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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 07.11.1990, Az.: BVerwG 7 B 130.90

Zulassungsfreie Revision; Beschwerde gegen die Nichtzulassung

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
07.11.1990
Aktenzeichen
BVerwG 7 B 130.90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 12362
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Bayreuth - 10.07.1984 - AZ: B 3 K 82 A.278
VGH Bayern - 08.11.1988 - AZ: 8 B 84 A.2700

Fundstellen

  • DVBl 1991, 160 (Volltext mit amtl. LS)
  • DÖV 1991, 564 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1992, 257 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ 1991, 672-673 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Die Rüge, ein Urteil sei nach seiner Verkündung unter Verstoß gegen § 117 Abs. 4 VwGO verzögert abgefaßt worden, kann nur mit der zulassungsfreien Revision nach §§ 133 Nr. 5, 138 Nr. 6 VwGO, nicht aber mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend gemacht werden (Bestätigung der st.Rechtspr.; vgl. zuletzt BVerwG, Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41 - 43.89 - <zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen> sowie Beschluß vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 2 B 158.89 -).

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. November 1990
durch
den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts Prof. Dr. Sendler und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gaentzsch und Dr. Paetow
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 8. November 1988 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beteiligten streiten um die vom Beklagten verfügte teilweise Beschränkung eines Altrechts der Klägerin zum Aufstauen eines Baches und zur Nutzung des Bachwassers als Triebwasser für ein Wassermühlenrad. Die Berufung der Klägerin gegen das klagabweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wies der Verwaltungsgerichtshof mit am 8. November 1988 verkündetem Urteil zurück; das Berufungsurteil wurde den Beteiligten zwischen dem 11. und 13. Juni 1990 zugestellt. Die von der Klägerin eingelegte Beschwerde, mit der sie die Zulassung der Revision erreichen möchte, bleibt gleichfalls erfolglos. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben.

2

Die Beschwerde rügt als Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Tatsache, daß zwischen der im September 1988 durchgeführten mündlichen Verhandlung und der Abfassung des schriftlichen Urteils ein Zeitraum von mehr als 20 Monaten und zwischen der Verkündung des Urteils und dessen Zustellung ein Zeitraum von rund 19 Monaten verstrichen ist. Soweit die Beschwerde geltend macht, daß bei derartigen Zeiträumen der für die Beurkundungsfunktion des Urteils wesentliche Zusammenhang zwischen mündlicher Verhandlung und Abfassung des Urteils nicht mehr gewahrt ist, macht sie der Sache nach geltend, daß die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist (§ 138 Nr. 6 VwGO). In der Tat entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt etwa Urteil vom 3. August 1990 - BVerwG 7 C 41-43.89 - m.w.N., zur Veröffentlichung in der Entscheidungssammlung vorgesehen), daß ein Urteil auch dann im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO nicht mit Gründen versehen ist, wenn infolge Verzögerung beim Abfassen der Entscheidungsgründe nicht gewährleistet ist, daß diese zuverlässig die Gründe wiedergeben, die bei der Beratung im Anschluß an die mündliche Verhandlung für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Ein derartiger Mangel ist hier auch anzunehmen, weil zwischen mündlicher Verhandlung und Abfassen des Urteils der ungewöhnlich lange Zeitraum von rund 20 Monaten vergangen ist, während nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (vgl. Urteil vom 3. August 1990 a.a.O.; s. jetzt auch BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1990 - BVerwG 4 CB 18.90 -) ein Urteil schon dann nicht mit Gründen versehen ist, wenn es nicht innerhalb von fünf Monaten nach seiner Verkündung vollständig abgefaßt und von den beteiligten Richtern unterschrieben vorliegt.

3

Gleichwohl kann dieser Mangel des Verfahrens der Beschwerde nicht zum Erfolg verhelfen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ein solcher Verfahrensfehler als absoluter Revisionsgrund (§ 138 Nr. 6 VwGO) nur mit der zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 133 Nr. 5 VwGO geltend gemacht werden kann (vgl. z.B. BVerwGE 49, 61;  50, 278 <279 f. [BVerwG 19.03.1976 - VI C 5/75]> sowie Urteil vom 3. August 1990 a.a.O.). Insoweit ist die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht statthaft (vgl. BVerwGE 12, 107 sowie BVerwG, Beschluß vom 17. Oktober 1990 - BVerwG 2 B 158.89 -). Angesichts ihres eindeutigen Wortlautes läßt sich die Beschwerdeschrift vom 11. Juli 1990 auch nicht als Einlegung einer zulassungsfreien Verfahrensrevision nach § 133 Nr. 5 in Verbindung mit § 138 Nr. 6 VwGO verstehen.

4

Soweit sich die Beschwerde auf eine Verletzung des § 117 Abs. 4 VwGO stützt, kann sie gleichfalls nicht zum Erfolg führen. Zwar ist das am 8. November 1988 verkündete Urteil nicht binnen zwei Wochen nach dem Tag der Verkündung und auch nicht alsbald danach vollständig abgefaßt der Geschäftsstelle übergeben worden, so daß die Vorschrift des § 117 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO verletzt ist. Auf diesem Verstoß kann das angefochtene Urteil aber nicht, wie es § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO voraussetzt, "beruhen", weil die Entscheidungsformel schon vor diesem Verstoß verkündet worden ist, das Urteil also dadurch nicht beeinflußt sein kann (st. Rspr., vgl. z.B. BVerwGE 49, 61;  50, 278 <279>, 75, 337 <343>sowie Urteil vom 3. August 1990 a.a.O.).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO [...].

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG.

Prof. Dr. Sendler
Dr. Gaentzsch
Dr. Paetow