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Bundesgerichtshof
Urt. v. 27.06.1985, Az.: I ZR 136/83

Unterbrechung der Verjährung durch Klage des Gläubigers ; Pfändung einer Forderung von einem Dritten und Überweisung zur Einziehung an diesen vor Klageerhebung durch den Gläubiger; Geltendmachung von Forderungen im eigenen Namen nach deren Pfändung; Rückfall der Verfügungsbefugnis an den Gläubiger; Gewillkürte Prozessstandschaft bei eigenem schutzwürdigen Interesse des Ermächtigten an der Durchsetzung der Forderungen

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
27.06.1985
Aktenzeichen
I ZR 136/83
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 14812
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamburg - 31.05.1983
LG Hamburg

Fundstellen

  • JZ 1986, 154
  • MDR 1986, 203 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1986, 423
  • NJW-RR 1986, 283 (amtl. Leitsatz)

Prozessführer

Firma R. Möbel KG Vertriebsgesellschaft,
vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter, den Kaufmann Kurt R., K. straße 18, H.

Prozessgegner

Firma W. Möbelversand, G. und S. GmbH & Co. KG,
vertreten durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Beteiligungsgesellschaft G. & S. GmbH,
diese gesetzlich vertreten durch ihre Geschäftsführer, die Kaufleute Siegfried G. und Willy S., W. Straße, H.-O.

Amtlicher Leitsatz

Die Klage des Gläubigers unterbricht auch dann die Verjährung, wenn die Forderung vorher von einem Dritten gepfändet und diesem zur Einziehung überwiesen wurde.

In dem Rechtsstreit
hat der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
auf die mündliche Verhandlung vom 27. Juni 1985
durch
die Richter Dr. Merkel, Dr. Piper, Dr. Erdmann, Dr. Scholz-Hoppe und Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird unter Zurückweisung der Revision der Beklagten das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg, 7. Zivilsenat, vom 31. Mai 1983 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als es die Klage in Höhe von 37.410,25 DM nebst Zinsen abgewiesen hat.

Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revisionen, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin ließ im Jahre 1974 durch Handelsvertreter Möbel der Beklagten vertreiben. Die Beklagte führte die Provisionskonten der Vertreter "treuhänderisch im Innenverhältnis" für die Klägerin, wie die Parteien es bei Beendigung dieser Form der Zusammenarbeit in Ziff. 1 des Überleitungsabkommens vom 18. November 1974 beschrieben haben. Ansprüche aus diesen Konten sollten lediglich im Verhältnis zwischen den Vertretern und der Klägerin bestehen. Die Beklagte sollte die sich aus diesen Konten zum 31. Dezember 1974 errechnenden Aktivsalden in vier gleichen Raten im Verlauf des Jahres 1975 an die Klägerin auszahlen.

2

Für den Vertrieb der Möbel ab Januar 1975 vereinbarten die Parteien, daß die Klägerin mit Hilfe ihrer Handelsvertreter Kaufverträge mit Kunden im eigenen Namen abschließen und die Kaufpreisforderungen an die Beklagte abtreten sollte, während die Beklagte zum Zweck der Erfüllung in die Kaufverträge eintreten, die Kaufpreise einziehen und der Klägerin bestimmte Rabatte auf die bestellten Möbel einräumen sollte. Die Parteien rechneten monatlich bis Mai 1975, dem Ende ihrer Zusammenarbeit, auf dieser Grundlage ab. Es sind verschiedene Rechtsstreitigkeiten um die mit der Abwicklung verbundenen Fragen anhängig.

3

Mit der im Dezember 1978 eingereichten und im Januar 1979 zugestellten Klage hat die Klägerin zuletzt eine Summe von 867.127,76 DM von der Beklagten verlangt. Von verschiedenen ihrer Gläubiger ausgebrachte Pfändungen hat die Klägerin bei der Geltendmachung ihrer Forderung unberücksichtigt gelassen.

4

Das Landgericht hat durch Teilurteil über einen Anspruch, den die Klägerin aus der Führung der Vertreterkonten für das Jahr 1974 hergeleitet hatte, entschieden und der Klägerin hieraus 96.316,74 DM nebst Zinsen zugesprochen, da die Beklagte nicht hinreichend dargelegt habe, diesen geschuldeten Betrag ausgeglichen zu haben. In Höhe von weiteren 3.579,91 DM hat es die Klage aus diesem Anspruch abgewiesen, da die Klägerin einen höheren Schuldsaldo nicht dargelegt habe.

5

Das Landgericht hat der Klägerin in dem Teilurteil ferner aus den monatlichen Abrechnungen der Parteien 24.913,43 DM für den Monat Mai 1975 und eine von der Beklagten zu Unrecht aufgerechnete Forderung in Höhe von 12.496,82 DM zugesprochen.

6

Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter Zurückweisung der Berufung im übrigen (betreffend 96.316,74 DM) wegen der beiden zuletzt genannten Beträge (zusammen 37.410,25 DM) die Klage abgewiesen.

7

Die Revision der Klägerin wendet sich gegen diese Abweisung; die Beklagte verfolgt weiterhin den Antrag auf Abweisung des durch das Teilurteil zugesprochenen Betrages.

8

Die Parteien beantragen jeweils,

das Rechtsmittel der Gegenseite zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

9

A.

Revision der Klägerin.

10

I.

Das Berufungsgericht hat die Klage in Höhe von 37.410,25 DM abgewiesen, da diese Ansprüche verjährt seien. Die Klageerhebung habe die Verjährung nicht gemäß § 209 BGB unterbrochen, weil die Klägerin nicht auf Zahlung an sich habe klagen dürfen. Denn es hätten - wie sich im Verlauf des Berufungsrechtszugs herausgestellt habe - Gläubiger Forderungen der Klägerin in Höhe von 110.495,34 DM gegen die Beklagte gepfändet. Die Klägerin habe sich in der Klageschrift auch nicht auf eine ihr erteilte Ermächtigung berufen, diese Rechte im eigenen Namen und auf Zahlung an sich geltend machen zu dürfen. Die von den Gläubigern im Verlauf des Rechtsstreits erteilten Einwilligungen in die von der Klägerin erhobene Klage hätten keine rückwirkende Kraft.

11

II.

Diese Beurteilung hält den Angriffen der Revision nicht stand.

12

1.

Das Berufungsgericht konnte für die Frage der Verjährung offenlassen, ob Ansprüche der Klägerin aus den Abrechnungen des Jahres 1975 ihre Rechtsgrundlage in einem Handelsvertreterverhältnis hatten oder aus Kaufverträgen zwischen den Parteien herrührten, denn die Ansprüche verjährten mit Ablauf des Jahres 1979, sei es nach § 88 HGB oder nach § 196 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BGB. Das Berufungsgericht hat auch zutreffend angenommen, daß die Verjährung unterbrochen worden ist, wenn die Klägerin als Berechtigte im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB Klage erhoben hatte.

13

2.

Daß die Voraussetzungen dieser Vorschrift im Streitfall nicht gegeben seien, hat das Berufungsgericht zu Unrecht angenommen. Trotz der Pfändung und Überweisung nach §§ 829, 835 ZPO sind die Forderungen der Klägerin gegen die Beklagte im Vermögen der Klägerin geblieben (vgl. dazu BGHZ 82, 28, 31). Die Klägerin durfte sie deshalb auch unter Berücksichtigung der sich aus den §§ 135, 136 BGB ergebenden Einschränkungen geltend machen, sofern dies nicht zum Nachteil der pfändenden Gläubiger geschah. Daraus folgt auch, daß die Klägerin durch die Klageerhebung als "Berechtigte" im Sinne des § 209 Abs. 1 BGB die Verjährung unterbrechen konnte. Denn darin lag kein Nachteil für die pfändenden Gläubiger (ebenso RG in Das Recht 1915, Nr. 287). Eine solche Auslegung des § 209 Abs. 1 BGB findet ihre Rechtfertigung darin, daß der Gläubiger andernfalls, wenn der Pfändungsgläubiger nicht seinerseits die Verjährung unterbricht, dem Verlust seiner Ansprüche nicht entgegenwirken könnte. Das aber muß ihm offenbleiben, weil ein Rückfall der Verfügungsbefugnis jedenfalls nicht ausgeschlossen ist, so wenn er den Vollstreckungsgläubiger vor der Einziehung anderweit befriedigt. Das entspricht auch dem in § 842 ZPO zum Ausdruck gekommenen Gedanken der Schutzwürdigkeit des Interesses des Gläubigers an der Realisierung der gepfändeten Forderung.

14

3.

Soweit die Beklagte noch vorgetragen hatte, die Klage hätte in dem bisher entschiedenen Umfang auch deshalb keinen Erfolg haben können, weil die Klägerin nicht dargelegt habe, daß die Gläubiger mit der Prozeßführung einverstanden gewesen seien, hat sie übersehen, daß die Klägerin unter Beweisantritt vorgetragen hatte, die Gläubiger "sind und waren" mit der Geltendmachung durch sie einverstanden. Auf die von der Beklagten als entscheidend angesehene Frage, ob eine Einwilligung der Gläubiger rückwirkende Kraft habe oder nicht kommt es dann nicht an, wenn die Behauptungen über die Einwilligungen bewiesen werden.

15

Damit läßt sich nach dem bisherigen Sachstand die Klage nicht deshalb abweisen, weil die Klägerin noch nicht Zahlung an die pfändenden Gläubiger verlangt hat und nicht die Voraussetzungen im einzelnen dafür vorgetragen hat, daß sie ein berechtigtes Interesse daran habe, die Forderungen geltend zu machen. Nach einem Hinweis (§ 139 ZPO) könnte die Klägerin die Klage auf Leistung an die Gläubiger umstellen. Auch ist eine Klage in gewillkürter Prozeßstandschaft nach ständiger Rechtsprechung dann zulässig, wenn der Ermächtigte ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Durchsetzung der Forderungen hat (Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379 = NJW 1983, 1559, 1561 - Geldmafiosi). Dieses Interesse könnte hier darin begründet sein, daß die Klägerin wegen ihrer größeren Sachnähe den Rechtsstreit besser als fremde Gläubiger führen könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 29.11.1966 - VI ZR 38/65, VersR 1967, 162, 164).

16

B.

Revision der Beklagten.

17

I.

Das Berufungsgericht hat die Verurteilung der Beklagten durch das Landgericht bestätigt, an die Klägerin die auf den Vertreterprovisionskonten angesammelten Beträge, die am 1. August und 1. Dezember 1975 fällig waren, entsprechend dem Überleitungsabkommen auszuzahlen. Eine Aufrechnung oder die Möglichkeit eines Zurückbehaltungsrechtes hat es gegenüber diesen Ansprüchen der Beklagten versagt, weil die Beklagte diese Konten für die Klägerin "treuhänderisch im Innenverhältnis" geführt habe und die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen aus der späteren Geschäftstätigkeit der Parteien im Jahr 1975 herrührten, während die Provisionsforderungen bereits für abgeschlossene Geschäfte des Jahres 1974 festgestanden hätten. Die Klägerin habe ersichtlich durch die vereinbarten Zahlungen der Beklagten in die Lage versetzt werden sollen, ihre Verpflichtungen gegenüber ihren Handelsvertretern zu erfüllen; das sei bei Abschluß der Vereinbarungen auch der Beklagten bewußt gewesen.

18

II.

Diese Ausführungen greift die Revision der Beklagten vergeblich an.

19

1.

Das Berufungsgericht hatte zu Recht keine Bedenken dagegen, daß die Forderung der Klägerin und die zur Aufrechnung gestellten der Beklagten gleichartig seien, so daß an sich die Voraussetzungen für eine Aufrechnung nach § 387 BGB gegeben gewesen wären, da die Forderungen dem Gegenstand nach auf Geldleistungen gerichtet waren. Das Berufungsgericht ist auch rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sich aus den Rechtsverhältnissen, die den gegenseitigen Forderungen zugrundeliegen, ergeben kann, daß trotz Gleichartigkeit des Leistungsgegenstandes die Aufrechnung nicht zulässig ist, wenn die Auslegung der vertraglichen Vereinbarungen ein Aufrechnungsverbot ergibt oder wenn die Aufrechnung mit Rücksicht auf die Natur des Schuldverhältnisses Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerspricht (vgl. dazu RGZ 160, 52, 60; BGHZ 14, 342, 346; BGHZ 54, 244, 246, 247) [BGH 13.07.1970 - VII ZR 176/68].

20

2.

Die Revision wendet sich vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht den Vereinbarungen in dem "Überleitungsabkommen" über die "treuhänderische Kontoführung im Innenverhältnis" entnommen hat, die Beklagte sei nach Treu und Glauben daran gehindert, gegenüber diesen, mit Ablauf des Jahres 1974 festgeschriebenen, Forderungen mit Ansprüchen aus der weiteren Geschäftstätigkeit mit der Klägerin aufzurechnen.

21

a)

Die Auslegung der von den Parteien getroffenen Vereinbarung ist im Revisionsrechtszug nur beschränkt nachprüfbar. Sie unterliegt der Nachprüfung insoweit, als gesetzliche Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind. Ein Verstoß gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze ist unter anderem dann gegeben, wenn nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden sind (RGZ 169, 122, 124; BGH, Urt. v. 18.3.1974 - II ZR 68/72 = NJW 1974, 1082).

22

b)

Solche Verstöße sind aber im Streitfall entgegen der Auffassung der Revision nicht gegeben. Zwar haben die Parteien im Verlaufe des Rechtsstreits, worauf die Revision an sich zutreffend hinweist, die Forderungen auf Auszahlung der Provisionskonten nicht losgelöst von den übrigen Geschäftsbeziehungen gesehen. Dieses Verhalten im Prozeß enthält aber nach Lage des Falles keine zwingende Aussage über den Inhalt der ursprünglich getroffenen und schriftlich festgelegten Vereinbarungen. Die Parteien hätten zudem den Inhalt der früher getroffenen Vereinbarung in dem Überleitungsabkommen nur dann ändern können, wenn ein bestimmter - auf Abänderung gerichteter - übereinstimmender Gestaltungswille vorhanden gewesen wäre. Eine solche übereinstimmende Willensrichtung ist aber im Streitfall den rein auf Gestaltung des Rechtsstreits gerichteten Erklärungen nicht zu entnehmen. Auch der vom Berufungsgericht festgestellte Zweck der Vereinbarungen im Überleitungsabkommen, die Interessen der Handelsvertreter an den in der Vergangenheit bereits verdienten Provisionen zu wahren, konnte nicht einseitig von der Beklagten dadurch beeinträchtigt werden, daß sie im Verlauf des Rechtsstreits die auf den Konten aufgelaufenen Beträge dazu benutzte, um gegen sie gerichtete Forderungen aus der weiteren Geschäftstätigkeit abzuwehren, nachdem sie die Verpflichtung gegenüber der Klägerin übernommen hatte, die Provisionsansprüche zu sichern. Die Tatsache, daß die Handelsvertreter ihre Tätigkeit im Jahre 1975 für die Klägerin fortsetzten und ihre Provisionsansprüche insoweit von den Geschäftsbeziehungen der Parteien nicht losgelöst waren (vgl. dazu Urt. des Senats vom 20.6.1984 - I ZR 62/82, DB 1984, 2290 = BB 1984, 1843) brauchte dem Berufungsgericht kein Anlaß zu sein, die Aufrechnung zuzulassen, denn die auf den Vertreterkonten ausgewiesenen Beträge waren, wie das Berufungsgericht ebenfalls festgestellt hat, zur Sicherheit einbehalten und betrafen die Vergütung für den abgeschlossenen zurückliegenden Zeitraum des Jahres 1974.

23

c)

Mit ihren weiteren Angriffen gegen die Ausführungen des Berufungsgerichts sucht die Revision ihre Wertung an die Stelle der tatrichterlichen Würdigung des Berufungsgerichts zu setzen; das aber ist ihr verwehrt. Allerdings ist richtig, daß die Parteivereinbarungen in dem Überleitungsabkommen nicht als Barzahlungsversprechen zu sehen waren. Insoweit handelt es sich aber nur um eine Hilfsbegründung des Berufungsgerichts, das seine Beurteilung in erster Linie darauf gestützt hat, der Beklagten sei es nach Treu und Glauben verwehrt, gegenüber den Ansprüchen aus dem Überleitungsabkommen aufzurechnen.

24

d)

Die Ansprüche der Klägerin auf Auszahlung der auf den Kautionsguthaben angesammelten Beträge sind entgegen der Auffassung der Revision auch nicht verjährt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei daraus, daß es in den Vereinbarungen der Parteien in dem Überleitungsabkommen ein Treuhandverhältnis gesehen hat, auch hergeleitet, daß die Ansprüche nicht mehr als Provisionsansprüche von Handelsvertretern der kurzen Verjährung nach § 88 HGB unterliegen, sondern der allgemeinen Verjährung nach § 195 BGB unterfallen, weil insoweit zwischen den Parteien ein Auftragsverhältnis bestand. Es ist aus Rechtsgründen auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht die auf den Kautionskonten ausgewiesenen Beträge zugesprochen hat, ohne die Abtretungen und Pfändungen von Gläubigern zu berücksichtigen. Das Berufungsgericht hat hierzu rechtsfehlerfrei festgestellt, daß die Gläubiger die bei der Beklagten geführten "Kautionskonten" nicht in die von ihnen ausgesprochenen Pfändungen einbezogen hatten, und daß die Klägerin diese Ansprüche auch nicht abgetreten habe. Soweit einer der Gläubiger diese Guthaben gepfändet hatte, hat das Berufungsgericht festgestellt, daß dieser Gläubiger mit der Prozeßführung der Klägerin einverstanden war.

25

C.

Danach war das Urteil auf die Revision der Klägerin aufzuheben und der Rechtsstreit zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Aufhebung geschah nur in dem Umfang, in dem das Berufungsgericht einen Teil der Ansprüche (37.410,25 DM nebst Zinsen) abgewiesen hatte, denn die von dem Berufungsgericht bestätigte Abweisung der Klage in Höhe von 3.579,91 DM hatte die Revision der Klägerin nicht angegriffen.

Merkel,
Piper,
Erdmann,
Scholz-Hoppe,
Mees