Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 11.06.1963, Az.: 4 AZR 180/62
Verkündung eines Berufungsurteils; Abfassung der Geschäftsstelle; Revision; Tatbestandsberichtigung; Überwiegende Tätigkeit
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 11.06.1963
- Aktenzeichen
- 4 AZR 180/62
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1963, 10063
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Frankfurt 23.11.1961 - III Sa 240/61
Rechtsgrundlagen
- § 60 ArbGG
- § 320 ZPO
- Anl. 1 TO A
- Anl. 1 BAT
- § 1 TVG
Fundstellen
- AP Nr. 1 zu § 320 ZPO
- DB 1963, 1290-1291 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Wird ein bei der Verkündung noch nicht vollständig schriftlich niedergelegtes Berufungsurteil nicht binnen 3 Tagen nach der Verkündung in vollständiger Abfassung der Geschäftsstelle übergeben, so kann darauf allein die Revision nicht gestützt werden.
2. Wird das Berufungsurteil erst nach Ablauf von 3 Monaten seit seiner Verkündung der beschwerten Partei zugestellt, so kann diese bei Vorliegen der Zulässigkeitsvoraussetzungen die Revision gegen das Berufungsurteil damit begründen, sie würde bei Zustellung des Berufungsurteils innerhalb der 3-Monatsfrist eine Tatbestandsberichtigung beantragt haben. Das angefochtene Urteil muß dabei auf dem Sachverhalt beruhen, dessen Berichtigung beantragt worden wäre (BAG 03.05.1957 1 AZR 563/55 = BAGE 4, 81 (83)).
3. Die überwiegende Tätigkeit des Angestellten muß sich durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der VergGr 4b TO A/BAT herausheben, wenn sie die VergGr 4a TO A/BAT erste Fallgruppe erfüllen soll.