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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 05.02.1986, Az.: 3 StR 23/86

Zuständigkeit des Jugendgerichts bei Aburteilung von von Heranwachsenden begangenen Taten auch bei Anwendung von Erwachsenenstrafrecht

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
05.02.1986
Aktenzeichen
3 StR 23/86
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 16153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Wuppertal - 07.08.1985

Verfahrensgegenstand

Diebstahl u.a.

Prozessführer

Karl-Heinz R., geboren am ... 1963 in D.

In der Strafsache
hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 5. Februar 1986
gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
beschlossen:

Tenor:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wuppertal vom 7. August 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 15 Fällen, wegen Diebstahls mit Waffen und Versuchs der Beteiligung an einem Verbrechen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der auf § 338 Nr. 4 StPO gestützten Verfahrensbeschwerde (vgl. dazu BGHSt 18, 79 f;  26, 191, 198 [BGH 25.08.1975 - 2 StR 309/75];  Kleinknecht/Meyer, StPO, 37. Aufl. Rdn. 34 zu § 338) Erfolg.

3

Die Strafkammer war für die angefochtene Entscheidung nicht zuständig. Der Angeklagte wurde unter anderem wegen am 27./28. Januar und 18. Februar 1984 begangener Diebstähle verurteilt. Zum Zeitpunkt dieser Taten war er aber Heranwachsender. Damit waren gemäß §§ 107, 108 Abs. 1, 33 JGG die Jugendgerichte, und zwar die Jugendkammer (§ 108 Abs. 3 Satz 2 JGG) zuständig (BGHSt 7, 26, 27; 8, 349 f), unabhängig davon, ob auf diese Taten möglicherweise Erwachsenenstrafrecht anzuwenden ist (§§ 105 Abs. 1, 32 JGG).

4

Da § 6 a StPO keine Anwendung findet (BGHSt 30, 260 [BGH 04.11.1981 - 2 StR 242/81]), ist das Urteil der Strafkammer mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache an eine Jugendkammer zurückzuverweisen.

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