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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1994, Az.: BVerwG 2 B 43.94

Beitrag zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung; Prüfung der Angemessenheit eines in mehreren Teilbeträgen verlangten Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn für die Nebentätigkeit eines Beamten

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.06.1994
Aktenzeichen
BVerwG 2 B 43.94
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 21443
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Oldenburg (Oldenburg) 06.12.1990 - 6 A 91/89
OVG Niedersachsen - 28.10.1993 - AZ: 5 L 2403/91
nachfolgend
BVerwG - 02.02.1995 - AZ: BVerwG 2 C 19/94

Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Juni 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:

Tenor:

Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Oktober 1993 wird aufgehoben.

Die Revision wird zugelassen.

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Gründe

1

Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Prüfung der Angemessenheit eines in mehreren Teilbeträgen verlangten Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn für die Nebentätigkeit eines Beamten beizutragen.

2

Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.

Dr. Franke
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald