Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 19.05.1980, Az.: 3 StR 193/80 (S)

Verfolgungsverjährung bei Presseinhaltsdelikten; Anforderungen an die Feststellung eines Angriffes auf die Menschenwürde

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.05.1980
Aktenzeichen
3 StR 193/80 (S)
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1980, 14009
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Zweibrücken - 05.12.1980

Verfahrensgegenstand

Volksverhetzung u.a.

Prozessführer

Bürokaufmann Nikolaus Ludwig U. aus W./P., geboren am ... 1957 in L.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
nach Anhörung des Generalbundesanwalts, zu Ziff. 1 auf dessen Antrag,
am 19. Mai 1980
gemäß § 349 Abs. 4 StPO
einstimmig beschlossen:

Tenor:

  1. 1.

    Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 5. Dezember 1980 mit den Feststellungen aufgehoben.

  2. 2.

    Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Jugendschöffengericht beim Amtsgericht Zweibrücken zurückverwiesen.

Gründe

1

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

"Die Strafkammer hat übersehen, daß die Strafverfolgung insoweit verjährt ist, als es sich bei den Schriften mit strafbarem Inhalt, die der Angeklagte verbreitet hat, um Druckwerke im Sinne des Presserechts handelt. Nach den Sondervorschriften des Presserechts (§ 22 Abs. 1 PresseG RhlPf) beläuft sich die Verjährungsfrist für die hier in Betracht kommenden Presseinhaltsdelikte auf sechs Monate. Diese Frist ist abgelaufen, da die Verjährung nach der richterlichen Vernehmung des Angeklagten vom 4. August 1978 (Bd. II Bl. 329/330 d.A.) mehr als sechs Monate lang nicht mehr unterbrochen worden ist. Die nächste zur Unterbrechung der Verjährung geeignete Maßnahme war erst die Erhebung der öffentlichen Klage am 3. Juli 1979 (Bd. VIII Bl. 745 d.A.).

Nach § 7 Abs. 1 PresseG RhlPf gelten nicht nur die vom Angeklagten verbreiteten gedruckten Plakate, Handzettel und Aufkleber als "Druckwerke", sondern auch alle sonstigen "mittels eines zur Massenherstellung geeigneten Vervielfältigungsverfahrens hergestellten und zur Verbreitung bestimmten Schriften". Daher unterliegt auch die Verbreitung der vom Angeklagten im Abzugsverfahren oder auf fotomechanischem Weg vervielfältigten Schriften der kurzen Presseverjährung. Demnach kann der Angeklagte hinsichtlich der Fälle 1-6 nur noch wegen seiner Briefe an Norbert W. (Fall 3) und an Albert S. (Fall 5) bestraft werden, weil es sich hierbei nicht um Druckwerke, sondern um individuelle Schreiben handelt. Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte den im Falle 8 verbreiteten Aufkleber der Anlage I Nr. 2 bereits im Falle 4 verbreitet. Nach der Rechtsprechung (BGHSt 25, 347 [BGH 17.07.1974 - 3 StR 239/73];  27, 18) beginnt aber die Verjährung von Presseinhaltsdelikten nicht erst mit dem letzten, sondern schon mit dem ersten Verbreitungsakt. Deshalb kann der Angeklagte auch wegen des im Falle 8 verbreiteten Aufklebers nicht mehr bestraft werden. Ob und inwieweit er sich wegen der Verbreitung des sonstigen, der Sendung beigefügten Propagandamaterials der NSDAP-AO strafbar gemacht hat, läßt sich nicht beurteilen, weil die Strafkammer über seinen Inhalt keine Feststellungen getroffen hat.

Ähnlich verhält es sich mit der Bestrafung des Angeklagten im Fall 7 wegen Vorrätighaltens von Propagandamitteln ehemaliger nationalsozialistischer Organisationen. Mit dem plangemäßen Verbreiten von Propagandamittel gehen die vorausgegangenen Vorbereitungshandlungen darin auf. Demgemäß erfaßt die Verjährung der Strafverfolgung des Verbreitens auch das vorausgegangene Vorrätighalten. Der Angeklagte kann deshalb nur wegen des Vorrätighaltens solcher Propagandamittel bestraft werden, die er noch nicht verbreitet hatte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1977, 809). Ob und für welche bei den Durchsuchungen sichergestellten Propagandamittel dies zutrifft, muß noch genauer geklärt werden. Gegebenenfalls muß auch noch genauer dargelegt werden, inwiefern diese Propagandamittel einen strafbaren Inhalt haben."

2

Dem schließt sich der Senat an.

3

Nach den §§ 41, 102, 108 JGG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 6 S. 2 StVÄG 1979 (BGBl 1978, 1645) ist die Sache an das Jugendschöffengericht zurückzuverweisen. Eine Zuständigkeit der Staatsschutzkammer ist, was aus der Änderung von § 102 JGG durch Art. 3 Nr. 7 Buchst. a StVÄG folgt, nicht mehr gegeben. Eine sachliche Zuständigkeit der Jugendkammer fehlt (vgl. §§ 41, 108 Abs. 3 S. 2 JGG).

4

Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat noch auf folgendes hin: Eine Strafbarkeit nach § 130 StGB ist im Falle 3 nur dann gegeben, wenn der Angriff auf die Menschenwürde anderer in einer Weise geschah, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören. Der Senat hat in BGHSt 29, 26 schon ausgesprochen, daß dies gegeben sein kann, wenn der Täter Briefe entsprechenden Inhalts einer Zeitung zuleitet. Das hat der Angeklagte nicht getan; den Feststellungen kann allerdings entnommen werden, daß er davon ausging, der Empfänger seines Briefes werde die Presse informieren.

5

Bei den in Frage kommenden Presseorganen handelt es sich aber um solche in New York. Daß eine derartige Entäußerung des Briefinhalts geeignet wäre, den öffentlichen Frieden in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 39. Aufl. § 126 Rdn 2) zu stören, nämlich indem er vom Empfänger über die ausländische Presse zu einer friedensstörenden Erörterung in der deutschen Presse führt, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen.

Schmidt
Dr. Schauenburg
Dr. Krauth
Laufhütte
Dr. Gribbohm