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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.10.1989, Az.: IVa ZR 324/88

Vorliegen einer Ausschlussklausel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
11.10.1989
Aktenzeichen
IVa ZR 324/88
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1989, 15246
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Nürnberg - 29.09.1988

Prozessführer

H. Sachversicherungs AG,
vertreten durch den Vorstand, U. ring 45, H.

Prozessgegner

Elektrotechniker Georg K., P. 38, W.

Der IVa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
durch
die Richter Rottmüller, Dr. Lang, Dehner, Dr. Schmidt-Kessel und Dr. Zopfs
am 11. Oktober 1989
beschlossen:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 29. September 1988 wird nicht angenommen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Gründe

1

Die Ausschlußklausel, auf die sich die Beklagte beruft, greift deshalb nicht ein, weil der Kläger nicht als Inhaber eines Betriebes auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird und die schadensstiftende Handlung auch nicht im Rahmen seines Berufs vorgenommen hat. Auf die insoweit vom Berufungsgericht gegebene Begründung kommt es daher nicht an.

2

Im übrigen sind keine Rechtsfehler zu erkennen. Grundsätzliche Bedeutung hat die Sache nicht.

Rottmüller
Dr. Lang
Dehner
Dr. Schmidt-Kessel
Dr. Zopfs