Bundesgerichtshof
Urt. v. 24.09.1976, Az.: V ZR 83/75
Erstreckung des Rückgewähranspruchs auf den dinglich nicht gesicherten Käufer eines Grundstücks nach Ausübung eines Vorkaufsrechts; Ausübung des Vorkaufsrechts als entschädigungspflichtiger Eingriff in das Eigentumsgrundrecht; Rechtliche Beziehungen zwischen dem Dritten und dem Vorkaufsberechtigten; Verwendung eines Grundstücks für Siedlungszwecke; Arglistiges Handeln einer Prozesspartei durch Berufung auf die Unzuständigkeit des Gerichts
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 24.09.1976
- Aktenzeichen
- V ZR 83/75
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1976, 12633
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Stuttgart - 14.03.1975
- LG Heilbronn
Rechtsgrundlagen
- § 9 Abs. 2 RSG a.F.
- § 9 Abs. 1 RSG n.F.
- § 6 RSGErgG i.d.F. des § 28 GrdstVG
- § 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO
- § 826 BGB
Fundstelle
- MDR 1977, 300-301 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
...
Amtlicher Leitsatz
Sinn und Zweck der Vorschrift gehen nicht dahin, über ihren Wortlaut hinaus die einem schlichten Käufer durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erwachsenen Nachteile auszugleichen.
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 24. September 1976
durch
den Vorsitzenden Richter Hill und
die Richter Dr. Mattern, Dr. Grell, Dr. Eckstein und Prof. Dr. Hagen
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 14. März 1975 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer eines 5,2 ha großen landwirtschaftlichen Anwesens in S. Gemeinde B.. Er war zunächst nicht in der Landwirtschaft tätig, sondern schlug die Verwaltungslaufbahn ein und war bis 30. April 1974 als Stadtoberinspektor bei der Stadtverwaltung G. beschäftigt. Bis zu diesem Zeitpunkt bewirtschaftete er das ererbte Anwesen durch einen Verwalter und bezeichnete sich (im Hauptberuf) als Landwirt. Seit seinem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst widmet er sich selbst ausschließlich seiner Landwirtschaft.
Die Beklagte zu 1) ist Rechtsnachfolgerin der W. L.-GmbH in S. (L.), welche sich im Jahre 1971 mit der Beklagten zu 1) vereinigt hat.
Die Beklagten zu 2) und 3) sind Eigentümer eines Weinbau- und Kelterbetriebs in H.. Früher gehörten ihnen dort etwa 1,3 ha Rebland sowie ein H.. und Wirtschaftsgebäude. Etwa 6 ha Rebland hatten sie zugepachtet.
Durch notariellen Vertrag vom 2. Juli 1960 kaufte der Kläger von der Familie von G.-H. Grundstücke in der Gesamtgröße von 21 ha 38 a 60 qm des auf Markung B. gelegenen sogenannten Amalienhofes. Der Kaufpreis betrug 80.000 DM. Das Landwirtschaftsgericht hat den Vertrag am 9. November 1960 genehmigt. Mit einem Schreiben vom 20. Dezember 1960 teilte die L. den Verkäufern und dem Kläger mit, daß sie das ihr nach § 4 des Reichssiedlungsgesetzes vom 11. August 1919 zustehende Vorkaufsrecht ausübe. Der Kläger bestritt, daß die von ihm erworbenen Grundstücke des A. für Siedlungszwecke geeignet seien. Er erhob gegen die L. Klage mit dem Antrag, festzustellen, daß die Ausübung des Vorkaufsrechts unwirksam sei. Diese Klage wurde rechtskräftig abgewiesen (BGH Urteil vom 8. März 1966 - V ZR 133/63).
Die L. kaufte durch Vertrag vom 24. April 1961 einige weitere Grundstücke des A. in der Gesamtgröße von 2 ha 72 a 11 qm zum Preise von 30.000 DM. Durch notariellen Tauschvertrag vom 12. März 1969 hat die L. die von ihr erworbenen Grundstücke des Amalienhofes von zusammen 23 ha 95 a 52 qm an die Beklagten zu 2) und 3) im Tausch gegen 8 ha 54 a 48 qm Grundstücke auf Markung E. Kreis S. und gegen eine Aufzahlung von 64.900 DM weiterveräußert. Der Wert der Grundstücke des A. wurde im Tauschvertrag mit 129.000 DM, der Wert der E. Grundstücke mit 64.100 DM angeschlagen, so daß sich als Differenz eine Aufzahlung von 64.900 DM ergab.
Am 16. April 1970 wurde die L. als Eigentümerin der Grundstücke des A. im Grundbuch eingetragen. Unmittelbar anschließend wurden die Grundstücke auf die Beklagten zu 2) und 3) umgeschrieben.
Die von den Beklagten zu 2) und 3) erworbenen Grundstücke des A. bestanden früher aus einer etwa 3,5 ha großen, begehrten Weinberglage, einer neben den Weinbergen liegenden Talaue mit Wiesen und einem kleinen Ackerstück, sowie aus einer größeren Hochfläche von minderer Bodenqualität. Die Hofgebäude des A. waren in sehr schlechtem Zustand. Die Beklagten zu 2) und 3) haben zwischenzeitlich mit erheblichem finanziellen Aufwand von den erworbenen Grundstücken des A. mindestens ca. 15 ha als Rebfläche angelegt, neue Wege geschaffen und ein Regenwasserrückhaltebecken gebaut. Sie schätzen den heutigen Verkehrswert der von ihnen erworbenen Grundstücke des A. auf über 1,6 Millionen DM.
Der Kläger ist der Meinung, die Weiterveräußerung des A. an die Beklagten zu 2) und 3) sei nicht mit dem Reichssiedlungsgesetz vereinbar gewesen; die Beklagten hätten ihm als dem früheren Käufer die Grundstücke zu übereignen, mindestens aber den ihm durch die Ausübung des Vorkaufsrechtes angeblich entstandenen Schaden in Geld zu ersetzen. Er hat die vorliegende Klage mit entsprechenden Haupt- und Hilfsanträgen erhoben.
Die Beklagte zu 1) hat teilweise (hinsichtlich der Hilfsanträge) die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts gerügt und im übrigen mit den Beklagten zu 2) und 3) beantragt, die Klage abzuweisen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen.
Der Kläger hat dagegen Berufung eingelegt und beantragt:
- 1.
Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 80.000 DM auf Kosten der Beklagten die in der Klagschrift bezeichneten Grundstücke aufzulassen und in die Umschreibung der Grundstücke auf den Kläger einzuwilligen sowie die beklagten Eheleute S. zu verurteilen, der Auflassung und der grundbuchlichen Umschreibung auf den Kläger zuzustimmen.
- 2.
Hilfsweise:
Die beklagten Eheleute S. zu verurteilen, an den Kläger Zug um Zug gegen Zahlung von 80.000 DM auf Kosten der Beklagten die in der Klagschrift bezeichneten Grundstücke aufzulassen und die Umschreibung der Grundstücke auf den Kläger zu bewilligen.
- 3.
Im Falle der Zurückweisung der Anträge Nr. 1 und 2 festzustellen, daß die Verwertung der in der Klagschrift im einzelnen aufgeführten Grundstücke durch Übereignung an die beklagten Eheleute S. wegen Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften rechtsunwirksam sei.
- 4.
Weiter hilfsweise:
Für den Fall, daß dem Antrag Nr. 3 nicht stattgegeben wird, die Beklagte zu 1) zu verurteilen, ihren Rückauflassungsanspruch gegen die Beklagten zu 2) und 3) betreffend die vorerwähnten Grundstücke an den Kläger abzutreten.
- 5.
Äußerst hilfsweise:
Die Beklagte zu 1) zu verurteilen, an den Kläger 135.000 DM nebst Zinsen zu bezahlen.
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
Dagegen hat sich der Kläger mit der Revision gewandt. Er verfolgt seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter.
Die Beklagten bitten, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I.
(Hauptklageantrag)
A)
Das Oberlandesgericht hält die Klage für unbegründet. Es meint, der Hauptantrag sei nach § 9 RSG n.F. zu beurteilen. Er sei nach dieser Vorschrift aber nicht begründet, weil die Beklagte zu 1) innerhalb der 6-Jahresfrist das in Ausübung des Vorkaufsrechts erworbene Anwesen für Siedlungszwecke im Sinne des § 9 RSG verwendet habe. Der Hauptantrag rechtfertige sich auch nicht auf Grund eines Schadensersatzanspruchs mit dem Ziel der Wiederherstellung des früheren Zustands. Die Voraussetzungen der §§ 823 Abs. 1, 823 Abs. 2, 826 und 839 BGB seien nicht erfüllt.
Selbst wenn aber § 9 RSG a.F. anzuwenden wäre, könne dem Hauptantrag ebenfalls nicht entsprochen werden. Die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 RSG a.F. lägen nicht vor. Diese Vorschrift sei auf einen dinglich nicht gesicherten Käufer wie den Kläger nicht anzuwenden. Auch aus Art. 14 GG lasse sich nicht folgern, daß das Bestehen und die Ausübung des Vorkaufsrechts nach dem Reichssiedlungsgesetz eine Enteignung oder ein enteignungsgleicher Eingriff in die Rechte des ursprünglich dinglich nicht gesicherten Käufers darstelle und daß deshalb dem dinglich nicht gesicherten Käufer ein Ersatzanspruch in Natur oder in Geld zustehe.
B)
Die Beklagte zu 1) beanstandet zu Recht den Hauptklageantrag, insofern er Auflassung von Teilflächen und nicht von Grundstücken zum Gegenstand hat. Eine Verurteilung der Beklagten zu 1) zur Auflassung eines Teilgrundstücks und zur entsprechenden Eintragungsbewilligung ist vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft. Diese Leistungsklage ist danach zur Zeit unbegründet (vgl. BGHZ 37, 233, 242). Entsprechendes hat für den Hauptklageantrag zu gelten, soweit er die Verurteilung der Beklagten zu 2) und 3) betrifft, der Auflassung und grundbuchlichen Umschreibung zuzustimmen. Im vorliegenden Fall kann jedoch, worauf der Revisionskläger in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat, der Leistungsantrag dahin ausgelegt werden, daß er zugleich hilfsweise den weniger weitgehenden Antrag auf Feststellung der Pflichten der Beklagten zur künftigen Auflassung, Umschreibung und Zustimmung enthält. Dieser Feststellungsantrag ist zwar zulässig (§ 256 ZPO). Er ist aber nicht begründet.
C)
Die Revision meint zunächst, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts müsse § 9 RSG a.F. angewendet werden.
Es kann aber dahingestellt bleiben, ob § 9 RSG in der alten oder in der neuen Fassung anzuwenden ist. Der Feststellungsantrag des Klägers ist nämlich, wie auch das Berufungsgericht ausgeführt hat, nach beiden Fassungen nicht gerechtfertigt.
1.
Dem Berufungsrichter ist darin beizutreten, daß eine Erstreckung des Rückgewähranspruchs aus § 9 Abs. 2 RSG a.F. auf den dinglich nicht gesicherten Käufer nicht in Betracht kommt. Der Inhalt dieser Vorschrift ist insoweit klar. Ihr kann nicht entnommen werden, daß Sinn und Zweck des § 9 Abs. 2 RSG a.F. dahin ginge, auch die dem schlichten Käufer durch die Ausübung des Vorkaufsrechts erwachsenen Nachteile auszugleichen (vgl. Haack, Das Reichssiedlungsgesetz 2. Aufl. § 9 Anm. 2; Reichert, DNotZ 1936, 88, 93; Herminghausen, Beiträge zum Grundstückverkehrsgesetz S. 127; a.A. Ponfick/Wenzel, RSG 3. Aufl. § 9 Anm. 6). Die Vorschrift gewährt ein Kaufrecht nur den im Grundbuch eingetragenen Vorkaufs- und Vormerkungsberechtigten, deren Rechte infolge des Erwerbs durch das Siedlungsunternehmen erloschen sind. Zum Kreis dieser Berechtigten gehört der Kläger nicht. Auch der frühere Eigentümer des vom Vorkaufsrecht betroffenen Grundstücks hat kein Rückkaufsrecht, falls das Grundstück nicht fristgemäß (§ 9 Abs. 2 RSG) für Siedlungszwecke verwendet wird. § 21 RSG gewährt ihm lediglich in den Fällen der §§ 3, 15 RSG (Enteignung) ein Wiederkaufsrecht gegen das Siedlungsunternehmen, wenn es das erworbene Grundstück nicht innerhalb einer Frist von 10 Jahren für Siedlungszwecke verwendet hat. An diesem Ergebnis ändert ferner der Hinweis nichts, daß § 9 RSG n.F. einen Anspruch des Käufers auf Übereignung unter den dort bezeichneten Voraussetzungen vorsieht.
Zu Recht weist das Berufungsgericht darauf hin, daß Art. 14 GG den Inhalt des § 9 Abs. 2 a.F. unberührt ließ. Der Kläger erwarb durch den Kaufvertrag vom 2. Juli 1960 nur einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Verkäufer auf Übertragung des Eigentums. Dieser Rechtserwerb stand unter dem Vorbehalt, daß das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG nicht ausgeübt wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts stellt keinen entschädigungspflichtigen Eingriff nach Art. 14 GG dar (vgl. BGHZ 32, 225, 227; OVG Münster NJW 1952, 1431; Kahlke, Das gesetzliche Vorkaufsrecht der landwirtschaftlichen Siedlung, Diss. 1964 S. 48). Die - angeblich sachfremde - Verwertung der kraft Vorkaufsrecht erworbenen Grundstücke (A.) könnte als ein nach Art. 14 GG zu beurteilender Eingriff nur in Betracht kommen, wenn dem Kläger ein Anspruch auf Übertragung des Eigentums an diesen Ländereien für den Fall zugestanden hätte, daß sie nicht für Siedlungszwecke verwendet worden wären. So lag es hier aber nicht.
Aus der Eigentumsgarantie des Art. 14 GG folgt zwar ein Rückerwerbsrecht des früheren Grundstückseigentümers, wenn der Zweck der Enteignung nicht verwirklicht wird (BVerfG NJW 1975, 37 ff [BVerfG 12.11.1974 - 1 BvR 32/68]). Dieser verfassungsrechtlichen Forderung entspricht die in § 21 RSG getroffene Regelung. Auf den Kläger als - grundbuchmäßig nicht gesicherten - Käufer ist jener Gesichtspunkt (Recht des Rückerwerbs) aber nicht anzuwenden. Er hatte noch keine eigentumskräftig verfestigte Anspruchsposition erlangt (vgl. BGH WM 1974, 576, 578). Der von ihm erworbene Anspruch stand, wie oben aufgezeigt, unter dem Vorbehalt, daß das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt wird. Seine Rechtsbeziehungen zum Vorkaufsverpflichteten wickelten sich nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs ab (§ 8 RSG; vgl. Kahlke a.a.O. S. 94). Wie beim Vorkaufsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (§§ 504 ff) bestehen zwischen dem Dritten und dem Vorkaufsberechtigten (hier Siedlungsunternehmen) rechtliche Beziehungen im allgemeinen nicht (vgl. Palandt, BGB 35. Aufl. vor § 504 Anm. 3 b; Kahlke a.a.O.). Nur für den Fall, daß z.B. eine Vormerkung zugunsten des Dritten im Grundbuch eingetragen worden ist, räumt ihm § 9 Abs. 2 RSG a.F. ein Kaufrecht ein. Eine solche Regelung unterliegt keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß jetzt § 9 RSG n.F. den Käufer besser stellt.
2.
Aber auch nach § 9 Abs. 1 RSG n.F. ist der Feststellungsantrag des Klägers nicht gerechtfertigt.
Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, hat die Beklagte zu 1) innerhalb der Frist von 6 Jahren die in Ausübung des Vorkaufsrechts erworbenen Grundstücke für Siedlungszwecke im Sinne des § 9 RSG verwendet. Was die Revision dagegen ins Feld führt, bringt das angefochtene Urteil nicht zu Fall.
Wenn durch § 9 RSG n.F. die Verwendungspflicht der Siedlungsunternehmen neu geregelt, die Rechte der durch die Ausübung des Vorkaufsrechts Betroffenen verbessert und der Kreis der gegenüber dem Siedlungsunternehmen Übereignungsberechtigten erweitert wurden, so kann, wie die Revisionsbeantwortung zutreffend bemerkt, andererseits nicht zweifelhaft sein, daß die Frage, was unter einer "Verwendung für Siedlungszwecke" zu verstehen ist, ebenfalls nach § 6 RSGErgG i.d.F. des § 28 GrdstVG beantwortet werden muß. Denn die Siedlungsunternehmen waren nach dem Inkrafttreten der neuen Vorschriften verpflichtet, sich hinsichtlich der "Siedlungszwecke" nach dem nunmehr geltenden Recht zu richten, und die schon vor dem 1. Januar 1962 durch die Ausübung eines Vorkaufsrechts Betroffenen konnten nicht darauf vertrauen, daß unter der "Verwendung für Siedlungszwecke" stets das gleiche verstanden wurde, insbesondere nicht die Käufer, die überhaupt erst durch die Neufassung des § 9 RSG in den Kreis der möglichen Begünstigten aufgenommen wurden.
Nach § 6 Abs. 2 RSGErgG liegt eine Verwendung für Siedlungszwecke u.a. auch dann vor, wenn ein Siedlungsunternehmen Grundstücke zur Verbesserung der Agrarstruktur verwendet. Dazu hat der Tatrichter festgestellt, die Veräußerung des Anwesens (A.) an die Beklagten zu 2) und 3) habe eine Verwendung zur Verbesserung der Agrarstruktur dargestellt. Zu den Maßnahmen, die die Agrarstruktur zu verbessern geeignet seien, gehöre auch die Aufstockung landwirtschaftlicher Betriebe auf eine rentable Betriebsgröße mit dem Ziel, die Höhe des Arbeitseinkommens und damit den Sozialstatus der in der Landwirtschaft Tätigen zu verbessern und die Landwirtschaft als einen Teil der gesamten Volkswirtschaft den wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Forderungen der modernen Zeit anzupassen. Die Beklagten zu 2) und 3) seien Eigentümer eines Kleinbetriebs gewesen, der der Aufstockung bedurft habe, um nach heutigen Gesichtspunkten lebensfähig zu sein. Die Veräußerung der im Wege des Vorkaufsrechts erworbenen Grundstücke an die Beklagten zu 2) und 3) habe die Aufstockung ermöglicht. Diese Ausführungen lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Soweit der Revisionskläger die Würdigung des Tatrichters angreift, überschreitet er die ihm verfahrensrechtlich gezogenen Grenzen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang weiter vorbringt, eine bloße Verbesserung der Agrarstruktur liege schon deshalb nicht vor, weil durch die Übereignung des A. an die Beklagten zu 2) und 3) ein "übermäßiger" Betrieb geschaffen worden sei, übersieht sie § 6 Abs. 2 RSGErgG, wonach zu Siedlungszwecken ein landwirtschaftlicher Betrieb im ganzen einem Siedlungsbewerber übertragen werden kann, sowie die Festtellung des Berufungsrichters, daß der den Beklagten zu 2) und 3) übereignete A. ein vollständiger landwirtschaftlicher Betrieb war. Dem Einwand der Revision, die Übereignung an die Beklagten zu 2) und 3) widerspreche dem Siedlungszweck, ist damit der Boden entzogen. Die Revision kann ferner keinen Erfolg mit dem Hinweis haben, der Betrieb des Klägers sei aufstockungswürdig gewesen. Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, daß der Berufungsrichter dem Kläger für den Zeitpunkt des Landverkaufs an die Beklagten zu 2) und 3) nur die Stellung eines Landwirts im Nebenberuf zuerkannt hat (vgl. Beschluß des Senats vom 10. Juli 1975 - V BLw 26/74 - Agrarrecht 1975, 310). Rechtsfehlerfrei hat der Berufungsrichter einen angeblichen Ermessensmißbrauch der Beklagten zu 1) verneint.
3.
Soweit der Kläger der Auffassung ist, an sich sei § 9 Abs. 2 RSG a.F. anzuwenden, der Weiterverkauf sei aber nach neuem Recht, jedoch "ohne nachteilige Änderungen im Verhältnis zum vorangegangenen Rechtszustand" zu beurteilen, verkennt er, daß die Beklagte zu 1) als Siedlungsunternehmen berechtigt und verpflichtet war, die Siedlungszwecke mit dem jeweils vom Gesetzgeber festgelegten Inhalt zu erfüllen, und die Feststellungsklage aus den oben dargelegten Gründen nach § 9 alter und neuer Fassung nicht schlüssig ist. Es kommt deshalb in diesem Zusammenhang nicht darauf an, ob im Verkauf an die Beklagten zu 2) und 3) keine "Verwendung für Siedlungszwecke im Sinne des alten Rechts" liegt.
Ferner findet die Meinung der Revision, das Gelände des A. hätte, wenn es schon im ganzen veräußert wurde, dem Kläger "wieder veräußert werden müssen", im Reichssiedlungsgesetz keine Stütze.
4.
Die Revision führt ferner aus, es sprächen eine Reihe von Verdachtsgründen dafür, daß die Beklagte zu 1) die verzweifelten Anstrengungen des Klägers, den A. zu erhalten, durch den Verkauf bewußt durchkreuzt habe.
Dieses Vorbringen kann keinen Erfolg haben. Die Revision nimmt hier unzulässigerweise eine eigene Würdigung der tatsächlichen Verhältnisse vor, um entgegen der Auffassung des Berufungsrichters die Voraussetzungen des § 826 BGB zu belegen.
II.
(Hilfsanträge Nr. 2 bis 5)
A)
1.
Gegenüber dem Hilfsantrag Nr. 2 greifen zunächst die oben zu I B) erörterten Bedenken durch, wonach die Verurteilung zur Auflassung von Teilflächen und zur entsprechenden Bewilligung der Umschreibung vor grundbuchlich vollzogener Teilung unstatthaft und die Leistungsklage zur Zeit unbegründet ist. Auch hier kann jedoch der Leistungsantrag dahin ausgelegt werden, daß er zugleich hilfsweise den weniger weitgehenden Antrag auf Feststellung der Pflichten der Beklagten zu 2) und 3) zur künftigen Auflassung und Umschreibung enthält. Dieser Feststellungsantrag ist ebenfalls zulässig, aber unbegründet.
2.
Soweit die Revision darauf hinweist, der Hilfsantrag Nr. 2 sei nach § 826 BGB gerechtfertigt, ist zu bemerken, daß den Feststellungen des Berufungsgerichts eine sittenwidrige Schadenszufügung nicht zu entnehmen ist. Die Revision würdigt die tatsächlichen Verhältnisse unzulässigerweise anders als der Tatrichter. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch. Insbesondere ist § 551 Abs. 1 Nr. 7 ZPO nicht verletzt.
B)
Zum Feststellungsantrag Nr. 3 hat das Oberlandesgericht ausgeführt: Das Landgericht habe den Feststellungsantrag Nr. 3 zu Recht als unzulässig abgewiesen. Fasse man ihn als selbständigen Feststellungsantrag auf, fehle das Feststellungsinteresse. Als etwaige Zwischenfeststellungsklage sei dieser Klagantrag ebenfalls unzulässig, weil er nicht neben einem Hauptantrag in Form der Anspruchshäufung, sondern ausdrücklich als von anderen Klaganträgen isolierter Hilfsantrag gestellt sei.
C)
Gegenüber dem Hilfsantrag Nr. 4 gelten die vorstehend zu A) 2 niedergelegten Ausführungen entsprechend. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist § 826 BGB auch insoweit nicht verletzt.
D)
1.
Zum Hilfsantrag Nr. 5 hat das Oberlandesgericht ausgeführt, die Beklagte zu 1) sei nicht verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz in Geld zu leisten. Nach den vorstehenden Ausführungen hat das Berufungsgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise den Standpunkt eingenommen, daß die Beklagte zu 1) eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung nicht begangen hat.
Ohne Erfolg rügt die Revision, das Berufungsgericht habe § 29 ZPO verletzt, weil auch der Anspruch wegen Nichterfüllung am Erfüllungsort zu erfüllen gewesen sei.
Es handelt sich bei der auf § 9 RSG in Verbindung mit § 325 BGB gestützten Klage, nicht um eine solche aus einem Vertragsverhältnis und über dessen Bestehen (§ 29 ZPO). Die Beklagte zu 1) handelt nicht schon deshalb arglistig, weil sie sich auf die Unzuständigkeit beruft. Im übrigen steht der vom Berufungsgericht eingenommene Standpunkt mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 8. Dezember 1970 - VI ZR 174/68 (JZ 1971, 336) in Einklang. Ist danach ein Klagantrag auf mehrere Klagegründe gestützt und das angegangene Gericht nur für einen derselben örtlich zuständig, so ist neben einer insoweit klagabweisenden Entscheidung der Rechtsstreit nicht wegen der übrigen Klagegründe an das zuständige Gericht zurückzuverweisen, sondern die Klage abzuweisen. Deshalb kann auch dem Hilfsantrag der Revision auf Verweisung der Sache an das zuständige Landgericht nicht entsprochen werden.
III.
Die von der Revision weiter erhobenen, vorstehend nicht abgehandelten Verfahrensrügen hat der Senat geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet (§ 565 a ZPO).
Da das Berufungsurteil keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen läßt, ist das Rechtsmittel mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Mattern
Dr. Grell
Dr. Eckstein
Hagen