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§ 16 BremAbgG - Versorgungsabfindung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bremischen Bürgerschaft (Bremisches Abgeordnetengesetz)
Redaktionelle Abkürzung
BremAbgG,HB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
1100-a-3

(1) Abgeordnete, die bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 12 erworben haben, erhalten für die Zeit der Zugehörigkeit zur Bürgerschaft auf Antrag eine Versorgungsabfindung. Sie wird für jeden angefangenen Monat der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft gezahlt, und zwar in Höhe des für diesen Monat jeweils geltenden halben Beitragssatzes zur gesetzlichen Rentenversicherung, bezogen auf die für diesen Monat jeweils geltende Abgeordnetenentschädigung nach § 5 Absatz 1 in Verbindung mit § 6.

(2) Hat ein ausgeschiedenes Mitglied bis zu seinem Tod keinen Antrag auf Versorgungsabfindung gestellt, können die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte oder die überlebende eingetragene Lebenspartnerin oder der überlebende eingetragene Lebenspartner oder, soweit solche nicht vorhanden sind, die leiblichen oder die als Kind angenommenen Kinder einen Antrag nach Absatz 1 stellen.

(3) Die Möglichkeit der Nachentrichtung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder zu einem berufsständischen Versorgungswerk für die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft richtet sich nach § 23 Absatz 2, 4 und 8 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages (Abgeordnetengesetz - AbgG).

(4) Anstelle der Versorgungsabfindung nach Absatz 1 wird die Zeit der Mitgliedschaft in der Bürgerschaft auf Antrag hälftig als Dienstzeit im Sinne des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamtinnen und Beamten sowie Richterinnen und Richter berücksichtigt.

(5) Im Falle des Wiedereintritts in die Bürgerschaft beginnen die Fristen für die Mitgliedschaftsdauer nach § 13 erneut zu laufen, wenn den Abgeordneten eine Versorgungsabfindung nach Absatz 1 oder Absatz 3 gewährt wurde oder eine Anrechnung der Zeit der früheren Mitgliedschaft als Dienstzeit nach Absatz 4 erfolgt ist.