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Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1981, Az.: VI ZB 39/80

Anwalt; Mandant; Schweigen; Rechtsmitteleinlegung; Verzicht; Parallelverfahren; Berufung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
14.05.1981
Aktenzeichen
VI ZB 39/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 12248
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Der Anwalt darf nicht ohne weiteres darauf vertrauen, daß das Schweigen seines Mandanten auf den Rat, Rechtsmittel einzulegen, den Verzicht auf die Rechtsmitteleinlegung enthalte. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mandant in einem Parallelverfahren, in dem es um denselben Sachverhalt ging, bereits hatte Berufung einlegen lassen.