Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.12.1967, Az.: BVerwG IV B 25.67
"Nachträgliche" Verhängung einer Veränderungssperre; Bevorzugung von vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich zu genehmigenden Vorhaben
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.12.1967
- Aktenzeichen
- BVerwG IV B 25.67
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1967, 14736
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Rheinland-Pfalz - 06.10.1966 - AZ: OVG 1 A 111/65
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
§ 14 Abs. 3 BBauG gilt nur für Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre genehmigt worden sind, nicht dagegen für solche, die lediglich hätten genehmigt werden müssen.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. Dezember 1967
durch
die Bundesrichter Klein, Clauß und Dr. Weyreuther
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. Oktober 1966 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden den Klägern als Gesamtschuldnern auferlegt.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.
Gründe
Die Beschwerde kann keinen Erfolg haben. Der Rechtssache kommt entgegen dem Vorbringen der Kläger keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat in seiner Entscheidung maßgebend darauf abgestellt, daß die Veränderungssperre vom 15. Dezember 1965/12. Januar 1966 die Erteilung der von den Klägern begehrten Genehmigung ausschließt. Die Kläger machen demgegenüber geltend, daß sie bis zum Erlaß der Veränderungssperre Anspruch auf die Erteilung der Genehmigung gehabt hätten, ihrem Antrag daher zu Unrecht nicht stattgegeben worden sei und ihnen deshalb gegenüber der Veränderungssperre ein "Bestandsschutz" zustehe. Dieser Vortrag läßt für eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nichts erkennen. Welche Vorhaben von einer nachträglich verhängten Veränderungssperre unberührt bleiben, bestimmt sich nach § 14 Abs. 3 BBauG. Nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Regelung beschränkt sich die Bevorzugung auf "Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind". Das läßt keinen Raum für eine Berücksichtigung auch solcher Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre lediglich hätten genehmigt werden müssen. In diesem Sinne hat der erkennende Senat bereits in seinem Urteil vom 20. August 1965 - BVerwG IV C 31.65 - (BBauBl. 1966, 321) zu § 14 Abs. 3 BBauG ausgesprochen, daß die "baurechtliche Genehmigung ... ein feststehender Begriff" ist, der "die endgültige bejahende Erledigung eines Bauverfahrens zum Inhalt hat. Bis zum Abschluß des gesamten Bauverfahrens, d.h. bis zur unanfechtbar erteilten Baugenehmigung, kann sich mithin eine Veränderungssperre ... auswirken". Darüber hinaus hat der Senat in seinem Beschluß vom 1. Dezember 1967 - BVerwG IV B 11.67 - festgestellt, daß die gleichen Grundsätze dann gelten, wenn die beantragte Baugenehmigung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre nach § 21 Abs. 1 BBauG nicht hätte versagt werden dürfen. Damit ist hinreichend geklärt, daß das Berufungsgericht auch im vorliegenden Falle zu Recht § 14 Abs. 3 BBauG nicht angewendet hat. Ob eine etwa rechtswidrige Versagung (bzw. Nichterteilung) der Genehmigung auf die Entscheidung über die Gewährung einer Ausnahme nach § 14 Abs. 2 BBauG von Einfluß sein kann, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Die Rechtssache hat auch nicht deshalb grundsätzliche Bedeutung, weil die Beklagte die Veränderungssperre erst während der Anhängigkeit des Berufungsverfahrens verhängt hat. Gegen eine derart "nachträgliche" Verhängung einer Veränderungssperre bestehen - vorausgesetzt selbstverständlich, daß im übrigen den Anforderungen der §§ 14 ff. BBauG genügt ist - keine Bedenken. Das ergibt sich unmittelbar aus § 14 BBauG. Angesichts der besonderen Voraussetzungen, an die der Erlaß einer Veränderungssperre geknüpft ist, wird es sogar verhältnismäßig häufig der Fall sein, daß diese Voraussetzungen erst später als der Eingang eines Baugenehmigungsantrages erfüllt sind und dann erst zu dieser Zeit die Veränderungssperre überhaupt verhängt werden kann. Das wird im übrigen durch § 15 BBauG bestätigt. Die hier vorgesehene "Zurückstellung von Baugesuchen" kann als Mittel zur Sicherung der Bauleitplanung überhaupt nur praktisch werden, wenn ein Genehmigungsantrag bereits vorliegt. Wenn das Gesetz jedoch für diesen Fall die Möglichkeit vorsieht, im Wege einer Zurückstellung durch Verwaltungsakt von einer Genehmigung abzusehen, kann für die in Satzungsform ergehende und auch durch das Erfordernis einer Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde stärker abgesicherte Veränderungssperre (vgl. § 16 Abs. 1 BBauG) nichts anderes gelten. Daß andererseits eine Veränderungssperre innerhalb bereits anhängig gewordener Verwaltungsstreitverfahren zu beachten ist, ergibt sich aus allgemeinen Grundsätzen. Der Erlaß einer Veränderungssperre bewirkt eine Veränderung der Rechtslage. In einem "Rechtsstreit, in dem der Kläger die Erteilung einer Baugenehmigung erstrebt", ist jedoch grundsätzlich "das Recht anzuwenden, das im Zeitpunkt der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung von der Baugenehmigungsbehörde anzuwenden wäre" (Urteil vom 7. Februar 1964 - BVerwG I C 194.61 - [Buchholz BVerwG 406.11 § 31 BBauG Nr. 1]).
Soweit sich der Kläger schließlich gegen die Gültigkeit der von der Beklagten verhängten Veränderungssperre wendet, läßt sich seinem Vorbringen ebenfalls eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht entnehmen. Allerdings mag es zweifelhaft sein, ob § 17 Abs. 1 Satz 2 BBauG wirklich so eng auszulegen ist, wie es das Berufungsgericht getan hat. Es gibt immerhin beachtliche Gründe, die dafür sprechen, daß bei der zulässigen Dauer einer Veränderungssperre in Fällen der hier vorliegenden Art der Zeitpunkt zu berücksichtigen ist, in dem nach angemessener Bearbeitungszeit ein Bescheid hätte erteilt werden müssen. Darauf kommt es jedoch für die Entscheidung nicht an. Selbst wenn nämlich etwa der 1. Juli 1964 als maßgebend anzusetzen wäre, könnte die Geltung der Veränderungssperre für die Zeit der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht nicht in Frage gestellt werden. Allerdings hätte unter dieser Voraussetzung die Veränderungssperre vom 15. Dezember 1965/12. Januar 1966 nach § 17 Abs. 1 Satz 1 BBauG gegen die Kläger nur bis zum 1. Juli 1966 Wirkung entfaltet. Mit Rücksicht auf die Kürze dieser Frist wäre es jedoch möglich gewesen, sogleich die - im Unterschied zu § 17 Abs. 2 BBauG nicht vom Vorliegen besonderer Umstände abhängige - Möglichkeit einer Verlängerung der Sperre nach § 17 Abs. 1 Satz 3 BBauG in Anspruch zu nehmen. Das hat der erkennende Senat bereits in dem oben angeführten Beschluß vom 1. Dezember 1967 - BVerwG IV B 11.67 - ausgesprochen. Im Ergebnis läßt sich daher auch bei dieser Betrachtungsweise die Geltung der Veränderungssperre jedenfalls bis zum 1. Juli 1967 nicht in Frage stellen. Daraus aber wiederum folgt, daß die Sperre vom Berufungsgericht, wie geschehen, zu beachten war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 159 VwGO, [...].
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 30 000 DM festgesetzt.
[D]ie Festsetzung des Streitwertes [beruht] auf § 189 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 74 BVerwGG.
Clauß
Dr. Weyreuther