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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 04.10.1990, Az.: V ZB 7/90

Zurechnung der Versäumnisse eines Rechtsanwaltes für seinen Mandanten; Pflicht des Rechtsanwalts zu überprüfen ob seine Schreiben bei den Mandanten zugehen; Entstehen einer Erkundigungspflicht des Rechtsanwalts durch das Mandantenverhalten in einer Parallelsache

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
04.10.1990
Aktenzeichen
V ZB 7/90
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1990, 15704
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Köln - 05.03.1990

Fundstellen

  • NJW 1991, 109 (Volltext mit amtl. LS)
  • VersR 1991, 124 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Firma N. H. W. mbH, W.-P. Straße 11/13, S. B.
vertreten durch den Geschäftsführer Günther C.,

Prozessgegner

Karl-Heinz und Gisela M., G. weg 39, A.-K.,

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes
hat am 4. Oktober 1990
durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Hagen und die Richter Dr. Räfle,
Dr. Lambert-Lang, Dr. Wenzel und Tropf
beschlossen:

Tenor:

Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 5. März 1990 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 157.437,73 DM

Entscheidungsgründe

1

Das Urteil des Landgerichts vom 4. Oktober 1989 ist den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten der Beklagten, den Rechtsanwälten S. und Dr. S., am 9. Oktober 1989 zugestellt worden. Die Beklagte hat am 27. November 1989 Berufung eingelegt und zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist beantragt. Das Oberlandesgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen.

2

Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie hat jedoch keinen Erfolg.

3

1.

Nach Ansicht des Berufungsgerichts hätte sich der sachbearbeitende Rechtsanwalt S. vergewissern müssen, ob der Beklagten sein Schreiben vom 13. Oktober 1989, mit dem er sie über den Zeitpunkt der Zustellung des beigefügten Urteils und über die Berufungsfrist unterrichtet hatte, zugegangen ist; Anlaß dazu hätte ihm der Umstand geben müssen, daß die Beklagte auch schon in einer Parallelsache gegen das dort ergangene Urteil vom 7. April 1986 Berufung eingelegt hatte.

4

Dieser Standpunkt ist fragwürdig. Die Übersendung des Schreibens an die Beklagte durch einfachen, nicht eingeschriebenen Brief genügte, weil der Anwalt grundsätzlich auf die Ordnungsmäßigkeit der Postbeförderung vertrauen darf (BGH, Beschl. v. 23. Januar 1963, VIII ZB 19/62, VersR 1963, 435; v. 14. November 1984, VIII ZR 180/84, VersR 1985, 90 und v. 20. September 1989, IVb ZB 91/89, NJW 1990, 189). Zwar hat der Bundesgerichtshof (Beschl. v. 14. Mai 1981, VI ZB 39/80, VersR 1981, 834) - worauf sich das Berufungsgericht stützt - dennoch eine Pflicht des Anwalts zu einer Rückfrage bejaht, wenn er auf sein Schreiben keine Antwort erhält, aber weiß, daß der Mandant in einem anderen Rechtsstreit das den gleichen Sachverhalt betreffende und am selben Tage verkündete Urteil angefochten hat. Davon unterscheidet sich jedoch der vorliegende Fall. Denn zum einen lag hier die Berufungseinlegung in der Parallelsache schon dreieinhalb Jahre zurück; zum anderen hat Rechtsanwalt S. in dem Schreiben vom 13. Oktober 1989 darauf hingewiesen, er werde ohne ausdrückliche Weisung nicht die Einlegung eines Rechtsmittels veranlassen. Konnte aber der Anwalt darauf vertrauen, daß dieses Schreiben die Beklagte rechtzeitig erreicht, so konnte er womöglich auch annehmen, die Beklagte werde nicht über ihn, sondern unmittelbar dem für sie in der anderen Sache schon seit Jahren tätigen Berufungsanwalt einen etwa beabsichtigten Rechtsmittelauftrag erteilen.

5

2.

Indessen bedarf dieser Punkt keiner abschließenden Entscheidung. Denn hierauf käme es nur an, wenn die Beklagte hinreichend dargetan hätte, daß ihr das Schreiben vom 13. Oktober 1989 unverschuldet nicht zugegangen ist. Das aber ergeben die Gründe des Wiedereinsetzungsantrages nicht. Insoweit jedenfalls ist der angefochtene Beschluß richtig.

6

Der Geschäftsführer der Beklagten hatte nicht die für den Zugang von Postsendungen nötigen Vorkehrungen getroffen. Dazu hätte gehört, daß er den für seine Wohnung bestimmten Hausbriefkasten nicht nur mit dem eigenen Namen kennzeichnete, sondern auch mit dem Firmennamen der Beklagten, weil seine Wohnung zugleich Geschäftssitz ist. Ohne einen solchen Hinweis mußte der Geschäftsführer damit rechnen, daß an die Beklagte adressierte Briefe, wie hier das Schreiben der Anwälte, trotz ordnungsgemäßer Anschrift (§ 3 PostO) von der Post nicht ausgeliefert werden konnten. Zwar hatte die Beklagte ein Postschließfach; dies ging aber nicht aus der Briefanschrift hervor und kann auch nicht ohne weiteres als bei der Postverteilung bekannt vorausgesetzt werden. Allein die Einrichtung eines Postfaches stellte daher nicht den Zugang solcher Briefe sicher, die nur mit der Anschrift der Beklagten versehen sind. Daß dann hier der Brief an die Anwälte als unzustellbar hätte zurückgehen müssen, dort aber nicht eingetroffen ist, zwingt nicht zu der Schlußfolgerung, er müsse bereits auf dem Postweg zur Beklagten verlorengegangen sein. Zu einer Fehlleitung oder zum Verlust des Briefes kann es auch erst bei der Rücksendung gekommen sein. Das aber hätte nicht geschehen können, wenn die Beklagte unter ihrer Anschrift erreichbar gewesen wäre.

7

Ob etwa auch Rechtsanwalt S. ein Verschulden deswegen trifft, weil er die Postfachangabe unterlassen hatte, kann dahinstehen. Denn sein Verschulden müßte sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen.

8

Demnach ist die sofortige Beschwerde mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.

Streitwertbeschluss:

Beschwerdewert: 157.437,73 DM

Hagen,
Räfle,
Lambert-Lang,
Wenzel,
Tropf