Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.04.1952, Az.: V ZR 39/51
Umfang des gesetzlichen Güterstandes der Gütergemeinschaft; Erwerb von Gegenständen zwar mit Mitteln des eingebrachten Gutes, aber für eigene Rechnung durch den Ehemann; Voraussetzungen für eine Übertragung des Erwerbs auf die Ehefrau
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.04.1952
- Aktenzeichen
- V ZR 39/51
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1952, 10475
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG München - 14.11.1950
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- BGHZ 6, 1 - 3
- NJW 1952, 779-780 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
Frau Elisabeth L., geb. G., München 23, V. str. 17
Prozessgegner
Reichsbahnrat Martin L., München 23, V.str. 17
Rechtsanwalt Dr. Conrad
Amtlicher Leitsatz
- 1)
Erwirbt der Ehemann im gesetzlichen Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung Gegenstände zwar mit Mitteln des eingebrachten Gutes, aber für eigene Rechnung, so genügt das nicht, um ihn zur Übertragung des Erwerbs auf die Frau zu verpflichten (RGZ 152, 349).
- 2)
Die Vermutung des § 1381 BGB ist auf den Erwerb von Grundstücken nicht entsprechend anwendbar (RG aaO).
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 18. April 1953 u
nter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Prof. Dr. Pritsch und
der Bundesrichter Dr. v. Normann, Dr. Heck, Schuster und Dr. Oeßler
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 14. November 1950 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien sind Eheleute und leben im gesetzlichen Güterstand des BGB. Mit Kaufvertrag vom 13. Januar 1936 erwarben sie das Anwesen V.strasse 17 in München; sie wurden als Miteigentümer zu je 1/2 im Grundbuch eingetragen. Der Kaufpreis von 46 000 RM wurde in Höhe von 21034,37 RM durch Übernahme von Hypotheken, in Höhe von 14965,63 RM durch Barzahlung und in Höhe von 10.000 RM durch Abtretung einer der Klägerin gegen die Stadt Forchheim zustehenden Forderung beglichen. Mit der Klage forderte die Klägerin Aufhebung des ehemännlichen Verwaltungsrechts und Übertragung des Miteigentumsanteils des Mannes auf sie. Zur Begründung des Anspruchs, soweit er auf Übertragung des Miteigentumsanteils des Mannes gerichtet ist, trug die Klägerin vor, dass das Anwesen mit Mitteln und für Rechnung des eingebrachten Gutes der Klägerin erworben sei. Das Landgericht hat die Klage auf Überlassung des Miteigentumsanteils durch Teilurteil abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der Revision verfolgt sie ihren Berufungsantrag weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
1.)
Nach der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ist im Güterstand der Verwaltung und Nutzniessung des Ehemannes ein Ehemann, der ein Grundstück im eigenen Namen, aber mit Mitteln des eingebrachten Gutes und mit dem Willen erwarb, es für Rechnung des eingebrachten Gutes zu erwerben, in entsprechender Anwendung des aus § 1381 BGB sich ergebenden Grundgedankens verpflichtet, das Grundstück an die Frau aufzulassen, wenn sie es verlangt (RGZ 126, 114; 152, 349). Diese Verpflichtung entspricht auch der des Beauftragten und des Geschäftsführers ohne Auftrag, alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, an den Geschäftsherrn herauszugeben (§§ 667, 681 BGB). Die Stellung des verwaltenden Ehemannes ähnelt der eines Beauftragten.
Die Revision weist nun darauf hin, dass die im Schrifttum herrschende Auffassung - (s. Planck BGB 4. Aufl § 1381 Anm. 4; Staudinger BGB 9. Aufl § 1381 Anm. 2c und Anm. 5; BGB RGRK 9. Aufl § 1381 Anm. 7; Palandt BGB 10. Aufl § 1381 Anm. 1) - den Ehemann, der Gegenstände im eigenen Namen erworben hat, auch dann zur Übertragung des Erworbenen auf die Ehefrau für verpflichtet erachtet, wenn er zwar nicht für Rechnung des eingebrachten Gutes, aber mit dessen Mitteln erworben hat. An der gegenteiligen in der oben angeführten Entscheidung RGZ 152, 349 [356] näher begründeten Meinung des Reichsgerichts ist jedoch festzuhalten. Der Vorschrift des § 1381 BGB liegt allerdings, wie die Revision richtig hervorhebt, das Bestreben des Gesetzgebers zu Grunde, die Frau vor Benachteiligung durch das Verwaltungsrecht des Mannes zu schützen, ihr insbesondere in einem etwaigen Konkurs des Mannes ein Aussonderungsrecht zu sichern. Ein solches Aussonderungsrecht anstelle eines blossen Ersatzanspruchs für die zu einem Erwerb des Ehemannes in eigenen Namen und für seine eigene Rechnung verbrauchten Mittel könnte sich die Frau verschaffen, wollte man ihr einen Anspruch auf Übertragung des Eigentums gegen den Ehemann auch ohne dessen Willen, für das eingebrachte Gut zu erwerben, zugestehen. Hätte aber der Gesetzgeber beim Erwerb von Gegenständen durch den Mann für eigene Rechnung mit Mitteln des Frauenguts der Frau mehr als einen Ersatzanspruch zubilligen wollen, so hätte nichts im Wege gestanden, ohne Rücksicht auf den Willen des Ehemannes jeden Erwerb mit Mitteln des Frauenguts in das Vermögen der Frau unmittelbar übergehen zu lassen, wie dies für einen Sonderfall richtiger Ansicht nach in § 1382 BGB vorgesehen ist. In § 1381 BGB stellt das Gesetz jedoch bewußt auf die Willensrichtung des Ehemannes ab. Es stünde daher auch in Widerspruch mit der gesetzlichen Regelung, der Frau einen schuldrechtlichen Anspruch auf Überführung der vom Ehemann für seine Rechnung erworbenen Gegenstände in ihr Vermögen zuzubilligen.
Das Berufungsgericht musste demnach dem Klageanspruch nicht schon deswegen stattgeben, weil die Parteien unbestrittenermassen das Grundstück mit Mitteln der Klägerin gekauft haben.
2.)
Das Berufungsgericht folgt der in RGZ 152, 349 (355) ausgesprochenen, auch vom erkennenden Senat für zutreffend erachteten Meinung des Reichsgerichts, die Vermutung des § 1381 BGB sei auf den Erwerb von Grundstücken durch den Mann auch nicht entsprechend anwendbar, es könne jedoch nach den Umständen des Falles eine tatsächliche Vermutung bestehen, dass der Ehemann, wenn er mit Mitteln des eingebrachten Gutes ein Grundstück erworben habe, als gewissenhafter Verwalter des eingebrachten Guts den Willen gehabt haben werde, das Grundstück nicht für eigene Rechnung, sondern für Rechnung seiner Ehefrau zu erwerben. Das Berufungsgericht verneint aber für den gegenwärtigen Rechtsstreit eine derartige tatsächliche Vermutung und hält den demgemäss erforderlichen Beweis des Willens des Mannes, für das eingebrachte Gut zu erwerben, für von der Klägerin nicht erbracht. Nach Meinung der Revision beruhen die Ausführungen des Berufungsgerichts auf rechtsirrtümlichen Erwägungen und darauf, dass es erhebliche Umstände sowie Behauptungen des Klägers bei der Entscheidung nicht berücksichtigt habe (§ 286 ZPO).
a)
Zuzugeben ist der Revision, dass - im Gegensatz zum Berufungsgericht - daraus, dass die Klägerin bei der Beurkundung des Kaufvertrages anwesend und mit der Eintragung des Beklagten als Miteigentümer einverstanden war, nicht auf ein Einverständnis der Parteien, dass der Beklagte für eigene Rechnung erwerben wolle, und damit auf seine entsprechende Willensrichtung geschlossen werden kann. Die Mitwirkung und Zustimmung der Klägerin war in gleicher Weise möglich, wenn dem Beklagten, wie sie behauptet, nur seines Ansehens wegen die Miteigentümerstellung verschafft werden sollte (RGZ 126, 114 [118]). Die insofern nicht durchschlagende Erwägung des Berufungsgerichts hat jedoch im Rahmen seiner sonstigen Gründe kein derartiges Gewicht, dass hierwegen die Aufhebung des Urteils geboten wäre.
b)
Unbegründet ist die Rüge, das Berufungsgericht habe den Umstand nicht berücksichtigt, dass nach der Behauptung beider Parteien sie vor dem Kauf überhaupt nicht darüber gesprochen hätten, auf wessen Namen das Anwesen eingetragen werden solle. Das Berufungsgericht erwähnt diesen Umstand in seinen Entscheidungsgründen ausdrücklich, zieht nur nicht die von der Revision gewünschten Schlüsse daraus.
Das Berufungsgericht hat ebensowenig übersehen, dass von den 50 000 RM Eheeinbringen der Klägerin nach deren Versprechen 20 000 RM die Tochter des Beklagten, nicht dieser selbst, erhalten sollte. Wenn das Berufungsgericht es für naheliegend hält, dass der Beklagte für eigene Rechnung habe erwerben wollen, weil die Verwendung eines grossen Teils des Eheeinbringens für den Kauf des Grundstücks die Erfüllung des für seine Tochter gegebenen Versprechens in Frage gestellt habe, so hielt sich das Berufungsgericht hiermit im Rahmen der ihm allein zustehenden Beweiswürdigung.
c)
Ebensowenig verstiess das Berufungsgericht gegen einen Erfahrungssatz, wenn es das Zeugnis der Tochter der Klägerin als keinen ausreichenden Beweis für die Behauptung der Klägerin erachtete, nach eigener Angabe des Beklagten sei er nur wegen der Wirkung nach aussen als Miteigentümer eingetragen worden, damit er als solcher im Adressbuch erscheine. Einen Erfahrungssatz, dass in der Regel dieser Beweggrund bei Eintragung des Ehemannes als Eigentümer trotz Erwerb mit Mitteln der Ehefrau gegeben sei, hat das Reichsgericht in der Entscheidung RGZ 126, 114 (118) nicht aufgestellt. Es hat eine solche Absicht bei Eheleuten nur als möglich, nicht aber, wie die Revision behauptet, als naheliegend bezeichnet.
d)
Der Beklagte hatte, um darzutun, dass er nicht nur formeller Eigentümer habe sein sollen, u.a. eine Bestätigung der Klägerin vom 6. September 1937 folgenden Inhalts vorgelegt:
"Ich bestätige hiermit für den Todesfall meines Ehemannes Martin L. dass aus unserem Anwesen V.strasse 17 in München 20 000 RM in W. "Zwanzigtausend RM"-Pf. für meine Stieftochter Marie G. geb. L. z.Zt. in Karlsfeld b/Aachen, bestimmt sind. Sonst fallen dieser auch noch die Lebensversicherungen meines Mannes zu."
Die Revision führt Klage darüber, dass das Berufungsgericht diese Urkunde nicht für die Entscheidung berücksichtigt habe. Die Revision meint, daraus, dass in der Urkunde eine schuldrechtliche Verpflichtung der Klägerin auf Zahlung von 20 000 RM aus den Anwesen festgelegt sei, ergebe sich, dass die Parteien das Haus als Alleineigentum der Klägerin angesehen hätten, aus dem ohne die schuldrechtliche Verpflichtung die Tochter des Beklagten nach der Meinung der Parteien nichts habe bekommen können, weil der Miteigentumsanteil nach dem Tode des Beklagten nur formell zu seinem Nachlass gehört hätte.
Das Berufungsgericht war aber nicht gehalten, sich schlechthin mit allen Behauptungen der Parteien und den von ihnen vorgelegten Urkunden ausdrücklich auseinanderzusetzen, wenn sich nur ergibt - was zu bejahen ist - dass eine sachentsprechende Beurteilung überhaupt stattgefunden hat (BGHZ 3, 162 [175]). Den nunmehr gezogenen Schluss hat die Klägerin in der Tatsacheninstanz noch nicht vorgetragen. Sie hat im Gegenteil erklärt, zur Zeit der Erklärung habe man nicht jedes Wort auf die Waagschale gelegt (Schriftsatz vom 8. September 1950). Die von der Klägerin gegebene Deutung ist auch nicht so zwingend, dass das Fehlen einer Erörterung der Bestätigung in den Urteilsgründen zu dem Schluss nötigte, das Berufungsgericht hätte die Erklärung überhaupt übersehen. Das Anwesen war, wie die Kaufurkunde ergibt, mit rund 21 000 RM belastet. Nach Abzug der Belastung hätte sich bei einem angenommenen Wert in Höhe des Kaufpreises von 46 000 RM nur ein Reinwert von 25 000 RM, für den Miteigentumsanteil also von 12500 RM, ergeben. Unter diesen Umständen konnte die Aussetzung des Betrages von 20 000 RM auch den Sinn haben, dass die Tochter des Beklagten trotzdem mindestens den Betrag von 20 000,- RM aus dem Anwesen erhalten müsse. Ein Verstoss des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO liegt nach alledem hier nicht vor.
e)
Elisabeth L., die Tochter der Klägerin, hatte als Zeugin die Behauptung der Klägerin bestätigt, der Beklagte habe der Klägerin nach Abschluss des Kaufvertrages gesagt, das Anwesen werde nur wegen des Eintrags im Adressbuch auf die beiden Ehegatten eingetragen. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, die Angabe der Tochter Elisabeth L. reiche als alleiniger Beweis nicht aus, da die Zeugin bei den entscheidenden Verhandlungen nicht zugegen gewesen wäre und die Klägerin bei ihrer Parteivernehmung selbst zugegeben habe, die Frage, auf wen das Anwesen eingetragen werden solle, sei bei den Besprechungen über den Kauf des Hauses überhaupt nicht erörtert worden. Der Beklagte hat bei seiner verantwortlichen Vernehmung hierzu erklärt, er habe es als selbstverständlich betrachtet, dass er als Miteigentümer habe eingetragen werden sollen, nachdem ihm die Klägerin von den 50.000 Mark der Stadt Forchheim 20.000 Mark zur Verfügung gestellt habe. Er könne sich nicht erinnern, jemals erklärt zu haben, dass das Anwesen nur deswegen auf die (beiden) Parteien eingetragen worden sei, weil dies wegen des Adressbuchs wünschenswert wäre.
Die Revision rügt, dass die Zeugin nicht beeidigt wurde. Die Beeidigung lag in dem durch § 391 ZPO bestimmten Ermessen des Berufungsgerichts. Dieses Ermessen ist nur insoweit vom Revisionsgericht nachprüfbar, als seine Ausübung allenfalls durch Rechtsirrtum beeinflusst wäre (BGH NJW 1952, 384). Das ist nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht erörtert zwar die Beeidigungsfrage nicht. Nach dem Zusammenhang seiner Urteilsgründe ist jedoch nicht anzunehmen, dass es die Möglichkeit einer Beeidigung überhaupt nicht in Erwägung gezogen oder sie gar für unzulässig gehalten hätte oder sonst von rechtsirrtümlichen Erwägungen ausgegangen wäre. Vielmehr ist anzunehmen, dass auch eine Beeidigung ihm die Überzeugung von der Richtigkeit der Zeugenaussage nicht verschafft hätte. Dass eine Beeidigung in einem solchen Falle zu unterbleiben hat, ist allgemein anerkannt.
Nach alledem konnte die Revision keinen Erfolg haben. Sie war mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Dr. v. Normann, Bundesrichter
Dr. Heck, Bundesrichter
Schuster, Bundesrichter
Dr. Oechßler, Bundesrichter