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Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 12.02.1988, Az.: BVerwG 8 C 16/86

Kirchensteuer; Kalenderjahr; Kirchenaustritt; Zwölftelungsmethode; Nachbesteuerung; Diskriminierungsverbot; Allgemeiner Gleichheitssatz; Billigkeitserlaß; Besteuerungshöhe; Sachwidrigkeit

Bibliographie

Gericht
BVerwG
Datum
12.02.1988
Aktenzeichen
BVerwG 8 C 16/86
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1988, 12488
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG Schleswig - 25.02.1983 - 1 A 138/82
OVG Niedersachsen - 16.10.1985 - 13 OVG A 18/85

Fundstellen

  • BVerwGE 79, 62 - 68
  • KirchE 26, 17 - 23
  • NJW 1988, 1804-1805 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ 1988, 938 (amtl. Leitsatz)
  • NVwZ-RR 1988, 125 (amtl. Leitsatz)
  • ZevKR 34, 291 - 297

Amtlicher Leitsatz

Die für das Kalenderjahr des Kirchenaustritts erfolgte Festsetzung der Kirchensteuer vom Einkommen nach der sogen, Zwölftelungsmethode ist mit Art. 3 Abs. 1 und 3 GG sowie mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar.

Eine durch die Anwendung der Zwölftelungsmethode im Einzelfall ausnahmsweise eintretende Sachwidrigkeit der Besteuerung muß durch die Gewährung eines Billigkeitserlasses ausgeräumt werden.

Redaktioneller Leitsatz

Wird die Kirchensteuer für das Kalenderjahr des Kirchenaustritts nach der sog. Zwölftelungsmethode festgesetzt:

  • liegt darin keine unzulässige Nachbesteuerung gem. Art. 4 Abs. 1 GG;
  • verletzt das nicht das Verbot der Diskriminierung gem. Art. 3 Abs. 3 GG;
  • verstößt das nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz gem. Art. 3 Abs. 1 GG,
  • kann aber im Einzelfall einen Billigkeitserlaß erfordern, soweit die Höhe der Besteuerung wegen der Zwölftelungsmethode ausnahmsweise sachwidrig wird.

In der Verwaltungsstreitsache
hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Noack, Dr. David, Prof. Dr. Driehaus und Dr. Silberkuhl
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 16. Oktober 1985 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.

Entscheidungsgründe

1

I.

Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung der Kirchensteuer vom Einkommen. Er trat zum 30. April 1980 aus der Nordeibischen Evangelisch-Lutherischen Kirche aus. Anfang Juli 1980 veräußerte er seinen landwirtschaftlichen Betrieb.

2

Das Finanzamt setzte durch Bescheid vom 7. August 1980, geändert durch Bescheid vom 3. Dezember 1980, die Kirchensteuer vom Einkommen für das Jahr 1980 auf 33 880 DM fest. Für diese Festsetzung ging es von der für das Jahr 1980 festgesetzten Einkommensteuer aus, der das vom Kläger im Jahr 1980 insgesamt erzielte Einkommen einschließlich des durch die Veräußerung des landwirtschaftlichen Betriebs erzielten Veräußerungsgewinns zugrunde liegt, wendete auf diese Einkommensteuer den Kirchensteuersatz von 9 v.H. an und setzte von dem sich daraus ergebenden Betrag wegen der begrenzten Dauer der Kirchensteuerpflicht des Klägers nach Maßgabe der durch Kirchensteuergesetz und Kirchensteuerordnung angeordneten Zwölftelung einen Anteil von fünf Zwölfteln als Kirchensteuer fest. Die der Festsetzung zugrundeliegende Einkommensteuer beträgt 906 826 DM. Auf den Veräußerungsgewinn entfällt ein Einkommensteuerbetrag von 901 640 DM.

3

Der Kläger hat nach erfolglosem Einspruchsverfahren Anfechtungsklage erhoben, soweit die Kirchensteuer nach dem auf dem Veräußerungsgewinn beruhenden Anteil der Einkommensteuer bemessen worden ist, und vorgetragen, der Veräußerungsgewinn dürfe der Bemessung der Kirchensteuer nicht zugrunde gelegt werden, weil er nach dem Austritt aus der Kirche entstanden sei; die nach der Zwölftelungsmethode dennoch erfolgte Einbeziehung des Veräußerungsgewinns verletze ihn in seinem Grundrecht auf Glaubensund Bekenntnisfreiheit.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 25. Februar 1983 abgewiesen.

5

Der Kläger hat Berufung eingelegt und im Berufungsverfahren zusätzlich beantragt, hilfsweise

den Beklagten zum Erlaß der Kirchensteuer zu verpflichten, soweit deren Festsetzung auf der Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns beruht.

6

Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung durch Urteil vom 16. Oktober 1985 zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:

7

Der Hauptantrag sei nicht begründet. Die Einbeziehung des nach dem Kirchenaustritt vom Kläger erzielten Veräußerungsgewinns in die für die Monate Januar bis Mai 1980 festgesetzte Kirchensteuer sei durch § 4 Abs. 3 Satz 1 der Kirchensteuerordnung gedeckt. Danach sei, wenn die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Jahres ende, der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestanden habe, um ein Zwölftel zu kürzen. § 5 Sätze 2 und 3 des Kirchensteuergesetzes lasse diese Zwölftelung zu. Er bestimme, daß bei Beendigung der Kirchensteuerpflicht während eines Kalenderjahres die Kirchensteuer nur für einen Zeitraum zu erheben sei, der der Dauer der Kirchensteuerpflicht in diesem Kalenderjahr entspreche und daß, wenn die Maßstabsteuer für das Kalenderjahr festgesetzt sei, die Kirchensteuer anteilig für jeden vollen Monat erhoben werde, in dem die Kirchensteuerpflicht bestanden habe.

8

Die Berücksichtigung des nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht entstandenen Veräußerungsgewinns verstoße nicht gegen Art. 4 Abs. 1 GG. Diese Verfassungsbestimmung gewährleiste das Recht, nicht zu solchen öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürften. Der Kläger sei nur für die Zeit bis zum Ablauf des auf den Austrittsmonat folgenden Kalendermonats und damit für einen Zeitraum zur Kirchensteuer herangezogen worden, für den seine Kirchensteuerpflicht gesetzlich bestanden habe (§ 4 Abs. 2 Buchst. c KiStO) und verfassungsrechtlich zulässigerweise habe bestehen dürfen. Art. 4 Abs. 1 GG verbiete zwar eine Nachbesteuerung einer aus der Kirche ausgetretenen Person, entfalte eine Schutzwirkung hinsichtlich der Höhe der Kirchensteuer und gewährleiste, daß die verfassungsrechtliche Begrenzung der Kirchensteuerpflicht eines im Laufe eines Jahres Ausgetretenen nicht auf andere Weise durch einfachgesetzliche Vorschriften unterlaufen werde. Die angefochtene Besteuerung sei jedoch mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar. Denn der landwirtschaftliche Betrieb, dessen Veräußerung den bei der Einkommensteuer und damit auch für die Kirchensteuer zu berücksichtigenden Gewinn erbracht habe, habe dem Kläger im Zeitraum der im Jahr 1980 bestehenden Kirchensteuerpflicht gehört. Die Berücksichtigung des auf diesen Wert zurückzuführenden Veräußerungsgewinns und ihre Begrenzung auf den Zeitraum der Kirchensteuerpflicht nach der Zwölftelungsmethode stehen mit der rechtlichen Eigenart der Kirchensteuer vom Einkommen in Einklang. Bei dieser Sachlage werde der verfassungsrechtliche Schutz, den Art. 4 Abs. 1 GG dem aus der Kirche Ausgetretenen auch hinsichtlich der Höhe der Besteuerung gewähre, weder durch § 4 Abs. 3 KiStO noch durch § 5 Satz 3 KiStG unterlaufen.

9

Die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns verstoße auch nicht gegen Art. 3 Abs. 3 GG. Der damit verbundene Eingriff erfolge nicht wegen des Glaubens oder der religiösen Anschauungen des Klägers.

10

Die Berücksichtigung des Veräußerungsgewinns verstoße schließlich auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Zwar werde bei der Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn die Steuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres bestanden habe, gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 EStG nur das während der Dauer der Steuerpflicht bezogene Einkommen zugrunde gelegt. Der Gesetzgeber sei jedoch verfassungsrechtlich nicht darauf beschränkt, eine solche Regelung auch für das Kirchensteuerrecht vorzusehen. Er könne sich stattdessen auch für das Verfahren der Zwölftelung entscheiden. Ein solches Verfahren habe sachliche Gründe für sich. Es wirke sich auch nicht einseitig zum Nachteil der Kirchensteuerpflichtigen aus. Denn es vermeide eine verhältnismäßig hohe Belastung, wenn ein Veräußerungsgewinn am Anfang eines Steuerjahres anfalle und der Steuerpflichtige danach aus der Kirche austrete.

11

Der auf Verpflichtung zum teilweisen Erlaß der Kirchensteuer gerichtete Hilfsantrag sei unzulässig. Der Kläger habe einen Erlaß im Verwaltungsverfahren nicht beantragt, sondern diesen Antrag erstmals im Berufungsverfahren gestellt.

12

Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Oberverwaltungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er die Verletzung materiellen Bundesrechts rügt und sein Anfechtungsbegehren weiterverfolgt.

13

Der Beklagte tritt der Revision entgegen.

14

II.

Die Revision hat keinen Erfolg. Das angefochtene Urteil verletzt kein Bundesrecht.

15

Nach § 4 Abs. 2 des Kirchensteuergesetzes der Nordeibischen Evangelisch-Lutherischen Kirche (Kirchensteuerordnung) vom 8. Oktober 1978 (BStBl. 1979 I S. 200) - KiStO - endet die Kirchensteuerpflicht bei Kirchenaustritt mit Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Austrittserklärung wirksam wurde. Endet die Kirchensteuerpflicht im Laufe eines Steuerjahres, so ist nach § 4 Abs. 3 Satz 1 KiStO der Betrag, der sich für das Steuerjahr an Kirchensteuer ergeben würde, für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht nicht bestand, um ein Zwölftel zu kürzen. Soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Bemessung der für die Monate Januar bis Mai 1980 festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen nach der für das Kalenderjahr 1980 festgesetzten Einkommensteuer, welche den nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht entstandenen Veräußerungsgewinn einschließt, und nach der Zwölftelungsmethode, stehe mit den vorbezeichneten Vorschriften in Einklang, beruht seine Entscheidung auf der Anwendung und Auslegung nichtrevisiblen Rechts. Diese Annahmen sind deshalb für die auf die Revision ergehende Entscheidung maßgebend (§§ 137 Abs. 1, 173 VwGO, 562 ZPO).

16

Dem Berufungsurteil ist entgegen der Revision darin beizupflichten, daß die Zwölftelung auf der Grundlage der veranlagten Einkommensteuer mit Art. 4 Abs. 1 GG vereinbar ist.

17

Die mit Art. 4 Abs. 1 GG gewährleistete Glaubens- und Bekenntnisfreiheit umfaßt das Recht, nicht zu öffentlichen Abgaben herangezogen zu werden, die nur von Kirchenmitgliedern erhoben werden dürfen (BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1977 - 1 BvR 329/71, 217, 2237/73 und 199, 217/74 - BVerfGE 44, 37 <49> und - 1 BvL 7/71 - BVerfGE 44, 59 [BVerfG 08.02.1977 - 1 BvL 7/71] <67>[BVerfG 08.02.1977 - 1 BvL 7/71]). Das Bundesverfassungsgericht hat deshalb die Nachbesteuerung, d.h. die Heranziehung zur Kirchenlohn- und Kircheneinkommensteuer eines aus der Kirche Ausgetretenen über den Zeitpunkt des Austritts hinaus bis zum Ende des laufenden Kalenderjahres, für verfassungswidrig erklärt (a.a.O. S. 37), die Heranziehung eines aus der Kirche Ausgetretenen zur Kirchensteuer bis zum Ablauf des auf die Austrittserklärung folgenden Kalendermonats dagegen als mit dem Grundgesetz vereinbar erkannt (a.a.O. S. 59). Die von der Revision angegriffenen Gesetzesregelungen halten sich im Rahmen dieser Vorgaben. Sie enthalten keine Nachbesteuerung, denn sie begrenzen die Dauer der Kirchensteuerpflicht eines aus der Kirche Ausgetretenen auf den "Ablauf des Kalendermonats, der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Austrittserklärung wirksam wurde" (§ 4 Abs. 2 Buchst. c KiStO). Entgegen der Revision haben die in Rede stehenden Gesetzesregelungen auch keine verdeckte Nachbesteuerung zum Inhalt. Denn erstens werden dem aus der Kirche Ausgetretenen für den Zeitraum seiner Kirchensteuerpflicht nicht höhere Kirchensteuern auferlegt, als er für einen solchen Zeitraum zu zahlen hätte, wenn er nicht aus der Kirche ausgetreten wäre. Zweitens ist die Einbeziehung von nach dem Ende der Steuerpflicht erzielten Einkommen im Steuerjahr lediglich Rechnungsposten für ein gemitteltes Jahreseinkommen. Die daran auf dem Weg über die festgesetzte Einkommensteuer anknüpfende Zwölftelung stellt deshalb auch im wirtschaftlichen Ergebnis keine Weiterbesteuerung eines aus der Kirche Ausgetretenen über das Ende der Kirchensteuerpflicht hinaus dar.

18

Zuzugeben ist freilich, daß die Mittelung des Jahreseinkommens als Rechenmodell an Überzeugungskraft verliert, wenn die mit der Mittelung verbundenen Verschiebungen die Grenzen dessen, was ohne weiteres einleuchtet, deutlich überschreiten. Das kann zutreffen, wenn die Einkommensanteile in der Zeit vor und nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht wie im hier zu beurteilenden Fall eine außerordentlich unterschiedliche Höhe haben. Selbst wenn in Ausnahmefällen dieser Art das Vorliegen einer Einschränkung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in Betracht kommen sollte, führte dies nicht zugunsten des Klägers weiter. Denn diese Einschränkung wäre durch das Grundgesetz, und zwar durch die verfassungsmäßige Pflicht des Staates, in Rechtsetzung und Vollzug die Möglichkeit geordneter Verwaltung der Kirchensteuern sicherzustellen (vgl. BVerfG a.a.O. S. 67), abgedeckt. Die Zwölftelungsmethode hat, wie bei den Ausführungen zum allgemeinen Gleichheitssatz noch näher darzulegen sein wird, für das Besteuerungsverfahren im Vergleich zu anderen Lösungen einen handgreiflichen Vorsprung an Praktikabilität. Als solche steht sie in ihrer Bedeutung zu einer durch die bedingten Einschränkung der Glaubens- und Bekenntnisfreiheit in einem angemessenen Verhältnis. Das gilt um so mehr, als wie ebenfalls noch näher auszuführen sein wird, der (allgemeine) Gleichheitssatz den Auswirkungen der Zwölftelungsmethode Grenzen setzt.

19

Die Zwölftelung auf der Grundlage der Anknüpfung an die veranlagte Einkommensteuer ist entgegen der Revision auch mit Art. 3 Abs. 3 GG vereinbar. Diese Vorschrift untersagt u.a. belastende Eingriffe "wegen" des Glaubens oder "wegen" einer religiösen oder nichtreligiösen Weltanschauung. Das in ihr ausgesprochene Verbot greift jedoch nur ein, wenn zwischen einem der aufgeführten Gründe und der Benachteiligung ein kausaler Zusammenhang besteht (vgl. BVerfG, Beschluß vom 17. Mai 1953 - 1 BvL 104/52 - BVerfGE 2, 266 [BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52] <286>[BVerfG 07.05.1953 - 1 BvL 104/52]). Davon, daß der Kläger durch die angegriffene Gesetzesregelung wegen seiner nichtreligiösen Weltanschauung oder gar wegen seines Kirchenaustritts kirchensteuerlich besonders belastet wird, kann keine Rede sein. Die Zwölftelung auf der Grundlage der veranlagten Einkommensteuer ist eine sachgerechte Lösung für die Kirchenbesteuerung im Jahr des Kirchenaustritts. Sie hat weder den Inhalt noch das Ziel, den aus der Kirche Ausgetretenen wegen seiner Weltanschauung oder wegen seines Kirchenaustritts besonders zu belasten oder zu brandmarken.

20

Dem Berufungsurteil ist entgegen der Revision schließlich auch darin beizupflichten, daß die durch § 4 Abs. 3 Satz 1 KiStO für die Kirchenbesteuerung im Jahr des Kirchenaustritts angeordnete Zwölftelung unter Anknüpfung an die für das Kalenderjahr festgesetzte Einkommensteuer nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) verstößt. Durch die Anwendung der Zwölftelungsmethode eintretende steuerliche Ungleichbehandlungen zwischen aus der Kirche ausgetretenen Personen und Personen, die zuvor einer Kirche nicht angehört haben, sind aus tragfähigen Gründen der Verwaltungspraktikabilität sachlich gerechtfertigt.

21

Entgegen dem Vorbringen der Revision verpflichtet der Gleichheitssatz den Gesetzgeber nicht, für die Kirchenbesteuerung im Kalenderjahr des Kirchenaustritts eine dem § 25 Abs. 2 Satz 1 ESbG entsprechende Regelung vorzusehen, d.h. der Kirchenbesteuerung unter Wegfall der Zwölftelung allein das Einkommen zugrunde zu legen, das während des Zeitraums des Bestehens der Kirchensteuerpflicht erzielt worden ist. Eine Gesetzesregelung dieses Inhalts müßte von dem System der Maßstabsteuer abweichen und führte entweder zu einem unvertretbaren Verwaltungsaufwand oder zu nicht sachgerechten Besteuerungsergebnissen:

22

Die Kirchensteuer vom Einkommen wird nach dem Maßstab der veranlagten Einkommensteuer erhoben (§§ 5 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a, 6 Abs. 1 KiStO), indem der Kirchensteuersatz (hier 9 v.H.) auf die veranlagte Einkommensteuer angewendet wird. Der Veranlagungszeitraum für die Einkommensteuer ist das Kalenderjahr (§ 25 Abs. 1 EStG). Würde in den Fällen, in denen die Kirchensteuerpflicht nur während eines Teils eines Kalenderjahres bestanden hat, die Kirchensteuer allein nach dem Einkommen bemessen, das der Steuerschuldner während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielt hat, könnte bei der Veranlagung zur Kirchensteuer grundsätzlich nicht mehr an die veranlagte Einkommensteuer als Maßstab angeknüpft werden. Eine solche Anknüpfung wäre nur ausnahmsweise in den Fällen möglich, in denen die Dauer der Steuerpflicht bei der Kirchensteuer und bei der Einkommensteuer zufällig übereinstimmen. Wenn es, wie in aller Regel, daran fehlt, hätte der Verzicht auf die Anknüpfung an die veranlagte Einkommensteuer kaum zu bewältigende Konsequenzen. Denn es müßte dann für die Veranlagung der Kirchensteuer nicht nur das während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielte Einkommen (z.B. Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit, aus Vermietung, Verpachtung, Kapitalvermögen usw.) herausgerechnet werden, sondern darüber hinaus bedürfte es auch bei den die Einkommensteuer mindernden Faktoren (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben usw.), einer sie aufgliedernden Ermittlung. Das führte zu einem zusätzlichen Verwaltungsaufwand, der unvertretbar ist, weil er zu dem Steueraufkommen, mit dem nach der Erfahrung bei diesen "Überleitungsfällen" zu rechnen ist, in keinem angemessenen Verhältnis steht. Dabei kommt noch hinzu, daß die Anknüpfung an eine ("gedachte") Einkommensteuer, die allein nach dem während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielten Einkommen berechnet ist, wegen der Steuerprogression dazu zwänge, das während der Dauer der Kirchensteuerpflicht erzielte Einkommen auf ein fiktives Jahreseinkommen hochzurechnen und dieses fiktive Jahreseinkommen als Bemessungsgrundlage für die Zwölftelung anzusetzen.

23

Die von der Revision angegriffene Zwölftelung auf der Grundlage der Anknüpfung an die für das Kalenderjahr veranlagte Einkommensteuer ist nicht nur praktikabel, sondern im Grundsatz auch sachgerecht. Sie hält sich innerhalb des Systems der Maßstabsteuer, d.h. innerhalb des Systems, nach dem die Kirchensteuer allgemein erhoben wird, überdies führt sie bei im Kalenderjahr schwankenden, d.h. ungleichmäßig hohen Einkünften, für die Bemessungsgrundlage der Kirchensteuer zu einer in aller Regel sachgerechten Mittelung. Freilich hat das, wie bereits bemerkt, Grenzen. Die Verschiebungen, die eine Mittelung erreicht und zur angemessenen Nivellierung der Auswirkung von zufälligen Unterschieden erreichen soll, kann zu Ergebnissen führen, die als solche mehr oder weniger deutlich unbefriedigend sind. Das ist gerade im vorliegenden Fall augenfällig, in dem die festgesetzte Einkommensteuer 906 826 DM beträgt und von dieser ein Einkommensteuerbetrag von 901 640 DM auf den nach Beendigung der Kirchensteuerpflicht erzielten Veräußerungsgewinn entfällt. Das rechtfertigt indessen nicht die Annahme, die angegriffene Gesetzesregelung verstoße als solche gegen den Gleichheitssatz. Steuergesetze dürfen, "den Grundsatz der individuellen Gleichmäßigkeit der Besteuerung hinter den Grundsatz der generellen Gleichmäßigkeit jedenfalls im gewissen Umfang zurücktreten lassen" (Urteil vom 18. Februar 1977 - BVerwG VII C 48.73 - BVerwGE 52, 104 <117>[BVerwG 18.02.1977 - VII C 48/73]); sie dürfen, "um praktikabel zu sein, typisieren" und damit auch "nur in besonders gelagerten Fällen auftretende Ungleichheiten in Kauf nehmen" (BVerfG, Urteil vom 24. Januar 1962 - BVerfG 1 BvR 845/58 - BVerfGE 13, 331 [BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 845/58] <341>[BVerfG 24.01.1962 - 1 BvR 845/58]). Die hier in Rede stehende Regelung verstößt daher als solche nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz, weil sie in Ausnahmefällen zu unbefriedigenden Ergebnissen führen kann.

24

Das bedeutet allerdings nicht, daß das Auftreten unbefriedigender Ergebnisse in Richtung auf den Gleichheitssatz belanglos wäre. Für Sachverhalte, in denen die durch Mittelung verursachten Verschiebungen zum Nachteil des Steuerpflichtigen in ihrer Größenordnung die Grenze zur Sachwidrigkeit überschreiten, zwingt der Gleichheitssatz zu einer (verfassungskonformen) Auslegung der einschlägigen Vorschriften, die es ermöglicht, einer solchen Sachwidrigkeit durch einen (teilweisen) Erlaß Rechnung zu tragen. Dem läßt sich nicht, wie der Beklagte meint, entgegenhalten, daß die Methode der Mittelung nach ihrem Wesen sozusagen ertragsindifferent ist, nämlich der Möglichkeit des Eintritts sachwidriger Ergebnisse zum Nachteil des Steuerpflichtigen die Möglichkeit entsprechender Ergebnisse zu seinem Vorteil korresspondiert. Die sachwidrige Belastung eines Steuerpflichtigen läßt sich vor dem Gleichheitssatz nicht damit rechtfertigen, daß andere Steuerpflichtige sachwidrig begünstigt sein mögen. Ebensowenig verfängt beim Auftreten von ("nachträglichen") Veräußerungsgewinnen der Hinweis des Beklagten, daß damit nur Einkünfte aufgedeckt werden, die in der Zeit der Kirchenzugehörigkeit angefallen und danach von der Kirchensteuer aus Gründen verschont worden sind, die - wie beispielsweise bei Abschreibungen, die über das unmittelbar betriebswirtschaftlich Gebotene hinausgehen - zur Kirchensteuer nicht in Beziehung stehen. Diesem Hinweis ist entgegenzuhalten, daß im Zusammenhang mit der Anlehnung der Kirchensteuer an die Einkommensteuer als Maßstab hingenommen und folglich auch nicht als Argument gegen einen Erlaß eingesetzt werden darf, was dieser Anlehnung als Bemessungssystem immanent ist. Schon gar nicht läßt sich übrigens - drittens - als gegen einen Erlaß sprechender Grund einbringen, daß der Steuerpflichtige infolge seines Kirchenaustritts erlaßunwürdig sei.

25

In Fällen, in denen es infolge von Verschiebungen der hier in Rede stehenden Art zum Nachteil des Steuerpflichtigen zu Kirchensteuern kommt, die in ihrer Höhe sachwidrig sind, gebietet der Gleichheitssatz, ohne daß insoweit für eine Ermessensausübung Raum wäre, die Steuer im Wege des Erlasses auf eine den Gesamtumständen Rechnung tragende, dem Betroffenen zuzumutende und deshalb billige Höhe zurückzuführen. Das läßt sich generalisierend nicht quantifizieren; die Entscheidung der zuständigen Behörden, welcher Anteil der Kirchensteuer nach der jeweiligen Lage des Falles die Grenze dessen überschreitet, was sich der aus der Kirche Ausgetretene billigerweise zumuten lassen muß, unterliegt der gerichtlichen Überprüfung nur nach den für Ermessensentscheidungen geltenden Regeln (vgl. § 114 VwGO sowie den Beschluß des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19. Oktober 1971 - Gms-OGB 3/70 - BVerwGE 39, 355 <366 ff.>[BGH 19.10.1971 - GmS-OGB - 3/70]). An dieser Ermessensentscheidung fehlt es - in Ermangelung eines Erlaßantrags - bisher; darüber ist dementsprechend im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden.

Streitwertbeschluss:

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 33.811,50 DM festgesetzt.

Vorsitzender Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Weyreuther ist wegen Erkrankung an der Unterschrift gehindert. Dr. David
Noack
Dr. David
Prof. Dr. Driehaus
Dr. Silberkuhl