Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.1989, Az.: IVa ZR 324/88
Vorliegen einer Ausschlussklausel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.10.1989
- Aktenzeichen
- IVa ZR 324/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1989, 15246
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Nürnberg - 29.09.1988
Prozessführer
H. Sachversicherungs AG,
vertreten durch den Vorstand, U. ring 45, H.
Prozessgegner
Elektrotechniker Georg K., P. 38, W.
Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
am 11. Oktober 1989
beschlossen:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. September 1988 wird nicht angenommen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
Die Ausschlußklausel, auf die sich die Beklagte beruft, greift deshalb nicht ein, weil der Kläger nicht als Inhaber eines Betriebes auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und die schadensstiftende Handlung auch nicht im Rahmen seines Berufs vorgenommen hat. Auf die insoweit vom Berufungsgericht gegebene Begründung kommt es daher nicht an.
Im übrigen sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht.
Dr. Lang
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs