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Bundesgerichtshof
Urt. v. 03.01.1996, Az.: 3 StR 588/95

Abtreibung; Totschlag; Tötungsdelikt; Konkurrenz

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
03.01.1996
Aktenzeichen
3 StR 588/95
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1996, 12126
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NStZ 1996, 276 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1997, 290-291

Amtlicher Leitsatz

Wegen der Selbständigkeit und Eigenbedeutung der betroffenen Rechtsgüter tritt eine Strafbarkeit nach § 218 I StGB nicht hinter einem Tötungsdelikt nach den §§ 211, 212 StGB zurück.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Abbruch der Schwangerschaft zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und zugleich ausgesprochen, daß seine Schuld besonders schwer wiegt.

2

Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge weitgehend Erfolg. Die Verfahrensbeschwerde ist hingegen unzulässig; wie in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts näher dargelegt, genügt sie den Formerfordernissen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht.

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1. Der Schuldspruch wegen Mordes kann nicht bestehen bleiben, weil die Beurteilung zur subjektiven Tatseite nicht auf einer rechtlich einwandfreien Grundlage beruht. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe seine schwangere Lebensgefährtin deshalb getötet, weil sie sich von ihm habe trennen und zu ihrem Ehemann zurückkehren wollen, eine mögliche und deshalb revisionsrechtlich nicht angreifbare tatrichterliche Schlußfolgerung aufgrund hinreichender tatsächlicher Anhaltspunkte oder nur eine unzulässige Vermutung ohne genügende Tatsachengrundlage bedeutet. Die Würdigung zur subjektiven Tatseite leidet jedenfalls daran, daß nicht erkennbar ist, ob der Beurteilung der Schuldfähigkeit zur Tatzeit die nach Auffassung des Landgerichts gegebene Motivlage zugrundegelegt worden ist. Die Schwurgerichtskammer war zwar sachverständig beraten. Die Darstellung der vom Landgericht als überzeugend erachteten Ausführungen der medizinischen Sachverständigen im Urteil läßt jedoch besorgen, daß diese bei Erstattung ihres Gutachtens nicht von dem vom Landgericht angenommenen Tatmotiv ausgegangen ist. Darauf deuten insbesondere die mitgeteilten Darlegungen zur Frage einer Depression des Angeklagten hin. Danach hat die Sachverständige u.a. auf die "vom Angeklagten vorgetragene optimistische Lebensplanung" abgehoben. Aber gerade diese Einlassung des Angeklagten hat das Landgericht als widerlegt angesehen. Angesichts der Hinweise im Urteil, denen sich entnehmen läßt, daß der Angeklagte mit tiefer Liebe an seiner Lebensgefährtin hing, ist es wahrscheinlich, liegt jedenfalls nicht fern, daß er von der festgestellten Mitteilung, sie werde ihn verlassen, schwer getroffen wurde, sich u.U. in einer als verzweifelt empfundenen Lage befand und unter Affektspannung stand. Damit hätte sich die Sachverständige im Hinblick auf das vom Landgericht festgestellte Tatmotiv nachvollziehbar auseinandersetzen müssen. Zwar ist nach Sachlage nicht anzunehmen, daß die Verzweiflung und affektive Anspannung, unter der der Angeklagte möglicherweise stand, so stark waren, daß dies zur Aufhebung der Schuldfähigkeit geführt hätte. Nach dem bisherigen Stand der Aufklärung zur subjektiven Tatseite kann der Senat jedoch nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausschließen, daß deswegen die Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung erheblich vermindert war. Es bedarf neuer sachkundiger, die Feststellungen des Landgerichts zur Motivlage in vollem Umfang berücksichtigender Beurteilung. Selbst dann, wenn diese in subjektiver Hinsicht notwendige weitere Aufklärung eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit nicht ergeben sollte, kann sich herausstellen, daß sich der Angeklagte subjektiv in einer solchen verzweifelten und affektiv angespannten Lage befand, daß dies u.U. sogar Auswirkungen auf die Feststellung zur subjektiven Seite der vom Landgericht bejahten Mordmerkmale der Heimtücke und der sonstigen niedrigen Beweggründe haben kann (vgl. zu den Anforderungen BGHR StGB § 211 II Heimtücke 1, 9, 11, 12 und BGHSt 28, 210, 212 [BGH 29.11.1978 - 2 StR 504/78]; BGHR StGB § 211 II niedrige Beweggründe 15, 26). Deswegen muß außer dem Strafausspruch auch der Schuldspruch wegen Mordes aufgehoben werden.

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2. Davon abgesehen, begegnet die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe aus sonstigen niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB gehandelt, bereits der objektiven Bewertung nach durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nicht jede Tötung des Intimpartners, die geschieht, weil dieser sich vom Täter abwenden will, ist deswegen zwangsläufig schon aus niedrigen Beweggründen begangen. Tatauslösend und tatbestimmend können in einem solchen Falle auch Gefühle der Verzweiflung und inneren Ausweglosigkeit sein, die eine Bewertung des Tatbeweggrundes als auf tiefster Stufe stehend und als besonders verwerflich, ja verächtlich als fraglich erscheinen lassen. Darauf, daß es sich auch im Falle des Angeklagten so verhielt, könnte u.a. das vorgefundene Kärtchen mit dem vom Angeklagten geschriebenen Text "Doris! Verzeih mir! Ich liebe Dich zu sehr. Ohne Dich gehe ich kaputt!" hindeuten. Damit hätte sich das Landgericht (auch) im Zusammenhang mit der Bewertung des Tatbeweggrundes als "niedrig" auseinandersetzen müssen. Die nicht näher begründete Schlußfolgerung der Schwurgerichtskammer, der Angeklagte habe "aus grenzenloser Eigensucht" getötet, findet in den bisherigen Feststellungen keine ausreichende Grundlage. Sie steht zudem in gewissem Widerspruch zur Erwägung des Landgerichts im Rahmen der Schuldschwereprüfung, daß es sich "beim Handeln des Angeklagten ... um eine persönliche Konfliktslage" gehandelt habe.

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3. Die Verurteilung wegen Schwangerschaftsabbruch (§ 218 Abs. 1 StGB) ist an sich rechtlich nicht zu beanstanden. Der Schwangerschaftsabbruch kann in der vorsätzlichen Tötung der Schwangeren bestehen (vgl. BGHSt 11, 15; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 218 Rdn. 5; Lackner StGB 21. Aufl. § 218 Rdn. 6). Allerdings ist nach den getroffenen Feststellungen unbedingter und nicht bloß bedingter Vorsatz anzunehmen. Denn die Abtötung der Leibesfrucht war eine vom Angeklagten als sicher erkannte Folge seiner Tat. Wegen der Selbständigkeit und Eigenbedeutung der betroffenen Rechtsgüter tritt die Strafbarkeit nach § 218 Abs. 1 StGB nicht hinter einem Tötungsdelikt nach den §§ 211, 212 StGB zurück. Die frühere Rechtsprechung zu dieser Frage (vgl. BGHSt 11, 15;  28, 11, 15 ff.) hat auch nach der Neuregelung der Strafbarkeit wegen Schwangerschaftsabbruchs Gültigkeit (vgl. Eser in Schönke/Schröder StGB 24. Aufl. § 218 Rdn. 59; Lackner aaO. § 218 Rdn. 21).

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Jedoch erstreckt sich die Aufhebung der Verurteilung wegen Mordes aufgrund des Verhältnisses der Tateinheit notwendig auch auf den Schuldspruch wegen Abbruch der Schwangerschaft.

7

4. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind von Rechsfehlern nicht beeinflußt. Sie können daher bestehen bleiben. Im weiteren Verfahren wird zu berücksichtigen sein, daß die Annahme eines besonders schweren Falls nach § 218 Abs. 2 Nr. 1 StGB (UA S. 59) rechtlichen Bedenken begegnet, weil diese Strafzumessungsregel ersichtlich nicht auf den Fall der vorsätzlichen Tötung der Schwangeren zugeschnitten ist und das über den Schwangerschaftsabbruch hinausgehende Unrecht durch die Strafbarkeit nach den §§ 211, 212 StGB bereits voll erfaßt wird.