahm, benachrichtigte die Polizei. Zum vereinbarten Zeitpunkt hinterlegte ein Polizeibeamter ein präpariertes Päckchen auf die vom Angeklagten beschriebene Weise. Der Angeklagte, der den Übergabeort beobachtete, bemerkte dies jedoch nicht. Er wiederholte deshalb seine Forderung. T. hinterlegte nunmehr selbst das Päckchen. Der Angeklagte sah dies von seiner Wohnung aus, holte es jedoch nicht ab, da sich in der Nähe ein Verkehrsunfall ereignet hatte und dort Polizeibeamte anwesend waren. Vielmehr forderte er von T. wiederum die Zahlung; daraufhin hinterlegte T. erneut das Päckchen. Ein Passant, der dies zufällig beobachtet hatte, nahm das Päckchen an sich; dabei wurde er von Polizeibeamten, die den Übergabeort observierten, festgenommen. Der Angeklagte bemerkte auch dies. Er sah jetzt keine Möglichkeit mehr, seinen Tatplan erfolgreich durchzuführen, und gab deshalb aus Angst vor Entdeckung die weitere Tatausführung auf.
II.
Diese rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter räuberischer Erpressung in beiden Fällen. Der Angeklagte ist - unabhängig davon, ob ein unbeendeter oder ein beendeter Versuch vorliegt - nicht freiwillig vom Versuch zurückgetreten.
Die Beurteilung, ob die Aufgabe weiterer, möglicherweise noch zum Erfolg führender Handlungen freiwillig erfolgte, hängt davon ab, ob der Täter "Herr seiner Entschlüsse" geblieben ist und subjektiv noch in der Lage war, das zur Vollendung der Tat Notwendige zu tun (BGHSt 35, 90, 95; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25). Ein honorierbarer Verzicht auf die Durchführung des kriminellen Entschlusses ist in der Regel gegeben, wenn der Täter die Ausführung seines Verbrechensplanes noch für möglich hält, ihn jedoch nicht mehr durchführen will (BGH NStZ 1984, 116; 1992, 536, 537 m.w.N.). Dagegen fehlt es an einer freiwilligen Tataufgabe, wenn sich deren Grund aus Sicht des Täters als ein "zwingendes Hindernis" darstellt (BGHSt 35, 90, 95; 184, 186; BGHR StGB § 24 Abs. 1 Satz 1 Versuch, unbeendeter 25). Die Freiwilligkeit des Rücktritts ist auch in den Fällen zu verneinen, in denen sich das mit der Tatbegehung verbundene Risiko für den Täter - wenn auch nur nach dessen Vorstellung - beträchtlich erhöht hat und er deshalb von der weiteren Ausführung absieht (BGH, Urteil vom 1. September 1992 - 1 StR 484/92; BGH NStZ 1992, 536, 537; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 24 Rdn. 103 f).
Dies kann nicht nur dann zutreffen, wenn durch den Eintritt unvorhergesehener äußerer Umstände das Risiko, bei weiterem Handeln angezeigt oder bestraft zu werden, steigt, sondern ist auch dann anzunehmen, wenn sich der Täter des von Anfang an bestehenden hohen Risikos erst nach Beginn des Versuchs bewußt wird. Erst recht gilt dies, wenn der Täter die Gewißheit erlangt, bei weiterem Handeln angezeigt und bestraft zu werden (vgl. BGHSt 9, 48, 52 f.; Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 24 Rdn. 49 ff.). Das schließt die Freiwilligkeit des Rücktritts aus (vgl. BGH GA 1980, 24, 25).
So verhält es sich hier. Bei der Tat zum Nachteil des Richard W. gab der Angeklagte die weitere Tatausführung auf, weil er davon überzeugt war, daß sein Opfer die Polizei eingeschaltet habe. Aufgrunddessen schätzte er das Risiko seiner Festnahme als unvertretbar hoch ein. Die Annahme des Angeklagten, es liege wegen der Zwecklosigkeit weiterer Handlungen ein "zwingendes Hindernis" für diese erste Tat vor, zeigt sich auch darin, daß er in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit ihr auf ähnliche Weise eine weitere Tat versucht hat.
Ebenso liegt es bei der Tat zum Nachteil des Hans T. Hier wußte der Angeklagte sogar sicher, daß sein Opfer die Polizei benachrichtigt hatte. Da er deshalb keine zum Erfolg führenden Tatalternativen mehr sah, für ihn vielmehr ein "unüberwindliches Hindernis" (UA 13) bestand, hat die Strafkammer auch hier zu Recht einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch verneint.
Auch im übrigen weist das Urteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf; jedoch ist dessen Tenor - wie die Strafkammer in den Entscheidungsgründen zutreffend ausgeführt und bei der Strafzumessung berücksichtigt hat (UA 13) - dahin zu ändern, daß der Angeklagte statt der versuchten schweren der versuchten räuberischen Erpressung in zwei Fällen schuldig ist.
Meyer-Goßner
Maatz
Tolksdorf
Tepperwien