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Bundesgerichtshof
Urt. v. 07.05.1992, Az.: I ZR 176/90

Werbende Ankündigung; Werbung; Versandhandel; Werbegeschenke; Psychologischer Kaufzwang; Übertriebenes Anlocken; Wettbewerbswidrigkeit; Wettbewerb

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.05.1992
Aktenzeichen
I ZR 176/90
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1992, 14413
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1992, 2248 (Kurzinformation)
  • GRUR 1992, 621-622 (Volltext mit amtl. LS) "Glücksball-Festival"
  • LM H. 11 / 1992 § 1 UWG Nr. 603
  • MDR 1992, 1140-1141 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1992, 1192-1193 (Volltext mit amtl. LS) "Glücksball-Festival"
  • WRP 1992, 644-646 (Volltext mit amtl. LS) "Glücksball-Festival"

Amtlicher Leitsatz

Die werbende Ankündigung eines Versandhandelsunternehmens, daß dem Empfänger der Werbung auf Anfordern bestimmte - geringwertige - Werbegeschenke auch ohne Wareneinkauf unentgeltlich übersandt werden, angekündigungsgemäß aber später als im Falle einer Bestellung, ist für sich allein weder unter dem Gesichtspunkt des psychologischen Kaufzwangs noch unter dem des übertriebenen Anlockens wettbewerbswidrig i. S. des § 1 UWG.

Tatbestand:

1

Die Beklagte vertreibt über eine Einzelhandelskette und im Wege des Versandhandels kosmetische Produkte in Deutschland. Sie bezieht nach ihrer Behauptung die Erzeugnisse von ihrer in Frankreich ansässigen Muttergesellschaft, die auch ihre Werbung einheitlich gestalte.

2

Im Januar und April 1989 versandte die Beklagte Werbeprospekte, in denen sie ein "Glücksball-Festival" ankündigte. Dem Prospekt lagen zehn Original-Lose bei. In dem Prospekt waren verschiedene mit Nummern versehene Artikel abgebildet, wobei es sich um Gebrauchs- oder Dekorationsgegenstände, wie Kerzen, Taschenkamm, Taschenspiegel, Haarschleife, Porzellandöschen handelte. Mit den Losnummern konnten die Empfänger feststellen, welche der abgebildeten Gegenstände sie gewonnen hatten. Den Empfängern der Werbung wurde folgende Anleitung gegeben:

3

"Senden Sie diese Glücksball-Gewinnliste schnell mit Adresse und Kundennummer (Bestellschein) zurück. So können wir Ihnen umgehend Ihre Gewinne zuschicken. Falls Sie heute nichts bestellen, so können Sie trotzdem Ihren Gewinn anfordern. Haben Sie in diesem Fall aber Verständnis dafür, daß wir Ihre Gewinn-Anforderung aus versandtechnischen Gründen erst etwas später ausliefern können. Ansonsten liegen Ihre Gewinne Ihrem Schönheits-Päckchen bei. Viel Glück. Die Teilnahme am Glücksball-Festival ist unabhängig von einer Bestellung".

4

Der Kläger, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, hat geltend gemacht, die Beklagte verkoppele in wettbewerbsrechtlich unzulässiger Weise die Teilnahme an dem Gewinnspiel mit einer Warenbestellung, da sie die Gewinner, die nichts bestellten, anders behandele als diejenigen, die eine Bestellung aufgäben.

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Der Kläger hat beantragt,

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die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln zu verurteilen,

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es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Zusammenhang mit der Ankündigung eines Gewinnspiels Teilnehmer, die nicht gleichzeitig eine Bestellung aufgeben, darauf hinzuweisen, daß deshalb ihre Gewinnanforderung erst später bearbeitet werden könne, insbesondere wenn dies mit den Worten geschieht:

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"Falls Sie heute nichts bestellen, so können Sie trotzdem Ihren Gewinn anfordern. Haben Sie in diesem Fall aber Verständnis dafür, daß wir Ihre Gewinn-Anforderung aus versandtechnischen Gründen erst etwas später ausliefern können ..."

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Die Beklagte hat ein wettbewerbswidriges Verhalten in Abrede gestellt.

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Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte weiterhin den Antrag, die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

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I. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten bestätigt. Es hat dazu ausgeführt: Die Werbeveranstaltung der Beklagten sei ein Gewinnspiel mit der Besonderheit, daß der Empfänger der Werbung bereits vor seiner aktiven Teilnahme erfahre, ob auf ihn ein Gewinn entfallen sei. Die Beklagte verkoppele den Absatz ihrer Ware mit der Ausgabe der Gewinne, indem sie die Gewinner darauf hinweise, daß die Gewinnzusendung im Falle, daß nicht gleichzeitig Ware bestellt werde, sich verzögere. Zumindest ein nicht unerheblicher Teil der Empfänger werde die Werbung der Beklagten so verstehen, daß sie die Gewinner in zwei Gruppen einteile und den Nichtbestellern weniger Aufmerksamkeit widme, so daß eventuell deren Gewinne nicht nur später versandt würden, sondern sie möglicherweise ganz in Vergessenheit geraten könnten oder die Gefahr entstehe, daß von den Gewinnartikeln für die Nichtbesteller nichts mehr übrig bleibe. All dies sei geeignet, einen nicht unerheblichen Teil von Gewinnern zu einer an sich nicht beabsichtigten Bestellung zu veranlassen, um solchen Befürchtungen vorzubeugen. Eine in ihrer Dauer unbestimmte Verzögerung sei geeignet, die dargelegten Befürchtungen noch zu verstärken. Der Hinweis in den Werbeunterlagen, daß die Teilnahme unabhängig von einer Bestellung sei, bleibe ohne Belang, er werde durch den Hinweis auf die Verzögerung entwertet.

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II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Beklagten hat Erfolg und führt zur Abweisung der Klage.

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1. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts können die Empfänger den Werbeunterlagen sofort entnehmen, welche der abgebildeten Gegenstände sie "gewonnen" haben, wenn sie die ihnen zugesandten Losnummern den Abbildungen zuordnen. Damit stellt sich die Werbeveranstaltung der Beklagten nicht als eine auf aleatorische Reize abstellende Gewinnspielveranstaltung dar, bei der es um die für ein solches Spiel typische Wahrnehmung einer Gewinnchance geht, sondern als eine unentgeltliche Zusendung von Waren zu Werbezwecken. Diese Art der Werbung ist dem Bereich der Wertreklame zuzurechnen, deren Besonderheit im Vergleich zur Bild- und Wortreklame darin besteht, daß den Kunden zu Werbezwecken geschenkweise eine Vergünstigung gewährt wird. Geschenke an Kunden zu Werbezwecken sind zwar nicht ohne weiteres wettbewerbswidrig, können es aber durch das Hinzutreten besonderer Umstände werden. Für die Einordnung ist insbesondere entscheidend, ob sich ein Werbegeschenk nach Zweck und Wirkung noch im Rahmen einer Aufmerksamkeitswerbung entsprechend der Wort- und Bildreklame hält. An die Zulässigkeit der Wertreklame sind damit strenge Anforderungen zu stellen, weil sie für den Fall, daß sie den Rahmen reiner Aufmerksamkeitswerbung überschreitet, die Gefahr mit sich bringt, daß die angesprochenen Verkehrskreise in ihren wirtschaftlichen Entschließungen unsachlich beeinflußt werden, insbesondere dazu veranlaßt werden können, ihre Ware nicht in erster Linie nach ihren Vorstellungen über die Preiswürdigkeit und die Qualität der konkurrierenden Waren zu treffen, sondern vor allem danach, wie sie in den Genuß der Vergünstigung gelangen können. Das ist mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht vereinbar (st. Rspr., BGH, Urt. v. 13. 6. 1973 - I ZR 65/72, GRUR 1974, 345, 346 = WRP 1974, 23 - Geballtes Bunt; Urt. v. 23. 2. 1989 - I ZR 138/86, GRUR 1989, 366, 367 = WRP 1990, 28, 30 - Wirtschaftsmagazin).

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2. Danach ist das angegriffene Werbeverhalten, da es die Grenzen einer zulässigen Aufmerksamkeitswerbung nicht überschreitet, wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf die Kunden wird durch die unentgeltliche Zuwendung der "Preise" kein Druck dahin ausgeübt, bei der Beklagten eine Bestellung aufzugeben, um so in den Besitz der versprochenen Zuwendungen zu gelangen. Von einem psychologischen Kaufzwang in dem Sinne, daß es den Kunden peinlich sei, unentgeltliche Zuwendung ohne einen Warenkauf abzurufen, und daß sich die Kunden deshalb verpflichtet fühlten, anstandshalber auch eine Bestellung aufzugeben, kann nicht ausgegangen werden. Aber auch eine unzulässige Beeinflussung der Kunden durch Werbegeschenke ist nicht gegeben. Die Beklagte hat in der Anleitung zu dem von ihr veranstalteten "Glücksball-Festival" den Empfängern mitgeteilt, daß sie die ihnen zugesagten Zuwendungen auch dann erhielten, wenn sie keine Bestellung aufgäben. Das ist in der Anleitung des Werbeschreibens der Beklagten durch zwei Sätze zum Ausdruck gebracht. Die Empfänger erfahren: "Falls Sie heute nichts bestellen, so können Sie trotzdem ihren Gewinn anfordern" am Anfang eines Absatzes der Mitteilung. Dieser Absatz endet mit dem Satz: "Die Teilnahme am Glücksball-Festival ist unabhängig von einer Bestellung". Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, der Schlußsatz sei angesichts der angekündigten Verzögerung im Falle des Abrufs allein der Zuwendung ohne Belang, hat es dieser Verzögerung eine ihr nicht zukommende Bedeutung beigemessen. Insoweit kann nicht außer acht gelassen werden, daß die angebotenen Gegenstände nach den getroffenen Feststellungen von geringem Wert sind. Sie sind nicht geeignet, ein besonderes Interesse in der Richtung zu erwecken, sie möglichst rasch - bevorzugt vor anderen Kunden - zu erhalten. Der Kunde sieht in den Zuwendungen deshalb lediglich das, was sie sind, nämlich Werbegeschenke, und ist sich sicher, daß er sie, wenn auch später, erhalten wird. Unter diesen Umständen gewinnt die Tatsache, daß wiederholt von Bestellungen im Zusammenhang mit den Werbegeschenken die Rede ist, keine entscheidende Bedeutung. Daß die Kunden die Werbegeschenke auch ohne Bestellung erhalten, hat die Beklagte in ihrem Werbeschreiben wiederholt und klar zum Ausdruck gebracht.

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3. Der vom Berufungsgericht erörterte Gesichtspunkt, die Kunden könnten sich zu Bestellungen veranlaßt sehen, weil sie befürchten müßten, die Beklagte könne sie bei einer bloßen Anforderung von Geschenken vergessen, oder die versprochenen Zuwendungen reichten nur für die Kunden aus, die eine Bestellung aufgäben, liegt nach den Umständen des Falles fern. Dagegen spricht, daß die zugesagten Gegenstände von geringem Wert sind. Die Kunden können den Abbildungen der Artikel auch entnehmen, daß letztere von der Beklagten jederzeit beschafft werden können, wenn sie in einem Einzelfall einmal nicht mehr in ausreichendem Maß zur Verfügung stehen sollten. Es ist auch allgemein bekannt, daß in Versandhandelsunternehmen die durch Anschreiben geschaffenen Kundenkontakte regelmäßig zuverlässig erfaßt und gesteuert werden. Konkrete Anhaltspunkte dafür, daß Kunden vorliegend damit rechnen müßten, in Vergessenheit zu geraten oder leer auszugehen, sind vom Berufungsgericht nicht festgestellt.

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4. Das Berufungsgericht hat offengelassen, ob die Werbung der Beklagten in übertriebener Weise anlockend wirke und ob sie deshalb geeignet sei, die angeschriebenen potentiellen Kunden aus unsachlichen Gründen zum Kauf zu veranlassen (BGH, Urt. v. 2. 11. 1973 - I ZR 111/72, GRUR 1974, 729, 730 = WRP 1974, 200 - SWEEPSTAKE; Urt. v. 29. 6. 1989 - I ZR 180/87, GRUR 1989, 757 = WRP 1989, 799 - McBacon). Aber auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt kann die Klage keinen Erfolg haben. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfahren die Empfänger der Werbung bereits mit dem Erhalt der Werbeunterlagen, daß und in welchem Umfang sie Geschenke zu erwarten haben, daß deren Wert relativ gering ist und daß die Zusendung der Geschenke nicht von einer Bestellung abhängig ist. Unter diesen Umständen liegt die Annahme fern, daß die Empfänger der Werbung mit Blick auf die ihnen angekündigten unentgeltlichen Zuwendungen das Warenangebot der Beklagten weniger kritisch auf Güte und Preiswürdigkeit prüfen könnten, als dies ohne die Werbegeschenke der Fall sein würde.

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III. Danach war auf die Revision der Beklagten das Urteil des Berufungsgerichts aufzuheben und in Abänderung des Urteils des Landgerichts die Klage abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.