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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1991, Az.: I ZR 7/90
„Keltisches Horoskop“

Unmöglichkeit; Leerübertragung; Vorzugsstellung; Nutzungsvertrag; Urheberrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1991
Aktenzeichen
I ZR 7/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1991, 14630
Entscheidungsname
Keltisches Horoskop
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BGHZ 115, 69 - 77
  • AfP 1992, 136-137
  • GRUR 1993, 40-43 (Volltext mit amtl. LS) "Keltisches Horoskop"
  • MDR 1991, 1155 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJ 1991, 569 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 232-235 (Volltext mit amtl. LS) "Keltisches Horoskop"
  • Vinck, LM H. 2 / 1992 § 306 BGB Nr. 10
  • WRP 1991, 781-785 (Volltext mit amtl. LS) "Keltisches Horoskop"
  • ZIP 1991, A122 (Kurzinformation)

Amtlicher Leitsatz

Ein urheberrechtlicher Nutzungsvertrag, der ein wegen fehlender schöpferischer Eigentümlichkeit nicht bestehendes - von den Vertragspartnern aber vorausgesetztes - Urheberrecht zum Gegenstand hat, ist nicht ohne weiteres auf eine nach § 306 BGB unmögliche Leistung gerichtet, wenn der Lizenznehmer trotz der sogenannten Leerübertragung eine wirtschaftliche Vorzugsstellung hat.

Tatbestand:

1

Der Kläger betreibt einen Verlag. Die Beklagte befaßt sich mit der Werbe- und Produktvermittlung. Die Parteien streiten über die Erfüllung der beiderseitigen Vertragspflichten aus einem zwischen ihnen abgeschlossenen Lizenzvertrag, der ein "Keltisches Baumhoroskop" zum Gegenstand hat.

2

Im Verlag des Klägers erschien 1985 das Taschenbuch "Bäume lügen nicht - Das keltische Horoskop", in dem 21 Baumarten bestimmte Daten und Eigenschaften zugeordnet und mit einer Charakteristik versehen werden. Als Herausgeberin ist M. angegeben. Im Vorwort des Buches heißt es u.a.

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"Daß die Kelten kein Horoskop gehabt hätten, wäre unlogisch und inkonsequent ...

4

Hier liegt uns nun - aus dem Polnischen tradiert - das keltische Baumhoroskop vor, von 21 Bäumen regiert ...

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Daß die Kelten die Bäume verehrten, ist bekannt, daß in den Bäumen auch keltische Gottheiten wohnten, auch. So ist ein Baum-Horoskop nur logisch ...

6

Das Buch weckte das Interesse der Beklagten an einer Vermarktung des "Keltischen Baumhoroskops". Am 23. August 1985 kam es zu einem Vertragsabschluß zwischen den Parteien. In dem Vertrag heißt

7

es u.a.:

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"1. Der Verlag versichert, alle Rechte für das von ihm herausgegebene Werk:

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Bäume lügen nicht, Das keltische Horoskop,

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insbesondere was die Klassifikation und Charakterologie des keltischen Horoskops angeht, zu besitzen.

11

2. A. beabsichtigt, das keltische Horoskop konzeptionell in Printmedien unterschiedlichen Inhalts, Umfanges und unterschiedlicher Gestaltung zu entwickeln und ggf. allein oder in Zusammenarbeit mit Dritten zu produzieren. Weiter ist bereits geplant, durch einzelne Poster die Bäume des keltischen Horoskops in ihrer astrologischen Zuordnung darzustellen. Geplant ist weiter die Konzeption und Erstellung von Einzelhoroskopen unter verschiedenen sich anbietenden Gesichtspunkten sowie Druckerzeugnisse zu produzieren. Darüber hinaus beabsichtigt A., das keltische Horoskop in jeder anderen möglichen Weise zu vermarkten (z.B. T-Shirts mit Bäumen des keltischen Horoskops und dreidimensionale Darstellungen).

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3. Um dieses Vorhaben der Firma A. zu unterstützen, überträgt der Verlag der Firma A. hiermit für ihre Vorhaben die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte an den unter Ziffer 1 Abs. 1 bezeichneten Rechten. Davon ausgenommen werden die Rechte für Taschenbuchlizenzen, Buchgemeinschafts- und fremdsprachliche Ausgaben für das Buch "Bäume lügen nicht - Das keltische Horoskop"

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4. Der Verlag verpflichtet sich, sein gesamtes Knowhow über das keltische Horoskop unter Maßnahme der Ziff. 3 ausschließlich der Firma A. zur Verfügung zu stellen.

14

5. Der Verlag erhält für die Zurverfügungstellung seines Know-how und für die Überlassung der Rechte 6 % von dem Umsatz, der durch die Verwertung der Rechte erzielt wird. ..."

15

Nach Vertragsabschluß brachte die Beklagte unter Verwendung des im Verlag des Klägers erschienenen Buches in Taschenbuchform ein nach Monaten eingeteiltes Jahreshoroskop mit dem Titel "Die Bäume lügen nicht - Ihr Baumhoroskop für 1986" heraus. Das Horoskop hatte die Beklagte von H. W. erstellen lassen. In dem Vorwort zu diesem Taschenbuch heißt es u.a. "Fast völlig in Vergessenheit geraten hingegen war das Baumhoroskop der Kelten (Gallier). Seine Wiederentdeckung (in Polen) war eine Sensation.

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In der Folgezeit traten zwischen den Parteien Differenzen über die Erfüllung der beiderseitigen Vertragspflichten auf, insbesondere über. die Lizenzzahlungen und über die Pflicht des Klägers zur Verschaffung des Know-how. Anfang April 1986 kam es zu einer vorläufigen Einigung, die der Anwaltsvertreter der Beklagten mit Schreiben vom 2. April 1986 gegenüber dem Anwaltsvertreter des Klägers wie folgt bestätigte:

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"Bezugnehmend auf die heute miteinander geführten Gespräche halten wir die namens und in Vollmacht unserer Mandanten getroffene Vereinbarung wie folgt fest:

18

1. Ohne Präjudiz hinsichtlich der von uns eingenommenen Rechtsstandpunkte zahlt A. unter Vorbehalt DM 30.000,-- als Abschlag auf die bereits erfolgte Abrechnung und auf die zu erwartende Endabrechnung für das Buch "Bäume lügen nicht - Ihr Jahreshoroskop für 1986".

19

2. A. wird die Endabrechnung für das vorbezeichnete Buch bis zum

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5. Mai 1986 erstellen.

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3. S. verpflichtet sich, sich bis dahin jedweder gerichtlicher Schritte zu enthalten.

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4. Zug um Zug gegen die Schlußzahlung auf die Abrechnung vom 5. Mai 1986 wird S. eine Kopie des Originals des keltischen Horoskops einschließlich der vorliegenden Übersetzung ins Deutsche an A. herausgeben.

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Verrechnungsscheck ... in Höhe von DM 30.000,- anbei."

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Mit Schreiben vom 3. Mai 1986 übersandte die Beklagte dem Kläger eine "Vorläufige Gesamtabrechnung "Bäume lügen nicht" per 30. April 1986", die - ohne Berücksichtigung des gezahlten Abschlags von 30.000,-- DM - mit einem Gesamtbetrag von 62.930,63 DM zugunsten des Klägers endete. Zuvor hatte der Kläger mit Erklärung vom 26. Februar 1986 seine Forderungen aus dem Lizenzvertrag mit der Beklagten "erfüllungshalber" an den Drucker W. abgetreten.

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Mit der Klage hat der Kläger die Beklagte auf Zahlung des sich nach der vorläufigen Abrechnung ergebenden Restbetrages von 32.930,63 DM - zu zahlen an den Drucker W. - sowie auf Erteilung einer vollständigen Abrechnung in Anspruch genommen.

26

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte sei zur Lizenzzahlung und Abrechnung verpflichtet, da er, der Kläger, selbst seinen vertraglichen Verpflichtungen nachgekommen sei. Er habe der Beklagten alle Rechte an dem von ihm verlegten Werk und der darin konkret enthaltenen Klassifikation und Charakterologie der einzelnen Bäume übertragen. Er habe niemals angegeben, alle Rechte am keltischen Horoskop zu besitzen, und auch nie behauptet, daß das keltische Horoskop in einem polnischen Kloster ausgegraben worden sei. Die Klassifikation und Charakterologie der Bäume habe sich jemand ausgedacht und daran ein Urheberrecht erlangt. Im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit der Beklagten habe er angenommen, seine Rechte von Frau M. erworben zu haben. Deren dahingehende Versicherung habe sich jedoch inzwischen als falsch erwiesen. Frau M. sei nämlich von einem polnischen Text ausgegangen, der lediglich ins Deutsche übersetzt worden sei. Im Laufe dieses Verfahrens habe sich herausgestellt, daß das keltische Horoskop erstmals im Jahre 1971 in der französischen Zeitschrift "C." erschienen sei. Wahre Urheberin sei die Französin D., von der er inzwischen durch Vertrag vom 10. Dezember 1987 die Rechte an der Klassifikation und Charakterologie des keltischen Horoskops erworben habe. Er sei daher in der Lage, der Beklagten das zu verschaffen, wozu er vertraglich verpflichtet sei.

27

Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat widerklagend Rückzahlung der geleisteten 30.000,- DM begehrt und verschiedene Feststellungsanträge gestellt sowie Stufenwiderklage erhoben. Die Beklagte hat vorgebracht, der Kläger habe ihr die geschuldeten Rechte an dem keltischen Horoskop nicht verschafft. Das sei auch gar nicht möglich gewesen. Sie habe schon bei den Vertragsverhandlungen darauf hingewiesen, daß ein jahrhundertealtes Horoskop keinem Urheberrechtsschutz zugänglich sei. Der Kläger habe jedoch darauf beharrt, daß er jedermann die Klassifikation und Charakterologie des keltischen Horoskops verbieten könne; diese ergäben sich nämlich nicht ohne weiteres aus den alten Quellen, sondern beruhten auf einer zusätzlichen schöpferischen Leistung. Demgegenüber habe sie darauf vertraut, daß es sich bei dem Horoskop um ein überkommenes Werk handele, das - wie der Kläger angegeben habe - in handschriftlicher Ausführung in einem polnischen Kloster aufgefunden worden sei. Das bloße Phantasieprodukt eines Zeitgenossen habe sie nicht erwerben wollen. Der Kläger habe sie über das Vorhandensein eines alten überkommenen Textes arglistig getäuscht. Soweit er sich nunmehr auf einen Rechtserwerb durch D. berufe, liege eine unzulässige Klageänderung vor.

28

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 30.000,-- DM verurteilt sowie eine Schadensersatzverpflichtung des Klägers festgestellt.

29

Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht die Widerklage auf Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung abgewiesen und die Berufung im übrigen zurückgewiesen.

30

Mit der Revision verfolgt der Kläger - nachdem der Senat die Annahme der Revision wegen des Zahlungsanspruchs abgelehnt hat - seine Anträge auf Erteilung einer Abrechnung sowie auf vollständige Abweisung der Widerklage (Zahlungsantrag) weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

31

I. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung scheitert nach Ansicht des Berufungsgerichts daran, daß der zwischen den Parteien geschlossene Lizenzvertrag, aus dem der Kläger seinen Abrechnungsanspruch herleite, nach § 306 BGB nichtig sei. Dazu hat das Berufungsgericht ausgeführt: Im einzelnen könne zweifelhaft sein, welche Rechte nach dem Lizenzvertrag auf die Beklagte übertragen werden sollten. Für die Beklagte sei aber in jedem Falle das Recht an der Klassifikation des keltischen Horoskops wesentlich gewesen. Diese sei aber einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich. Die Auswahl eines Baumes und seine Zuordnung zu einer bestimmten Periode oder einem bestimmten Tag des Jahres könne nicht als persönliche geistige Schöpfung angesehen werden. Darin liege nichts Besonderes. Dies gelte auch für die Zuordnung einer - in Beziehung zum Menschen stehenden - Eigenschaft (eines Begriffes) zum jeweils ausgewählten Baum. Die Zuordnung werde vielmehr, wenn nicht ohnehin platt und banal, nur vom Zufall und spielerischen Impulsen bestimmt. Die Nichtigkeit der Rechtsübertragung hinsichtlich der Klassifikation habe die Gesamtnichtigkeit des Vertrages zur Folge.

32

Es erscheine allerdings nicht ausgeschlossen, daß sich ein Abrechnungsanspruch aus den § 97 UrhG, 242 BGB zugunsten des Autors der Charakterologie ergeben könne. Nach dem Vorbringen des Klägers solle die Charakterologie von der Journalistin D. stammen, mit der der Kläger am 10. Dezember 1987 einen Vertrag abgeschlossen haben wolle. Dies könne hier auf sich beruhen, da in diesem Vertrag keine in dem hier interessierenden Umfang berechtigende Abtretung enthalten sei.

33

Den mit der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten 30.000,-- DM hat das Berufungsgericht gemäß § 812 BGB für begründet gehalten, weil die Beklagte den Betrag aufgrund eines nichtigen Vertrages an den Kläger geleistet habe.

34

II. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen in dem in der Revisionsinstanz noch anhängigen Umfang zur Aufhebung und Zurückverweisung.

35

1. Hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung einer Abrechnung hat das Berufungsgericht dahinstehen lassen, ob dieser Anspruch ebenso wie der - durch die Nichtannahme des Senats inzwischen rechtskräftig abgewiesene - Zahlungsanspruch von der Abtretung an den Drucker W. erfaßt wird und dem Kläger schon aus diesem Grunde nicht mehr zusteht. Es hat die Ansicht vertreten, ein etwaiger Anspruch des Klägers könne jedenfalls deshalb nicht aus dem Lizenzvertrag hergeleitet werden, weil dieser nach § 306 BGB nichtig sei. Diese Annahme läßt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung nicht halten.

36

a) Das Berufungsgericht hat sich insoweit auf die Auffassung von Fromm/Nordemann/Hertin (UrhR, 7. Aufl., Vor § 31 Rdn. 15) berufen, die wiederum auf die Senatsentscheidung vom 15. Juni 1951 - I ZR 251/50 - (Schulze BGHZ 6, 1, 11) [BGH 18.04.1952 - V ZR 39/51] Bezug nehmen. Aus dieser Entscheidung läßt sich aber nicht ohne weiteres folgern, daß ein Lizenzvertrag über ein nicht bestehendes Urheberrecht stets nach 306 BGB nichtig ist. Vielmehr heißt es dort auf einen entsprechenden Einwand der Revision lediglich, wenn an dem Werk überhaupt Urheberrechte bestehen, so würde keine sachliche Unmöglichkeit, sondern nur ein persönliches Unvermögen des Klägers vorliegen, das nicht unter § 306 BGB fallen würde, sondern vom Kläger zu vertreten wäre.

37

Das Berufungsgericht hätte beachten müssen, daß in der Rechtsprechung zum Problem der sogenannten Leerübertragung für den Bereich des gewerblichen Rechtsschutzes Grundsätze entwickelt worden sind, die auch im Urheberrecht Anwendung finden können. Bei Lizenzverträgen über gewerbliche Schutzrechte führt die Schutzunfähigkeit des Lizenzgegenstandes nach der Rechtsprechung grundsätzlich nicht zur Nichtigkeit nach § 306 BGB, es sei denn, der Lizenzgegenstand ist schon seinem Wesen nach einem Sonderrechtsschutz nicht zugänglich. Dieser Grundsatz ist zunächst für das Patent- und Gebrauchsmusterrecht entwickelt und in ständiger Rechtsprechung fortgeführt worden. Danach werden weder die Rechtsverbindlichkeit eines Lizenzvertrages noch die Pflicht zur Zahlung der vereinbarten Lizenzgebühren dadurch berührt, daß der Gegenstand des lizenzierten Schutzrechts nicht neu, fortschrittlich und erfinderisch ist (vgl. RGZ 86, 45, 53 ff. - Sprungfedermatratze; BGH, Urt. v. 12.4.1957 - I ZR 1/56, GRUR 1957, 595 - Verwandlungstisch; BGH, Urt. v. 26.6.1969 - X ZR 52/66, GRUR 1969, 677, 678 - Rüben-Verladeeinrichtung; BGH, Urt. v. 28.9.1976 - X ZR 22/75, GRUR 1977, 107, 109 - Werbespiegel; BGHZ 86, 330, 334 - Brückenlegepanzer; auch Ballhaus in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 306 Rdn. - Benkard/Ullmann, PatG, 8. Aufl., § 15 Rdn. 92 ff.). Dieser Rechtsprechung hat sich der Senat für Lizenzverträge über Geschmacksmusterrechte angeschlossen und derartige Verträge jedenfalls dann nicht als nach § 306 BGB nichtig angesehen, wenn das Geschmacksmuster seiner Art nach hätte entstehen können, aber infolge neuheitsschädlicher Vorverbreitung eines nach dem Muster hergestellten Erzeugnisses oder infolge fehlender Eigentümlichkeit nicht entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.2.1970 - I ZR 21/68 - unveröffentlicht; BGH, Urt. v. 13.7.1977 - I ZR 102/75, GRUR 1978, 308, 310 - Speisekartenwerbung; zustimmend v. Gamm, GeschmacksmusterG 2. Aufl., § 3 Rdn. 56; Nirk/Kurtze, GeschmacksmusterG, 1989, § 3 Rdn. 45; vgl. aber auch Bappert/Maunz/Schricker, Verlagsrecht, 2. Aufl., § 39/40 Rdn. 2 zum Verlagsrecht). Der Senat hat diese Fälle in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht mit dem Fall als vergleichbar angesehen, in dem ein Lizenzvertrag über ein eingetragenes Gebrauchsmuster geschlossen ist, ein Gebrauchsmuster jedoch wegen fehlender Neuheit nicht besteht (dazu RGZ 86, 45, 56 f. - Sprungfedermatratze; BGH, Urt. v. 28.9.1976 - X ZR 22/75, aaO. - Werbespiegel).

38

Dieser Rechtsprechung könnte der allgemeine - auch auf das Urheberrecht übertragbare - Grundsatz entnommen werden, daß in der Regel bei allen ungeprüften Schutzrechten die Übertragung eines Scheinrechts, das heißt eines Rechts, dessen materielle Schutzvoraussetzungen sich bei späterer Prüfung als nicht vorliegend erweisen, jedenfalls dann nicht generell zur Unmöglichkeit nach § 306 BGB, sondern nur zur Aufhebung des Vertrages ex nunc im Wege der Kündigung führt, wenn der Lizenznehmer trotz der sogenannten Leerübertragung eine wirtschaftliche Vorzugsstellung erlangt hat. Der Übertragung eines Scheinrechts kommt danach zumindest eine zeitlich begrenzte Wirkung zu. Diese geht beim Geschmacksmuster allerdings von der formellen Position der Anmeldung zum Musterregister aus. An einer solchen formellen Rechtsstellung fehlt es beim Urheberrecht. Gleichwohl erscheint eine Gleichbehandlung naheliegend. Denn auch beim Geschmacksmuster beruht die Nichtanwendung des § 306 BGB letztlich auf der Erwägung, daß der Erwerb eines Scheinrechts für den Lizenznehmer insofern eine dem Erwerb eines rechtsgültigen Geschmacksmusters ähnliche wirtschaftliche Lage schafft, als er das Muster jedenfalls eine gewisse Zeit unangefochten durch den Anmelder und in einer faktischen Monopolstellung ausnutzen kann. Vor allem dadurch, daß sich der Lizenzgeber der eigenen Nutzung aufgrund des Lizenzvertrages enthält, erhält der Lizenznehmer Vertragsvorteile in Gestalt einer günstigen geschäftlichen Stellung, die er ohne den Vertrag nicht haben würde und die eine angemessene (gegebenenfalls geminderte) Lizenzpflicht nach Treu und Glauben gerechtfertigt erscheinen lassen (vgl. BGH, Urt. v. 13.7.1977 - I ZR 102/75, aaO. - Speisekartenwerbung). Bei der Übertragung eines urheberrechtlichen Scheinrechts kann eine ähnliche wirtschaftliche Lage gegeben sein, sofern der Lizenznehmer das Scheinrecht jedenfalls eine gewisse Zeit unangefochten vom Lizenzgeber und respektiert von den Mitbewerbern (weil z.B. der Lizenzgeber gegen Nachahmer vorgeht) ausnutzen kann und damit eine wirtschaftliche Vorzugsstellung erlangt. Ob diese Voraussetzungen im Streitfall erfüllt sind und eine Aufrechterhaltung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrages rechtfertigen, kann letztlich aber auf sich beruhen und bedarf keiner weiteren tatrichterlichen Aufklärung. Denn die Annahme einer Nichtigkeit des Lizenzvertrages scheitert auch aus anderen Gründen.

39

b) Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Kläger habe der Beklagten deshalb keine urheberrechtlichen Nutzungsrechte übertragen können, weil der Vertragsgegenstand einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich sei, hält der rechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand.

40

Das Berufungsgericht ist im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß Gegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrages jedenfalls auch die Rechte an der Klassifikation und Charakterologie des keltischen Horoskops sind (BU 16). Dies folgt aus Ziff. 3 Satz 1 i.V.m. Ziff. 1 Satz 1 des Lizenzvertrages. Danach hat der Kläger der Beklagten die "ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte" an dem 'von ihm herausgegebenen Werk: 'Bäume lügen nicht - Das keltische Horoskop', insbesondere was die Klassifikation und Charakterologie des keltischen Horoskops angeht", übertragen.

41

Bei seiner weiteren Prüfung beschränkt sich das Berufungsgericht aber rechtsfehlerhaft allein auf die Feststellung, daß die Klassifikation - worunter das Berufungsgericht die zeitliche Zuordnung zu einer bestimmten Periode (einem Tag) und die Zuordnung zu einem in Beziehung zum Menschen stehenden Begriff versteht - einem Urheberrechtsschutz nicht zugänglich sei. Einen Urheberrechtsschutz an der Charakterologie hält das Berufungsgericht für möglich (BU 19), will die Rechte insoweit aber nur der Journalistin D. zuordnen. Es berücksichtigt dabei nicht, daß der Kläger auch insoweit ausschließliche Nutzungsrechte in Anspruch nimmt und sich auf einen von ihm vorgelegten Vertrag vom 10. Dezember 1987 beruft, nach dessen 3 D. "als Erfinderin" des keltischen Horoskops dem Kläger "räumlich und zeitlich uneingeschränkt alle Urheberrechte an der Idee, der Klassifikation, der datenmäßigen Aufteilung und den Charakterologien, kurz am gesamten 'Keltischen (Gallischen) Baumhoroskop' für den deutschen Sprachraum" übertragen hat; durch § 4 des Vertrages werden alle vom Kläger bislang abgeschlossenen Verträge genehmigt. Angesichts dieser umfassenden Rechtseinräumung bedurfte es keiner besonderen Abtretung des Abrechnungsanspruchs.

42

Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts stellt sich daher im Streitfall die Frage, ob das vom Kläger herausgegebene Werk in seiner Gesamtheit, also einschließlich der Klassifikation und Charakterologie (vgl. Ziff. 1 und 3 des Lizenzvertrages), als Schriftwerk i.S. des § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt ist. Zur Beantwortung dieser Frage ist der Senat anhand des vorliegenden Werkes aus eigener Sachkunde in der Lage, so daß es insoweit keiner weiteren tatrichterlichen Feststellungen bedarf. Soweit das Berufungsgericht allerdings die Klassifikation des Horoskops einschließlich der Zuordnung einer Eigenschaft nicht als persönliche geistige Schöpfung i.S. des § 2 Abs. 2 UrhG angesehen hat, ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Die Feststellung, die Zuordnung einer bestimmten Periode (oder eines bestimmten Tages) und eines Begriffs zu einem bestimmten Baum sei nichts Besonderes und nur vom Zufall und spielerischen Impulsen bestimmt, liegt auf tatrichterlichem Gebiet und läßt einen revisiblen Rechtsfehler nicht erkennen. Die auf den Seiten 8 und 9 des Werkes des Klägers enthaltene Klassifikation ist sowohl in der Auswahl der 21 Bäume als auch in der Anordnung und Zuordnung der Daten und Begriffe banal und teils ohnehin naheliegend; z.B. "23.12.1.1., 25.6.-4.7. Der Apfelbaum - die Liebe". Dagegen stellt das Buch im übrigen hinsichtlich der sogenannten Charakterologie eine schöpferische Leistung dar, die ihren Niederschlag und Ausdruck in der Gedankenformung und -führung des dargestellten Inhalts und der besonderen Form und Art der Sammlung, Einteilung und Anordnung des Materials gefunden hat. Das Buch enthält zu jedem Baum eine mehrseitige - teils durch Volksweisheiten und Gedichtzitate ergänzte - Darstellung seiner - religiösen, mystischen oder auch symbolischen - Bedeutung in früheren Kulturen, seiner botanischen Besonderheiten und Verbreitung, seiner Nutzanwendung in Haus, Gewerbe, Medizin u.ä.; diese Darstellung weist vor allem in der Stoffsammlung, -auswahl und -anordnung eigenschöpferische Züge auf. Daran schließt sich eine in Beziehung zum Menschen gebrachte Beschreibung an, in der die dem Baum zugeordneten Eigenschaften (z.B. "Die Eiche - eine robuste Natur") auf jeweils einer Seite näher erläutert werden; diese Beschreibung läßt schöpferische Phantasie erkennen. Dem Werk des Klägers kann daher jedenfalls in seiner Gesamtheit der urheberrechtliche Schriftwerkschutz (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) nicht abgesprochen werden, so daß der Lizenzvertrag schon deshalb nicht auf eine unmögliche Leistung i.S. des § 306 BGB gerichtet ist.

43

c) Kann danach im Streitfall nicht von einer Nichtigkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrages ausgegangen werden, so kommt es nunmehr auf die vom Berufungsgericht ungeprüft gelassenen weiteren Fragen an, die einer tatrichterlichen Aufklärung bedürfen.

44

Das Berufungsgericht wird vorab die von ihm bislang offengelassene Frage (BU 15) zu klären haben, ob der Anspruch auf Erteilung einer Abrechnung hier als Hilfsanspruch zum Zahlungsanspruch in vollem Umfange von der Abtretung an den Drucker W. erfaßt wird, so daß der Kläger insoweit nicht mehr aktivlegitimiert ist (vgl. OLG München VersR 1985, 846; MünchKomm/Roth, BGB, 2. Aufl., § 399 Rdn. 16, § 401 Rdn. 7; Weber in RGRK, BGB, 12. Aufl., § 401 Rdn. 18).

45

Sollte die Aktivlegitimation des Klägers zu bejahen sein, wird das Berufungsgericht weiter zu klären haben, ob - wie die Beklagte behauptet - Grundlage des Vertrages nicht ein von einem Zeitgenossen erfundenes, sondern ein aus dem Polnischen tradiertes - in einem dortigen Kloster aufgefundenes - "echtes" keltisches Horoskop sein sollte und welche Rechte die Beklagte daraus gegebenenfalls herleiten kann.

46

Sollte danach eine an sich wirksame Rechtsübertragung aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Lizenzvertrages grundsätzlich in Betracht kommen, so wird das Berufungsgericht auch zu prüfen haben, ob die vom Kläger - die Zulässigkeit des Vorbringens unterstellt - behauptete und von der Beklagten - soweit ersichtlich - bislang bestrittene Rechtseinräumung seitens der Journalistin D., deren Urheberschaft die Beklagte ebenfalls angezweifelt hat, bewiesen ist.

47

d) Soweit der Kläger seinen Anspruch hilfsweise unter dem Gesichtspunkt der Ausübung fremder Leistung auf § 1 UWG stützt, ist das entsprechende Vorbringen neu und daher revisionsrechtlich unbeachtlich.

48

2. Das Berufungsurteil kann auch hinsichtlich der auf § 812 Abs. 1 BGB gestützten Verurteilung des Klägers gemäß dem Widerklageantrag auf Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlung von 30.000,-- DM keinen Bestand haben. Die Verurteilung läßt sich mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung, die Beklagte habe aufgrund eines nichtigen Lizenzvertrages geleistet, nicht halten. Die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dem Beklagten ein Rückforderungsanspruch zusteht, hängt von den weiter zu treffenden Feststellungen ab (vgl. vorstehend unter II. 1. c).

49

III. Die Revision des Klägers hat nach alledem hinsichtlich des mit der Klage geltend gemachten Abrechnungsanspruchs und des Widerklageantrags der Beklagten Erfolg. Insoweit war das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung und erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Revision einschließlich des nicht angenommenen Teils - an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.