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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 22.04.2008, Az.: IX S 7/08

Geltendmachung der rechtlichen Unvertretbarkeit einer Entscheidung als Statthaftigkeitsvoraussetzung einer Gegenvorstellung

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
22.04.2008
Aktenzeichen
IX S 7/08
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2008, 15065
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
FG Nürnberg - 02.08.2007 - AZ: 6 K 821/07
BFH - 20.12.2007 - AZ: IX B 178/07

Gründe

1

I.

Der Senat hat durch Beschluss vom 20. Dezember 2007 IX B 178/07 die Beschwerde des Klägers, Beschwerdeführers und Antragstellers (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 2. August 2007 6 K 821/2007 als unbegründet zurückgewiesen. Gegen diesen ihm am 28. Januar 2008 zugegangenen Beschluss wendet sich der Kläger mit seiner --am gleichen Tage vorab per Telefax beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangenen-- Gegenvorstellung vom 25. Februar 2008.

2

II.

Es bleibt offen, ob die Gegenvorstellung des Klägers (bereits) nicht statthaft ist, weil sie den verfassungsmäßigen Anforderungen an die Rechtsmittelklarheit nicht genügt (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 16. Januar 2007 1 BvR 2803/06, BFH/NV 2007 Beilage 3, 298, unter Bezug auf den BVerfG-Plenums -Beschluss vom 30. April 2003 1 PBvU 1/02, BVerfGE 107, 395; s.a. BFH-Beschluss vom 13. Dezember 2006 VII S 39/06, BFH/NV 2007, 740, m.w.N.). Die Gegenvorstellung hat jedenfalls keinen Erfolg.

3

Mit ihr kann nur geltend gemacht werden, dass die beanstandete Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (z.B. BFH-Beschlüsse vom 11. Juni 2007 IX S 4/07, BFH/NV 2007, 1535; vom 14. November 2006 IX S 14/06, BFH/NV 2007, 474, m.w.N.). Hierfür sind im Streitfall keine Anhaltspunkte ersichtlich. Der Kläger erhebt lediglich Einwendungen gegen die vom Senat vertretene Auffassung und begehrt die nochmalige materiell-rechtliche Überprüfung der angegriffenen Entscheidung.

4

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 2007, 474, m.w.N.).