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Bundesgerichtshof
Urt. v. 15.02.1989, Az.: IVb ZR 41/88

Durchführung des Versorgungsausgleichs; Rückwirkende Bewilligung von Erwerbsunfähigkeitsrente; Gesetzliches Unterhaltsschuldverhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten; Grundsatz von Treu und Glauben

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.02.1989
Aktenzeichen
IVb ZR 41/88
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1989, 13380
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • MDR 1989, 723-724 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1989, 1990-1991 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW-RR 1989, 966 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

Wird einem unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten für einen Zeitraum, für den ihm der andere (hier: aufgrund eines rechtskräftigen Urteils) Unterhalt geleistet hat, nachträglich Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt, so kann er dem anderen nach Treu und Glauben zur Erstattung der erhaltenen Rentennachzahlung in der Höhe verpflichtet sein, in der sich sein Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre.

Der IVb - Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 1989
durch
den Vorsitzenden Richter Lohmann und
die Richter Dr. Blumenröhr, Dr. Krohn, Dr. Zysk und Nonnenkamp

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 11. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 4. Dezember 1987 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der im Jahre 1920 geborene Kläger und die im Jahre 1924 geborene Beklagte waren seit 1943 miteinander verheiratet. Ihre Ehe wurde durch Urteil vom 10. Februar 1981 geschieden. Zugleich wurde der Versorgungsausgleich durchgeführt, und es wurden von dem Rentenkonto des in der Ehe allein erwerbstätig gewesenen Klägers Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 889,60 DM auf ein (zu errichtendes) Konto der Beklagten übertragen. Durch ein weiteres Urteil vom 2. Juni 1981 wurde der Kläger verurteilt, ab Rechtskraft des Scheidungsausspruchs monatlich 822,11 DM nachehelichen Unterhalt an die Beklagte zu zahlen. Der Ermittlung dieses Unterhaltsbetrages lag ein Knappschaftsruhegeld von monatlich 2.076,90 DM zugrunde, das der Kläger seit dem 1. November 1980 bezog.

2

Aufgrund des Unterhaltsurteils erwirkte die Beklagte für die Zeit ab 1. April 1981 einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluß, durch den die Rentenansprüche des Klägers gegen die Bundesknappschaft gepfändet und ihr zur Einziehung überwiesen wurden. Die Bundesknappschaft trennte in der Folgezeit jeweils die entsprechenden Beträge von der Rente des Klägers und führte sie an die Beklagte ab.

3

Am 23. Februar 1981 hatte die Beklagte bei der Landesversicherungsanstalt Westfalen Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit beantragt. Dieser Antrag wurde zunächst abgelehnt. In dem anschließenden Klageverfahren vor dem Sozialgericht kam es am 24. November 1982 zum Abschluß eines Vergleichs, aufgrund dessen die LVA der Beklagten mit Bescheid vom 14. April 1983 eine Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von monatlich 978,50 DM, beginnend mit dem 14. August 1982, bewilligte. Die Rentenzahlung setzte zum 1. Juni 1983 ein. Für die Zeit vom 14. August 1982 bis zum 31. Mai 1983 erhielt die Beklagte eine Nachzahlung von insgesamt 9.374,60 DM. Da die der Rente zugrundeliegenden Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich stammten, wurde - als Folge der Rentengewährung an die Beklagte - das Altersruhegeld des Klägers gekürzt. Mit Bescheid vom 11. Mai 1983 teilte ihm die Bundesknappschaft mit, seine laufende Rente werde mit Rücksicht auf die Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten mit Wirkung vom 14. August 1982 auf monatlich 1.235 DM neu festgesetzt. Für die zurückliegende Zeit vom 14. August 1982 bis einschließlich Mai 1983 wurde eine Überzahlung von 8.456,50 DM festgestellt, zu deren Erstattung der Kläger im Wege der Kürzung seiner laufenden Rente herangezogen wird. Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 11. Mai 1983 Widerspruch und gegen dessen Zurückweisung Klage vor dem Sozialgericht, die aber ohne Erfolg blieb.

4

Mit der im Mai 1983 erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Abänderung des Urteils vom 2. Juni 1981 dahin begehrt, daß der Unterhaltsanspruch der Beklagten ab 1. Mai 1983 entfalle. Dem Antrag ist durch Teilanerkenntnisurteil vom 5. Juli 1983 stattgegeben worden. Inzwischen hatte der Kläger die Klage auf die zurückliegende Zeit ab 14. August 1982 erweitert. Später hat er sie insoweit in einen Antrag auf Zahlung von 6.987,85 DM nebst Zinsen geändert und dazu geltend gemacht:

5

Die Beklagte habe für die Zeit vom 14. August 1982 bis zum 30. April 1983, also für 8 1/2 Monate, einerseits den Unterhalt und zum anderen die Rentennachzahlung in einer den Unterhaltsanspruch übersteigenden Höhe erhalten. Da er, der Kläger, der Bundesknappschaft den nachgezahlten Betrag durch Kürzung seiner laufenden Rente erstatten müsse, sei die Beklagte ihm gegenüber in der Höhe zur Erstattung verpflichtet, in der sich ihr Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn ihr die Rente ab 14. August 1982 ausgezahlt worden wäre, d.h. in Höhe der monatlichen Unterhaltsverpflichtung von 822,10 DM (richtig: 822,11 DM).

6

Die Beklagte hat dem entgegengehalten: Sie habe den Unterhalt aufgrund des Urteils vom 2. Juni 1981 und daher mit Rechtsgrund erhalten. Die Rentennachzahlung habe ihr als Folge des Versorgungsausgleichs zugestanden. Sie habe die Nachzahlung im übrigen verbraucht, mit dem Geld Schulden getilgt und sich - unter anderem - neu eingekleidet, nachdem sie jahrelang nichts habe kaufen können. In der ersten Zeit nach der Trennung habe ihr der Kläger nur 477 DM Unterhalt monatlich gezahlt. Dies habe zur Deckung des Lebensbedarfs nicht ausgereicht.

7

Das Amtsgericht - Familiengericht - hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht die Berufung der Beklagten zurückgewiesen (FamRZ 1988, 732).

8

Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Begehren auf Abweisung der Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

9

1.

Das Oberlandesgericht hat dem Kläger den geltend gemachten Anspruch als Ausgleichsanspruch nach § 242 i.V. mit §§ 1569 ff BGB zugebilligt mit der Begründung: Erst nachdem er den Unterhaltsanspruch der Beklagten für den Zeitraum vom 14. August 1982 bis zum 30. April 1983 erfüllt habe, habe der Kläger durch den Bescheid der Bundesknappschaft vom 11. Mai 1983 erfahren, daß die Beklagte einen Rentenantrag gestellt und rückwirkend Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt erhalten habe. Der Kläger habe deshalb keine Möglichkeit gehabt, der Beklagten - wozu er bei rechtzeitiger Kenntnis in der Lage gewesen wäre - den Unterhalt für die Zeit ab 14. August 1982 in der Form von Darlehen anzubieten, die sie für den Fall rückwirkender Rentengewährung hätte zurückzahlen müssen. Da auch das gesetzliche Unterhaltsschuldverhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten unter dem Grundsatz von Treu und Glauben stehe, sei die Beklagte nach § 242 BGB verpflichtet, dem Kläger die Beträge zu erstatten, um die sich ihr Unterhaltsanspruch vermindert hätte, wenn die Rente sogleich geflossen wäre, also in der beantragten Höhe von 822,10 DM für 8 1/2 Monate, weil die Rente den titulierten Unterhaltsanspruch überstiegen habe.

10

Der Kläger sei berechtigt, die Zahlung dieses Betrages zu verlangen, auch wenn die ihm auferlegte Rückzahlung noch nicht voll erfolgt sei; denn er könne sich durch die Weiterleitung gezahlter Beträge an den Versicherungsträger in entsprechender Höhe von der Rückzahlungslast befreien.

11

Die Beklagte könne dem Erstattungsanspruch nicht mit Erfolg entgegenhalten, daß sie die Nachzahlung vor Rechtshängigkeit des Klageantrags verbraucht habe. Der Gesichtspunkt des Wegfalls der Bereicherung komme nicht zum Tragen, weil der Klageanspruch kein Bereicherungsanspruch sei. Im Rahmen der allerdings gebotenen Billigkeitsprüfung brauche sich der Kläger den Verbrauch der Nachzahlung nicht entgegenhalten zu lassen, weil die Beklagte ihn nicht davon unterrichtet habe, daß sie eine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragt hatte. Dabei könne dahinstehen, ob etwa eine Unterlassung der Beklagten in Betracht komme, die sie nach § 826 BGB zum Schadensersatz verpflichte, weil ihr Schweigen über eine günstige, für den Unterhaltsanspruch ersichtlich grundlegende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse evident unredlich gewesen sei und der Kläger keine Veranlassung zu einem Auskunftsbegehren gehabt habe, während die Beklagte die rückwirkende Kürzung seiner Rente habe in Rechnung stellen müssen. Die Unterlassung der Beklagten sei jedenfalls im Rahmen der gebotenen Billigkeitsabwägung beachtlich. Ihr Schweigen habe bewirkt, daß der Kläger nicht früher eine Abänderungsklage habe erheben und daß er ihr auch nicht für die Übergangszeit Darlehen habe anbieten können. Nach Treu und Glauben könne sie sich unter diesen Umständen nicht auf den Verbrauch berufen. Auch die Abwägung der beiderseitigen Belastungen führe nicht zu einem anderen Ergebnis, zumal die Beklagte nur in Höhe von 6.987,85 DM in Anspruch genommen werde, so daß ihr von der Nachzahlung von insgesamt 8.396,10 DM ohnehin 1.408,25 DM verblieben.

12

2.

Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Sie stehen in Einklang mit den Erwägungen, die der Senat in demUrteil vom 23. März 1983 (IVb ZR 358/81 = FamRZ 1983, 574) zu einem derartigen Fall angestellt hat.

13

a)

Dort hat der Senat ausgeführt: Wenn ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatte einen Antrag auf Erwerbsunfähigkeitsrente gestellt habe und während der Dauer des Rentenverfahrens weiterhin Unterhalt in Anspruch nehme, könne dies im Fall rückwirkender Rentengewährung zu Benachteiligungen des Unterhaltsverpflichteten führen. Zur Vermeidung solcher Benachteiligungen habe dieser die Möglichkeit, dem Berechtigten zur Abwendung seiner unterhaltsrechtlichen Bedürftigkeit bis zur Bewilligung der Rente zins- und tilgungsfreie Darlehen mit der Verpflichtung anzubieten, im Falle endgültiger Ablehnung des Rentenantrags auf deren Rückzahlung zu verzichten, während die Darlehen im Falle der Rentenbewilligung zurückzugewähren seien. Dem Unterhaltsberechtigten obliege es, einen in dieser Weise angebotenen Kredit zur Behebung seiner Bedürftigkeit aufzunehmen; denn es sei mit den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht vereinbar, wenn er durch die Ablehnung eines solchen zumutbaren Kreditangebots seine Bedürftigkeit zu Lasten des Unterhaltsverpflichteten aufrechtzuerhalten trachte.

14

Allerdings könne der Unterhaltspflichtige die Bedürftigkeit des Berechtigten auf die dargelegte Weise nicht mehr - vorübergehend - beheben, wenn er von dem Antrag auf Bewilligung einer Erwerbsunfähigkeitsrente nichts erfahre. Wenn in einem solchen Fall dem Berechtigten die Rente für die Zeit zwischen der Antragstellung und dem Einsetzen der laufenden Zahlungen in vollem Umfang nachgezahlt werde, könne ein Erstattungsanspruch des Unterhaltspflichtigen in der Höhe in Betracht kommen, in der sich der Unterhaltsanspruch des Berechtigten ermäßigt hätte, wenn die Rente sofort bewilligt worden wäre. Ein solcher Anspruch lasse sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben herleiten, der auch das gesetzliche Unterhaltsschuldverhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten beherrsche und es ausschließe, dem Unterhaltsberechtigten die nachträglich gezahlte Rente ungeschmälert für einen Zeitraum zu belassen, in dem der Verpflichtete Unterhalt geleistet habe.

15

b)

An diesen Grundsätzen hält der Senat fest. Sie beanspruchen in besonderem Maße Geltung, wenn die dem Unterhaltsberechtigten gewährte Rente aus dem Versorgungsausgleich stammt und die Rentennachzahlung demgemäß, wie hier, dem Unterhaltspflichtigen im Wege der Kürzung seiner bereits laufenden (Alters-)Rente abgezogen wird (§ 96 Abs. 4 RKnG, entsprechend §§ 83 a Abs. 4 AVG, 1304 a Abs. 4 RVO). Hier verwirklicht sich auf Seiten des Berechtigten der mit dem Versorgungsausgleich verfolgte Zweck, der Sicherung seines Unterhalts im Falle der Invalidität und im Alter zu dienen (BGHZ 74, 38, 44 ff) [BGH 21.03.1979 - IV ZB 142/78] und damit den Verpflichteten - in entsprechender Höhe - von der Unterhaltslast zu befreien. Wird aber dem Berechtigten eine Rente rückwirkend für einen Zeitraum nachgezahlt, in dem sein Unterhaltsanspruch bereits durch Leistungen des Verpflichteten erfüllt worden ist, so "verfehlt" die Nachzahlung den eigentlich mit ihr verfolgten Zweck, den Unterhaltsbedarf zu sichern. Zugleich führt die Kürzung der Rente des Verpflichteten bei diesem zu einer doppelten Belastung, da er den Unterhalt in der Vergangenheit bereits einmal aus seinen laufenden Renteneinkünften gezahlt hat.

16

In einem solchen Fall widerspricht es, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, grundsätzlich dem Gebot von Treu und Glauben, dem Unterhaltsberechtigten für den Zeitraum, in dem er den Unterhalt bezogen hat, auch die nachgezahlte Rente - zu Lasten des Unterhaltspflichtigen - in vollem Umfang zu belassen.

17

3.

a)

Die Revision hält dem angefochtenen Urteil entgegen: Für einen familienrechtlichen Ausgleichsanspruch fehle es an einer Rechtsgrundlage. Da der Kläger die Rückzahlung des für die Zeit vom 14. August 1982 bis zum 30. April 1983 der Beklagten gewährten Unterhalts begehre, müsse er sich gegen das rechtskräftige Unterhaltsurteil vom 2. Juni 1981 wenden. Im vorliegenden Fall greife aber keine Norm ein, die eine Durchbrechung der Rechtskraft ermögliche. Weder die Voraussetzungen einer Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder auch einer Bereicherungsklage als sogenannter verlängerter Vollstreckungsabwehrklage noch die einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO seien erfüllt. Auch ein Schadensersatzanspruch nach § 826 BGB wegen sittenwidriger Erschleichung oder Ausnutzung eines rechtskräftigen Titels komme nicht in Betracht.

18

b)

Mit dieser Rüge hat die Revision keinen Erfolg. Der Kläger begehrt nicht die Rückzahlung des aufgrund des Urteils vom 2. Juni 1981 beigetriebenen Unterhalts, sondern beansprucht einen Teil der der Beklagten zugeflossenen Rentennachzahlung. Diesem Begehren, das - wie dargelegt - seine Rechtsgrundlage in dem auch das gesetzliche Unterhaltsverhältnis zwischen geschiedenen Ehegatten beherrschenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) findet, steht die Rechtskraft des über den Unterhaltsanspruch der Beklagten ergangenen Urteils vom 2. Juni 1981 nicht entgegen.

19

Das hier zu beurteilende Klagebegehren unterscheidet sich insoweit von demjenigen, das demSenatsurteil vom 17. Februar 1982 (IVb ZR 657/80 - BGHZ 83, 278 = FamRZ 1982, 470) zugrundelag. Damals hat der Senat in einem sonst vergleichbaren Fall einer Klage des geschiedenen Ehemannes auf Rückzahlung des auf einen rechtskräftigen Titel geleisteten nachehelichen Unterhalts entsprochen, weil die Entstehung des Rentenanspruchs der geschiedenen Ehefrau aus dem Versorgungsausgleich ein der Erfüllung ihres Unterhaltsanspruchs gleichkommender Vorgang sei, der mit der Vollstreckungsabwehrklage habe geltend gemacht werden können, deren rechtliche Möglichkeiten sich nach der Beendigung der Zwangsvollstreckung in der materiell-rechtlichen Bereicherungsklage fortsetzten (BGHZ a.a.O. S. 280, 281 f). Einen Anspruch auf Rückzahlung geleisteten Unterhalts erhebt der Kläger - wie ausgeführt - indessen nicht. Daher kann auf sich beruhen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Vollstreckungsabwehrklage erfüllt wären, insbesondere ob schon der Eintritt der gesetzlichen Voraussetzungen des Anspruchs der Beklagten auf Erwerbsunfähigkeitsrente eine Einwendung gegen ihren Unterhaltsanspruch i.S. des § 767 Abs. 1 ZPO begründete, obwohl er - solange die Rente nicht tatsächlich gezahlt wurde - ihre unterhaltsrechtliche Bedürftigkeit nicht entfallen ließ(Senatsurteil vom 23. März 1983 - IVb ZR 358/81 - FamRZ 1983, 574).

20

Ebensowenig begehrt der Kläger für die noch umstrittene Zeit - wie es in der durchSenatsurteil vom 19. Oktober 1988 (IVb ZR 97/87 - FamRZ 1989, 159) entschiedenen Sache der Fall gewesen war - Abänderung des Unterhaltsurteils. Daher kommt es nicht darauf an, ob für den in Rede stehenden Unterhaltszeitraum im Hinblick auf die Erwerbsunfähigkeitsrente der Beklagten ein Abänderungsgrund i.S. des § 323 Abs. 1 ZPO vorliegt.

21

4.

Die Billigkeitsabwägung, die das Berufungsgericht im Rahmen des § 242 BGB vorgenommen hat, ist im wesentlichen seiner tatrichterlichen Beurteilung vorbehalten. Sie unterliegt der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur im Hinblick darauf, ob sie einen Rechtsirrtum oder einen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze enthält oder wesentliches Vorbringen der Parteien ersichtlich unberücksichtigt gelassen hat (vgl. Zöller/Schneider ZPO 15. Aufl. § 550 Rdn. 12; BGHZ 55, 45, 55) [BGH 19.11.1970 - VII ZR 47/69]. Das ist nicht der Fall.

22

Die Beklagte beruft sich zwar darauf, daß sie die erhaltene Nachzahlung nach längeren entbehrungsreichen Jahren zur Tilgung von Schulden und für besondere Ausgaben verwendet habe, zu denen sie zuvor nicht in der Lage gewesen sei; im übrigen sei sie gutgläubig gewesen. Dem steht jedoch entgegen, daß der Kläger den streitigen Betrag aus seiner Rente zweimal geleistet hat (bzw. zum Teil noch zurückzahlen muß), während die Beklagte ihn tatsächlich - ohne insoweit einen Anspruch zu haben - doppelt erhalten hat. Als sie die Nachzahlung bekam, wußte sie zudem, daß es sich um Beträge für einen Zeitraum handelte, in dem sie bereits Unterhalt von dem Kläger bezogen hatte. Sie hätte sich deshalb jedenfalls mit dem Kläger ins Benehmen setzen müssen, bevor sie über das Geld verfügte.

23

Bei Berücksichtigung dieser Umstände kann es nicht als rechtsfehlerhaft angesehen werden, wenn das Berufungsgericht es für billig gehalten hat, der Beklagten die Rückzahlung des Betrages von 6.987,85 DM aufzuerlegen, zumal ihr ein Restbetrag von 1.408,25 DM aus der Nachzahlung ohnehin verbleibt.

Lohmann, vorsitzender Richter
Blumenröhr, Richter
Krohn, Richter
Zysk, Richter
Nonnenkamp, Richter