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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 06.01.1994, Az.: BVerwG 7 B 200.93

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Zulassungsgrunds; Unredlicher Rechtserwerb bei Zahlung eines 'Schwarzgelds' durch die Erwerber im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren der Veräußerer zur Sicherung des Vermögenswerts; Möglichkeit der Rüge von Mängeln des Verwaltungsverfahrens im Rahmen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
06.01.1994
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 200.93
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1994, 22308
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Chemnitz - 28.04.1993 - AZ: VG C 4 K 1249/92

Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
am 6. Januar 1994
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Dr. Franßen und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und Dr. Bertrams
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 28. April 1993 wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zur Hälfte.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000,00 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Kläger begehren die Rückübertragung eines Grundstücks nach dem Gesetz zur Regelung offener Vermögensfragen (VermG). Das Verwaltungsgericht hat der auf eine isolierte Teilaufhebung des Widerspruchsbescheides gerichteten Klage der Klägerin zu 1 stattgegeben und die auf Rückübertragung sowie auf Feststellung eines unredlichen Grundstückserwerbs gerichtete Klage des Klägers zu 2 abgewiesen. Mit ihrer Beschwerde wenden sich die Kläger gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision.

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Die Beschwerde der Klägerin zu. 1 ist unzulässig; es fehlt ihr am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weil das Verwaltungsgericht ihrer allein gegen den Widerspruchsbescheid des Beklagten gerichteten Anfechtungsklage (vgl. Urteilsabschrift S. 7 und 9 f.) in vollem Umfang stattgegeben hat.

4

Die Beschwerde des Klägers zu 2 ist nicht begründet. Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu. Die vom Kläger aufgeworfene Frage, "ob ein Rechtserwerb auch dann als unredlich anzusehen ist, wenn die Erwerber im Zusammenhang mit einem Ausreisebegehren der Veräußerer an diese ein 'Schwarzgeld' zeitlich vor der Beurkundung des Kaufvertrags bezahlt haben, um sich den Vermögenswert zu sichern", ist jedenfalls ohne weiteres dann zu verneinen, wenn die Zahlung von Schwarzgeld - wie hier - dazu dienen sollte, dem Verkäufer im Ergebnis ein höheres Entgelt zu verschaffen, als ihm nach den einschlägigen Preisvorschriften der DDR zugestanden hätte.

5

Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Der Kläger sieht eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht darin begründet, daß das Verwaltungsgericht die Frage offengelassen habe, "ob die Erlangung der Ausreisegenehmigung für die Veräußerung des streitbefangenen Grundbesitzes ursächlich gewesen ist". Dieser Frage mußte das Verwaltungsgericht indes nicht nachgehen, weil es nach seiner insoweit maßgeblichen Rechtsauffassung auf die Klärung dieser Frage nicht ankam. Das Verwaltungsgericht hat nämlich den vom Kläger geltend gemachten Rückgabeanspruch wegen redlichen Erwerbs der Beigeladenen zu 1 und 2 verneint. Die vom Kläger in seiner Beschwerde angesprochene Frage der Entschädigung war nicht Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens.

6

Die vom Kläger erhobene Gehörsrüge genügt nicht den gesetzlichen Darlegungsanforderungen. Verfahrensmängel i.S. des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO sind grundsätzlich nur solche des gerichtlichen Verfahrens. Einen diesbezüglichen Mangel bezeichnet der Kläger nicht. Seine Rüge, der Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 27. August 1992 sei ihm nicht wirksam bekanntgegeben worden, bezieht sich allein auf das Verwaltungsverfahren. Unabhängig davon hat der Kläger nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts vom Inhalt des Widerspruchsbescheides Kenntnis erlangt und eine fehlerhafte Bekanntgabe dieses Bescheides mit seiner Klage nicht gerügt (vgl. Urteilsabschrift S. 13 f.).

7

Die Rüge des Klägers, die Richterin Keim sei nicht befugt gewesen, das angefochtene Urteil für den Vorsitzenden Richter Kögler zu unterschreiben, geht fehl. Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 3 VwGO wird in den Fällen, in denen ein Vorsitzender verhindert ist, zu unterschreiben, dies - wie hier geschehen - vom dienstältesten Richter unter dem Urteil vermerkt. Daß die Beendigung der dienstlichen Abordnung des Vorsitzenden Richters Kögler einen Verhinderungsgrund im Sinne des §117 Abs. 1 Satz 3 VwGO darstellt, bedarf keiner Vertiefung.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, §§ 159, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 100 ZPO, [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 80.000,00 DM festgesetzt.

[D]ie Streitwertfestsetzung [beruht] auf § 14 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Dr. Franßen
Dr. Paetow
Dr. Bertrams