Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 18.05.2001, Az.: BVerwG 7 B 7.01
Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache bei unredlichem Erwerb eines Grundstücks wegen Schwarzgeldabrede; Darlegungsumfang bei Rüge eines verfahrensverletzenden Verstoßes gegen den Untersuchungsgrundsatz; Zulassung der Revision wegen Divergenz bei fehlender Erteilung einer Wohnraumzuweisung nach der Wohnraumlenkungsverordnung der DDR; Ablehnung von Beweisanträgen als revisionsbegründender Verfahrensfehler; Vorgaben der Wohnraumlenkungsverordnung der DDR als Bezugspunkt revisonsbegründender Verletzung des verwaltungsgerichtlichen Untersuchungsgrundsatzes
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 18.05.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 7 B 7.01
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2001, 24285
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Dresden - 09.09.2000 - AZ: 6 K 1585/96
Rechtsgrundlagen
In dem Rechtsstreit
...
erlässt der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 18. Mai 2001
durch
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel, Kley und Neumann
folgenden Beschluss:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. September 2000 wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Entscheidungsgründe
Die Kläger begehren die Rückübertragung eines Hausgrundstücks nach den Vorschriften des Gesetzes zur Regelung offener Vermögensfragen - VermG -. Das Verwaltungsgericht hat ihre Klage abgewiesen, weil die Beigeladenen den Vermögenswert redlich erworben hätten.
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil bleibt ohne Erfolg. Die Rechtssache weist weder die von ihnen geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO auf (1) noch weicht die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ab (2). Schließlich sind keine Verfahrensmängel erkennbar, auf denen das angegriffene Urteil im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO beruhen kann (3).
1.
Die Kläger halten für klärungsbedürftig,
ob ein wirksamer Erwerb im Sinne des § 4 Abs. 2 VermG auch dann vorliege, wenn Veräußerer und Erwerber eine "Schwarzgeldabrede" getroffen hätten, wonach statt der tatsächlich vereinbarten 26 500 M ein Betrag von 100 000 M zu zahlen gewesen sei, der Vertrag am 30.10.1989 nach der GVVO genehmigt und danach im Grundbuch vollzogen worden sei.
Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache. Der Senat hat bereits entschieden, dass der Erwerb eines Grundstücks gegen Zahlung von "Schwarzgeld" nicht unredlich ist, wenn die verschleierte Zahlung dazu dienen sollte, dem Verkäufer im Ergebnis ein höheres Entgelt zu verschaffen, als ihm nach den einschlägigen Preisvorschriften der DDR zugestanden hätte (vgl. Beschluss vom 6. Januar 1994 - BVerwG 7 B 200.93 - Buchholz 428 § 4 VermG Nr. 5). Damit hat der Senat zugleich vorausgesetzt, dass der Rückgabeausschluss nach § 4 Abs. 2 VermG in diesen Fällen nicht bereits im Vorfeld der Redlichkeit an einer Unwirksamkeit des Erwerbs scheitert. Abgesehen davon verkennen die Kläger, dass nach dem seinerzeitigen DDR-Recht ein solcher Vertrag trotz der Schwarzgeldabrede, die nichts anderes als eine Täuschung im Sinne des § 305 Abs. 3 ZGB in der damaligen Fassung ist, mit dem beurkundeten Kaufpreis zustande gekommen ist.
2.
Ebenso wenig ist erkennbar, dass das angegriffene Urteil auf der von den Klägern gerügten Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beruht. Die Divergenz sehen die Kläger darin, dass das Verwaltungsgericht angenommen habe, das umstrittene Anwesen sei nicht unmittelbar der Wohnraumbewirtschaftung unterstellt gewesen, während der Senat mit Urteil vom 27. Januar 2000 - BVerwG 7 C 39.98 - (Buchholz 428 § 4 Abs. 3 VermG Nr. 2) entschieden habe, dass für den ordnungsgemäßen Erwerb eines solchen bebauten Grundstücks in der DDR die Erteilung einer Wohnraumzuweisung nach der Wohnraumlenkungsverordnung unbedingt notwendig gewesen sei. Zwar trifft es zu, dass in dem herangezogenen Urteil des Senats dargelegt wird, dass in der DDR nur derjenige das Eigentum an einem Wohngebäude (und damit auch an einem mit einem solchen Gebäude bebauten Grundstück) habe erwerben dürfen, der zu dessen Nutzung nach den Vorschriften der Wohnraumlenkungsverordnung berechtigt gewesen sei, und es demgemäß der Praxis entsprochen habe, die Grundstücksverkehrsgenehmigung erst zu erteilen, wenn eine entsprechende Zuweisung für den Wohnraum vorgelegen habe. Demgegenüber scheint das Verwaltungsgericht in der Tat davon auszugehen, dass der Erwerb solchen Wohnraums zur Eigennutzung keiner Wohnraumzuweisung bedurfte, wie sein Hinweis auf § 16 Abs. 3 und § 22 Abs. 1 Satz 2 der Wohnraumlenkungsverordnung des Jahres 1985 zeigt. Dieser Widerspruch lässt sich auch nicht dadurch erklären, dass die Entscheidung des Senats sich mit den Vorschriften der Wohnraumlenkungsverordnung des Jahres 1967 befasste; denn die seinerzeit maßgebliche Vorschrift des § 13 Abs. 2 der Verordnung war im Wesentlichen wortgleich mit § 16 Abs. 3 der Wohnraumlenkungsverordnung 1985. Es kann jedoch dahingestellt bleiben, ob diese Meinungsverschiedenheit im Hinblick darauf, dass es vorrangig um die Auslegung und Anwendung von DDR-Recht geht, eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO wäre, weil die angegriffene Entscheidung nicht auf dieser Divergenz beruhen würde. Das Verwaltungsgericht hat die Unanwendbarkeit des § 4 Abs. 3 Buchst. a VermG nämlich auch darauf gestützt, dass die Erwerber eine Anwendbarkeit der Vorschriften der Wohnraumlenkungsverordnung jedenfalls nicht hätten erkennen können.
3.
Die geltend gemachten Verfahrensmängel liegen nicht vor.
a)
Die Rüge, das Gericht habe bei seiner Entscheidung, wonach keine Anhaltspunkte für einen unredlichen Erwerb durch die Beigeladenen bestünden, gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen, verkennt die Anforderungen an die Darlegung eines solchen Verfahrensmangels. Die Kläger beanstanden insoweit die tatsächlichen und rechtlichen Ausführungen des Verwaltungsgerichts, denen sie ihre eigene Würdigung des Sachverhalts gegenüberstellen, ohne dass ihr Vortrag verdeutlicht, worin der Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO liegen soll. Ihre in diesem Zusammenhang erhobene, auf eine Auseinandersetzung mit dem Verbot einer Konzentration von Eigentums- oder Nutzungsrechten zielende Gehörsrüge geht daran vorbei, dass das Verwaltungsgericht sich durchaus, und zwar unter Bezugnahme auf die einschlägigen Vorschriften mit dem Argument der Übergröße des Grundstücks befasst hat. Dass es insoweit zu einer anderen Auffassung gelangt ist als die Kläger, begründet noch keinen Verfahrensmangel.
b)
Ebenso wenig ist eine Verletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO erkennbar, weil das Verwaltungsgericht die zahlreichen Beweisanträge der Kläger abgelehnt hat.
aa)
Das Begehren, Frau Dr. M. zu dem Inhalt der behaupteten Treuhandabrede zwischen ihr und den Klägern zu vernehmen, hat das Verwaltungsgericht zu Recht für unerheblich gehalten; denn nach der dem Urteil zugrunde liegenden Rechtsauffassung war nur von Belang, was zwischen Frau Dr. M. und den Beigeladenen vereinbart worden war. Die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, es sei lebensfremd anzunehmen, die Beigeladenen hätten sich auch im Hinblick auf die enormen Schwarzgeldzahlungen an eine zwischen den Klägern und Frau Dr. M. getroffene Vereinbarung zur Rückgabe des Objekts binden lassen wollen, stellt auch keine vorweggenommene Beweiswürdigung dar; denn insoweit haben die Kläger keine Tatsachen unter Beweis gestellt.
bb)
Angesichts der entscheidungstragenden Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Beigeladenen hätten nicht erkennen können, dass das Anwesen der Wohnraumbewirtschaftung unterlegen habe, waren auch die das Verfahren nach der Wohnraumlenkungsverordnung betreffenden Beweisanträge weitgehend unerheblich. Das gilt insbesondere für die Fragen, die mit dem Antrag auf eine solche Zuweisung und deren Erteilung, einschließlich der dafür notwendigen Zuzugsgenehmigung, zusammenhängen.
Soweit die Kläger beanstanden, dass die Frage der Überversorgung mit Wohnraum nicht hinreichend geklärt worden sei, und in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes rügen, geht ihr Vorbringen daran vorbei, dass die zweite in dem Haus vorhandene Wohnung vermietet war und die nach dem Erwerb erteilte Wohnraumzuweisung neben den insgesamt 56,1 m² großen drei Wohnräumen auch die Nebenräume, wie Küche, Bad, Keller und Boden erfasste. Ansatzpunkte für eine verdeckte Überversorgung der vierköpfigen Familie der Beigeladenen ergaben sich auch unter Berücksichtigung des in der Wohnraumzuweisung nicht enthaltenen Raumes im Dachgeschoss daher nicht. Es ist auch nicht nachvollziehbar, warum es gegen den Überzeugungsgrundsatz verstoßen soll, dass das Verwaltungsgericht dem Vortrag der Beigeladenen zu den Gründen des Zeitpunkts der Wohnraumzuweisung gefolgt ist.
Schließlich durfte das Verwaltungsgericht von einer Vernehmung des Notars absehen, den die Kläger zum Beweis dafür benannt haben, dass er die Beigeladenen über die Notwendigkeit einer Wohnraumzuweisung belehrt habe. Allein der Umstand, dass der Kaufvertrag die Formularklausel enthält, dass der Notar die Erschienenen u.a. darüber belehrt habe, dass
"über die Vergabe und den Tausch von Wohnraum das zuständige Staatsorgan nach den Rechtsvorschriften über die Lenkung des Wohnraums entscheidet",
deutet nicht darauf hin, dass der Notar neben dem allgemeinen Hinweis auf die Wohnraumlenkungsvorschriften auf die Notwendigkeit aufmerksam gemacht hat, dass die Nutzung des konkreten Objekts durch die Beigeladenen eine Wohnraumzuweisung erforderlich mache.
Von einer weiteren Begründung seines Beschlusses sieht der Senat nach § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 200.000,00 DM festgesetzt.