Bundesgerichtshof
Beschl. v. 11.06.1997, Az.: 2 StR 231/97
Verurteilung zu tateinheitlich begangener Vorsatztat und Fahrlässigkeitstat bei Vorliegen einer einzigen Täterhandlung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.06.1997
- Aktenzeichen
- 2 StR 231/97
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1997, 19201
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Kassel - 02.12.1996
Rechtsgrundlage
Fundstelle
- NStZ 1997, 493 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schwerer Raub u.a.
Prozessführer
Wsam Mohammed B. aus E. geboren am ... 1962 in K (Äthiopien)
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 11. Juni 1997
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 2. Dezember 1996 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtsfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und mit fahrlässiger Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechtes rügt, ist unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Im Hinblick auf den Antrag des Generalbundesanwalts, den Urteilsspruch dahin zu ändern, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener fahrlässiger Körperverletzung entfällt, weist der Senat auf folgendes hin:
Richtig ist, daß Tateinheit zwischen vorsätzlicher und fahrlässiger Körperverletzung bei einer gegen ein und dieselbe Person durch eine Handlung verübten Tat ausgeschlossen ist (vgl. RGSt 16, 129; Hirsch in LK StGB 10. Aufl. § 230 Rdn. 46; Stree in Schönke/Schröder StGB 25. Aufl. § 230 Rdn. 8; Tröndle StGB 48. Aufl. § 230 Rdn. 4). Im vorliegenden Fall sind die Verletzungen aber nicht durch eine Handlung des Täters entstanden. Das Opfer hatte vom Angeklagten mehrere Schläge, unter anderem mit einem Bügeleisen, erhalten und war aus Angst vor weiteren Schlägen aus dem Fenster gesprungen, wodurch es sich beide Füße brach. Der doppelte Fußbruch war nicht Folge eines Schlages, sondern des Sprunges. Insoweit ist die Strafkammer rechtsfehlerfrei von Fahrlässigkeit des Angeklagten ausgegangen und hat zutreffend eine tateinheitliche Verwirklichung bejaht.
Da der Generalbundesanwalt keine Aufhebung im Strafausspruch beantragt hat, kann der Senat durch Beschluß entscheiden (vgl. BGH, Beschl. v. 2. Mai 1997 - 2 StR 158/97 - m.w.N.).
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