Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 01.07.1986, Az.: BVerwG 5 B 138.85

Gewährung von Ausbildungsförderung; Geltendmachung eines Leistungsrückstandes; Vorlage eines Leistungsnachweises als Förderungsvoraussetzung; Bedeutung der Förderungshöchstdauer für die Ausbildungsförderung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
01.07.1986
Aktenzeichen
BVerwG 5 B 138.85
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1986, 19190
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VGH Baden-Württemberg - 11.09.1985 - AZ: 7 S 1238/85

Der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 1. Juli 1986
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Zehner und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Rochlitz und Dr. Hömig
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 11. September 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1

Der Kläger begehrt für das 5. Fachsemester seines Fachhochschulstudiums (Bewilligungszeitraum September 1976 bis April 1977) Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG -. Sein Antrag wurde vom Beklagten abgelehnt, weil der erforderliche Eignungsnachweis verspätet eingereicht worden sei. Widerspruch, Klage und Berufung blieben ohne Erfolg.

2

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht ist unbegründet. Der Rechtssache kommt die mit der Beschwerde allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht zu.

3

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung, daß dem Kläger für den streitigen Bewilligungszeitraum Förderungsleistungen nicht gewährt werden können, darauf gestützt, daß es bis zum April 1977 an einer Förderungsvoraussetzung gefehlt habe, weil der Kläger eine Bescheinigung nach § 48 Abs. 1 BAföG erst nach Abschluß des 5. Fachsemesters vorgelegt habe (Urteilsabdruck S. 5). Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 BAföG seien schon deshalb nicht gegeben, weil, wie der Verwaltungsgerichtshof meint, der Kläger bis zur Vorlage der Bescheinigung vom 18. April 1977 am 9. Mai 1977 einen Antrag auf spätere Zulassung der Bescheinigung nicht gestellt habe und außerdem aus dem Inhalt der genannten Bescheinigung ein Leistungsrückstand nach dem 4. Fachsemester nicht zu entnehmen sei, so daß sich der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben später auf die angebliche Unrichtigkeit der Bescheinigung nicht mehr berufen könne (vgl. Urteilsabdruck S. 6). Im Zusammenhang damit sieht der Kläger eine rechtsgrundsätzliche Frage ausschließlich darin, ob es sachgemäß sei, die "Verfahrensvorschriften" in Abschnitt IX des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

"überhaupt bzw. in vollem Umfang anzuwenden, wenn durch das Ablegen eines Prädikatsexamens der Auszubildende nachgewiesen hat, daß er das angestrebte Ausbildungsziel erreicht hat und damit förderungswürdig war".

4

Diese Frage bedarf keiner Klärung in einem künftigen Revisionsverfahren.

5

Wie der beschließende Senat in seiner bisherigen Rechtsprechung bereits klargestellt hat, handelt es sich bei der Vorlage eines Leistungsnachweises nach § 48 BAföG vom 5. Fachsemester an um eine unerläßliche Förderungsvoraussetzung. Auf andere Weise kann der Nachweis der Eignung nicht erbracht werden. Der für eine über das 4. Fachsemester hinausreichende Förderung erforderliche Eignungsnachweis kann vielmehr allein durch die Vorlage der von der Ausbildungsstätte auszustellenden Leistungsnachweise geführt werden (BVerwGE 57, 79 <81>[BVerwG 16.11.1978 - 5 C 38/77]; Urteil vom 23. September 1982 - BVerwG 5 C 93.80 - <FamRZ 1983, 102/103>). Ist es demzufolge den Ämtern für Ausbildungsförderung verwehrt, zum Nachweis der Eignung andere Beweismittel zu verwerten, ist bei fehlender Vorlage eines Leistungsnachweises im Sinne des § 48 Abs. 1 BAföG die Annahme mangelnder Eignung auch nicht durch die Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalles widerlegbar (vgl. Urteil vom 23. September 1982 <a.a.O.>). Ebenfalls ausgeschlossen ist damit, in Fällen der vorliegenden Art auf Erfolg und Ergebnis des Ausbildungsabschlusses abzustellen, zumal daraus Rückschlüsse auf Leistungsstand und Eignung des Auszubildenden in dem nach § 48 BAföG maßgeblichen Zeitpunkt nicht gezogen werden können (im Ergebnis ebenso Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, 1984, § 48 Anm. 3).

6

Auch die vom Kläger weiter aufgeworfenen Fragen rechtfertigen eine Zulassung der Revision nicht. Dies folgt, soweit der Kläger die Bedeutung der Förderungshöchstdauer für die Ausbildungsförderung anspricht, schon daraus, daß das Berufungsgericht die Aussagen auf den Seiten 7 f. seines Urteils mit Blick auf die zunächst nicht bestandene Zwischenprüfung des Klägers ausschließlich vor dem Hindergrund des in § 15 Abs. 3 Nr. 4 BAföG geregelten Falles des erstmaligen Nichtbestehens der Abschlußprüfung getroffen und lediglich im Zusammenhang damit dargelegt hat, im übrigen gehe das Gesetz davon aus, daß nur derjenige Anspruch auf Förderung habe, der aufgrund seiner Eignung und seines Leistungswillens in der Lage sei, das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb der Förderungshöchstdauer zu erreichen. Daß Ausbildungsförderung stets nur geleistet werden könne, wenn das angestrebte Ausbildungsziel innerhalb der Förderungshöchstdauer zu erreichen ist, ist damit nicht gesagt.

7

Dazu kommt, daß sich die vorbezeichnete Fragestellung ebenso wie die Frage danach, ob das (erstmalige) Nichtbestehen einer Zwischenprüfung im Rahmen des § 48 Abs. 2 BAföG berücksichtigt werden kann, auf Ausführungen des Berufungsgerichts bezieht, die, wie sich aus den Worten "Dessen ungeachtet" auf Seite 6 des Urteilsabdrucks ergibt, der angefochtenen Entscheidung eine zusätzliche, in sich selbständige Begründung geben. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann in Fällen, in denen ein Urteil auf mehrere die Entscheidung selbständig tragende Begründungen gestützt ist, die Revision nur zugelassen werden, wenn hinsichtlich jeder dieser Begründungen ein Zulassungsgrund vorliegt (vgl. Beschlüsse vom 9. April 1981 - BVerwG 8 B 44.81 u.a. - <Buchholz 310 § 132 VwGO Nr. 197> und vom 17. April 1985 - BVerwG 3 B 26.85 - <Buchholz 451.90 EWG-Recht Nr. 53>, je mit weiteren Nachweisen). Daran fehlt es hier deshalb, weil, wie oben ausgeführt, bezüglich der ersten Begründung des angegriffenen Urteils, daß sich der Kläger auf die angebliche Unrichtigkeit der von ihm am 9. Mai 1977 vorgelegten Bescheinigung nach dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht mehr berufen könne, der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht gegeben ist.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 Satz 2 VwGO.

Dr. Zehner
Rochlitz
Dr. Hömig