Bundesgerichtshof
Urt. v. 10.11.1993, Az.: VIII ZR 119/92
Leasingvertrag; Unwirksame Haftungsfreizeichnung; Wandelungsprozeß; Geschäftsführung ohne Auftrag; Prozeßkostenerstattung; Wegfall der Geschäftsgrundlage; Konkurs; Einverständnis mit Wandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 10.11.1993
- Aktenzeichen
- VIII ZR 119/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 14981
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BB 1994, 167-170 (Volltext mit amtl. LS)
- CR 1994, 605-607 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1994, 136-137 (Volltext mit amtl. LS)
- JurBüro 1994, 209 (Kurzinformation)
- MDR 1994, 273 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 576-578 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1994, 204 (amtl. Leitsatz)
- WM 1994, 208-212 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1993, 1876-1879 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Der Leasingnehmer, der aufgrund einer unwirksamen Haftungsfreizeichnung im Leasingvertrag den Wandelungsprozeß gegen den Lieferanten führt, hat gegen den Leasinggeber Anspruch auf Erstattung der Prozeßkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag.
2. Für die Frage des rückwirkenden Wegfalls der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages ist es unerheblich, ob das auf Veranlassung des Leasinggebers vom Leasingnehmer gegenüber dem Lieferanten erhobene Wandelungsbegehren zu einem rechtskräftigen Wandelungsurteil oder - im Konkurs über das Vermögen des Lieferanten - zur Feststellung der sich aus der vollzogenen Wandelung ergebenden Forderung zur Konkurstabelle geführt hat (Bestätigung von BGHZ 109, 139, 143 [BGH 25.10.1989 - VIII ZR 105/88] = ZIP 1990, 175, dazu EWiR 1990, 137, Martinek). In beiden Fällen kommt es nicht darauf an, ob das Wandelungsbegehren sachlich gerechtfertigt war, ob der Lieferant oder der Konkursverwalter sich mit der Wandelung einverstanden erklärt hat und welchen Inhalt ein Urteil hatte, das in dem durch die Eröffnung des Konkurses unterbrochenen und nicht wieder aufgenommenen Rechtsstreits über die Wandelungsklage ergangen ist.
Tatbestand:
Die Klägerin verhandelte im Jahre 1981 mit der Firma B. GmbH (künftig: Lieferantin) über die Lieferung von Hard- und Software für eine EDV-Anlage. Die Beklagte kaufte die von der Klägerin ausgesuchte Hardware bei der Lieferantin zum Preis von netto 141. 200 DM und schloß mit der Klägerin hierüber im Mai 1981 einen Leasingvertrag. Dessen § 4 bestimmt u.a.:
"Der Vermieter haftet dem Mieter für Ansprüche jeder Art (Sach- und Rechtsmängel, Verzugsschaden, sonstigen Schadensersatz usw.) nur in dem Umfang, in dem er seinerseits gegenüber dem Lieferanten oder Dritten Ansprüche stellen kann und Befriedigung erlangt.
Nach Wahl des Vermieters ist der Mieter verpflichtet, derartige Ansprüche gegenüber Lieferanten und Dritten entweder im eigenen Namen oder im Namen des Vermieters zur Leistung an den Vermieter geltend zu machen. Der Vermieter kann die in dieser Wahl liegende Ermächtigung jederzeit widerrufen und die Ansprüche selbst verfolgen. In jedem Fall trägt die Kosten der Rechtsverfolgung der Mieter."
Die Leasinggegenstände wurden Ende April 1981 an die Klägerin ausgeliefert und Anfang Mai 1981 von der Lieferantin installiert. Hierfür zahlte die Klägerin an die Lieferantin 6. 500 DM. Ab Mai 1981 leistete die Klägerin monatliche Leasingraten von 3.065 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an die Beklagte.
In der Folgezeit beanstandete die Klägerin, daß der Datenaustausch zwischen ihrer bisherigen Anlage und dem geleasten Rechner nicht funktioniere. Die Beklagte entgegnete mit Schreiben vom 13. Oktober 1981 unter Hinweis auf§ 4 der Vertragsbedingungen, die Klägerin sei ermächtigt, Ansprüche gegen die Lieferantin im eigenen Namen für eigene Rechnung zur Leistung an sie, die Beklagte, geltend zu machen. Daraufhin erklärte die Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 4. Dezember 1981 eigenen Namens und im Namen der Beklagten gegenüber der Lieferantin "den Rücktritt bzw. die Wandlung des Hardware-/Softwarevertrages vom April 1981" und forderte diese auf, "die Vergütung in Höhe von 141. 200 DM" an die Beklagte zu zahlen. In einem nachfolgenden Rechtsstreit nahm die Klägerin die Lieferantin wegen des beanstandeten Mangels der Anlage auf Zahlung von 141. 200 DM in Anspruch. Die Klage blieb in erster Instanz ohne Erfolg. Während des Berufungsverfahrens fiel die Lieferantin in Konkurs. Der Streithelfer der Beklagten wurde zum Konkursverwalter bestellt. Er hat den Rechtsstreit nicht aufgenommen.
Die Klägerin lagerte die Leasinggegenstände im Dezember 1983 ein und kündigte den Leasingvertrag im Juli 1984, zog diese Kündigung aber wieder zurück, weil die Beklagte sie erst zum 30. April 1985 anerkannte und eine Abschlußzahlung von rd. 75.000 DM verlangte. Die Klägerin kündigte den Vertrag erst wieder zum 30. April 1987. Bis zu diesem Zeitpunkt zahlte sie insgesamt 72 Leasingraten zu je 3.065 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
Die Klägerin gab die Leasinggegenstände Anfang November 1987 an eine von der Beklagten beauftragte Spedition heraus. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1988 meldete die Klägerin den Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 141. 200 DM zur Konkurstabelle an. Die Forderung wurde am 14. Februar 1989 von dem Streithelfer der Beklagten anerkannt und zur Konkurstabelle festgestellt. Die Klägerin erblickt hierin den Vollzug der Wandelung des von der Beklagten mit der Lieferantin geschlossenen Kaufvertrages über die Leasinggegenstände und verlangt im Hinblick darauf von der Beklagten Rückzahlung der von ihr geleisteten Leasingraten in Höhe von insgesamt 250.778, 30 DM nebst Zinsen sowie Zahlung eines weiteren Vetrages von 6.500 DM, den sie in erster Linie mit einem Anspruch auf Erstattung der in dieser Höhe an die Lieferantin gezahlten Installationskosten und hilfsweise mit einem solchen auf Erstattung eines entsprechenden Teils der im Prozeß gegen die Lieferantin aufgewendeten Kosten begründet, Zug um Zug gegen Abtretung der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung über 141.200 DM.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr bis auf einen Teil der verlangten Zinsen hinsichtlich der Leasingraten in vollem Umfang und hinsichtlich des Betrages von 6.500 DM aufgrund der Hilfsbegründung stattgegeben.
Mit der hiergegen gerichteten Revision verfolgen die Beklagte und ihr Streithelfer das Klageabweisungsbegehren weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Die Beklagte sei zur Rückzahlung der von der Klägerin geleisteten Leasingraten aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet. Die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages der Parteien sei rückwirkend weggefallen, weil der Kaufvertrag über die Leasinggegenstände durch die Feststellung der von der Klägerin in Prozeßstandschaft geltend gemachten Forderung auf Kaufpreisrückzahlung zur Konkurstabelle, die einem rechtskräftigen Wandelungsurteil gleichstehe, gewandelt worden sei. Die von der Beklagten und ihrem Streithelfer hiergegen erhobenen Bedenken seien nicht begründet. Bei der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung handele es sich um den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung aufgrund der geltend gemachten Wandelung. Dem stehe nicht entgegen, daß die Klägerin den Anspruch gegen die Lieferantin im vorausgegangenen Prozeß nicht ausschließlich auf die Rückgängigmachung des Kaufvertrages, sondern auch darauf gestützt habe, daß die Lieferantin zum Ersatz des gezahlten Leasingraten oder zum Schadensersatz aus culpa in contrahendo verpflichtet sei. Nichts anderes folge aus dem Umstand, daß die Klägerin in jenem Prozeß auf Leistung an sich selbst geklagt habe, obgleich sie nur ermächtigt gewesen sei, Leistung an die Beklagte zu verlangen. In der Konkurstabelle sei die Klägerin nur deshalb als Forderungsinhaberin genannt, weil sie den Anspruch in eigenem Namen angemeldet habe. Für die Wirkung der Feststellung zur Konkurstabelle sei es ohne Bedeutung, daß die vorangegangene Wandelungsklage in erster Instanz abgewiesen worden sei; dieses Urteil habe durch die Feststellung der Forderung zur Konkurstabelle ebenso wie durch ein der Klägerin günstiges Berufungsurteil seine Bedeutung verloren. Unmaßgeblich sei ferner, daß die Feststellung zur Konkurstabelle erst längere Zeit nach vollständiger Abwicklung des Leasingvertrages erfolgt sei. Für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der Klägerin und dem Streithelfer der Beklagten fehle es an tatsächlichen Anhaltspunkten. Da die Wandelung mit der Feststellung zur Konkurstabelle vollzogen sei, bedürfe die Berechtigung des Wandelungsbegehrens und damit die Frage, ob das Leasingobjekt tatsächlich mangelhaft gewesen sei, keiner Prüfung mehr. Aus dem rückwirkenden Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages folge, daß die im Rahmen dieses Vertrages erbrachten Leistungen nach Bereicherungsrecht herauszugeben seien. Einen Ausgleich für gezogene Nutzungen müsse sich die Klägerin hierbei nicht anrechnen lassen, da sie durch Vorlage zweier Gutachten im einzelnen dargelegt habe, daß sie die geleaste Anlage von Anfang an für ihre Zwecke nicht habe nutzen können. Damit habe die Klägerin die von der Beklagten nur pauschal behauptete Nutzung des Leasingobjekts substantiiert bestritten.
Die Erstattung der an die Lieferantin gezahlten Installationskosten in Höhe von 6.500 DM könne die Klägerin dagegen nicht verlangen. Begründet sei aber der insoweit geltend gemachte Hilfsanspruch. Da die Haftungsfreizeichnung der Beklagten in § 4 des Leasingvertrages insgesamt unwirksam sei, habe die Klägerin mit der Durchführung des Wandelungsprozesses gegen die Lieferantin objektiv ein Geschäft der Beklagten geführt, ohne hierzu wirksam beauftragt gewesen zu sein. Sie könne deshalb die für den Prozeß aufgewendeten Kosten, deren Höhe den eingeklagten Betrag überstiegen, unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag erstattet verlangen.
II. Das hält der rechtlichen Nachprüfung stand.
1. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß im Falle der auf einem rechtskräftigen Urteil beruhenden Wandelung des Kaufvertrages über den Leasinggegenstand die Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages rückwirkend wegfällt (BGHZ 109, 139, 142 [BGH 25.10.1989 - VIII ZR 105/88] m.w.Nachw.). Das gilt auch dann, wenn die Haftungsfreizeichnung des Leasinggebers - wie hier - mangels vorbehaltloser Abtretung der kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche unwirksam ist (BGHZ aaO, 143), weil der Leasinggeber den Leasingnehmer formularvertraglich zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Lieferanten veranlaßt hat und infolgedessen das Ergebnis eines solchen Vorgehens hinnehmen muß (BGHZ aaO, 143). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist es ferner unerheblich, ob das Wandelungsbegehren des Leasingnehmers zu einem rechtskräftigen Wandelungsurteil oder - wie hier - zur Feststellung der sich aus der vollzogenen Wandelung ergebenden Forderung zur Konkurstabelle geführt hat (BGHZ aaO, 143). Denn letztere steht nach §§ 145 Abs. 2, 164 Abs. 2 und 3 KO im Verhältnis zu den Konkursgläubigern einem rechtskräftigen Urteil gleich.
2. Diesen Ansatz zieht auch die Revision nicht in Zweifel. Sie hält jedoch für den Streitfall die Gleichsetzung der Feststellung der von der Klägerin angemeldeten Forderung zur Konkurstabelle mit einem rechtskräftigen Wandelungsurteil aus formellen wie aus materiell-rechtlichen Gründen für nicht zulässig.
a) Die formellen Bedenken der Revision gründen sich auf den Umstand, daß der von der Klägerin vorgelegte Tabellenauszug den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung nicht erkennen lasse und daß auch aus sonstigen Umständen, soweit sie zur Auslegung des Tabelleneintrags herangezogen werden könnten, nicht eindeutig hervorgehe, daß es sich bei der angemeldeten Forderung um den Kaufpreisrückzahlungsanspruch aus vollzogener Wandelung handele. Der Sachvortrag der Klägerin in dem zuvor gegen die Lieferantin geführten und durch den Konkurs unterbrochenen Rechtsstreit könne, so meint die Revision, zur Konkretisierung der angemeldeten Forderung nicht herangezogen werden, weil nicht festgestellt, von der Klägerin auch nicht vorgetragen sei, daß dieses Vorbringen Gegenstand des konkursrechtlichen Prüfungsverfahrens gewesen sei. Zur Feststellung des Rechtsgrundes einer zur Konkurstabelle festgestellten Forderung dürften überdies nur solche Umstände herangezogen werden, die sich aus dem Tabellenauszug selbst ergäben und Gegenstand des Konkursverfahrens gewesen seien, neben der Konkurstabelle also die Anmeldung, das Anmeldungsprotokoll, diesem beigefügte Unterlagen und das Protokoll des Prüfungstermins. Die Klägerin habe indessen keine dieser Unterlagen vorgelegt, auch die Beiziehung der Konkursakten nicht beantragt. Der Tabellenauszug weise zudem eine Forderung der Klägerin gegen die Lieferantin aus und könne deshalb nicht dahin interpretiert werden, es handele sich bei der festgestellten Forderung um den der Beklagten zustehenden Kaufpreisrückzahlungsanspruch. Auch gehe eine Wandelungsklage grundsätzlich auf Rückzahlung des Bruttokaufpreises, während der angemeldete Betrag von 141. 200 DM nur - dem Nettokaufpreis entspreche. Als Rechtsgrund der angemeldeten Forderung komme neben einem Kaufpreisrückzahlungsanspruch ein eigener Schadensersatzanspruch der Klägerin gegen die Lieferantin aus culpa in contrahendo in Betracht; hierauf sei die Berufungsbegründung im Vorprozeß vornehmlich gestützt gewesen. Bei zutreffender Beurteilung all dieser Gesichtspunkte fehle es jedenfalls an der Eindeutigkeit der zur Konkurstabelle festgestellten Forderung, was nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen zu Lasten der Klägerin gehen müsse.
Die von der Revision erhobenen Bedenken greifen nicht durch. Es trifft zwar zu, daß der zu den Akten gelangte Tabellenauszug den Rechtsgrund der angemeldeten Forderung nicht erkennen läßt; in der betreffenden Spalte ist dort lediglich vermerkt: "Fdg.". Gleichwohl ist dem Berufungsgericht darin beizupflichten, daß es sich bei der angemeldeten Forderung ohne Zweifel um den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung aus vollzogener Wandelung handelt: Denselben Betrag hatte die Klägerin im Vorprozeß gegen die Lieferantin geltend gemacht und diesen Anspruch schon in dem den Prozeß einleitenden Mahnbescheid als "Rückzahlungsanspruch nach Wandlung bzw. Rücktritt" gekennzeichnet. Ebenso ist die Klageforderung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils jenes Rechtsstreits bezeichnet, und in den Entscheidungsgründen befaßt sich das Landgericht ausschließlich mit der Frage, ob die Klägerin Wandelung oder Rücktritt verlangen konnte. Im Berufungsrechtszug. des Vorprozesses hat die Klägerin zwar zur Begründung der Klage "neben dem ihr zustehenden Wandelungsrecht" einen Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo geltend gemacht. In erster Linie hat sie aber auch hier ihre vermeintlichen Ansprüche aus "Wandlung bzw. Rücktritt" weiterverfolgt. In Fortsetzung des unterbrochenen und vom Konkursverwalter nicht aufgenommenen Rechtsstreits hat die Klägerin sodann die dort bislang mit der Klage verfolgte, dem Nettokaufpreis entsprechende Forderung zur Konkurstabelle angemeldet. Darin liegt, auch wenn zwischenzeitlich rund drei Jahre vergangen waren, die konkludente Erklärung, daß es sich bei der angemeldeten Forderung um den ehedem eingeklagten Kaufpreisrückzahlungsanspruch handelt.
Das Berufungsgericht war entgegen der Auffassung der Revision nicht gehindert, die aufgezeigten Umstände für die Ermittlung des Rechtsgrundes der angemeldeten und zur Konkurstabelle festgestellten Forderung heranzuziehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Inhalt der Konkurstabelle erforderlichenfalls mit Hilfe einer Feststellungsklage geklärt werden (BGH, Urteil vom 4. Oktober 1984 - IX ZR 159/83 = NJW 1985, 271 unter II 1 m.Nachw.). In einem solchen Feststellungsprozeß wären ohne Zweifel die oben aufgeführten Gesichtspunkte für die Identifizierung der angemeldeten Forderung heranzuziehen. Dann aber ist nicht einzusehen, weshalb dies im Prozeß des Leasingnehmers gegen den Leasinggeber auf Rückzahlung der Leasingraten, für dessen Ausgang der Inhalt der Konkurstabelle anspruchsbegründende Bedeutung hat, unzulässig sein sollte.
Die von der Revision angeführten Umstände sind nicht geeignet, Zweifel an der Identität der angemeldeten und zur Konkurstabelle festgestellten Forderung zu wecken. Daß die Klägerin im Tabellenauszug als Gläubigerin der festgestellten Forderung erscheint, ist, dem Berufungsgericht folgend, zwanglos damit zu erklären, daß die Klägerin - sei es auch materiell-rechtlich zu Unrecht - bei der Anmeldung der Forderung (wie auch bereits zuvor im Wandelungsprozeß) als Forderungsberechtigte aufgetreten ist. Ebenso verhält es sich mit dem Umstand, daß die Klägerin einen Anspruch nur in Höhe des Nettokaufpreises angemeldet hat. Denn auch im Wandelungsprozeß hatte die Klägerin den Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung nur in dieser Höhe geltend gemacht.
b) Materiell-rechtliche Bedenken gegen die Gleichsetzung der hier erfolgten Feststellung zur Konkurstabelle mit einem rechtskräftigen Wandelungsurteil will die Revision daraus herleiten, daß es an einem Vollzug der Wandelung fehle und ein etwaiges Wandelungsrecht der Klägerin im Zeitpunkt der Anmeldung und Feststellung zur Konkurstabelle nicht mehr beantanden habe. Anders als in dem vom Bundesgerichtshof (in BGHZ aaO) entschiedenen Fall sei die Wandelungsklage hier in erster Instanz abgewiesen und der durch den Konkurs der Lieferantin unterbrochene Rechtsstreit nicht mehr aufgenommen worden. Die Klägerin habe auch nicht vorgetragen, daß sie den Konkursverwalter im Prüfungstermin mit ihrem Wandelungsbegehren konfrontiert und daß dieser sich mit der Wandelung ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt habe. Da die Beklagte die ihr im November 1987 zurückgegebenen Leasinggegenstände nach dem Vortrag der Klägerin im Juli 1988 verschrottet habe, habe sie sich deren Rückgabe, die sie als Käuferin im Falle der Wandelung geschuldet hätte, schuldhaft unmöglich gemacht. Das habe nach § 351 BGB den Ausschluß des Wandelungsrechts zur Folge.
Auch diese Bedenken sind nicht begründet. § 145 Abs. 2 KO stellt die Feststellung einer Forderung zur Konkurstabelle einem rechtskräftigen Urteil gleich. Ebensowenig wie im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung kann es mithin darauf ankommen, ob der rechtskräftig festgestellte Anspruch materiell-rechtlich entstanden und zu Recht zugesprochen worden ist. Es ist deshalb unerheblich, ob und bis zu welchem Zeitpunkt der Klägerin ein Wandelungsrecht tatsächlich zustand, ob der Konkursverwalter sich mit der Wandelung einverstanden erklärt hat und welchen Verlauf der nicht rechtskräftig abgeschlossene Vorprozeß über die Wandelungsklage genommen hat.
3. Für einen Schadensersatzanspruch des Streithelfers der Beklagten wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung seitens der Klägerin, den die Revision dem Klagebegehren entgegenhalten will, fehlt es an tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts. Übergangenen Sachvortrag hierzu zeigt die Revision nicht auf.
4. Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Revision gegen die Höhe des der Klägerin zuerkannten Bereicherungsanspruchs.
a) Die Revision macht zum einen geltend, die Klägerin könne nur die Nettobeträge der gezahlten Leasingraten - ohne Mehrwertsteuer - herausverlangen, weil die Beklagte die in den gezahlten Bruttobeträgen enthaltene Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt habe und insoweit folglich nicht bereichert sei.
Das ist nicht richtig. Mit der Rückzahlung der Nettoleasingraten an die Klägerin entfällt auf Seiten der Beklagten rückwirkend der Umsatz, auf den die Steuer erhoben und von der Beklagten entrichtet worden ist. Folglich hat die Beklagte Anspruch auf Erstattung der von ihr abgeführten Umsatzsteuer. Folgte man der Auffassung der Revision, so wäre die Beklagte im Endergebnis um die von der Klägerin bezahlte, von der Beklagten zunächst abgeführte, ihr dann aber wieder erstattete Umsatzsteuer ungerechtfertigt bereichert.
b) Zum andern meint die Revision, die Klägerin müsse sich den Wert der Nutzung der Anlage anrechnen lassen. Hierfür komme es nicht darauf an, ob die Klägerin sie für die ursprünglich vorgesehenen Zwecke habe verwenden können.
Entscheidend sei vielmehr, ob sie die unstreitig voll funktionsfähige Anlage tatsächlich - möglicherweise in beschränktem Umfang - genutzt habe. Da nach dem Vorbringen der Klägerin lediglich der "Duplex-Betrieb" mit dem vorhandenen Horizon-Rechner der Klägerin nicht möglich gewesen sei, die geleaste Anlage aber grundsätzlich geeignet gewesen sei, auch die Aufgaben wahrzunehmen, die der Horizon-Rechner habe erfüllen sollen, hätte die Klägerin darlegen müssen, daß sie von der tatsächlich gegebenen Nutzungsmöglichkeit keinen Gebrauch gemacht habe. Dagegen spreche als Indiz, daß die Klägerin die Leasingraten in voller Höhe bezahlt habe, obgleich sie dazu nach ihrer Rechtsauffassung und nach der damaligen Rechtsprechung nicht verpflichtet gewesen sei.
Auch dieser Angriff bleibt ohne Erfolg. Das Berufungsgericht hat dem Vorbringen der Klägerin und den von ihr vorgelegten Gutachten entnommen, daß die geleaste Anlage ohne zusätzliche Maßnahmen für die Zwecke der Klägerin nicht brauchbar war. Das Gegenteil hätte die dafür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (BGHZ aaO, 148) im einzelnen darlegen müssen. Daran fehlt es; die Beklagte hat eine Nutzung des Leasingobjekt durch die Klägerin nur pauschal behauptet. Daß das Berufungsgericht die Zahlung der Leasingraten nicht als hinreichendes Indiz für die Nutzung gewertet hat, ist als tatrichterliche Würdigung revisionsrechtlich nicht angreifbar (BGHZ aaO, 149).
5. Ohne Erfolg wendet sich die Revision schließlich dagegen, daß das Berufungsgericht der Klägerin einen Anspruch auf Ersatz der im Wandelungsprozeß aufgewendeten Prozeßkosten zuerkannt hat.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Führung des Wandelungsprozesses gegen den Lieferanten des Leasingguts bei - wie hier - unwirksamer Haftungsfreizeichnung im Leasingvertrag (vgl. BGHZ aaO, 150 f) objektiv ein Geschäft des Leasinggebers und die Prozeßführung durch den Leasingnehmer infolgedessen Geschäftsführung ohne Auftrag (BGHZ aaO, 150 ff, 152). Die Revision hält es für fraglich, ob dieser Grundsatz auch dann gilt, wenn der Leasingnehmer den Prozeß vornehmlich zu dem Zweck führt, den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrages zu erreichen. Die Frage bedarf keiner Entscheidung, weil eine dahingehende Absicht der Klägerin nicht festgestellt ist und die Revision insoweit übergangenen Sachvortrag nicht aufzeigt.
Die Beklagte kann auch nicht mit Erfolg einwenden, die Prozeßführung habe nicht ihrem Willen entsprochen, weil der von der Beklagten gerügte Softwarefehler nach dem Gutachten des Sachverständigen F. mit einem für 359 US-Dollar erhältlichen Programm behebbar. gewesen sei. Auf diese rückblickende Betrachtung kann es nicht ankommen. Die Beklagte hat die Klägerin auf deren Beanstandung hin mit Schreiben vom 13. Oktober 1981 auf die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegenüber der Lieferantin verwiesen. An ihrem damit bekundeten Einverständnis mit der Prozeßführung durch die Klägerin muß sie sich festhalten lassen.