Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Urt. v. 12.11.1997, Az.: XII ZR 39/97

Anfechtung eines Mietvertrages wegen arglistiger Täuschung; Fehlende Genehmigungsfähigkeit der vertraglich vorausgesetzte Nutzung einer Außenfläche als Kaffeegarten; Möglichkeit der Ausdehung eines Berufungsantrags bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Abweisung der Widerklage; Verzicht auf das Rechtsmittel der Berufung ; Selbständig tragende Begründung für die Entscheidung über die Widerklage

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
12.11.1997
Aktenzeichen
XII ZR 39/97
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 14810
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgerichts Celle - 22.01.1997

Fundstelle

  • NJW-RR 1998, 572 (Volltext mit red. LS)

In dem Rechtsstreit
hat der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 12. November 1997
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Blumenröhr und
die Richter Dr. Krohn, Gerber, Sprick und Weber-Monecke
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 22. Januar 1997 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung als unzulässig verworfen wurde.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Tatbestand:

1

Der Kläger ist Pächter eines Grundstücks, auf dem sich ein Kiosk und ein Imbißstand befinden. Mit schriftlichem Vertrag vermietete er das Grundstück, das von einer Vormieterin auch als Kaffeegarten genutzt worden war, ab Februar 1992 für die Dauer von fünf Jahren zu einem monatlichen Mietzins von 1.800,00 DM zuzüglich 60,00 DM Nebenkostenvorauszahlung an die Beklagten. Diese zahlten an den Kläger die vereinbarte Kaution von 7.000,00 DM und in der Zeit von März bis Juni 1992 insgesamt 7.440,00 DM.

2

Mit Schreiben vom 2. Juli 1992 fochten die Beklagten den Mietvertrag wegen arglistiger Täuschung an und machten geltend, der Kläger habe ihnen unter anderem verschwiegen, daß die vertraglich vorausgesetzte Nutzung der Außenfläche als Kaffeegarten nicht genehmigungsfähig sei. Zugleich erklärten sie vorsorglich die fristlose Kündigung des Mietverhältnisses, stellten die Nutzung des Grundstücks ein und forderten die Kaution zurück.

3

Der Kläger widersprach der Anfechtung sowie der fristlosen Kündigung und forderte die Beklagten vergeblich auf, weiterhin Mietzins zu zahlen. Nachdem er ab April 1993 einen Nachmieter gefunden hatte, verrechnete er die von den Beklagten gezahlten 7.440,00 DM mit seiner Mietzins- und Nebenkostenforderung für die Monate Februar bis Mai 1992 (4 × 1.660,00 DM = 7.440,00 DM) und erhob Klage auf Zahlung des Mietzinses und der Nebenkostenvorauszahlungen für die Monate Juni 1992 bis März 1993 (10 × 1.860,00 DM = 18.600,00 DM) nebst gestaffelten Zinsen abzüglich der geleisteten Kaution von 7.000,00 DM. Die Beklagten erhoben Widerklage auf Rückzahlung der Kaution nebst Zinsen.

4

Das Landgericht sah die Anfechtung des Mietvertrages als wirksam an und wies die Klage mit der Begründung ab, dem Kläger habe lediglich für die Zeit der Nutzung des Grundstücks durch die Beklagten von Februar bis Juli 1992 Anspruch auf Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Entgelts von (6 × 1.860,00 DM =) 11.160,00 DM zugestanden. Unter Berücksichtigung der Kaution von 7.000,00 DM und der weiteren Zahlungen der Beklagten in Höhe von 7.440,00 DM ergebe sich somit eine Überzahlung von 3.280,00 DM. In dieser Höhe gab das Landgericht der Widerklage statt.

5

Gegen dieses Urteil legte der Kläger Berufung ein. In der Berufungsbegründung kündigte er den Antrag an, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem wörtlich wiederholten Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Er machte geltend, entgegen der Auffassung des Landgerichts greife die von den Beklagten erklärte Anfechtung nicht durch, weil er die Beklagten nicht getäuscht habe. Ihm stehe daher der Mietzins für die Zeit von Juni 1992 bis März 1993 zu, auf den er sich die von den Beklagten gezahlte Kaution anrechnen lasse.

6

In der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht stellte der Kläger den in der Berufungsbegründung angekündigten Antrag sowie den weiteren, nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist angekündigten Antrag, die Widerklage (insgesamt) abzuweisen.

7

Das Berufungsgericht sah die Anfechtung ebenso wie die fristlose Kündigung als nicht gerechtfertigt an und verurteilte die Beklagten zur Zahlung des verlangten restlichen Mietzinses nebst Zinsen; hinsichtlich der vom Kläger geltend gemachten Nebenkostenvorauszahlungen wies es die Berufung als unbegründet zurück. Soweit der Kläger vollständige Abweisung der Widerklage begehrte, verwarf es die Berufung als unzulässig.

8

Dagegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der er weiterhin die vollständige Abweisung der Widerklage begehrt.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.

10

I.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe seine Verurteilung zur Zahlung eines Teilbetrages der Widerklageforderung innerhalb der Berufungsbegründungsfrist nicht angefochten. Zwar habe er in der Berufungsbegründung ausgeführt, daß er mit der Klage den ihm zustehenden Mietzins unter Anrechnung der von den Beklagten gezahlten Kaution begehre. Auch seien seine Angriffe gegen die Auffassung des Landgerichts, die Beklagten hätten den Mietvertrag wirksam angefochten, nicht nur geeignet, die Klageforderung zu rechtfertigen, sondern auch, einen Antrag auf vollständige Abweisung der Widerklage zu begründen. Da die Berufungsbegründung die Widerklage aber mit keinem Wort erwähne und lediglich Ausführungen zur Begründetheit der Klage enthalte, ergebe sich daraus im Zusammenhang mit dem zunächst angekündigten Berufungsantrag eindeutig, daß der Kläger seine Berufung auf die Klageforderung beschränkt habe.

11

Unter diesen Umständen sei der zusätzliche Antrag des Klägers im Schriftsatz vom 19. März 1996 nicht als Klarstellung des ursprünglichen Berufungsbegehrens anzusehen, sondern als nachträgliche Erweiterung der Berufung. Diese sei indes nur zulässig, wenn der Kläger sie sich vorbehalten habe und sie sich im Rahmen der innerhalb der Berufungsbegründungsfrist vorgetragenen Anfechtungsgründe halte. Daran fehle es, weil der Kläger versäumt habe, innerhalb der Frist zur Berufungsbegründung eindeutig auszuführen, daß er die Entscheidung des Landgerichts auch hinsichtlich der Verurteilung zur Zahlung auf die Widerklage bekämpfe.

12

II.

Gegen diese Auffassung wendet sich die Revision mit Erfolg.

13

Der Kläger hat gegen das Urteil des Landgerichts, soweit dieses zu seinem Nachteil entschieden hatte, unbeschränkt Berufung eingelegt. Damit war der Rechtsstreit insoweit insgesamt in die Berufungsinstanz gelangt. Zwar hat der Kläger in seiner Berufungsbegründung nur beantragt, der Klage in vollem Umfang stattzugeben. Er war jedoch hierdurch nicht gehindert, seinen Berufungsantrag bis zum Ende der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht auf die Abweisung der Widerklage auszudehnen, soweit das Landgericht ihr stattgegeben hatte (vgl. BGHZ 91, 154, 159 f [BGH 10.05.1984 - BLw 2/83] m.N.; BGH, Urteil vom 24. Oktober 1984 VIII ZR 140/83 WM 1985, 144 für die Erweiterung des Revisionsantrages auf eine Widerklage; BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1982 V ZB 9/82 NJW 1983, 1063 für den Berufungsantrag; RGZ 56, 31, 34).

14

Etwas anderes würde nur gelten, wenn der in der Berufungsbegründung enthaltene Antrag zugleich als Rechtsmittelverzicht hinsichtlich der Entscheidung über die Widerklage zu verstehen wäre. Das ist indes nicht der Fall. Die Stellung beschränkter Rechtsmittelanträge enthält im Zweifel keinen Verzicht auf die Anfechtung des Urteils im übrigen; der Rechtsmittelkläger muß sich auch nicht etwa die künftige Erweiterung seiner Rechtsmittelanträge vorbehalten (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 1987 VI ZR 155/86 NJW-RR 1988, 66 [BGH 06.10.1987 - VI ZR 155/86] m.N. und vom 24. Oktober 1984 aaO; Stein/ Jonas/Grunsky, ZPO 21. Aufl. § 514 Rdn. 15 m.w.N.).

15

Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger teilweise auf das Rechtsmittel der Berufung verzichten wollte, sind hier um so weniger ersichtlich, als der Kläger sich auf die Klageforderung nach wie vor den Gesamtbetrag der Kaution anrechnen lassen wollte. Dies wäre kaum verständlich, wenn er zugleich hätte hinnehmen wollen, daß das Landgericht ihn auf die Widerklage verurteilt hatte, einen Teil dieser Kaution an die Beklagten zurückzuzahlen.

16

Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts steht der Zulässigkeit der Erweiterung des Berufungsantrags auch nicht entgegen, daß die Berufungsbegründung auf die Widerklage nicht weiter eingeht. Denn die Begründung, mit der der Kläger das Urteil des Landgerichts angreift, soweit die Klage abgewiesen wurde, deckt auch den Antrag, die Widerklage abändernd insgesamt abzuweisen. Der mit der Widerklage geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Kaution wegen Unwirksamkeit des Mietvertrages ist das Gegenstück zu dem mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf den vertraglich vereinbarten Mietzins unter Anrechnung der gezahlten Kaution. Eine selbständig tragende Begründung für die Entscheidung über die Widerklage, auf die der Kläger mit der Berufungsbegründung hätte eingehen müssen, enthält das Urteil des Landgerichts nicht. Der formale Umstand, daß die Erweiterung des Berufungsantrags nicht denselben Anspruch betrifft, sondern einen gegenläufigen Anspruch, und außerdem die zur Weiterverfolgung der Klage dienende Berufungsbegründung nunmehr auch auf die Verteidigung gegen die Widerklage bezogen werden soll, spielt gegenüber der Tatsache, daß der zur Beurteilung stehende Sachverhalt für beide Anträge derselbe ist, keine Rolle (vgl. für den Fall der Revisionserweiterung BGH, Urteil vom 24. Oktober 1984 aaO 145).

17

III.

Das Urteil des Berufungsgerichts ist daher im Umfang der Anfechtung aufzuheben. Es kann dahinstehen, inwieweit der Ansicht zu folgen ist, in Fällen der vorliegenden Art, in denen das Revisionsgericht im Gegensatz zum Berufungsgericht die Zulässigkeit der Berufung bejahe, könne eine abschließende Sachentscheidung durch das Revisionsgericht unter bestimmten Voraussetzungen zulässig sein (BGH, Urteil vom 28. April 1959 - VI ZR 104/58 - BGH LM § 565 Abs. 3 ZPO Nr. 6a; ablehnend Bettermann ZZP 88, 365, 404 ff. m.N.), denn diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Blumenröhr
Krohn
Gerber
Sprick
Weber-Monecke