Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.03.1992, Az.: 4 StR 43/92
Persönlichkeitsstörung; Schwere seelische Abartigkeit; ICD; International Codification of Diseases; Verminderte Schuldfähigkeit; Schuldunfähigkeit; Bewußtseinsstörung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 19.03.1992
- Aktenzeichen
- 4 StR 43/92
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1992, 12045
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NStZ 1992, 380-381 (Volltext mit amtl. LS)
- StV 1992, 316-317
Amtlicher Leitsatz
Zur Einordnung einer Persönlichkeitsstörung als schwere seelische Abartigkeit, wenn der Sachverständige eine Klassifizierung nach der "International Codification of Diseases“ (ICD 9) vorgenommen hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung in zwölf Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Bedrohung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis unter Einbeziehung der Strafe aus einer rechtskräftigen Entscheidung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und wegen Körperverletzung in einem weiteren Fall zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt. Ferner hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem Angeklagten vor Ablauf eines Jahres keine Fahrerlaubnis zu erteilen.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
Die Nachprüfung des Schuldspruchs hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hält jedoch rechtlicher Nachprüfung nicht stand, soweit das Landgericht in den Fällen, in denen es den Angeklagten wegen Körperverletzung oder gefährlicher Körperverletzung verurteilt hat, dessen uneingeschränkte Schuldfähigkeit bejaht hat.
Die Kammer hat sich insoweit auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. H. gestützt, der abweichend von dem ebenfalls mit der Begutachtung des Angeklagten beauftragten Sachverständigen Dr. R. eine schwere andere seelische Abartigkeit des Angeklagten in Form einer Soziopathie mit der Folge einer erheblich verminderten Steuerungsfähigkeit im Sinne von § 21 StGB verneint hat. Zur Begründung hat das Landgericht unter Bezugnahme auf die Darlegungen des Sachverständigen Dr. H. ausgeführt, bei dem Angeklagten handele es sich um eine "Persönlichkeit mit asozialen Zügen und üblen Eigenschaften"; jedoch seien diese Wesenszüge nicht in einer solchen Dichte vorhanden, daß ihnen Krankheitswert im Sinne einer schweren anderen seelischen Abartigkeit zukomme. Ein abartiger Wesenszug, der die Persönlichkeit präge und derartig "herausspringe", daß er sich wie ein roter Faden durch die Lebensgeschichte ziehe, liege bei dem Angeklagten, dem Dr. H. eine besondere Erregbarkeit und Reizbarkeit bescheinigt hat, schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte erstmals im Jahre 1983 im Alter von 32 Jahren mit Gewalttätigkeiten strafrechtlich in Erscheinung getreten sei. Die hier abzuurteilenden, im Zeitraum von Mitte 1989 bis Ende 1990 begangenen Körperverletzungen, die sich vornehmlich gegen die jeweiligen Lebensgefährtinnen des Angeklagten oder diesen zu Hilfe kommende Personen richteten, seien ebenso wie die 1983 verübte Tat auch deshalb nicht Ausdruck einer schweren Persönlichkeitsstörung "mit Krankheitswert", weil sie "situativ bedingt" gewesen seien. Das zu einem abweichenden Ergebnis führende Gutachten des Sachverständigen Dr. R. sei demgegenüber wenig aussagekräftig, weil ihm eine falsche Methodik zugrunde liege. Es beruhe darauf, daß an Hand der Beschreibung soziopathischen Verhaltens durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO) in deren "International Codification of Diseases" (ICD 9) Nr. 301.7 testpsychologisch gewonnene Ergebnisse als Beleg für eine schwere Persönlichkeitsstörung des Angeklagten gewertet worden seien. Die Klassifikation bestimmter Krankheitsbilder durch die WHO diene jedoch in erster Linie der Definition und Registrierung; über deren Einordnung als schwere andere seelische Abartigkeit im Sinne von § 20 StGB besage sie dagegen nichts. Im übrigen sei gerade die Definition der Soziopathie so allgemein gehalten, daß sie nahezu auf jeden kriminellen Gewalttäter passe.
Diese Ausführungen ermöglichen dem Senat nicht die Nachprüfung, ob der Tatrichter eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten bei den von ihm begangenen Körperverletzungen rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.
Zutreffend ist freilich, daß psychiatrische Klassifikationssysteme wie das in den Vereinigten Staaten angewendete DSM III R (Deutsche Ausgabe: Diagnostisches und statistisches Manual psychiatrischer Störungen DSM III R, bearbeitet von Wittichen/Saß/Zandig/Kochler 1989) und der in Europa gebräuchliche ICD 9 (Deutsche Ausgabe: Diagnoseschlüssel und Glossar psychiatrischer Krankheiten, Hrsg. von Degkwitz/Helmchen/Kockott/Mombour 5. Aufl. 1980) keine Verbindlichkeit für, die rechtliche Bewertung unter dem Gesichtspunkt der Schuldfähigkeit haben (vgl. BGH NStZ 1991, 428 [BGH 04.06.1991 - 5 StR 122/91]). Gleichwohl sind diese um die Entwicklung objektiver Abgrenzungskriterien bemühten Standardisierungen insoweit nicht bedeutungslos. Beide Kodifikationen enthalten Definitionen von Persönlichkeitsstörungen, die inhaltlich und strukturell weitgehend mit den klassischen Psychopathiedefinitionen Kurt Schneiders übereinstimmen. Der ICD 9 spricht von Personen mit tief eingewurzeltem Fehlverhalten und Abnormität, die dazu führt, daß der Betroffene oder andere darunter leiden und sich nachteilige Folgen für das Individuum oder die Gesellschaft ergeben (vgl. Saß, Psychopathie, Soziopathie, Dissozialität 1978, S. 20 f). Die von einem Sachverständigen erfolgte Zuordnung eines Befundes zu einer in der ICD anhand eines Merkmalkataloges definierten Persönlichkeitsstörung weist daher in der Regel auf eine nicht ganz geringfügige Beeinträchtigung hin (BGH aaO.). Unter diesen Umständen ist der Tatrichter gehalten, im Wege besonders sorgfältiger, im einzelnen darzulegender Gesamtbetrachtung zu prüfen, welchen Schweregrad die seelische Störung im Einzelfall hat.
Dies gilt grundsätzlich auch für die unter ICD 9 Nr. 301.7 beschriebene Diagnose der soziopathischen Persönlichkeitsstörung. Zwar nimmt diese wegen ihrer begrifflichen Unschärfe und der ihr innewohnenden Gefahr von Zirkelschlüssen aus antisozialem Verhalten auf Persönlichkeitsstörungen, aus denen dann wiederum das in Frage stehende Verhalten erklärt wird, eine Sonderstellung unter den Psychopathien ein (Rasch, Forensische Psychiatrie 1986, S. 235; StV 1991, 127). Gleichwohl ist auch bei dieser Persönlichkeitsstörung eine Abgrenzung von "normaler Delinquenz" u.a. dadurch möglich, daß geprüft wird, wie weit sich die Neigung zu sozialen Konflikten bis in die frühe Jugend des Betroffenen zurückverfolgen läßt und ob sich Verhaltensauffälligkeiten auch außerhalb des deliktischen Verhaltens feststellen lassen (Rasch aaO.).
In die gebotene Gesamtbetrachtung sind die Persönlichkeit des Angeklagten und deren Entwicklung, die Vorgeschichte, der unmittelbare Anlaß und die Ausführung der Tat sowie das Verhalten des Angeklagten nach der Tat einzubeziehen (BGHR StGB § 21 seelische Abartigkeit 1, 2, 4, 9). Daß das Landgericht eine solche umfassende Betrachtung vorgenommen hat, lassen die Urteilsgründe nicht erkennen. Bereits die zur Ablehnung der Voraussetzungen des § 21 StGB herangezogene Begründung, der Zustand des Angeklagten habe keinen Krankheitswert, läßt besorgen, daß das Landgericht von einem falschen Verständnis des Merkmals der schweren anderen seelischen Abartigkeit ausgegangen ist. Dieses umfaßt, wie der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung vertreten hat, auch solche Veränderungen der Persönlichkeit, die nicht pathologisch bedingt sind, also keine Krankheit im medizinischen Sinne darstellen (vgl. BGHSt 34, 22, 24; 35, 76, 79) [BGH 15.10.1987 - 4 StR 420/87]. Wenn das Tatgericht mit seiner Formulierung allerdings zum Ausdruck bringen wollte, daß die Persönlichkeit des Angeklagten keine Symptome aufweist, die in ihrer Gesamtheit sein Leben vergleichbar schwer und mit ähnlichen - auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen, so wäre dies zumindest methodisch nicht zu beanstanden (vgl. BGH NStZ 1991, 428 [BGH 04.06.1991 - 5 StR 122/91] m.w.N.); die hierzu vom Tatrichter angestellten Erwägungen rechtfertigen ein solches Ergebnis jedoch nicht. Insbesondere kann es nicht isoliert daraus hergeleitet werden, daß der Angeklagte erstmals 1983 wegen Körperverletzung verurteilt worden ist. Vielmehr hätte es insoweit einer Darlegung darüber bedurft, ob der Angeklagte schon vor dieser Verurteilung durch aggressive Durchbrüche, die nicht notwendig strafrechtliche Sanktionen nach sich gezogen haben müssen, auffällig geworden ist. Auch durfte sich die Beurteilung sozial unangepaßten Verhaltens nicht auf die Delinquenz des Angeklagten beschränken, sondern hätte dessen gesamte Lebensgestaltung mit einbeziehen müssen. Ferner ist hier die frühkindliche Entwicklung für die Beurteilung einer soziopathischen Persönlichkeitsstörung von wesentlicher Bedeutung, da sie Aufschluß darüber geben kann, ob der Betreffende in dieser Reifephase so schwere emotionale Schäden erlitten hat, daß es ihm unmöglich war, eine normale Ansprechbarkeit für soziale Werte zu entwickeln (Rasch, StV 1991, 126 f). Hierüber geben die Urteilsgründe keine Auskunft. Schließlich ist auch die konkrete Begehungsweise der Taten in die Gesamtbetrachtung mit einzubeziehen. Dabei fällt auf, daß der Angeklagte insbesondere dann, wenn er sich von seiner jeweiligen Lebensgefährtin abgelehnt fühlte, aus nichtigen Anlässen mit überschießender Aggressivität reagierte. Diese Verknüpfung der Taten mit bestimmten Lebenssituationen spricht entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht gegen die Annahme, daß die Taten Ausdruck einer schweren seelischen Abartigkeit sind; denn die soziopathische Persönlichkeitsstörung beruht nicht auf intellektuellen, sondern auf emotionalen Defiziten. Die in dem von dem Angeklagten gezeigten Verhaltensmuster zum Ausdruck kommende geringe Frustrationstoleranz, verbunden mit einer Neigung zu impulsiven Durchbrüchen ist vielmehr geradezu typisch für diese Störung (vgl. Rasch, Forensische Psychiatrie 1986 S. 235).
Die neu entscheidende Strafkammer wird bei der Neufestsetzung des Rechtsfolgenausspruchs auch zu erwägen haben, ob der Angeklagte - was ohne Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot möglich wäre (§ 358 Abs. 2 Satz 2 StPO) - gemäß § 63 StGB in einem psychiatrischen Krankenhaus unterzubringen ist.