Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.06.1994, Az.: BVerwG 2 B 43.94
Beitrag zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung; Prüfung der Angemessenheit eines in mehreren Teilbeträgen verlangten Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn für die Nebentätigkeit eines Beamten
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 06.06.1994
- Aktenzeichen
- BVerwG 2 B 43.94
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1994, 21443
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Oldenburg (Oldenburg) 06.12.1990 - 6 A 91/89
- OVG Niedersachsen - 28.10.1993 - AZ: 5 L 2403/91
- nachfolgend
- BVerwG - 02.02.1995 - AZ: BVerwG 2 C 19/94
Rechtsgrundlage
Der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Juni 1994
durch
die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franke und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemhöfer und Dr. Maiwald
beschlossen:
Tenor:
Die Entscheidung des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 28. Oktober 1993 wird aufgehoben.
Die Revision wird zugelassen.
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
Gründe
Die Revision ist nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Entscheidung im erstrebten Revisionsverfahren erscheint geeignet, zur Einheitlichkeit der Rechtsprechung hinsichtlich der Prüfung der Angemessenheit eines in mehreren Teilbeträgen verlangten Nutzungsentgelts für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und Material des Dienstherrn für die Nebentätigkeit eines Beamten beizutragen.
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Dr. Lemhöfer
Dr. Maiwald