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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.12.1990, Az.: IV ZR 212/89

Haftpflichtversicherung; Gefahren eines Betriebs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.12.1990
Aktenzeichen
IV ZR 212/89
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1990, 14153
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BB 1991, 577 (Volltext mit amtl. LS)
  • LM H. 19 / 1991 § 1 AHaftpflichtVB Nr. 16
  • MDR 1991, 949 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1991, 469-470 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 293-294 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Wenn in einem Haftpflichtversicherungsvertrag formularmäßig die "Gefahren eines Betriebs" von der Deckung ausgenommen werden, so sind damit nur die Haftpflichtgefahren des eigenen Betriebes des Versicherungsnehmers gemeint.

Tatbestand:

1

Der Kläger hat beim beklagten Versicherungsverein eine Betriebshaftpflichtversicherung für Land- und Forstwirtschaft abgeschlossen, für die unter anderem die Geltung der "Risikobeschreibung und Besondere(n) Bedingungen für die Haftpflichtversicherung land- und forstwirtschaftlicher Betriebe" (RBB) vereinbart ist. Nach Ziffer II 10 i.V.m. IV 7 RBB ist mitversichert die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Privatperson "aus den Gefahren des täglichen Lebens - mit Ausnahme der Gefahren eines Betriebes, Berufes, Dienstes... -...".

2

Einen land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb führt der Kläger, der den Beruf eines Kraftfahrzeugmechanikers erlernt hat, nicht. Er widmet sich der Erziehung seiner Kinder und führt den Haushalt. In den Jahren 1986/87 half er gelegentlich in dem Elektrofachgeschäft des Kaufmanns D. in P. aus.

3

Am 7. März 1987 waren in dem Geschäft D. wegen des strengen Frostes die Wasserleitungs- und Heizungsrohre eingefroren. Das Geschäft wird in einer umgebauten Scheune betrieben. In dem Erdgeschoß des Gebäudes befinden sich, Büro-Laden- und Werkstatträume, im Dachgeschoß ein Lager für Fernsehgeräte sowie eine Toilette für das Personal. Die Toilette wird durch Rohre mit Leitungs- und Heizungswasser versorgt, die vom Erdgeschoß aufsteigen, über dem Dachgeschoßfußboden rechtwinklig abknicken und zum Toilettenraum geführt werden. Der Knick lag damals in einem Kasten aus Spanplatten, der mit Glaswolle und Styropor ausgefüllt war. Der Kläger übernahm es, die Rohre im Bereich des Knicks mit einem Haarfön aufzutauen. Dies war ihm noch nicht gelungen, als er zum Abholen einer Waschmaschine gerufen wurde. Daraufhin legte er den eingeschalteten Fön in den Kasten, verschloß diesen mit einem Deckel, damit die Rohre auch während seiner Abwesenheit weiter erwärmt wurden, und begab sich auf die Kundenfahrt. Kurze Zeit später entwickelte sich in dem Kasten ein Hitzestau, die Spanplatten entzündeten sich, das Dachgeschoß brannte, und es entstand ein Schaden von rund 400.000 DM. D. verlangt vom Kläger Schadensersatz.

4

Die Parteien streiten sich darüber, ob der Schadensfall in den Deckungsbereich der vom Kläger abgeschlossenen Haftpflichtversicherung fällt.

5

Das Landgericht hat antragsgemäß festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger aufgrund des Privathaftpflichtversicherungsvertrages Nr.... Deckung gegen Schadensersatzansprüche zu gewähren, die wegen des Brandes im Hause P. straße, P. vom 7. März 1987 gegen den Kläger erhoben werden.

6

Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Feststellungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe

7

1. Das Berufungsgericht billigt die Auffassung des Landgerichts, der Kläger habe die schadensstiftende Handlung nicht i.m Rahmen einer beruflichen Tätigkeit vorgenommen. Unter einem "Beruf" sei ein Kreis von Tätigkeiten mit zugehörigen Rechten und Pflichten zu verstehen, den der einzelne im Rahmen der Sozialordnung als dauernde Aufgabe erfülle und der ihm zumeist zum Erwerb des Lebensunterhalts diene. Als eine derartige Tätigkeit könne die Beschäftigung des Klägers in der Firma D. nicht angesehen werden. Er sei dort nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur ab und zu tätig geworden und habe nur einmal 400 DM und ein Autoradio erhalten, wovon er seinen Lebensunterhalt zweifellos nicht habe bestreiten können.

8

Diese Beurteilung ist nicht durch Rechtsfehler beeinflußt; sie wird auch in der Revisionsinstanz von keiner der Parteien beanstandet.

9

2. Gleichwohl meint das Berufungsgericht, daß die Eintrittspflicht des Beklagten durch Ziffer II 10 i.V.m. IV 7 A RBB ausgeschlossen sei. Der Kläger habe bei der Verursachung des Brandes eine Betriebsgefahr verwirklicht. Das Auftauen von Heizungs- und Leitungswasserrohren gehöre zwar nicht zum Betriebszweck des Elektrofachgeschäfts D.; es handele sich vielmehr um Klempnerarbeiten. Die Verrichtung habe indessen in einem inneren ursächlichen Zusammenhang mit dem Betrieb gestanden und dessen Interessen gedient, so daß für einen hierbei verursachten Drittschaden die Betriebshaftpflichtversicherung des Geschäftsinhabers hätte aufkommen müssen.

10

Die Auslegung, die das Berufungsgericht der Ausschlußklausel gegeben hat, unterliegt im vollen Umfang der Nachprüfung durch das Revisionsgericht, da die Klausel in gleicher oder ähnlicher Form von den meisten Haftpflichtversicherern verwendet wird: es kommt demnach nicht darauf an, ob sich die Geschäftstätigkeit des beklagten Vereins auf mehrere Oberlandesgerichtsbezirke erstreckt.

11

Die Auffassung des Berufungsgerichts steht nicht im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats. Dieser hat im Beschluß vom 11. Oktober 1989 - IVa ZR 324/88 - (BGHR - AVB für Haftpflichtversicherung (AHB) vor § 1 "Ausschluß der Betriebshaftpflicht" 1) entschieden, daß unter der "Gefahr eines Betriebes" nur die Haftpflichtgefahr zu verstehen ist, die den Versicherungsnehmer in seiner Eigenschaft als Inhaber eines Betriebes trifft. Die Klausel findet danach nur auf den eigenen Betrieb des Versicherungsnehmers Anwendung.

12

Zur näheren Begründung sei noch bemerkt:

13

Wenn im Versicherungsantrag und im Versicherungsschein von der "Gefahr eines Betriebes" die Rede ist, so handelt es sich dabei um eine verkürzte Ausdrucksweise. Gemeint ist nicht eine beliebige Gefahr, sondern die Haftpflichtgefahr, das Risiko, wegen einer bestimmten Handlung oder Unterlassung auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden. Das ergibt sich aus dem Charakter des Vertrages als Haftpflichtversicherungsvertrag und zum anderen aus dem Zusammenhang der Klauseln des Antragsformulars. Es genügt demnach nicht, daß sich infolge der zum Schadensersatz verpflichtenden Handlung in einem Betrieb irgendeine Gefahr (hier: die Brandgefahr im Elektrofachgeschäft D.) verwirklicht hat. Unter der Gefahr eines Betriebes ist vielmehr die Gefahr zu verstehen, wegen des Betreibens eines (gewerblichen, kaufmännischen oder landwirtschaftlichen) Unternehmens auf Haftpflicht in Anspruch genommen zu werden; diese Gefahr besteht aber nur für den, der diese Unternehmen betreibt. Zweck der Klausel ist es, die Deckungsbereiche der Privat- und der Betriebshaftpflichtversicherung gegeneinander abzugrenzen; es soll klargestellt werden, daß durch die Privathaftpflichtversicherung solche Haftpflichtschäden nicht abgedeckt werden, gegen die sich der Versicherungsnehmer durch den Abschluß einer Betriebshaftpflichtversicherung (§ 151 VVG) absichern kann. Eine solche Versicherung kann aber immer nur der Inhaber des Betriebes nehmen. Selbst die in § 151 VVG genannten, mit der Leitung und der Beaufsichtigung des Betriebes Beauftragten Personen, haben keine Möglichkeit, eine Betriebshaftpflichtversicherung im eigenen Namen und für eigene Rechnung abzuschließen; sie gelten zwar im Zweifel als mitversichert, können jedoch - sofern sich nicht aus dem konkreten Arbeitsvertrag etwas anderes ergibt - nicht verhindern, daß der Betriebsinhaber den Abschluß einer solchen Versicherung unterläßt oder mit dem Versicherer eine von der nachgiebigen Vorschrift des § 151 Abs. 1 Satz 1 VVG abweichende Regelung vereinbart.

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3. Da keine weiteren Gründe ersichtlich sind, aus denen die Eintrittspflicht des beklagten Vereins entfallen könnte, ist das landgerichtliche Urteil unter Aufhebung des Berufungsurteils wieder herzustellen.