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Bundesverwaltungsgericht
Beschl. v. 11.09.1992, Az.: BVerwG 1 B 131.92

Zulässigkeit Gewerbeuntersagung; Voraussetzungen der gwerberechtlichen Unzuverlässigkeit; Voraussetzungen der erweiterten Gewerbeuntersagung; Grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
11.09.1992
Aktenzeichen
BVerwG 1 B 131.92
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 12767
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OVG Nordrhein-Westfalen - 08.04.1992 - AZ: 4 A 2160/91

Fundstellen

  • GewA 1995, 116
  • GewArch 1995, 116

Amtlicher Leitsatz

Zur Zulässigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung.

In der Verwaltungsstreitsache
...
hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 11. September 1992
durch
den Vorsitzenden Richter Meyer,
die Richterin Dr. Scholz-Hoppe und den Richter Dr. Hahn
beschlossen:

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 8. April 1992 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde ist unbegründet. Sie zeigt einen Revisionszulassungsgrund nicht auf.

2

Nach § 132 Abs. 2 VwGO kann die Revision nur zugelassen werden, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Berufungsentscheidung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Berufungsentscheidung beruhen kann. Wird die Nichtzulassung der Revision mit der Beschwerde angegriffen, ist die Prüfung des beschließenden Senats auf fristgerecht vorgetragene Beschwerdegründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO beschränkt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).

3

Der Kläger beruft sich allein auf den Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Eine Rechtssache hat eine solche Bedeutung nur, wenn sie eine im Revisionsverfahren erhebliche Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheit oder Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Diese Voraussetzungen macht die Beschwerdebegründung nicht ersichtlich.

4

Der Kläger hält die Frage für klärungsbedürftig, "ob aus der Unzuverlässigkeit für ein konkret ausgeübtes Gewerbe gleichzeitig ohne das Vorliegen weiterer Anhaltspunkte wie konkreter Hinweise auf die Aufnahme eines anderen Gewerbes die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbeuntersagung als vorliegend angenommen werden dürfen". Diese Frage würde sich in einem Revisionsverfahren so nicht stellen, weil das Berufungsgericht festgestellt hat, daß eine über das seinerzeit ausgeübte Gewerbe hinausreichende Unzuverlässigkeit vorliegt (Berufungsurteil S. 6), die Pflichten, deren Verletzung dem Kläger vorgehalten worden ist, nicht nur Bezug zu einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit haben, sondern für jeden Gewerbetreibenden gelten (Berufungsurteil S. 7) und keine besonderen Umstände gegeben sind, die es ausschließen, daß der Kläger in Zukunft den in § 35 Abs. 1 Satz 2 Gewerbeordnung umschriebenen Tätigkeiten nachgehen wird (Berufungsurteil S. 8).

5

Wird die Frage, die die Beschwerde aufwirft, mit Blick auf die Beschwerdebegründung dahin verstanden, daß in einem Revisionsverfahren zu klären sei, ob die erweiterte Gewerbeuntersagung außer den allgemeinen Voraussetzungen auch erfordert, daß konkrete Anhaltspunkte für die Aufnahme eines anderen als des bisher ausgeübten Gewerbes vorliegen müssen, rechtfertigt sie ebenfalls nicht die Zulassung der Revision. Die so verstandene Frage ist bereits revisionsgerichtlich geklärt. Die erweiterte Gewerbeuntersagung im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO setzt voraus, daß sich die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden nicht auf das von ihm ausgeübte Gewerbe beschränkt, sondern auf bestimmte andere oder alle Gewerbe erstreckt. Sie erfordert weiter, daß sie zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Daran fehlt es unter anderem, wenn eine anderweitige Gewerbeausübung nach Lage der Dinge ausscheidet (vgl. Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 C 17.79 - BVerwGE 65, 9 <10>; Urteil vom 2. Februar 1982 - BVerwG 1 CB 2.81 -, Buchholz 451.20 § 35 GewO Nr. 38). Ob dies der Fall ist, entzieht sich grundsätzlicher Klärung, da es sich um eine Prognose im Einzelfall handelt. In diesem Zusammenhang hat der Senat ausgesprochen, daß die erweiterte Gewerbeuntersagung unter dem Gesichtspunkt wahrscheinlicher anderweitiger Gewerbeausübung schon dann zulässig sei, wenn keine besonderen Umstände vorliegen, die es ausschließen, daß der Gewerbetreibende das andere Gewerbe in Zukunft ausübt. Einen weiteren Klärungsbedarf zeigt die Beschwerde insoweit nicht auf. Verfassungsrechtliche Fragestellungen ergeben sich bei dem dargelegten Verständnis des § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO nicht, weil gerade die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden für das oder die untersagten Gewerbe vorausgesetzt wird, und danach eine erweiterte Gewerbeuntersagung auch im Hinblick auf das Grundrecht der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) unbedenklich ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6.000 DM festgesetzt.

Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

Meyer
Scholz-Hoppe
Hahn