Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 10.06.1969, Az.: BVerwG II C 89.67
Anspruch eines Beamten auf Zahlung eines Umzugskostenzuschusses; Bewilligung eines Zuschusses für die Beschaffung von Fensterdekorationen; Voraussetzungen für die Bewilligung eines Zuschusses; Vorliegen einer Notwendigkeit für die Anbringung von Vorhängen; Rechtmäßige Anwendung von Verwaltungsrichtlinien
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 10.06.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG II C 89.67
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 13060
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VGH Baden-Württemberg - 26.01.1966 - AZ: I 251/65
Rechtsgrundlagen
- § 7 UkG 1935
- § 4 UkG
- Nr. 16 Abs. 2 Ziff. g DVO/UkG
In der Verwaltungsstreitsache
hat der II. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juni 1969
durch
die Senatspräsidentin Schmitt und
die Bundesrichter Dr. Otto, Weber-Lortsch, Dr. Idel und Oppenheimer
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26. Januar 1966 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Das Justizministerium des beklagten Landes bewilligte dem Kläger, der Amtsgerichtsrat ist und nach Scheidung einer kinderlosen Ehe mit seiner Mutter zusammenlebt, nach Durchführung eines dienstlich angeordneten Umzuges durch Bescheid vom 12. März 1964 außer der Pauschalentschädigung nach § 4 des Gesetzes über Umzugskostenvergütung der Beamten vom 3. Mai 1935 (RGBl. I S. 566) - UkG - und einem Beitrag zur Beschaffung von Öfen und eines Herdes nach § 9 UkG einen Zuschuß zu den Mehrausgaben nach § 7 UkG. In diesem Zuschuß sind unter anderem die Kosten für neue Fenstervorhänge im Wohnzimmer, im Eßzimmer, im Flur II und in der Küche der neuen Wohnung mit dem im Rundschreiben des Finanzministeriums des beklagten Landes vom 16. Juli 1962 (GABl. S. 377) für Beamte der Umzugskostenstufe II vorgesehenen Höchstzuschuß (je 165 DM für Wohn- und Eßzimmer und je 50 DM für Flur und Küche) in Ansatz gebracht und außerdem mit zwei Dritteln der Kosten der tatsächlichen Neuanschaffungen für das Schlafzimmer (2/3 von 118,12 DM = 78,75 DM) zuzüglich der Kosten der Umarbeitung alter Stores für das Schlafzimmer (16 DM). Dabei wurde berücksichtigt, daß das Schlafzimmer zwar neue Übergardinen, aber nur umgearbeitete alte Stores erhielt. Durch Widerspruch machte der Kläger geltend, der Zuschuß zu den Mehrausgaben sei zu gering. Nach Zurückweisung seines Widerspruchs hat er Klage im Verwaltungsstreitverfahren erhoben und zuletzt beantragt,
unter teilweiser Aufhebung der Verfügung des Justizministeriums vom 12. März 1964 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1964 das Justizministerium zu verpflichten, als Umzugskostenentschädigung einen weiteren Zuschuß von 250 DM festzusetzen.
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat durch Urteil vom 27. Januar 1965 unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. März 1964 und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1964 das Justizministerium verpflichtet, dem Kläger einen weiteren Zuschuß in Höhe von 214 DM zu bewilligen, und im übrigen die Klage abgewiesen. Soweit das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben hat, hat es dargelegt, daß dem Kläger für die neuen Fensterdekorationen statt eines Zuschusses von nur 508,75 DM ein solcher von 719,75 DM bewilligt werden müsse und daß er außerdem 3 DM für Verpflegungsmehrkosten am Umzugstage beanspruchen könne.
Auf die Berufung des Beklagten hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg unter Änderung des erstinstanzlichen Urteils den Beklagten verpflichtet, dem Kläger zu seinen Umzugskosten - über die im Bescheid vom 12. März 1964 bewilligten Beträge hinaus - den Betrag von 155,75 DM zu bewilligen; insoweit hat es den Bescheid vom 12. März 1964 und den Widerspruchsbescheid vom 30. April 1964 aufgehoben. Das Berufungsurteil ist im wesentlichen wie folgt begründet:
Bezüglich der Verpflegungsmehrkosten sei die Berufung nicht begründet (dies wird näher dargelegt).
Die Berufung sei jedoch teilweise begründet, soweit sie sich gegen die Bewilligung eines weiteren Zuschusses zu den Kosten der neuen Fensterdekorationen richte.
Nach Nr. 16 Abs. 2 Buchst. g der Durchführungsverordnung zum Umzugskostengesetz vom 7. Mai 1935 (RBB S. 40) in der Fassung der Verordnung vom 17. Oktober 1953 (GVBl. Baden-Württemberg S. 185) - DVO/UkG - könnten die Auslagen für neue Vorhänge an Fenstern, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen bis zur Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Kosten in angemessenen Grenzen bei der Bewilligung eines Zuschusses zur Umzugskostenentschädigung nach § 7 UkG berücksichtigt werden, wenn das Anschaffen erforderlich war, weil in der neuen Wohnung mehr Fenster oder solche mit größeren Ausmaßen vorhanden sind als in der alten Wohnung. Die Berücksichtigung der Kosten für Vorhänge sei also in das Ermessen der Behörde gestellt. Für die Handhabung des Ermessens könne das Finanzministerium Richtlinien erlassen, weil die Durchführungsverordnung selbst keine Grundsätze über die Handhabung des Ermessens enthalte; die Richtlinien könnten in der Form von Rundschreiben ergehen.
Für die Neuanschaffung von Gardinen im Wohnzimmer der neuen Wohnung könne der Kläger einen Zuschuß beanspruchen, obwohl das Wohnzimmer seiner früheren Wohnung keine Gardinen gehabt habe. Das Umzugskostenrecht sei von dem Gedanken beherrscht, dem Beamten möglichst alle Kosten zu erstatten, die ihm durch den Umzug entstanden sind. Es solle ihm aber daraus kein Vorteil erwachsen. Deshalb könne der Beamte in der Regel nur dann einen Zuschuß für neue Vorhänge erhalten, wenn er auch in der alten Wohnung Vorhänge gehabt habe. Wenn er bisher auf Vorhänge verzichtet habe, dann könne ihm zugemutet werden, das auch weiterhin zu tun. Soweit er aber in der alten Wohnung keine Vorhänge gehabt habe, weil sie objektiv nicht nötig waren, dies aber in der neuen Wohnung seien, liege eine Ausnahme von der erwähnten Regel vor; denn in diesem Falle beruhe die Anschaffung der Gardinen nicht auf einer Änderung der Auffassung des Beamten über seinen Wohnungskomfort, sondern auf dem Umzug. Eine ähnliche Auffassung habe das Finanzministerium des beklagten Landes in einem Schreiben vom 10. September 1953 - Nr. III B 115-32 - vertreten, nämlich die Auffassung, daß es im Einzelfalle, z.B. beim Bezug einer großen Dienstwohnung, notwendig werden könne, von dem Grundsatz abzuweichen, daß der Beamte in der bisherigen Wohnung eigene Vorhänge gehabt haben müsse, wenn ihm ein Zuschuß für neue Vorhänge gewährt werde.
Im Wohnzimmer der früheren Wohnung des Klägers seien Vorhänge objektiv nicht nötig gewesen. Dieses Zimmer habe nur ein Blumenfenster und Fenster mit farbigen Gläsern und Bleieinfassungen gehabt, an denen man Vorhänge nicht anzubringen pflege. Da das Wohnzimmer der neuen Wohnung solche Fenster nicht habe, müßten die Kosten für die durch den Umzug notwendig gewordene Beschaffung neuer Vorhänge für das Wohnzimmer bei der Bewilligung des Höchstzuschusses nach § 7 UkG berücksichtigt werden; die Beschaffung dieser Vorhänge sei eine von dem Willen des Klägers unabhängige unmittelbare Folge des Umzugs.
Für neue Fenstervorhänge dürften nach Nr. 16 Abs. 2 Buchst. g DVO/UkG in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 2 des durch den Beklagten dem Senat überreichten Rundschreibens des Finanzministeriums vom 16. Juli 1962 (GABl. 1962 S. 337) nur zwei Drittel der notwendigen Kosten, höchstens jedoch in der Umzugskostenstufe II, der der Kläger angehöre, 165 DM je Hauptraum (Wohnzimmer, Eßzimmer, Schlafzimmer) und 50 DM je Nebenraum (Küche, Flur) als Zuschuß bewilligt werden. Der Kläger habe für neue Vorhänge im Wohnzimmer 607,68 DM (zwei Drittel - 405,12 DM), im Eßzimmer 204,28 DM (zwei Drittel = 136,19 DM), im Flur 84,41 DM (zwei Drittel = 56,28 DM), in der Küche 65,11 DM (zwei Drittel = 43,41 DM) und für die neuen Übergardinen im Schlafzimmer 118,12 DM aufgewendet. Nur bei dem Wohnzimmer und bei dem Flur lägen zwei Drittel der tatsächlichen Kosten über den oben erwähnten. Höchstsätzen von 165 DM bzw. 50 DM. Nach Abschnitt II Nr. 2 des Rundschreibens vom 6. Dezember 1952 könne dann, wenn der Höchstbetrag von 165 DM je Hauptraum bzw. von 50 DM je Nebenraum bei dem einen Raum überschritten, beim anderen aber nicht erreicht werde, bei der Berechnung des insgesamt zulässigen Höchstbetrages von der Gesamtausgabe für alle Zimmer ausgegangen werden, jedoch dürften zum Vergleich nur diejenigen Zimmer herangezogen werden, für die tatsächlich neue Fenstervorhänge beschafft worden sind; Zimmer und Nebenräume, die mit bereits vorhandenen Vorhängen ausgestattet worden seien, blieben außer Ansatz. Hiernach seien, wie auch der Beklagte nicht in Frage stelle, für das Eßzimmer und die Küche bei der Berechnung des insgesamt zulässigen Höchstbetrages die Höchstbeträge von 165 DM bzw. 50 DM anzusetzen, obwohl bei jedem dieser Räume zwei Drittel der aufgewendeten Kosten unter dem Höchstbetrag lägen. Streitig sei nur, ob auch für das Schlafzimmer, das nur teilweise neue Vorhänge erhalten habe, der Höchstbetrag von 165 DM angesetzt werden könne. Es erscheine nach dem Wortlaut des Rundschreibens zweifelsfrei, daß das Schlafzimmer dann in Ansatz kommen müßte, wenn der Kläger dafür nur neue Übergardinen angeschafft, von der Anschaffung von Stores und von der Verwendung alter Stores jedoch überhaupt abgesehen hätte. Dann könne es keine Rolle spielen, daß er das Schlafzimmer zum Teil mit alten Vorhängen versehen habe. Allerdings müßten bei der Berechnung des Höchstbetrages die Kosten für die Änderung der Stores im Betrag von 16 DM berücksichtigt werden.
Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen habe, sei für das Wohnzimmer wegen der Übergröße seiner Fenster zu dem Höchstbetrag von 165 DM ein Zuschlag zu gewähren, allerdings nicht, wie das Verwaltungsgericht annehme, zu Hundert vom Hundert, sondern nur zu Fünfzig vom Hundert. Nach Abschnitt 4 des Rundschreibens vom 3. Juli 1957 könne zu den Höchstbeträgen, falls Räume mit ungewöhnlich vielen oder großen Fenstern vorhanden sind, bei Fensterflächen von durchschnittlich mehr als 3,6 qm je Zimmer der Höchstbetrag für ein halbes Zimmer und bei Fensterflächen von durchschnittlich mehr als 7,2 qm je Zimmer der Höchstbetrag für ein Zimmer zugeschlagen werden, wobei von der Fenstergröße aller für die Erstattung neuer Vorhänge in Frage kommender Zimmer - ausgenommen die Nebenräume - auszugehen sei. Im vorliegenden Falle müsse also von der Gesamtgröße aller Fenster des Wohnzimmers, des Eßzimmers und des Schlafzimmers ausgegangen werden, nicht nur von der Größe der Wohnzimmerfenster. Die Fenstergrößen des Wohnzimmers (11,34 qm), des Eßzimmers (2,43 qm) und des Schlafzimmers (2,43 qm) betrügen zusammen 16,20 qm, so daß sich für jeden dieser Räume durchschnittlich 5,40 qm (16,20: 3) ergebe. Dem Kläger stehe mithin der Zuschlag für ein halbes Zimmer zu. Hiernach errechne sich insgesamt ein Höchstbetrag von 677,50 DM (für Wohn-, Eß- und Schlafzimmer = 3 × 165 DM, für Küche und Flur = 2 × 50 DM, Zuschlag für das Wohnzimmer = 82,50 DM). Dieser Höchstbetrag sei geringer als zwei Drittel der Gesamtauslagen des Klägers für neue Vorhänge zuzüglich der Auslagen für die Umarbeitung der Stores für das Schlafzimmer (zwei Drittel von 1079,60 DM = 719,75 DM + 16 DM = 735,75 DM). Hieraus folge, daß 677,50 DM zu erstatten seien. Der Kläger habe schon 508,75 DM als Zuschuß zu den Kosten der neuen Vorhänge und 16 DM für die Umarbeitung der Stores, zusammen also 524,75 DM erhalten. Ihm seien daher für die Vorhänge noch 152,75 DM (677,50 DM abzüglich 524,75 DM) zu bewilligen. Bei Berücksichtigung der Verpflegungsmehrkosten für den Umzugstag von 3 DM beziffere sich somit der noch verbliebene Anspruch des Klägers auf 155,75 DM.
Die Bewilligung des Zuschusses sei zwar gemäß Nr. 16 Abs. 2 Buchst. g DVO/UkG eine Ermessensentscheidung. Bei Erfüllung der Voraussetzungen dieser Vorschrift und der Voraussetzungen der Rundschreiben des Finanzministeriums im Einzelfalle sei die Bewilligung des sich danach ergebenden Zuschusses jedoch die einzig rechtlich mögliche Entscheidung, weil jede andere Entscheidung gegen den Gleichheitssatz verstoßen würde. -
Gegen dieses Berufungsurteil hat das beklagte Land die zugelassene Revision eingelegt und beantragt,
das angefochtene Berufungsurteil und das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 27. Januar 1965 dahin abzuändern, daß der Beklagte nur verpflichtet ist, dem Kläger zu seinen Umzugskosten über die im angefochtenen Bescheid bewilligten Beträge hinaus noch den Betrag von 3 DM zu bewilligen, und im übrigen die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Die Revision rügt die Verletzung materiellen Rechts, nämlich des § 7 UkG in Verbindung mit Nr. 16 Abs. 2 DVO/UkG.
Der Kläger tritt der Revision entgegen.
Der Oberbundesanwalt hat sich über den Zuschuß geäußert, der die neuen Vorhänge im Wohnzimmer des Klägers betrifft, und geltend gemacht: Das Umzugskostenrecht sei von dem Gedanken beherrscht, dem Beamten möglichst alle Kosten zu erstatten, die ihm durch den Umzug notwendigerweise erwachsen seien. Nr. 16 Abs. 2 Buchst. g DVO/UkG könne, gemessen an seinem Sinn und Zweck, keine abschließende Regelung enthalten, sondern stelle nur auf den typischen Fall ab. Hätten in der alten Wohnung des betroffenen Beamten an einem Fenster oder an mehreren Fenstern Vorhänge aus Gründen gefehlt, die sich aus der Beschaffenheit des Fensters ergaben, und seien diese Gründe in der neuen Wohnung fortgefallen, so seien beim Vergleich der Fensterzahl der alten und der neuen Wohnung die Fenster nicht mitzurechnen, an denen üblicherweise aus objektiven Gründen Vorhänge nicht angebracht würden.
II.
Die Revision kann keinen Erfolg haben.
Das angefochtene Urteil läßt, soweit es um den im Revisionsverfahren allein noch im Streit befindlichen Zuschlag zum Zuschuß für die neuen Fenstervorhänge im Wohnzimmer und tun den Zuschuß für die Fensterdekorationen im Schlafzimmer geht, einen rechtlichen Mangel nicht erkennen.
Bei Beurteilung der Rechtslage ist das Berufungsgericht zu Recht von § 7 des hier als Landesrecht anzuwendenden (Reichs-)Umzugskostengesetzes vom 3. Mai 1935 ausgegangen; diese Vorschrift bestimmt, daß für die durch einen Umzug nachweislich verursachten Auslagen, die aus der (pauschalen) Umzugskostenentschädigung nach § 4 UkG nicht gedeckt werden konnten, die oberste Dienstbehörde einen Zuschuß "bis" zu einem bestimmten Höchstbetrage bewilligt und daß dem Reichsminister der Finanzen vorbehalten bleibt, über den Umfang und die Höhe der erstattungsfähigen Auslagen allgemeine Grundsätze aufzustellen. Die zu dem (Reichs-)Umzugskostengesetz ergangene Durchführungsverordnung vom 7. Mai 1935 in der Fassung der Verordnung vom 17. Oktober 1953 enthält, wie das Berufungsgericht ebenfalls rechtsfehlerfrei erkannt hat, die hier einschlägige Regelung in Nr. 16 Abs. 2 Buchst. g mit dem Wortlaut:
"Beim Bewilligen eines Zuschusses zur Umzugskostenentschädigung können folgende Auslagen in angemessenen Grenzen berücksichtigt werden:
...
g) Auslagen für neue Vorhänge an Fenstern und an die Wohnung abschließenden, verglasten Türen (einschließlich des Arbeitslohnes für die Verarbeitung von Stoffen zu derartigen Vorhängen), Vorhangstangen und Zugvorrichtungen bis zur Höhe von zwei Dritteln der notwendigen Kosten, wenn das Anschaffen erforderlich war, weil in der neuen Wohnung mehr Fenster und verglaste Außentüren oder solche mit größeren Ausmaßen vorhanden sind als in der alten Wohnung;".
Die Gewährung des wegen der Übergröße der Glasflächen begehrten Zuschlages zum Zuschuß für die neuen Fenstervorhänge im Wohnzimmer der neuen Wohnung des Klägers ist - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat - davon abhängig, daß im Falle des Klägers die in Nr. 16 Abs. 2 Buchst. g DVO/UkG bestimmten Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses, zu dem der Kläger den Zuschlag begehrt, erfüllt sind. Die Auslegung dieser Durchführungsvorschrift durch das Berufungsgericht läßt keinen rechtlichen Mangel erkennen. Einschlägig ist im vorliegenden Streitfall die erste Alternative dieser Vorschrift ("wenn das Anschaffen erforderlich war, weil in der neuen Wohnung mehr Fenster ... vorhanden sind als in der alten Wohnung"). Unter dem Begriff "Fenster" können nur diejenigen Fenster der neuen und der alten Wohnung gemeint sein, an denen nach allgemeiner Übung Fenstervorhänge angebracht werden. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut der Nr. 16 Abs. 2 Buchst. g DVO/UkG sowie durch den Sinn dieser Bestimmung nahegelegt; denn diese Bestimmung betrifft nach ihrem eindeutigen Wortlaut die Auslagen für Fenstervorhänge, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen, und es wäre mit ihrem Sinn - der darauf gerichtet ist, zu den wegen des Umzuges erforderlich werdenden Auslagen für Fenstervorhänge, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen in angemessenen Grenzen Zuschüsse zu bewilligen - schlechterdings unvereinbar, bei dem Vergleich, ob in der neuen Wohnung "mehr Fenster" vorhanden sind als in der alten Wohnung, Fenster zu berücksichtigen, die nach allgemeiner Übung überhaupt nicht dekoriert zu werden pflegen. Solche Fenster der alten Wohnung bei dem Vergleich zu berücksichtigen, würde zu einer durch den Sinn der Vorschrift nicht gerechtfertigten Benachteiligung des Beamten führen, wie diesem - umgekehrt - ein nicht gerechtfertigter Vorteil zukommen würde, wenn das Ergebnis, daß in der neuen Wohnung "mehr Fenster" vorhanden sind als in der alten Wohnung, durch Berücksichtigung eines in der neuen Wohnung vorhandenen Fensters herbeigeführt würde, das nach allgemeiner Übung keiner Dekoration bedarf.
Schon daraus folgt ohne weiteres, daß die im Wohnzimmer der alten Wohnung des Klägers befindlichen Fenster bei dem nach der ersten Alternative der Nr. 16 Abs. 2 Buchst. g DVO/UkG vorzunehmenden Vergleich unberücksichtigt zu bleiben hatten. Denn das Wohnzimmer der alten Wohnung hatte nach den gemäß § 137 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - für das Revisionsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil nur ein Blumenfenster und Fenster mit farbigen Gläsern und Bleieinfassungen, "an denen man Vorhänge nicht anzubringen pflegt". Diese Feststellungen lassen erkennen, daß es sich um Fenster handelte, die nach allgemeiner Übung keiner Dekoration bedürfen; dasselbe hat das Berufungsgericht mit der weiteren Feststellung zum Ausdruck gebracht, Vorhänge seien im Wohnzimmer der alten Wohnung, anders als in dem der neuen Wohnung, "objektiv" nicht nötig gewesen. Das hiergegen gerichtete Revisionsvorbringen, daß auch bei Buntglasfenstern "in der Regel" mindestens Seitenschals oder Übergardinen angebracht würden, ist eine gegen die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts gerichtete bloße Gegenbehauptung, die im Revisionsverfahren gemäß § 137 Abs. 2 VwGO unbeachtlich ist. Deshalb kann auch die Frage unerörtert bleiben, wie die Rechtslage zu beurteilen wäre, wenn der Kläger aus Gründen seines individuellen besonderen Geschmacks auf Vorhänge verzichtet hätte; denn der Verzieht auf Fensterdekorationen aus Gründen des individuellen Geschmacks kann nur in bezug auf ein Fenster, an dem nach allgemeiner Übung Vorhänge angebracht zu werden pflegen, rechtserhebliche Bedeutung erlangen; und um ein solches Fenster geht es hier - wie dargelegt worden ist - gerade nicht. Schließlich kann auch offenbleiben, ob Nr. 16 Abs. 2 Buchst. g DVO/UkG, wie der Oberbundesanwalt meint, keine abschließende Regelung darstellt.
Geht man - wie es nach den vorstehenden Darlegungen geboten ist - davon aus, daß in bezug auf die Neuanschaffung von Vorhängen für die Fenster im Wohnzimmer der neuen Wohnung die Voraussetzungen der ersten Alternative der Nr. 16 Abs. 2 Buchst. g DVO/UkG erfüllt sind, so geben auch die Darlegungen im angefochtenen Urteil mit dem Ergebnis, daß dem Kläger wegen der Übergröße dieser Fenster außer dem erörterten Zuschuß ein Zuschlag in Höhe von 50 v.H. des Zuschusses zu gewähren sei, keinen Anlaß zu rechtlichen Bedenken. Diese Darlegungen beruhen auf Abschnitt 4 des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 3. Juli 1957 (GABl. S. 359). Dieses Rundschreiben enthält keine - revisiblen - Rechtsnormen, sondern lediglich Richtlinien, die den Zweck haben, eine einheitliche Handhabung des Ermessens bei der Bestimmung von Umfang und Höhe der erstattungsfähigen Auslagen zu gewährleisten. Erteilt der Dienstherr - was im Rahmen seiner Aufgaben liegt (vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. August 1966 - BVerwG VIII C 40.63 - [Buchholz BVerwG 238.90, Reise- und Umzugskosten Nr. 12] und Urteil vom 12. Mai 1966 - BVerwG VIII C 111.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 79 BBG Nr. 17]) - in Ausübung seines Ermessens allgemeine Weisungen für die Handhabung im Einzelfall, so bindet ihn der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) in der Weise, daß nach den Richtlinien in gleichliegenden Fällen gleichmäßig verfahren werden muß (BVerwGE 19, 48 [55]). Die richterliche Kontrolle beschränkt sich dann auf die Prüfung, ob die Richtlinien sich im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung halten und ob die Ermessensentscheidung dem Gleichheitssatz dadurch Rechnung trägt, daß sie die Bindung durch die Richtlinien beachtet (ebenso Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 7. Dezember 1966 - BVerwG VI C 47.64 - [Buchholz BVerwG 232, § 136 BBG Nr. 3] und Urteil vom 23. November 1966 - BVerwG VI C 94.63 - [Buchholz BVerwG 232, § 8 BBG Nr. 3]). In diesem Rahmen hat auch das Revisionsgericht, sofern die Richtlinien wie hier (vgl. § 7 UkG) auf einer gesetzlichen Ermächtigung beruhen, zu prüfen, ob sie sich in den Grenzen des dem Dienstherrn eingeräumten Konkretisierungsermessens halten - wogegen in dem hier zu entscheidenden Fall keine Bedenken bestehen - und ob der ergangene Verwaltungsakt dem Gleichheitssatz dadurch Rechnung trägt, daß er die Ermessensbindung durch die Verwaltungsvorschriften beachtet (ebenso Urteil - BVerwG VIII C 111.63 a.a.O.). Ausgehend von der vom Berufungsgericht vorgenommenen - für das Revisionsgericht verbindlichen, zudem von der Revision nicht angegriffenen - Auslegung des Abschnitts 4 des Rundschreibens vom 3. Juli 1957 stellt sich die Versagung des Zuschlages von 50 v.H. zu dem Zuschuß für das Wohnzimmerfenster in der neuen Wohnung des Klägers als eine mit dem allgemeinen Gleichheitssatz nicht vereinbare Abweichung von der durch das Rundschreiben vorwegnehmend fixierten und vorgezeichneten Verwaltungsübung dar (vgl. Urteil BVerwG VI C 47.64 a.a.O.).
Gleiches gilt für die auf der Anwendung des Rundschreibens des Finanzministeriums vom 6. Dezember 1952 beruhenden Darlegungen des Berufungsgerichts zu der Frage, ob auch für das Schlafzimmer, das nur zum Teil neue Vorhänge erhielt, der Höchstbetrag von 165 DM anzusetzen ist. - Übrigens würde selbst dann, wenn dieser Erlaß "Recht" enthielte, dessen Auslegung und Anwendung uneingeschränkt der Überprüfung durch das Revisionsgericht unterläge, dem Berufungsgericht beizupflichten sein. Abschnitt II Nr. 2 des genannten Rundschreibens bestimmt zwar, daß nur diejenigen Zimmer herangezogen werden dürfen, für die tatsächlich neue Fenstervorhänge beschafft wurden, und daß Zimmer, die mit bereits vorhandenen Vorhängen ausgestattet wurden, außer Ansatz bleiben müssen. Diese Bestimmung stellt aber nicht klar, wie zu verfahren ist, wenn - wie hier - ein Fenster zugleich mit alten und neuen Vorhängen ausgestattet wird. Deshalb erscheint es gerechtfertigt, jedenfalls in den Fällen, in denen - wie im vorliegenden Fall - die für die neuen Vorhänge aufgewendeten Kosten die Hälfte des für den Zuschuß vorgesehenen Höchstbetrages übersteigen, das nur teilweise mit neuen Vorhängen ausgestattete Zimmer denjenigen Zimmern zuzuordnen, "für die tatsächlich neue Fenstervorhänge beschafft worden sind". Das hierauf bezügliche Revisionsvorbringen, der Minister habe auf Rückfrage mitgeteilt, daß dem Rundschreiben vom 6. Dezember 1952 der ihm vom Verwaltungsgerichtshof beigelegte Inhalt nicht zu entnehmen sei, kann die Revision nicht zum Erfolg führen. Enthielte nämlich der in Rede stehende Runderlaß revisibles Recht, so wäre dieses Vorbringen als eine unverbindliche Äußerung des Beklagten zur Auslegung dieses Erlasses anzusehen. Was der Verfasser des Erlasses gedacht hat, ist unerheblich, soweit seine Gedanken in dem Erlaß keinen Ausdruck gefunden haben. Hat dagegen die Revision mit diesem Vorbringen zum Ausdruck bringen wollen, daß die vom Revisionsgericht hinzunehmende Auslegung des Runderlasses weder die durch diesen Erlaß vorgezeichnete noch die tatsächliche Verwaltungsübung zutreffend feststelle, so hätte diese Rüge, um im Revisionsverfahren Erfolg haben zu können, als eine den Anforderungen des § 139 Abs. 2 Satz 2 VwGO genügende Verfahrensrüge - etwa als Aufklärungsrüge - erhoben werden müssen; das ist aber nicht geschehen. Der Hinweis der Revision auf angeblich im neuen Umzugsrecht des Bundes zu findende gleiche Regelungen geht ebenfalls fehl; denn abgesehen davon, daß späteres Bundesrecht nicht auf die Abfassung des Runderlasses vom 6. Dezember 1952 von Einfluß gewesen sein kann, enthält § 3 Abs. 4 der Verordnung über die Erstattung der nachgewiesenen sonstigen Umzugskostenauslagen vom 3. Juli 1964 (BGBl. I S. 438) die in dem Rundschreiben vermißte eindeutige Regelung; denn dort ist von Zimmern und Nebenräumen die Rede, die "nicht vollständig" mit neuen Vorhängen ausgestattet werden müssen.
Nach alledem muß die Revision mit der sich aus § 154 Abs. 2 VwGO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 152,75 DM festgesetzt.
Dr. Otto
Weber-Lortsch
Dr. Idel
Oppenheimer