Bundesgerichtshof
Urt. v. 14.05.1981, Az.: VI ZB 39/80
Anwalt; Mandant; Schweigen; Rechtsmitteleinlegung; Verzicht; Parallelverfahren; Berufung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.05.1981
- Aktenzeichen
- VI ZB 39/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12248
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Amtlicher Leitsatz
Der Anwalt darf nicht ohne weiteres darauf vertrauen, daß das Schweigen seines Mandanten auf den Rat, Rechtsmittel einzulegen, den Verzicht auf die Rechtsmitteleinlegung enthalte. Das gilt jedenfalls dann, wenn der Mandant in einem Parallelverfahren, in dem es um denselben Sachverhalt ging, bereits hatte Berufung einlegen lassen.