Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.07.1999, Az.: BVerwG 9 B 401.99
Verstoß gegen Verfahrensrecht, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; Ablehnung eines auf Einholung eines fachpsychologischen/psychiatrischen Gutachtens gerichteten Beweisantrags durch das Berufungsgericht ; Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Prozessbeteiligten und der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 07.07.1999
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 B 401.99
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1999, 29574
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Nordrhein-Westfalen - 11.03.1999 - AZ: 8 A 467/96.A
Rechtsgrundlagen
In der Verwaltungsstreitsache
hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juli 1999
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Seebass,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Eichberger
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 11. März 1999 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die sonstigen Revisionszulassungsgründe sind nicht in der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO gebotenen Weise dargetan.
Die Beschwerde sieht einen Verstoß gegen Verfahrensrecht, insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO), darin, daß das Berufungsgericht einen auf Einholung eines fachpsychologischen/psychiatrischen Gutachtens gerichteten Beweisantrag abgelehnt hat. Der Prozeßbevollmächtigte der Kläger hatte in der Berufungsverhandlung beantragt,
"zum Beweis der Tatsache, daß die Klägerin zu 1 ein Vergewaltigungsopfer der türkischen Sicherheitskräfte ist, ein fachpsychologisches/psychiatrisches Gutachten einzuholen."
Das Berufungsgericht hat den Antrag in der mündlichen Verhandlung abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Die Bewertung der Glaubwürdigkeit einer Prozeßbeteiligten und der Glaubhaftigkeit ihres Vortrags sei ureigene Aufgabe des Gerichts. Die Heranziehung von psychologischen oder psychiatrischen Sachverständigengutachten zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit sei deshalb nur unter eng umgrenzten Voraussetzungen zulässig, die hier nicht vorlägen. In den Urteilsgründen hat das Berufungsgericht das Verfolgungsvorbringen der Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin), einschließlich der angeblichen Vergewaltigung mit politischem Hintergrund, als unglaubhaft angesehen und die Klägerin hinsichtlich ihres gesamten Vorfluchtschicksals als unglaubwürdig bewertet. Besondere Umstände, die die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen zu dieser Beurteilung erforderlich machten - etwa starke Verdachtsmomente für eine die Wahrnehmungsfähigkeit beeinträchtigende Erkrankung - lägen bei der Klägerin auch unter Berücksichtigung ihres Traumatisierungsvortrages nicht vor. Die Beschwerde ist demgegenüber der Auffassung, daß sich aufgrund symptomatischer Äußerungen der Klägerin "für jeden Sachkenner das Bild einer hochtraumatisierten, seit über einem Jahrzehnt in die Einsamkeit gedrängten und nicht behandelten vergewaltigten Frau" aufdränge, die nicht äußerungsfähig sei, wenn sie denn nicht begleitend durch ein psychotherapeutisches Gutachten dazu in die Lage versetzt werde.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Die Ablehnung eines Beweisantrags verletzt den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör nur dann, wenn sie im Prozeßrecht keine Stütze findet (vgl. BVerfGE 50, 32 <36> stRspr). Das ist hier nicht der Fall. Dabei kann dahinstehen, ob der Beweis-antrag nicht schon deshalb erfolglos bleiben mußte, weil die unter Beweis gestellte Tatsache, daß die Klägerin Vergewaltigungsopfer der türkischen Sicherheitskräfte ist, einem psychologischen Sachverständigenbeweis nicht zugänglich ist. Denn auch wenn man mit dem Berufungsgericht den Beweisantrag dahin gehend versteht, daß er auf die Klärung der Glaubwürdigkeit der Klägerin oder der Glaubhaftigkeit des von ihr geschilderten Verfolgungsschicksals gerichtet ist, ist die Ablehnung der Beweiserhebung prozeßrechtlich nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß die Beurteilung der Glaubwürdigkeit einer Partei, eines Zeugen oder sonstigen Prozeßbeteiligten zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien Beweiswürdigung gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher berechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Er ist dabei im allgemeinen nicht auf sachverständige Hilfe angewiesen (vgl. z.B. Urteil vom 7. November 1973 - BVerwG 6 C 5.73 - BVerwGE 44, 152). Diese verfahrensrechtlichen Grundsätze gelten auch in Asylrechtsstreitigkeiten für die Beurteilung der Glaubwür-digkeit des Asylbewerbers und etwaiger Zeugen (BVerwG, Beschluß vom 29. August 1984 - BVerwG 9 B 11247.82 - InfAuslR 1985, 54 <56>). Die Tatsacheninstanzen haben in eigener Verantwortung festzustellen, ob der Asylbewerber und etwa gehörte Zeugen glaubwürdig und ihre Darlegungen glaubhaft sind. Ob sich die Gerichte dabei der sachverständigen Hilfe eines in bezug auf die Aussagepsychologie Fachkundigen bedienen wollen, haben sie - wie auch sonst beim Sachverständigenbeweis - nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden. In aller Regel wird jedoch kein Ermessensfehler vorliegen, wenn die Tatsachengerichte sich die zur Glaubwürdigkeitsbeurteilung notwendige Sachkunde selbst zutrauen und auf die Hinzuziehung eines Fachpsychologen verzichten. Etwas anderes wird nur dann gelten können, wenn im Verfahren besondere Umstände in der Persönlichkeitsstruktur der Betroffenen hervortreten, die in erheblicher Weise von den Normalfällen abweichen und die es deshalb geboten erscheinen lassen können, die Hilfe eines Fachpsychologen in Anspruch zu nehmen (BVerwGE 44, 152 <155>; Beschluß vom 29. August 1984, a.a.O., und Beschluß vom 12. Mai 1999 - BVerwG 9 B 264.99 -). Es ist dabei Sache des Asylbewerbers, derartige besondere Umstände aufzuzeigen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß solche besonderen Umstände hier nicht vorliegen und insbesondere keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung der Klägerin gegeben sind, die die richterliche Kompetenz zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit und Glaubhaftigkeit ausschließen könnte. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben des Psychosozialen Zentrums für ausländische Flüchtlinge vom 11. Juni 1993 (Beiakte III Bl. 86) läßt sich für eine psychische Erkrankung mit derartigen Auswirkungen nichts herleiten. Ebensowenig mußte sich aufgrund des Aussageverhaltens der Klägerin vor dem Bundesamt und in der Berufungsverhandlung vor dem Berufungsgericht die Heranziehung eines Sachverständigen aufdrängen. Die Bewertung des Aussageverhaltens unter dem Gesichtspunkt, ob ausnahmsweise Anlaß zur Einschaltung eines psychologischen Sachverständigen besteht, ist ihrerseits bereits Teil der Überzeugungsbildung des Tatsachengerichts aufgrund des persönlichen Eindrucks in der mündlichen Verhandlung und insoweit vom Revisionsgericht nur begrenzt überprüfbar. Das Berufungsgericht hat zahlreiche Widersprüche und Steigerungen in dem - nicht die behauptete Vergewaltigung betreffenden - Vorbringen der Klägerin festgestellt und deren Erklärung, sie sei nach der Vergewaltigung nicht oder manchmal nicht bei Sinnen gewesen, als einstudierte, stereotype Einlassung gewertet, um weiteres Nachfragen von vornherein zu verhindern (UA S. 11). Es hat in derartigen Äußerungen auch deshalb keine Verdachtsmomente für eine psychische Erkrankung erblickt, weil die Klägerin bei den Anhörungen in der Lage gewesen sei, über ihre angebliche Vergewaltigung durch die Sicherheitskräfte zu sprechen und ihr sonstiges Vorfluchtschicksal detailreicher zu schildern (UA S. 14). Inwiefern diese Beurteilung gegen Denk- oder Erfahrungssätze oder sonstige Grundsätze der freien Beweiswürdigung verstoßen und damit rechtsfehlerhaft sein soll, legt die Beschwerde nicht dar. Soweit sie Auszüge aus Gutachten über andere Vergewaltigungsopfer anführt, verkennt sie, daß es sich dabei stets um Einzelfallbeurteilungen handelt, die nicht ohne weiteres auf die Klägerin übertragbar sind. In Wahrheit wendet sich die Beschwerde gegen die ihrer Auffassung nach unrichtige Würdigung der Angaben der Klägerin durch das Berufungsgericht, ohne damit eine verfahrensfehlerhafte Ablehnung des Beweisantrags oder einen sonstigen Verfahrensmangel aufzuzeigen.
Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ist ebenso wie die behauptete Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargetan. Die Beschwerde bezeichnet weder eine bestimmte klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung, noch benennt sie einen Rechtssatz aus dem angefochtenen Urteil, mit dem das Berufungsgericht einem in der auf S. 7 der Beschwerdebegründung genannten höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellten Rechtssatz widersprochen haben soll.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.
Beck
Dr. Eichberger