Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 27.11.2001, Az.: BVerwG 1 D 63.00
Freispruch eines Bundesbahnsekretärs einen Diebstahl von 543 Fahrausweisen vorgetäuscht zu haben, um eine Unterschlagung von Fahrgeldeinnahmen zu vertuschen; Nichterweislichkeit der genauen Höhe der Unterschlagung; Vorliegen von Milderungsgründen; Bewilligung eines Unterhaltsbeitrags
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 27.11.2001
- Aktenzeichen
- BVerwG 1 D 63.00
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2001, 27592
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- BDiG - 20.09.2000 - AZ: VIII VL 49/99
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Materielles Beamtendisziplinarrecht
Prozessgegner
Bundesbahnsekretär a.D. ..., ..., geboren am ...
Das Bundesverwaltungsgericht, 1. Disziplinarsenat, hat
in der nichtöffentlichen Hauptverhandlung am 27. November 2001,
an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter Albers ,
Richterin Heeren ,
Richter Gatz ,
Lokomotivbetriebsinspektor Olaf Doms und
Posthauptschaffner Christian Grafschmidt als ehrenamtliche Richter sowie
Regierungsdirektor ... für den Bundesdisziplinaranwalt,
Rechtsanwalt ..., als Verteidiger,
Justizangestellte ... und Justizangestellte ... als Urkundsbeamtinnen der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts wird das Urteil des Bundesdisziplinargerichts, Kammer VIII - ... -, vom 20. September 2000 aufgehoben.
Dem Bundesbahnsekretär a.D. ... wird das Ruhegehalt aberkannt.
Ihm wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts auf die Dauer von 12 Monaten bewilligt.
Er hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der ihm hierin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Tatbestand
I.
1.
Der Bundesdisziplinaranwalt hat den Ruhestandsbeamten angeschuldigt, als dienstlich noch aktiver Beamter dadurch ein Dienstvergehen begangen zu haben, dass er
- 1.
in der Zeit von November 1995 bis April 1996 in seiner Eigenschaft als Zugbegleiter aus dem Verkauf von Fahrausweisen im Zuge dienstlich kassierte Fahrgeldeinnahmen nicht den Vorschriften entsprechend abrechnete, sondern jeweils deutlich verspätet ablieferte,
- 2.
am 25.04.1996 einen Diebstahl von 543 Fahrausweisen (49 Blanko- und 494 Halbblankokarten) vortäuschte, um eine Unterschlagung von Fahrgeldeinnahmen zu vertuschen, so dass er auch aus dem Zugbegleitdienst zurückgezogen werden musste und somit eine Beschränkung seiner dienstlichen Verwendbarkeit schuldhaft herbeiführte und
- 3.
bei der Abwicklung von Zahlungsverpflichtungen aus Arztrechnungen, für die er teilweise von der Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (KVB) jeweils beantragte Erstattungsbeiträge erhalten hatte, ein beamtenunwürdiges Verhalten zeigte.
Aufgrund des Sachverhalts, der Gegenstand des Anschuldigungspunktes 2 ist, wurde gegen ihn ein Strafverfahren wegen Unterschlagung und Vortäuschens einer Straftat eingeleitet. Das Verfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 4. Februar 1998 gemäß § 153 a Abs. 2 StPO vorläufig gegen die Auflage eingestellt, einen Geldbetrag in Höhe von 500 DM zu leisten. Nachdem der Ruhestandsbeamte die Auflage erfüllt hatte, wurde das Verfahren durch Beschluss des Amtsgerichts ... vom 28. April 1998 endgültig eingestellt.
2.
Das Bundesdisziplinargericht hat durch Urteil vom 20. September 2000 die erhobenen Anschuldigungen teilweise als erwiesen erachtet und den Ruhestandsbeamten mit einer Kürzung des Ruhegehalts belegt. Nach seiner Auffassung hat der Ruhestandsbeamte vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten und zur Beachtung seiner Dienstvorschriften verstoßen (§ 54 Satz 3, § 55 Satz 2 BBG i.V.m. Abschnitt 12 Abs. 5 und 8 der Dienstvorschrift DS 601), indem er Geldbeträge aus dem Fahrkartenverkauf im Zugdienst zum Teil erheblich verspätet abgerechnet habe. Gleiches gelte auch hinsichtlich der Begleichung privater Arztrechnungen, die er teilweise erst unter dem Druck von Zwangsbeitreibungsmaßnahmen reguliert habe, obwohl ihm die ihm zustehenden tarifmäßigen Zuschussbeträge bereits erstattet worden seien. Durch ein derartiges Verhalten verletze ein Beamter vorsätzlich seine auch außerhalb des Dienstes bestehende Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten; darüber hinaus werde hierdurch auch das Ansehen der Beamtenschaft in der Öffentlichkeit geschädigt. Die dem Ruhestandsbeamten unter Anschuldigungspunkt 2 zum Vorwurf gemachte Vortäuschung eines Diebstahls von Fahrausweisen zur Vertuschung der Unterschlagung von Einnahmen aus dem Verkauf dieser Fahrausweise halte das Disziplinargericht hingegen nicht mit der für eine Verurteilung insoweit erforderlichen Sicherheit für erwiesen; von diesem Vorwurf sei der Ruhestandsbeamte freizustellen.
3.
Gegen dieses Urteil hat der Bundesdisziplinaranwalt rechtzeitig Berufung eingelegt und beantragt,
das Urteil des Bundesdisziplinargerichts vom 20. September 2000 aufzuheben und dem Ruhestandsbeamten das Ruhegehalt abzuerkennen sowie ihm einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu gewähren.
Zur Begründung macht er geltend, der Freistellung des Ruhestandsbeamten vom Anschuldigungspunkt 2 könne nicht gefolgt werden. Mit Ausnahme des Zeitraumes 27. Februar 1996 bis zum 15. April 1996, in der der Ruhestandsbeamte nach seiner Einlassung keine Fahrausweise im Zugbegleitdienst verkauft haben wolle, habe er in den davor und danach liegenden Zeiträumen, in denen er ebenfalls als Zugbegleiter tätig gewesen sei, ausnahmslos Einnahmen erzielt, deren Höhe zwischen ca. 79 DM und ca. 137 DM pro Schicht betragen habe. Das angebliche Vorzeigen seines kompletten und seinerzeit sehr hohen Fahrausweisbestandes habe er durch das Abzeichnenlassen eines wahrheitswidrigen Vermerks durch die Zeugin L. erschlichen, um anschließend einen Diebstahl des kompletten Bestandes auf der Strecke D. vorzutäuschen. Mangelnde Aufbruchspuren am Wertschließfach, wo er die Fahrkarten aufbewahrt haben wolle, das fehlende Interesse eines Dritten an dem Fahrkartendiebstahl sowie der sehr umfangreiche Fahrkartenbestand sprächen ebenfalls für die Täterschaft des Ruhestandsbeamten. Dieser habe schließlich auch ein Tatmotiv gehabt, da er bereits zur Tatzeit Verbindlichkeiten in Höhe von 191 000 DM gehabt und sich aufgrund von Gehaltspfändungen in Höhe von insgesamt etwa 39 000 DM in einer sehr angespannten Situation befunden habe. Von der Täterschaft des Ruhestandsbeamten ausgehend, müsse eine Mindestschadenssumme von 2 200 DM zugrunde gelegt werden. Dieser Betrag setze sich aus der Multiplikation von 35 Dienstschichten im Zeitraum 27. Februar bis 23. April 1996 mit einer Durchschnittseinnahmequote von 79 DM zusammen.
Entscheidungsgründe
II.
Die Berufung des Bundesdisziplinaranwalts ist begründet. Das Bundesdisziplinargericht hat den Ruhestandsbeamten zu Unrecht von dem ihm unter Anschuldigungspunkt 2 zur Last gelegten Dienstvergehen freigesprochen.
1.
Das Rechtsmittel des Bundesdisziplinaranwalts ist zwar unbeschränkt eingelegt, da aber bereits der dem Anschuldigungspunkt 2 zugrunde liegende Sachverhalt die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigt (zur Zulässigkeit vgl. Urteil vom 27. November 1996 - BVerwG 1 D 28.95 - <BVerwGE 113, 32, 35 f.>; Urteil vom 24. Januar 2001 - BVerwG 1 D 60.99 -), hat der Senat den Verhandlungsstoff mit Einverständnis der Beteiligten hierauf beschränkt.
2.
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung sieht der Senat folgenden Geschehensablauf als erwiesen an:
Der seinerzeit dienstlich noch aktive Beamte verkaufte in der Zeit vom 27. Februar bis zum 14. April 1996 im üblichen Rahmen - wie seit 1994 - Fahrscheine und rechnete die daraus erlangten Erlöse vorsätzlich nicht, d.h. zu keinem Zeitpunkt, ab, behielt sie also für sich. Um dies zu ermöglichen und zu verschleiern, bewirkte er zunächst am 22. April 1996, dass in das Fahrgeldbuch nachträglich und - wie er wusste - unzutreffend von der gutgläubigen Zeugin L. für den 15. April 1996 ein "V" eingetragen wurde. Mit dem Nachweis für ein "Vorzeigen" wollte er belegen, dass er zu dem eingetragenen Zeitpunkt noch im Besitz des vollständigen, d.h. nach der letzten Abrechnung unverändert gebliebenen Kartenbestandes war, er hiernach also seit dem letzten abgerechneten Verkaufstag nichts weiter eingenommen haben konnte. Sodann täuschte er durch die Anzeige vom 25. April 1996 einen Diebstahl seines Fahrkartenbestandes vor, der angeblich am 23. April 1996 stattgefunden haben sollte. Dies tat er, um eine Beweisführung anhand des Fahrkartenbestandes zu verhindern, die einer Abrechnung nach Maßgabe der Eintragung im Abrechnungsbuch widersprochen hätte. Tatsächlich hat er dann - selbst nach Aufdeckung der von ihm in Abrede gestellten Täuschungshandlung - nur noch zwei Abrechnungen folgen lassen, nämlich für den Zeitraum vom 15. April bis zum angeblichen Diebstahl am 23. April 1996 (468,70 DM per "Geldbombe") und für den Zeitraum vom 26. April bis zum 6. Mai 1996 (826,85 DM).
Zu dieser Sachverhaltswürdigung ist der Senat aufgrund folgender Überlegungen gelangt, die zusammengenommen vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Ruhestandsbeamten ausschließen: Zunächst einmal sprechen alle Umstände unwiderleglich dafür, dass die Fahrgeldbucheintragung für den 15. April 1996 auf Betreiben des Ruhestandsbeamten am 22. April 1996 nachträglich und wahrheitswidrig zustande gekommen ist. Das steht zur Überzeugung des Senats aufgrund der wiederholten Aussagen der Zeugin L. fest. An ihrer Glaubwürdigkeit zu zweifeln besteht kein Anlass: Einerseits belastete sich die Zeugin durch ihre Aussage selbst, weil sie damit einräumte seiner Zeit mit der Abzeichnung im Fahrgeldbuch einen Abrechnungsvorgang - nämlich den der Abrechnung durch "Vorzeigen" - bestätigt zu haben, von dem sie weder wusste, ob er überhaupt stattgefunden hatte, noch, ob er mit der Eintragung sachlich richtig wiedergegeben wurde. Mit ihrer Aussage handelte sie sich deshalb auch selbst dienstliche Schwierigkeiten ein. Andererseits hat der Ruhestandsbeamte bestätigt, dass es keinen Grund zur Annahme gab, dass die Zeugin ihm feindlich gesonnen wäre; insbesondere gab es zwischen ihnen keinen Streit. Die Aussage der Zeugin ist auch glaubhaft. Sie hat sich schon während der anfänglichen Ermittlungen in zeitlicher Nähe zu dem Geschehen in diesem Sinne geäußert. Ihre späteren Aussagen lassen auch keine Abweichungen von der anfänglichen Schilderung erkennen. Auch eine Verwechslung lässt sich ausschließen. Insbesondere ist es nicht möglich, dass die Zeugin am 22. April 1996 gutgläubig etwas eingetragen hätte, was am 15. April 1996 unter Beteiligung anderer Personen tatsächlich so stattgefunden hätte. Der Ruhestandsbeamte hat sich von Anfang an dahin eingelassen, dass es eine junge Dame - deren Name er freilich nicht kenne - gewesen sei, die angeblich schon am 15. April 1996 den Eintrag nach Vorzeigen des Kartenbestandes vorgenommen habe. In der Abrechnungsstelle war aber neben drei Männern nur eine einzige Frau tätig. Mit der vom Ruhestandsbeamten so bezeichneten "jungen Frau" kann also nur die Zeugin L. gemeint gewesen sein. Diese hat sich aber konkret daran erinnert, dass der Eintrag nachträglich am 22. April 1996 vorgenommen wurde und dass sie selbst an dem damit bestätigten angeblichen Vorgang eines "Vorzeigens" am 15. April 1996 nicht beteiligt gewesen sei, sondern ein solches Vorzeigen - gegenüber wem auch immer - nur in gutem Glauben durch ihren Eintrag bestätigt habe.
Zur Überzeugung des Senats steht weiterhin mit einer Wahrscheinlichkeit, die vernünftige Zweifel nicht aufkommen lässt, fest, dass der seinerzeit noch aktive Beamte in der Zeit vom 27. Februar bis zum 14. April 1996, für die er Erlöse aus dem Fahrkartenverkauf weder abgerechnet noch abgeliefert hat, tatsächlich im üblichen Rahmen - wie seit 1994 - Fahrscheine verkauft hat. Die Einlassungen des Ruhestandsbeamten, wegen der Besonderheiten der Strecken, auf denen er eingesetzt worden sei, habe er nichts verkauft, sieht der Senat als widerlegt an. Nach der vom Zeugen B. vorgelegten Aufstellung war der Ruhestandsbeamte seinerzeit vor dem 27. Februar 1996 und nach dem 14. April 1996 in ständig wechselnder Reihenfolge auf den Strecken eingesetzt, auf denen er auch während der dazwischen liegenden Zeit tätig war. Schon seit 1994 war er auf den in der Auskunft vom 5. Oktober 2001 genannten Strecken als "Springer" eingesetzt worden. Die Streckenführung und die Zusammensetzung des Fahrgastaufkommens auf diesen Strecken konnte also keinen objektiven Anlass geben, warum über einen so langen Zeitraum keine einzige Karte hätte verkauft werden können. Derartiges war in der Zeit davor nicht aufgetreten. Von April 1994 bis April 1995 hatte der Ruhestandsbeamte ein- bis zweimal im Monat abgerechnet und dabei Beträge von mindestens 360,30 DM und bis 1 217,20 DM für kürzere Abrechnungszeiträume abgeliefert. Diese 360,30 DM hat er im Anschluss an eine 14 Tage zuvor erfolgte Abrechnung abgeliefert. Zwar gab es zwei niedrigere Beträge. Diese kamen jedoch bei noch kürzeren Abständen zustande (80 DM nach Abrechnung noch am Vortag; 180 DM nach zwar drei Wochen, in die jedoch sechs Tage einer Erkrankung und sechs Tage eines Urlaubs fielen). Träfe es zu, dass der Ruhestandsbeamte seit dem 27. Februar 1996 keine Karten mehr verkauft hätte, so wäre es geradezu unverständlich, dass er, nachdem er am 4. März 1994 schon 25 Blanko- und 100 Halbblankofahrscheine (bis 50 km) neu zu seinem Bestand genommen hatte, bereits am 24. März 1996 weitere 100 Halbblankofahrscheine bis 50 km und 100 Halbblankofahrscheine bis 100 km entgegennahm, so dass sich in seinem Bestand gegen Ende mit 543 Fahrscheinen (59/294/200) mehr als das Doppelte des Üblichen befunden haben müsste, wie ein Vergleich mit dem am 26. April 1996 neu ausgegebenen Grundbestand (25/100/100) zeigt. Dafür, dass auch während der 33 Schichten in den 47 Tagen vom 27. Februar bis zum 14. April 1996 ein Verkauf im Rahmen des auf den während dieser Zeit wechselnd befahrenen Strecken stattgefunden haben muss, spricht nicht zuletzt das eigene Aussageverhalten des Ruhestandsbeamten bei seinen ersten Einlassungen, wie es vom Zeugen R. in dessen Vermerk vom 8. Mai 1996 festgehalten worden ist, den der Zeuge dann später im Untersuchungsverfahren nach Verlesung zum Inhalt seiner Zeugenaussage gemacht hat. Danach musste dem seinerzeit noch aktiven Beamten erst der Bedeutungszusammenhang seiner Aussagen klargemacht werden, dass sich nämlich aus ihnen insgesamt ergebe, dass er für den Verkaufszeitraum 27. Februar bis 15. April 1996 keine einzige Fahrkarte verkauft haben wolle. Der Ruhestandsbeamte hat sich diesem Vermerk zufolge zu dieser Schlussfolgerung dahin geäußert, dass dies nicht stimme; er habe doch noch am 1. April 1996 (noch) 873 DM abgerechnet. Es bedurfte anschließend wiederholter Hinweise, um ihm klarzumachen, dass die am 1. April 1996 durchgeführte Abrechnung den Verkaufszeitraum 11. bis 26. Februar betroffen und er wiederholt darauf hingewiesen habe, am 15. April 1996 seinen gesamten Fahrkartenbestand bei der Abrechnungsstelle vorgezeigt zu haben; von diesem Bestand sei mithin noch kein Fahrausweis verkauft gewesen. Hätte der Ruhestandsbeamte seinerzeit über einen derart ungewöhnlich langen Zeitraum wirklich keine einzige Karte verkauft, so hätte ihm dies auf jeden Fall sofort präsent sein und nicht erst umständlich anhand von Schlussfolgerungen als Quintessenz seiner gesamten Aussagen erklärt werden müssen. Verständlich wird diese schwerfällige Reaktion nur, wenn in Rechnung gestellt wird, dass sich der Ruhestandsbeamte im Kunstgebäude seiner unwahren Aussagen zunächst "verspekuliert" - d.h. die Schlussfolgerung mangels Realitätsnähe nicht erkannt - und dann auf die einmal gemachten Aussagen versteift hatte. Für einen tatsächlich im Rahmen des Üblichen stattgefundenen Verkauf spricht weiterhin, dass der zweifelsfrei durch Manipulation des Ruhestandsbeamten zustande gekommene Eintrag des "V"-Vermerks vom 15. April 1996 in das Fahrgeldbuch nur dann einen Sinn macht, wenn es etwas zu verschleiern gab. Verschleiern konnte dieser Vermerk aber nur einen Umstand, nämlich das Gegenteil dessen, was eingetragen wurde: Es wurde verschleiert, dass der Ruhestandsbeamte am 15. April 1996 nicht mehr im Besitz seines gesamten Fahrkartenbestandes war, nachdem er seit der Abrechnung für den Verkaufszeitraum 11. bis 26. Februar 1996 nicht mehr abgerechnet hatte.
Zur Überzeugung des Senats steht weiterhin fest, dass der Ruhestandsbeamte den Diebstahl seines gesamten Fahrkartenbestandes, der angeblich am 23. April 1996 stattgefunden haben soll, mit seiner Anzeige vom 25. April 1996 nur vorgetäuscht hat. Das folgt zunächst daraus, dass er als Verlust seinen gesamten Bestand angegeben hat, so wie er sich nach der Entgegennahme der letzten Fahrausweise am 24. März 1996 dargestellt hatte, obwohl seit der Abrechnung für den Zeitraum 11. bis 26. Februar 1996 ein Verkauf in erheblichem Umfang stattgefunden haben musste. Es haben sich in dem von ihm als Zugbegleiter benutzten Abteil auch keine Einbruchsspuren gefunden. Ebenso wenig haben sich hier Möglichkeiten eines einfachen Zugangs in das verschlossene Abteil aufgrund mangelhafter Zustände der Trennwände zwischen den Abteilen im Waggon gefunden, die die Ursache früherer Diebstähle gewesen sein mögen. Dem Ruhestandsbeamten war auch nicht etwa daran gelegen, den Diebstahl und seine näheren Umstände so schnell wie möglich aufzuklären. Jedenfalls hat er die 35-minütige Pause in B. während der Fahrt von H. nach B. und zurück, die er am Morgen der Entdeckung des angeblichen Verlustes am 25. April 1996 zu befahren hatte, nicht dazu genutzt, dieses Ereignis bei seiner Dienststelle anzuzeigen und die nunmehr dringend benötigten Ersatzfahrscheine anzufordern. Stattdessen zog er es vor, erst einmal wieder nach H. zurückzufahren, um dort dann in der zuständigen Abteilung vorzusprechen, die ihn sodann zur Bahnpolizei schickte. Vor allem aber spricht für die Vortäuschung eines Diebstahls, dass der Ruhestandsbeamte seinerzeit - wie dargelegt - erst am Tag zuvor die "rückwirkende" Manipulation des Fahrgeldbuchs bewirkt hatte, die ihrerseits nur einen Sinn machte, wenn er damit Fahrgeldeinnahmen verschleiern wollte, die er nicht abgeliefert hatte, nicht abliefern wollte und späterhin auch tatsächlich nicht abgeliefert hat.
Weiterhin kommt hinzu, dass der Ruhestandsbeamte auch ein Motiv, und zwar allem Anschein nach ein drängendes Motiv hatte, sich an den Fahrgeldeinnahmen zu bereichern. Vor ihm hatte sich seit 1989 ein wahrer Schuldenberg aufgetürmt. Einen Ablösungskredit der Citibank über rund 37 000 DM, den er regelmäßig nicht bedient hatte, war bis 1991 um Zinsen und Verzugszinsen auf eine Kreditsumme von 70 000 DM angewachsen. Die Monatsrate hatte seitdem nicht mehr 517 DM, sondern 984 DM betragen. Nachdem auch diese Raten nicht gezahlt worden waren, war der Kredit gekündigt worden. Im November 1994 war ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ergangen. Weitere Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse waren dann ab November 1995 gefolgt, u.a. wegen Forderungen von Ärzten und Heizöllieferanten. Nach einer Aufstellung des Bundesvermögensamtes vom 5. Juli 1996 lagen zu diesem Zeitpunkt (noch) neun Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse vor; die letzten drei, die - vor und nach anderen - von der Rechtsschutzstelle der Ärzte H. erwirkt worden waren, datierten zu diesem Zeitpunkt vom 12. März 1996. Ausweislich des Schreibens dieser Rechtsschutzstelle vom 8. März 1999 war einer dieser von ihr am 12. März 1996 erwirkten Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse zum Zeitpunkt dieses Schreibens durch Zahlung erledigt, wobei es zur Zahlung erst gekommen sei, nachdem ein Haftbefehl vollstreckt worden sei. Wann dies geschah, bleibt allerdings unklar. Jedenfalls aber lässt diese Entwicklung der Dinge erkennen, dass die Bedrängnis des Ruhestandsbeamten durch Gläubiger seit Ende 1995 und fortlaufend im Frühjahr 1996 auf eine neue Qualität hinsteuerte. Ihm stand sozusagen "das Wasser bis zum Hals".
3.
Zwar kann dem Ruhestandsbeamten die genaue Höhe der Unterschlagung der von ihm aus dem Fahrausweisverkauf erzielten Erlöse nicht nachgewiesen werden; zu einer vernünftige Zweifel an der Täterschaft des Ruhestandsbeamten ausschließenden Überzeugung des Senats steht indes fest, dass die Unterschlagungssumme mindestens 1 000 DM beträgt. Aufgrund dieses festgestellten Verhaltens hat der Ruhestandsbeamte vorsätzlich schuldhaft gegen seine Pflichten zu uneigennütziger Amtsführung (§ 54 Satz 2 BBG) sowie zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 54 Satz 3 BBG) verstoßen und dadurch ein innerdienstliches Dienstvergehen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 BBG) begangen.
a)
Das Dienstvergehen wiegt schwer und macht die Verhängung der disziplinaren Höchstmaßnahme erforderlich, die - wie hier - bei einem Ruhestandsbeamten in der Aberkennung des Ruhegehalts besteht.
Ein Bahnbeamter, der von ihm dienstlich eingenommenes Geld unberechtigt für private Zwecke verwendet, begeht ein schweres Dienstvergehen im Kernbereich der ihm obliegenden Dienstpflichten. Die Deutsche Bahn AG ist auf die absolute Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit dienstlich eingenommenen Geldern angewiesen. Eine lückenlose Kontrolle aller Bediensteten ist nicht möglich und muss weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für den geordneten Bahnbetrieb unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, kann in aller Regel nicht auf den Bestand seiner Ruhestandsbezüge vertrauen (stRspr; z.B. Urteil vom 10. Oktober 2000 - BVerwG 1 D 46.98 - m.w.N.).
b)
Die Belassung der Ruhestandsbezüge ist in einem solchen Fall regelmäßig nur möglich, wenn dem Ruhestandsbeamten ein in der Rechtsprechung anerkannter Milderungsgrund zur Seite steht. Solche Milderungsgründe sind hier nicht gegeben.
aa)
Auf den Milderungsgrund des Handelns in einer unverschuldeten, ausweglosen wirtschaftlichen Notlage kann sich der Ruhestandsbeamte nicht berufen. Der von ihm angehäufte Schuldenberg mag zwar für ihn in einer bestimmten Situation erdrückend gewesen sein; indessen ist er nicht "vom Himmel gefallen". Der Ruhestandsbeamte hat sich vielmehr über einen mehrere Jahre umfassenden Zeitraum selbst in diese Lage hineinmanövriert, weil er offensichtlich über seine Verhältnisse gelebt hat. Durch den Zugriff auf dienstlich eingenommenes Geld versuchte er sich kurzfristig zu entlasten - und zwar in der trügerischen Hoffnung auf eine Verringerung seiner Schulden, die in Wahrheit auf diese Weise nur vergrößert wurden. Ein solches Fehlverhalten schließt die Anwendung des Milderungsgrundes aus (vgl. Urteil vom 14. September 1999 - BVerwG 1 D 54.98 - m.w.N.).
bb)
Auch der Milderungsgrund des Handelns in einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage kommt dem Ruhestandsbeamten nicht zugute. Hierfür ist nichts ersichtlich, zumal der Ruhestandsbeamte die Unterschlagung planvoll begangen und auch noch eine Kollegin in das über mehrere Tage ineinander greifende Tatgeschehen mit einbezogen hat.
cc)
Auch der Milderungsgrund der persönlichkeitsfremden, einmaligen Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation kann dem Ruhestandsbeamten nicht zugebilligt werden. Wer in einer derart ausgeklügelten Weise vorgeht, kann sich darauf nicht berufen; von einem spontanen und kurzschlussartigen Versagen kann keine Rede sein.
4.
Der Senat hat dem Ruhestandsbeamten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 75 vom Hundert des erdienten Ruhegehalts bewilligt. Der Ruhestandsbeamte ist eines Unterhaltsbeitrags nicht unwürdig und in der zuerkannten Höhe auch bedürftig. Die Laufzeit hat der Senat auf zwölf Monate festgesetzt. Es erscheint möglich, dass der Ruhestandsbeamte, der in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuversichern ist, wegen seines angeschlagenen Gesundheitszustands die Voraussetzungen für die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente erfüllt. Ein Unterhaltsbeitrag auf die Dauer von zwölf Monaten stellt sicher, dass er in der Zeit, die für seine Nachversicherung, die Feststellung seiner Rentenberechtigung sowie die Festsetzung und Auszahlung einer etwaigen Rente benötigt wird, nicht in eine finanzielle Zwangslage gerät. Im Hinblick auf die Anrechenbarkeit und die Pflicht zur Abtretung zeitgleich bezogener Renten (§ 77 Abs. 2 Satz 1 und 2 BDO) ist das Risiko einer Zweckentfremdung des Unterhaltsbeitrags für den Fall einer etwaigen früheren Rentengewährung aufgrund dieser Laufzeitbemessung des Unterhaltsbeitrags für den Dienstherrn vermeidbar (Urteil vom 26. September 2001 - BVerwG 1 D 32.00 -). Ob nach gegenwärtiger Rechtslage eine Weiterbewilligung des Unterhaltsbeitrages gemäß § 110 Abs. 2 BDO (zur Rechtslage nach dem am 1. Januar 2002 in Kraft tretenden Bundesdisziplinargesetz<BDG>, vgl. § 85 i.V.m. § 10 Abs. 3 BDG), möglich ist, bleibt offen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 113 ff. BDO.
Heeren
Gatz